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Medizinische Universität Lausitz - Carl Thiem

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Steckbrief

  • Hochschule Medizinische Universität Lausitz - Carl Thiem
  • Fakultät / Fachbereich Medizinische Universität Lausitz Carl Thiem
  • Promotionsfach / fächer Grenzgebiete der Medizin; Medizin
  • Sachgebiet(e) Medizin
  • Doktorgrad(e) Dr. med.; Dr. rer. med.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion richten sich nach den jeweils geltenden Regelungen des BbgHG.

      (2) Die Zulassung zur Promotion mit dem angestrebten akademischen Grad eines Dr. med. setzt voraus, dass die bewerbende Person:
      a) erfolgreich das Studium der Humanmedizin an einer Universität in Deutschland abgeschlossen hat (Staatsexamen),
      b) erfolgreich ein vergleichbares Studium an einer ausländi...
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion richten sich nach den jeweils geltenden Regelungen des BbgHG.

      (2) Die Zulassung zur Promotion mit dem angestrebten akademischen Grad eines Dr. med. setzt voraus, dass die bewerbende Person:
      a) erfolgreich das Studium der Humanmedizin an einer Universität in Deutschland abgeschlossen hat (Staatsexamen),
      b) erfolgreich ein vergleichbares Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen hat und die deutsche Approbation als Ärztin oder Arzt innehat oder
      c) an der Medizinischen Universität Lausitz - Carl Thiem im Studiengang Humanmedizin als ordentliche Studierende oder ordentlicher
      Studierender immatrikuliert ist und mindestens vier Semester des Studiengangs Humanmedizin absolviert hat. Im Falle des Buchstabens c ist die Zulassungsvoraussetzung nicht mehr gegeben, wenn die Ärztliche Prüfung nach der ärztlichen Approbationsordnung endgültig nicht bestanden wird.

      (3) Die Zulassungsvoraussetzung für eine Promotion mit dem angestrebten akademischen Grad eines Dr. rer. medic. ist der erfolgreiche Abschluss eines Master-, Staatsexamens- oder universitären Diplomstudiums eines für das Thema der Promotion relevanten Faches an einer Hochschule in Deutschland oder eines vergleichbaren Abschlusses an einer ausländischen Hochschule.

      (4) Voraussetzung für die Promotion zum Grad eines Ph.D. ist ein abgeschlossenes Studium der Humanmedizin im Sinne dieser Ordnung (Absatz 2 Buchstabe a und b) oder eines anderen für das Thema der Promotion relevanten Faches mit dem Abschluss Master oder einem äquivalenten Grad.

      (5) Eine Eignung für die Promotion zum Dr. rer. medic. liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn ein Bachelorgrad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mit der ECTS-Note A oder einer vergleichbar herausragenden Note in einem für das Thema der Promotion relevanten Fach an einer Hochschule erworben und ein Eignungsfeststellungs- verfahren der MUL-CT erfolgreich durchlaufen wurde. Ablauf und Inhalt des Eignungsfeststellungsverfahrens werden vom Wissenschaftssenat festgelegt.

      (6) Über die Zulassung von Personen, die über einen ausländischen Hochschulabschluss, jedoch keine deutsche Approbation als Ärztin oder Arzt innehaben, entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage einer Bewertung der Gleichwertigkeit des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz in Bonn oder einer anderen entsprechenden Prüfstelle, die die Gleichwertigkeit feststellen kann.
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus einem der Fachgebiete der MUL-CT behandeln. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung darstellen. Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin oder des Doktoranden. Die Dissertation kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine unter Mitwirkung mehrerer Autoren erstellte wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmef...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus einem der Fachgebiete der MUL-CT behandeln. Sie muss einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung darstellen. Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin oder des Doktoranden. Die Dissertation kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine unter Mitwirkung mehrerer Autoren erstellte wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar ist.

      (2) Als schriftliche Promotionsleistung, die in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen ist, kann für den Dr. med., den Dr. rer. medic. vorgelegt werden:
      a) Im Regelfall eine publikationsbasierte Dissertation, die aus mindestens einer Originalarbeit besteht, in der die Doktorandin oder der Doktorand als Erstautorin oder Erstautor fungiert und einer umfassenden zusammenfassenden Darstellung sowie eine weitere wissenschaftliche Veröffentlichung in Mitautorenschaft. Im begründeten Ausnahmefall kann hiervon abgewichen werden. Hierüber entscheidet der Promotionsausschuss im Einzelfall. Die Publikation soll in einer international anerkannten Fachzeitschrift mit
      Peer-Review-Verfahren veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein. Der Eigenanteil der Doktorandin oder des Doktoranden als individuelle wissenschaftliche Leistung muss deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und die Anforderung
      nach § 1 Absatz 1 erfüllen. Seit dem Erscheinen der Veröffentlichung sollen nicht mehr als zwei Jahre vergangen sein.
      b) Eine höchstens 100 Seiten umfassende Arbeit (Monographie), die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthält. Teile der Arbeit dürfen vorab publiziert worden sein. Die Einzelheiten zu den Formvorschriften regeln die Ausführungsbestimmungen. Über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Als schriftliche Promotionsleistung für den Ph.D. sollen zwei Erstautorenschaften im Sinne dieser Ordnung sowie
      eine weitere wissenschaftliche Veröffentlichung in Mitautorenschaft eingereicht werden.

      (4) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt das Thema der Arbeit und den Namen der Verfasserin oder des Verfassers sowie die Kennzeichnung als eine bei der MUL-CT eingereichte Dissertation und das Jahr der Einreichung nennen. Bei fremdsprachigen Dissertationen muss sie als Anhang eine Zusammenfassung ihrer Ergebnisse im Umfang von ca. 3 Seiten in deutscher Sprache enthalten.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 19 Kooperative Promotion

      (1) Promotionen können auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen und im Rahmen gesetzlicher Regelungen mit anderen in- und ausländischen zur Durchführung von Promotionen berechtigten Hochschulen oder gemäß § 32 Absatz 5 BbgHG mit einer Fachhochschule auch als kooperative Promotion durchgeführt werden. Die Regelungen für den jeweiligen Fall, sowie die bei Abschluss auszuhändigende Urkunde müssen vor Eröffnung des Verfahrens gemeinsam festgelegt werden...
      § 19 Kooperative Promotion

      (1) Promotionen können auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen und im Rahmen gesetzlicher Regelungen mit anderen in- und ausländischen zur Durchführung von Promotionen berechtigten Hochschulen oder gemäß § 32 Absatz 5 BbgHG mit einer Fachhochschule auch als kooperative Promotion durchgeführt werden. Die Regelungen für den jeweiligen Fall, sowie die bei Abschluss auszuhändigende Urkunde müssen vor Eröffnung des Verfahrens gemeinsam festgelegt werden.

      (2) Die Themenfindung erfolgt in Abstimmung zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und den
      Kooperationspartnern, wobei die Entscheidung über die Eignung des Themas als wissenschaftliches Promotionsvorhaben bei der promotionsführenden Einrichtung liegt. In der Kooperationsvereinbarung sind neben der Benennung der wissenschaftlichen Betreuung mindestens zu regeln:
      a) Urheber- und Verwertungsrechte,
      b) Vertraulichkeit und Datenschutzbestimmungen,
      c) Präsenzzeiten und die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen,
      d) sowie die Nutzung von Forschungsinfrastrukturen an beiden Einrichtungen durch die Doktorandin oder den Doktoranden.

      (3) Die Betreuer müssen auf dem Gebiet der angestrebten Promotion durch eine Promotion oder durch wissenschaftliche Leistungen ausgewiesen sein, die einer Promotion gleichwertig sind. Bei der Begutachtung der Dissertation gemäß § 10 ist ein Mitglied der MUL-CT hinzuzuziehen, das die Berechtigung zur Begutachtung besitzt.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem 2/2026

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