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Promotionskollegs NRW

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      Zugang zum Promotionsverfahren hat nach HG § 67 Absatz 4, wer
      (a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      (b) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des HG § 61 Absatz 2 Satz 2 nachweist, jeweils mind. mit der Gesamtnote „gut“.
      Als einschlägig gelten technische Studiengänge d...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      Zugang zum Promotionsverfahren hat nach HG § 67 Absatz 4, wer
      (a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      (b) einen Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs im Sinne des HG § 61 Absatz 2 Satz 2 nachweist, jeweils mind. mit der Gesamtnote „gut“.
      Als einschlägig gelten technische Studiengänge der Informatik, der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder der Medizintechnik. Der Promotionsausschuss kann Ausnahmen zulassen.
      Wurde der gemäß § 5 RPO qualifizierende Abschuss mit einer schlechteren Note als „gut“ erworben, kann der Promotionsausschuss die Antragstellerin oder den Antragsteller ausnahmsweise zur Promotion zulassen, sofern zwei Gutachten von fachlich ausgewiesenen Professorinnen oder Professoren die Antragstellerin oder den Antragsteller empfehlen.
      Bei nicht nativ deutschsprachigen Antragstellenden, die ihre Promotionsleistungen in deutscher Sprache erbringen wollen, ist der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse zu erbringen. Als grundsätzlich ausreichend gelten die deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH Stufe 2), TestDaF der Stufe 4, Goethe-Zertifikat C1 oder vergleichbare Zertifikate. Entsprechendes gilt für nicht nativ englischsprachige Antragstellende, die ihre Promotionsleistungen in englischer Sprache erbringen wollen. Als grundsätzlich ausreichend gelten für diese Antragstellenden englische Sprachkenntnisse, die der Niveaustufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) entsprechen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Abfassung und Bewertung der Dissertation sind in § 11 der RPO geregelt.

      (2) Die Dissertationsschrift ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. In besonderen Fällen und auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden kann der Promotionsausschuss weitere Sprachen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass gemäß der §§ 9 und 10 Gutachterinnen und Gutachter sowie Prüferinnen und Prüfer bestellt werden können, die die betreffende Spra...
      § 11 Dissertation

      (1) Abfassung und Bewertung der Dissertation sind in § 11 der RPO geregelt.

      (2) Die Dissertationsschrift ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. In besonderen Fällen und auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden kann der Promotionsausschuss weitere Sprachen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass gemäß der §§ 9 und 10 Gutachterinnen und Gutachter sowie Prüferinnen und Prüfer bestellt werden können, die die betreffende Sprache beherrschen. In diesen Fällen ist eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.

      (3) Im Fall einer kumulativen Promotion und in Ergänzung zu § 11 Absatz 4 RPO müssen mindestens zwei Veröffentlichungen in einem begutachteten, international anerkannten Publikationsorgan veröffentlicht oder zur Publikation angenommen sein. Bei mindestens einer Veröffentlichung muss die Doktorandin oder der Doktorand als Erstautorin bzw. Erstautor geführt sein.

      (4) Fristüberschreitungen bei der Vorlage des Gutachtens sind von der Gutachterin oder dem Gutachter gegenüber dem Promotionsausschuss schriftlich zu begründen.

      (5) Die Gutachten werden der Doktorandin oder dem Doktoranden während der Auslage mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bekannt gegeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsamer Grad-Verleihung

      Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Institutionen und gemeinsame Grad-Verleihung sind in § 23 der RPO geregelt.

      § 24 Kooperative Promotion mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen
      Kooperative Promotionen mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen sind in § 24 der RPO geregelt.
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsamer Grad-Verleihung

      Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Institutionen und gemeinsame Grad-Verleihung sind in § 23 der RPO geregelt.

      § 24 Kooperative Promotion mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen
      Kooperative Promotionen mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen sind in § 24 der RPO geregelt.
  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 24.04.2023

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