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Promotionskollegs NRW

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Der Zugang zum Promotionsverfahren ist in der RPO geregelt. Gegebenenfalls kann der Promotionsausschuss zusätzliche promotionsvorbereitende Studien fordern. Die promotionsvorbereitenden Studien sollten auf zwei Semester begrenzt sein und sind bestanden, wenn alle zu belegenden Module erfolgreich absolviert wurden. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen, sofern keine andere Frist bestimmt wird.

      (2) Wurde der qua...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Der Zugang zum Promotionsverfahren ist in der RPO geregelt. Gegebenenfalls kann der Promotionsausschuss zusätzliche promotionsvorbereitende Studien fordern. Die promotionsvorbereitenden Studien sollten auf zwei Semester begrenzt sein und sind bestanden, wenn alle zu belegenden Module erfolgreich absolviert wurden. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen, sofern keine andere Frist bestimmt wird.

      (2) Wurde der qualifizierte Abschluss gemäß § 5 Satz 1 a) bis c) der RPO nicht in einem naturwissenschaftlichen (Dr. rer. nat.) oder ingenieurwissenschaftlichen (Dr.-Ing.) oder gesellschafts-, sozial-, oder wirtschaftswissenschaftlichen (Dr. rer. pol.) Fach erworben, kann der Promotionsausschuss die Bewerberin oder den Bewerber ausnahmsweise zur Promotion zulassen, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Es gelten die Regelungen des § 11 der RPO.

      (2) Ergänzend zu den Bestimmungen der RPO § 11 (4) muss der Doktorand oder die Doktorandin bei einer kumulativen Promotion in mindestens drei der Artikel als Erstautor bzw. Erstautorin genannt werden. Zwei der Artikel müssen bereits angenommen oder veröffentlicht sein.

      (3) Das Gutachten soll in digitaler und gedruckter Form eingereicht werden. Jede Gutachterin und jeder Gutachter hat dem Promotionsauss...
      § 11 Dissertation

      (1) Es gelten die Regelungen des § 11 der RPO.

      (2) Ergänzend zu den Bestimmungen der RPO § 11 (4) muss der Doktorand oder die Doktorandin bei einer kumulativen Promotion in mindestens drei der Artikel als Erstautor bzw. Erstautorin genannt werden. Zwei der Artikel müssen bereits angenommen oder veröffentlicht sein.

      (3) Das Gutachten soll in digitaler und gedruckter Form eingereicht werden. Jede Gutachterin und jeder Gutachter hat dem Promotionsausschuss in der Regel spätestens zwei Monate nach ihrer oder seiner Bestellung zur Gutachterin oder zum Gutachter ein schriftliches, begründetes Gutachten vorzulegen.

      (4) Die Frist zur Auslage der Dissertation sowie der Gutachten in der Abteilung gemäß § 11 Absatz 9 der RPO kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verkürzt werden.

      (5) Eine Einsichtnahme der Doktorandin oder des Doktoranden in die Gutachten während der Auslagefrist ist nicht vorgesehen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsamer Grad-Verleihung

      Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsame Grad-Verleihung sind in § 23 der RPO geregelt.

      § 24 Kooperative Promotion mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen
      Kooperative Promotionen mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen sind in § 24 der RPO geregelt.
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsamer Grad-Verleihung

      Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsame Grad-Verleihung sind in § 23 der RPO geregelt.

      § 24 Kooperative Promotion mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen
      Kooperative Promotionen mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen sind in § 24 der RPO geregelt.
  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 14.04.2023

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