Auszug aus der Promotionsordnung
§ 25 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen
(1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Albert-Ludwigs-Universität und der beziehungsweise den betreffenden Hochschulen. Diese Kooperationsvereinbarung ist von der Doktorandin oder dem Doktoranden und auf Seiten der Albert-Ludwigs-Universität von der Betreuerin ...
§ 25 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit anderen Hochschulen
(1) Die Durchführung von gemeinsamen Promotionsverfahren mit einer oder mehreren anderen in- oder ausländischen Hochschulen mit Promotionsrecht erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Albert-Ludwigs-Universität und der beziehungsweise den betreffenden Hochschulen. Diese Kooperationsvereinbarung ist von der Doktorandin oder dem Doktoranden und auf Seiten der Albert-Ludwigs-Universität von der Betreuerin oder dem Betreuer, der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses sowie der Rektorin oder dem Rektor zu unterzeichnen. In der Kooperationsverein-barung sind insbesondere folgende Inhalte zu regeln:
1. die Durchführung der wissenschaftlichen Betreuung der Doktorandin oder des Doktoranden,
2. der Mindestumfang der Forschungsaufenthalte an den Partnerhochschulen,
3. die Prüfungsmodalitäten einschließlich der zu verwendenden Sprache, der Besetzung der Prü-fungskommission und des anzuwendenden Notensystems,
4. die Modalitäten der Verleihung des Doktorgrades,
5. die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation,
6. die Übernahme von Reisekosten.
(2) Für Promotionen, die die Albert-Ludwigs-Universität in gemeinsamer Betreuung mit anderen promotionsberechtigten Hochschulen durchführt, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(3) Die Doktorandin oder der Doktorand wird von je einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beteiligten anderen Hochschulen und von einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der Medizinischen Fakultät, die oder der die Voraussetzungen gemäß § 3 Ab-satz 1 Satz 1 erfüllt, betreut.
(4) Die Doktorandin oder der Doktorand entscheidet im Einvernehmen mit den Betreuerinnen und Betreuern der Dissertation, an welcher der beteiligten Hochschulen das Promotionsverfahren durchgeführt wird.
(5) Auf der Rückseite des Titelblatts der Dissertation sind die beteiligten Fakultäten und Hochschulen anzugeben.
(6) Für die Begutachtung der Dissertation, die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Festlegung des Gesamtergebnisses der Promotion und die Möglichkeiten zur Wiederholung der Promotion gelten die Bestimmungen derjenigen Hochschule, an der das Promotionsverfahren durchgeführt wird, wobei fol-gende Bedingungen zu erfüllen sind:
1. Wird das Promotionsverfahren nicht an der Albert-Ludwigs-Universität durchgeführt, ist sicherzustellen, dass mindestens eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter der Medizinischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität, die oder der die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 erfüllt, am Promotionsverfahren der anderen Hochschule beteiligt ist.
2. Wird das Promotionsverfahren an der Albert-Ludwigs-Universität durchgeführt, wird mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der anderen beziehungsweise einer der anderen beteiligten Hochschulen als Gutachterin oder Gutachter oder Prüferin oder Prüfer bestellt, die oder der die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 3 erfüllt.
(7) Die Promotionsurkunde enthält die Namen und Unterschriften der gemäß den Promotionsordnungen der beteiligten Hochschulen vorgesehenen Personen und wird mit dem Siegel der Medizinischen Fakultät sowie dem Siegel der anderen beteiligten Hochschule oder Hochschulen beziehungsweise Fakultät oder Fakultäten versehen. Sie enthält die Bezeichnung des akademischen Grades eines Doktors der Medizin beziehungsweise eines Doktors der Zahnmedizin sowie des entsprechenden akademischen Grades der anderen Hochschule. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis darauf, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt. Bei Ausstellung zweier Promotionsurkunden gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die oder der Promovierte das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und, im Falle einer gemeinsamen Promotion mit einer ausländischen Hochschule, in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Hochschule angehört, den entsprechenden akademischen Grad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben.
(9) Für die Publikation der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare kann in der Kooperationsvereinbarung auf das Recht der beziehungsweise einer anderen beteiligten Hochschule verwiesen werden. Es ist sicherzustellen, dass die Medizinische Fakultät mindestens zwei Pflichtexemplare erhält.