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Europa-Universität Flensburg

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Steckbrief

  • Hochschule Europa-Universität Flensburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät III
  • Promotionsfach / fächer
    ... Erziehungswissenchaft; Politikwissenschaft; Psychologie; Soziologie; Wirtschaftswissenschaften
    Erziehungswissenchaft; Politikwissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Politikwissenschaft; Psychologie; Soziologie; Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. phil.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
      1. einen fachlich einschlägigen und zur Promotion qualifizierenden Hochschulabschluss gemäß Absatz 2 vorweisen kann,
      2. ein Thema für die Dissertation wählt, welches inhaltlich und methodisch einem der in den Instituten der Fakultät III vertretenen wissenschaftlichen Bereiche zuzuordnen ist,
      3. nicht bereits im gleiche...
      § 8 Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
      1. einen fachlich einschlägigen und zur Promotion qualifizierenden Hochschulabschluss gemäß Absatz 2 vorweisen kann,
      2. ein Thema für die Dissertation wählt, welches inhaltlich und methodisch einem der in den Instituten der Fakultät III vertretenen wissenschaftlichen Bereiche zuzuordnen ist,
      3. nicht bereits im gleichen Fachgebiet erfolgreich promoviert worden ist,
      4. nicht in Folge eines endgültigen Nichtbestehens erfolglos an einem Promotionsverfahren einer anderen Hochschule im gleichen Fachgebiet teilgenommen hat,
      5. nicht vorbestraft ist für eine Tat, die einen Wissenschaftsbezug hat,
      6. keine gewerbliche Promotionsvermittlung oder -beratung in Anspruch genommen hat und dies nicht im Laufe des Promotionsverfahrens unternehmen wird und
      7. erklärt, dass die Promotionsordnung und die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis der EUF zur Kenntnis genommen wurden und befolgt werden.

      (2) Zur Promotion qualifizieren Master- und Magisterabschlüsse, Diplome und Staatsexamen an deutschen Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulen. Der Hochschulabschluss und die dazugehörige Abschlussarbeit müssen fachlich einschlägig sein und mindestens mit der Note „gut“ bewertet worden sein. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss Ausnahmen von Satz 2 genehmigen.

      (3) Abschlüsse an Bildungseinrichtungen im Ausland werden anerkannt, wenn diese den Abschlüssen aus Absatz 2 gleichwertig sind. Als Grundlage für die Entscheidung des Promotionsausschusses dient in der Regel die Einschätzung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), welcher die eingereichten Abschlussunterlagen in der Regel zugeschickt werden. Die Anerkennung kann von bestimmten Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden, wie zum Beispiel das Nachholen einer fehlenden wissenschaftlichen Abschlussarbeit oder die Ablegung von Kenntnisprüfungen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 14 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine selbständige wissenschaftliche Arbeit und muss den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann im begründeten Einzelfall auch andere Sprachen zulassen. In diesem Fall ist beim Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung eine Zusammenfassung der Arbeit in deutscher oder englischer Sprache für die hochschulöffentliche Auslage beizufügen.

      § 14 Dissertation

      (1) Die Dissertation ist eine selbständige wissenschaftliche Arbeit und muss den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern. Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann im begründeten Einzelfall auch andere Sprachen zulassen. In diesem Fall ist beim Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung eine Zusammenfassung der Arbeit in deutscher oder englischer Sprache für die hochschulöffentliche Auslage beizufügen.

      (2) Anstelle einer Dissertationsschrift kann auch eine Sammlung mehrerer wissenschaftlicher Publikationen anfertigt werden, die in ihrer Gesamtheit eine gleichwertige Leistung zu einer Dissertationsschrift darstellen (kumulative Dissertation). Die fachspezifischen Voraussetzungen werden auf Antrag eines Faches oder einer Fachdisziplin in Rückgriff auf die Fachgesellschaften durch den Konvent als Anlage zu dieser Promotionsordnung erlassen (Anlagen 2 bis 7). Dabei sind die allgemeinen Kriterien für kumulative Dissertationen zu beachten (Anlage 1). Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Satzung. Vor Änderungen der allgemeinen oder der fachspezifischen Kriterien ist der Promotionsausschuss anzuhören. Der Konvent kann, nach Stellungnahme des Promotionsausschusses, fachunabhängige Mindestanforderungen an kumulative Dissertationen als Anlage zu dieser Satzung erlassen.

      (3) In der Dissertation ist anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt worden sind und wann die Arbeit abgeschlossen worden ist.

      (4) Die Dissertation ist mit folgender Versicherung der Doktorandin oder des Doktoranden zu versehen: „Ich erkläre hiermit an Eides Statt, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig verfasst und andere als in der Dissertation angegebene Hilfsmittel nicht benutzt habe; die aus anderen Quellen (einschließlich digitale Quellen, KI und mündliche Kommunikation) direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind ausnahmslos unter genauer Quellenangabe als solche kenntlich gemacht. Zentrale Inhalte der Dissertation sind nicht schon zuvor für eine andere Qualifikationsarbeit verwendet worden. Insbesondere habe ich nicht die Hilfe sogenannter Promotionsberaterinnen oder Promotionsberater in Anspruch genommen. Dritte haben von mir weder unmittelbar noch mittelbar Geld oder geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen. Die Arbeit wurde bisher weder im Inland noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt. Auf die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer, auch fahrlässigen, falschen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung und die Bestimmungen der §§ 156, 161 StGB bin ich hingewiesen worden.“

      (5) Kommerzielle Transkriptionen und redaktionelles Lektorat fallen nicht unter die Regelung des Absatz 4, sind also zulässig.

      Anlage 1 (zu § 14 Absatz 2)
      Allgemeine Kriterienliste für kumulative Dissertationen

      1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln.
      Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
      2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
      3. Die mindestens erforderliche Anzahl der Publikationen ist zu definieren (gegebenenfalls inklusive Gewichtung nach Ko- oder Erstautorinnenschaften beziehungsweise Ko- oder Erstautorenschaften).
      4. Der Anteil der Artikel, die im Peer-Review Verfahren zu publizieren sind, ist zu definieren.
      5. Ob und in welchem Ausmaß Ko-Autorinnenschaften oder Ko-Autorenschaften zulässig sind und ob und in welchem Ausmaß Allein- oder/und Erstautorinnenschaften beziehungsweise Allein- oder/und Erstautorenschaften gefordert werden, ist zu definieren. Ob und in welchem Ausmaß Publikationen auch Gegenstand anderer (abgeschlossener oder laufender) Dissertationen sein dürfen, ist zu definieren. Die Anteile aller Ko-Autorinnen oder Ko-Autoren an der jeweiligen Publikation sind aufzuführen, und die jeweils vom Fach definierten, zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Kriterien sind in die Dissertation mit abzudrucken, zum Beispiel im Anhang.
      6. Ob und in welchem Ausmaß die Publikationen eingereicht und/oder angenommen sein müssen, ist zu definieren. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die publizierten Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung im Rahmentext abgedruckt werden.
      7. Ob und inwieweit Ko-Autorinnenschaften oder Ko-Autorenschaften eine Gutachterinnentätigkeit oder Gutachtertätigkeit ausschließen, ist zu definieren.
      8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein (zum Beispiel der kumulativen Habilitation).
      9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.

      Anlage 2 (zu § 14 Absatz 2)
      Kriterienliste für kumulative Dissertationen in den Fächern Politikwissenschaften
      und Soziologie

      1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln.
      Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
      2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
      3. Die kumulative Dissertation besteht aus mindestens drei mit dem Ziel der Publikation in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift mit Peer-Review-Verfahren verfassten Forschungsartikeln.
      4. Davon müssen alle Artikel zum Zeitpunkt der Abgabe der Dissertation bei einer solchen Zeitschrift nachweislich zur Begutachtung eingereicht worden sein. Mindestens ein Artikel muss bereits nachweislich zur Publikation angenommen worden sein.
      5. Dabei muss
      a. mindestens ein Artikel in Alleinautorinnen- beziehungsweise Alleinautorenschaft verfasst sein;
      b. mindestens ein weiterer Artikel als „Lead Author“ verfasst sein; dies bedeutet eine Arbeitsleistung mehr als 50 % und Verantwortung für den konzeptionellen Rahmen;
      c. mindestens ein weiterer Artikel mit mindestens 50 % Arbeitsbeteiligung, der auch durch zwei Artikel, bei denen die addierte Arbeitsleistung mindestens 50 % entspricht, ersetzt werden kann, verfasst sein.
      Die jeweiligen Anteile an der Arbeitsleistung müssen im Manuskript nachvollziehbar dokumentiert werden.
      6. Die Arbeitsleistungen anderer, die an den unter Punkt 5 aufgeführten Gemeinschaftsleistungen beteiligt waren, können im Rahmen der mit diesen Personen verbundenen Dissertationsverfahren berücksichtigt werden.
      7. Die an der Begutachtung der Dissertation beteiligten Hochschullehrerinnen beziehungsweise Hochschullehrer können an maximal zwei der zur Dissertation eingereichten Artikel beteiligt sein.
      8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein, zum Beispiel der kumulativen Habilitation.
      9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.

      Anlage 3 (zu § 14 Absatz 2)
      Kriterienliste für kumulative Dissertationen im Bereich Energiewissenschaften

      1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln.
      Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
      2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
      3. Mindestanzahl von Publikationen: Die Arbeit muss aus mindestens drei wissenschaftlichen Artikeln und einem einleitenden Rahmentext bestehen. Der einleitende Rahmentext soll einen Umfang von mindestens 25.000 Zeichen haben.
      4. Peer-review Kriterien: Alle Artikel müssen zur Publikation in peer-review Zeitschriften vorgesehen sein.
      5. Ko-Autorenschaften beziehungsweise Ko-Autorinnenschaften: Mindestens ein Artikel muss in Alleinautorenschaft beziehungsweise Alleinautorinnenschaften oder zwei Artikel in Erstautorinnenschaft beziehungsweise Erstautorenschaft geschrieben werden. Publikationen dürfen auch Gegenstand anderer, abgeschlossener oder laufender Dissertationen der Ko-Autorinnen beziehungsweise Ko-Autoren sein. Die Beiträge aller Ko-Autoren beziehungsweise Ko-Autorinnen an der jeweiligen Publikation sind in einer Erklärung anzugeben, die der Dissertation beizufügen ist, zum Beispiel im Anhang.
      6. Publikationsstatus: Mindestens drei Artikel müssen bei peer-review Zeitschriften eingereicht sein. Mindestens zwei dieser Publikationen müssen zur Publikation angenommen, aber noch nicht zwingend veröffentlicht, sein. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung zusammen mit dem Rahmentext abgegeben werden. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die anderen Artikel in der ZHB veröffentlicht wird.
      7. Ko-Autorinnenschaften beziehungsweise Ko-Autorenschaften und Gutachterinnentätigkeit beziehungsweise Gutachtertätigkeit schließen sich nicht aus. Mindestens ein Gutachter bzw. eine Gutachterin darf jedoch keine Ko-Autor beziehungsweise Ko-Autorin den eingereichten Publikationen sein.
      8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein, zum Beispiel der kumulativen Habilitation.
      9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.

      Anlage 4 (zu § 14 Absatz 2)
      Kriterienliste für kumulative Dissertationen im Fach Psychologie

      1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln. Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
      2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
      3. Der kumulativen Dissertation müssen mindestens drei Manuskripte in Erstautorinnenschaft beziehungsweise Erstautorenschaft zugrunde liegen.
      4. Alle Manuskripte müssen im peer-review-Verfahren publiziert sein/werden (siehe Punkt 6).
      5. Erstautorinnenschaften beziehungsweise Erstautorenschaften sind Voraussetzung;
      Ko-Autorinnenschaften beziehungsweise Ko-Autorenschaften sind zulässig. Die Anteile aller Ko-Autorinnen beziehungsweise Ko-Autoren an der jeweiligen Publikation sind detailliert aufzuführen: i die Formulierung der Fragestellung; ii die Konzeption der Studien(n); iii die Durchführung und Auswertung der Studie(n); beziehungsweise ii/iii Durchführung der theoretischen Analysen; iv das Verfassen des Textes; und die jeweils vom Fach definierten, zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Kriterien sind in die Dissertation mit abzudrucken, zum Beispiel im Anhang. Damit können Publikationen nicht Gegenstand anderer, abgeschlossener oder laufender Dissertationen sein.
      6. Alle Manuskripte müssen eingereicht sein; von diesen müssen mindestens zwei Manuskripte angenommen sein. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die publizierten Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung im Rahmentext abgedruckt werden.
      7. Höchstens ein Gutachter beziehungsweise eine Gutachterin darf auch Ko-Autorin beziehungsweise Ko-Autor von der Dissertationsschrift zugrundeliegenden Manuskripten sein.
      8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein, zum Beispiel der kumulativen Habilitation.
      9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.

      Anlage 5 (zu § 14 Absatz 2)
      Kriterienliste für kumulative Dissertationen im Fach Wirtschaftswissenschaften

      1. Die kumulative Dissertation besteht aus mindestens drei qualifizierten Fachartikeln.
      Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen beziehungsweise Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
      2. Die Fachartikel sind zusammen mit einer Einführung in gebundener Form einzureichen. Die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften ist durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
      3. Mindestens einer der Fachartikel ist von der oder dem Promovierenden alleine erstellt worden.
      4. Ko-Autorenschaften beziehungsweise Ko-Autorinnenschaften sind unter Beachtung der folgenden Maßgaben möglich: Jeder Ko-Autor beziehungsweise jede Ko-Autorin leistet einen wesentlichen Beitrag gemäß der „DFG-Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Ko-Autorinnen beziehungsweise Ko-Autoren unterzeichnen eine formlose Erklärung, die den jeweiligen Beitrag jeder Ko-Autorin und jedes Ko-Autors auflistet und die Einhaltung der DFG-Richtlinien bestätigt. Diese Erklärung ist Bestandteil der Dissertation.
      5. Höchstens eine Gutachterin beziehungsweise ein Gutachter darf auch Ko-Autor beziehungsweise Ko-Autorin von der Dissertationsschrift zugrundeliegenden Fachartikeln sein.
      6. Die Fachartikel sollen das Potenzial aufweisen, in hochrangigen, referierten Fachzeitschriften, auf internationalem Niveau publiziert zu werden. Sind die Fachartikel nicht bereits in dieser Form erschienen oder zur Veröffentlichung angenommen, so haben die Gutachterinnen beziehungsweise Gutachter abzuschätzen, ob dieses Qualitätsniveau erreicht wird.
      7. Neben der inhaltlichen Beurteilung der Fachartikel haben die Gutachterinnen beziehungsweise Gutachter auch die Einhaltung der oben genannten Anforderungen an eine kumulative Dissertation zu prüfen und in ihren Gutachten festzustellen.
      8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung derselben Person sein, zum Beispiel der kumulativen Habilitation. Sie dürfen zudem nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.
      9. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die publizierten Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung im Rahmentext abgedruckt werden.

      Anlage 6 (zu § 14 Absatz 2)
      Kriterienliste für kumulative Dissertationen im Fach Erziehungswissenschaft

      1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln.
      Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
      2. Im Falle der publikationsbasierten Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen und zum Stand der Forschung nachzuweisen. Darüber hinaus sind die Forschungsergebnisse an geeigneter Stelle in der Dissertationsschrift zu reflektieren und zu bewerten.
      3. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln.
      Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen. In der Summe der Arbeiten muss eine Punktzahl von mindestens 3 (P) erreicht werden. Für die Berechnung des Punktwerts jeder Arbeit gilt die Formel P = 2/(n+1) mit n als der Anzahl der Autorinnen und Autoren. Es gibt keine Gewichtung von Erst- oder Ko-Autorinnenschaft beziehungsweise Erst- oder Ko-Autorenschaft.
      4. Mindestens eine der eingereichten Publikationen muss peer-reviewed sein.
      5. Ko-Autorinnenschaften beziehungsweise Ko-Autorenschaften sind unter Beachtung der folgenden Maßgaben möglich:
      a. Mindestens zwei der Fachartikel sind von der oder dem Promovierenden alleine erstellt worden.
      b. Nicht mehr als zwei der Fachartikel in Ko-Autorenschaft bzw. Ko-Autorinnenschaft dürfen Gegenstand einer anderen, laufenden oder abgeschlossenen Dissertation sein.
      Die Anteile aller Ko-Autoren beziehungsweise Ko-Autorinnen an der jeweiligen Publikation sind aufzuführen.
      6. Die Publikationen müssen mindestens angenommen sein. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die publizierten Artikel in der ZHB veröffentlicht wird. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung im Rahmentext abgedruckt werden.
      7. Ko-Autorinnen beziehungsweise Ko-Autoren können nicht als Gutachterin beziehungsweise Gutachter fungieren.
      8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstandeiner weiteren Prüfung derselben Person sein, zum Beispiel der kumulativen Habilitation.
      9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.

      Anlage 7 (zu § 14 Absatz 2)
      Kriterienliste für kumulative Dissertationen im Fach Geographie

      1. Die kumulative Dissertation besteht aus einer Reihe von qualifizierten Fachartikeln.
      Die Fachartikel sind jeweils unter Angabe der Autorinnen und Autoren und bisher erfolgter Veröffentlichungen aufzunehmen.
      2. Im Falle der kumulativen Dissertation ist die inhaltliche Zusammengehörigkeit der eingereichten Schriften durch einen einleitenden, substanziellen Beitrag zum theoretischen Rahmen, zur Einordnung in die aktuellen fachlichen Diskussionen, zum Stand der Forschung und zum methodischen Vorgehen nachzuweisen. Das letzte Kapitel der Dissertation soll die Schlussfolgerungen sowie eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache beinhalten.
      3. Die Arbeit muss aus mindestens drei wissenschaftlichen Artikeln in deutscher oder englischer Sprache bestehen. In begründeten Fällen sind weitere Sprachen zugelassen. Der Rahmentext soll einen Umfang von mindestens 50.000 Zeichen haben.
      4. Alle Artikel müssen zur Publikation bei Zeitschriften mit Peer-Review-Verfahren eingereicht oder dort bereits angenommen sein. Hierzu zählen die beim VGDH anerkannten Zeitschriften sowie thematisch einschlägige internationale Journals mit Peer-Review-Verfahren (https://vgdh.geographie.de/anerkannte-geographiefachzeitschriften/).
      5. Alle Artikel müssen in Erst-Autorenschaft beziehungsweise Erst-Autorinnenschaft oder Alleinautorenschaft beziehungsweise Alleinautorinnenschaft verfasst werden. Bei einer KoAutorinnenschaft beziehungsweise Ko-Autorenschaft muss der Eigenanteil mindestens 30 Prozent umfassen. Die Beiträge aller Ko-Autoren beziehungsweise Ko-Autorinnen an der jeweiligen Publikation sind in einer Erklärung anzugeben, die der Dissertation beizufügen ist.
      6. Alle Manuskripte müssen eingereicht sein; von diesen müssen mindestens zwei Manuskripte angenommen sein. Artikel, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Dissertationsschrift nicht bereits zur Veröffentlichung angenommen sind, müssen als Manuskriptfassung zusammen mit dem Rahmentext abgegeben werden. Der Publikationspflicht ist nachgekommen, wenn der Rahmentext mit Verweis auf die anderen Artikel in der ZHB veröffentlicht wird.
      7. Ko-Autorenschaften beziehungsweise Ko-Autorinnenschaften und Gutachtendentätigkeit schließen sich nicht aus. Mindestens eine Gutachterin beziehungsweise ein Gutachter darf jedoch keine Ko-Autorin beziehungsweise Ko-Autor der eingereichten Publikationen sein.
      8. Die Fachartikel, die als kumulative Dissertation angenommen werden, können nicht Gegenstand einer weiteren Prüfung, zum Beispiel eine kumulative Habilitation, derselben Person sein.
      9. Die eingereichten Fachartikel dürfen nicht aus einer früheren Qualifikationsarbeit stammen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 1 Regelungsgegenstand
      ...
      (3) Kooperative Promotionsvorhaben im Rahmen von nationalen oder internationalen Promotionsprogrammen oder gemeinsam mit einer ausländischen oder inländischen Hochschule oder außerhochschulischen Forschungseinrichtung können auf Grundlage von individuellen Kooperationsvereinbarungen durchgeführt werden. Das Nähere regelt die Satzung der Fakultät III der EUF für kooperative Promotionsverfahren.
      § 1 Regelungsgegenstand
      ...
      (3) Kooperative Promotionsvorhaben im Rahmen von nationalen oder internationalen Promotionsprogrammen oder gemeinsam mit einer ausländischen oder inländischen Hochschule oder außerhochschulischen Forschungseinrichtung können auf Grundlage von individuellen Kooperationsvereinbarungen durchgeführt werden. Das Nähere regelt die Satzung der Fakultät III der EUF für kooperative Promotionsverfahren.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle NBl. HS MBWFK Schl.-H., 2025, S. 61
  • Hochschulporträt
    „Die Europa-Universität Flensburg zielt in Lehre, Forschung und Transfer darauf ab, eine nachhaltige, vielfältige und gerechte Gesellschaft in einem vereinten Europa zu gestalten.”
    Prof. Dr. Christiane Hipp
    Präsidentin der Europa-Universität Flensburg
    Bildung, Europa und Transformation im Mittelpunkt

    Studieren, Lehren und Forschen in der Grenzregion: Im Norden Schleswig-Holsteins an der deutsch-dänischen Grenze liegt der grüne Campus der Europa-Universität Flensburg (EUF).

    Zentrale gesellschaftliche Zukunftsfragen in den Bereichen Bildung, Europa und Transformation stehen im Fokus der Wissenschaft, Ausbildung und Forschung in Flensburg: Welches Handwerkszeug benötigen Lehrkräfte heute, um im Berufsalltag demokratiestärkend und leistungsfördernd wirksam zu sein? Wie können europäische und globale Krisen von Institutionen und Wirtschaftssystemen und der zunehmende Verlust gesellschaftlichen Zusammenhalts analysiert werden? Welche Veränderungsprozesse wirken in der Gesellschaft, wie können sie moderiert und begleitet werden?

    International, forschungsorientiert und praxisnah – so sind Forschung und Lehre an der EUF ausgerichtet.

    Icon: uebersicht
    im Mittelpunkt stehen die Themen Bildung, Europa und Transformation
    Icon: uebersicht
    praxisnah, forschungsorientiert und international ausgerichtetes Studium
    Praxisnah, forschungsorientiert und international studieren

    Von der Grundschule zur Berufsschule: An der Europa-Universität Flensburg können Studierende das Lehramt aller Schulformen studieren. Intensive Praxisphasen und die Ermöglichung von Auslandssemestern bieten schon früh intensive Einblicke in das zukünftige Berufsfeld. Durch den starken bildungswissenschaftlichen Fokus erwerben Studierende fundierte fachwissenschaftliche Kenntnisse.

    Studium und Lehren mit einem starken Europa-Schwerpunkt: Studierende werden ermutigt und unterstützt mehrere Sprachen zu lernen und ins Ausland zu gehen. Die Universität Flensburg ist europaweit vernetzt. Neben den Lehramtsstudiengängen finden junge Menschen hier auch verschiedene englisch- oder mehrsprachige Studiengänge in den Wirtschafts-, Gesellschafts-, Geistes- und Sozialwissenschaften sowie Naturwissenschaften und Technik. Sie alle haben das Ziel, die Absolvent*innen auf die Herausforderungen von Gegenwart und Zukunft vorzubereiten.

    Icon: studium
    bietet ein Lehramtsstudium für alle Schulformen an – von der Grundschule bis zur Berufsschule
    Icon: studium
    intensive Praxisphasen und ein starker bildungswissenschaftlicher Fokus prägen das Studium
    Interdisziplinäre und lösungsorientierte Forschung

    Bildungsforschung, Europawissenschaften, Transformation und Nachhaltigkeit: Die Forschungsschwerpunkte an der EUF beschäftigen sich mit wichtigen Fragen aktueller gesellschaftlicher Herausforderungen. Jeder Schwerpunkt bündelt die Expertisen verschiedener Disziplinen aus Bildungs-, Sozial-, Ingenieurs- und Geisteswissenschaften. Die Schwerpunkte sind über Forschungszentren in die Universitätsstruktur eingebettet.

    Im Schwerpunkt Bildung integrieren die Wissenschaftler*innen über die Kindheits- und Jugendforschung ganzheitlich außerschulische Sozialisationsprozesse in die Schul- und Bildungsforschung.

    Der Schwerpunkt Europa bündelt unterschiedliche Perspektiven und Methoden der Sozial- und Geisteswissenschaften, um so die vielschichtigen Prozesse der europäischen (Des-)Integration zu erforschen.

    Der Schwerpunkt Transformation/Nachhaltigkeit erforscht Zusammenhänge interdisziplinär in den Natur- und Technik-, Sozial- und Geisteswissenschaften.

    Icon: forschung
    neben starker Einzelforschung hat die EUF drei erfolgreiche Forschungsschwerpunkte
    Icon: forschung
    Schwerpunkte sind über Forschungszentren in die Universitätsstruktur eingebettet
    Europaweit über Grenzen verbindend studieren.

    An der Europa-Universität Flensburg ist das nicht nur möglich, sondern wird intensiv unterstützt und gefördert. So gibt es internationale Semesterzeiten, englisch- oder mehrsprachige Studiengänge und besonders Lehramtsstudierende werden ermutigt innerhalb ihres Studiums ins Ausland zu gehen. Weitere Studiengänge ermöglichen trinationale Abschlüsse und sehen Auslandsaufenthalte zum Studium oder Praktikum explizit vor.

    Für Studierende soll zukünftig virtuelle Mobilität vereinfacht und etwa die Teilnahme an digitalen Formaten an Partneruniversitäten anrechenbar werden. Die EUF unterhält ein starkes internationales Netzwerk. Gemeinsam im mit acht weiteren Hochschulen europaweit im Projekt EMERGE und mit der dänischen Syddansk Universitäten. Immer im Blick: Studierende und Lehrerende europaweit und international zu vernetzen und den Austausch zu stärken.

    Icon: international
    unterhält ein stabiles Netzwerk an Kooperationen
    Icon: international
    bietet englisch- und mehrsprachige Studiengänge
    Foto: Zwei Studierende der Universität Flensburg stehen vor einem Whiteboard und betrachten Aufzeichnungen
    Foto: Zwei Studierende der Universität Flensburg stehen in Schutzanzüge gekleidet vor Bienenstöcken
    Foto: Blick über eine grüne Wiese auf das Hochschulgebäude der Universität Flensburg
    Foto: Studierende sitzen an einem langen Tisch in der Mensa und lesen oder unterhalten sich

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