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Promotionskollegs NRW

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zugang zum Promotionsverfahren hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Prom...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) Zugang zum Promotionsverfahren hat, wer
      a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
      c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des HG § 61 Absatz 2 Satz 2
      nachweist, der in einem sozial- oder gesundheitswissenschaftlichen Fach mit mindestens gut erworben wurde und wer
      d) nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer anderen Fakultät oder Hochschule als Doktorandin oder Doktorand angenommen beziehungsweise zur Promotion zugelassen ist und nicht bereits in demselben wissenschaftlichen Fach an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung bestanden hat.
      Wurde der qualifizierte Abschluss gemäß Satz 1 a) bis c) nicht in einem sozial- oder gesundheitswissenschaftlichen Fach erworben, kann der Promotionsausschuss die Bewerberin oder den Bewerber im Einzelfall ausnahmsweise zur Promotion zulassen, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

      (2) Erfolgt der Zugang zum Promotionsverfahren nach § 5 Absatz 1 b) legt der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung des abgeschlossenen Studiums und des in Aussicht genommenen Dissertationsthemas die im Rahmen der promotionsvorbereitenden Studien zu belegenden Module und Prüfungsleistungen fest. Der geforderte Leistungsumfang darf höchstens so viele ECTS-Punkte umfassen, wie zu einem konsekutiven Masterabschluss fehlen. Die Module und Prüfungsleistungen entstammen den fachlich einschlägigen Masterstudiengängen der Trägerhochschulen. Die promotionsvorbereitenden Studien sind bestanden, wenn alle zu belegenden Module und Prüfungsleistungen mit einer durchschnittlichen Note von mindestens „gut“ absolviert wurden. Die Auflagen sind bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen, sofern keine andere Frist bestimmt wird.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Abfassung und Bewertung der Dissertation sind in § 11 der RPO geregelt.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In besonderen Fällen können weitere Sprachen zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass gemäß der §§ 9 und 10 Gutachterinnen und Gutachter sowie Prüferinnen und Prüfer bestellt werden können, die die betreffende Sprache beherrschen. Wird die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch ...
      § 11 Dissertation

      (1) Abfassung und Bewertung der Dissertation sind in § 11 der RPO geregelt.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. In besonderen Fällen können weitere Sprachen zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass gemäß der §§ 9 und 10 Gutachterinnen und Gutachter sowie Prüferinnen und Prüfer bestellt werden können, die die betreffende Sprache beherrschen. Wird die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch abgefasst, ist grundsätzlich eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen.

      (3) Im Fall einer kumulativen Promotion gilt: Die zu einer kumulativen Dissertation zusammengefassten Arbeiten der Doktorandin oder des Doktoranden müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Einer kumulativen Promotion muss eine ausführliche Darstellung im Umfang von mindestens 40 Seiten vorangestellt werden, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema vornimmt, die Abgrenzung des eigenen Beitrags der Doktorandin oder des Doktoranden deutlich macht, gegebenenfalls die Beiträge der weiteren Autorinnen und Autoren der einzelnen Publikationen würdigt sowie den Zusammenhang der einzelnen Publikationen deutlich macht. Im Falle gemeinsamer Forschungsarbeit und Publikation muss die individuelle Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Bei einer kumulativen Dissertation müssen mindestens drei Publikationen eingereicht werden, von denen in der Regel zwei in einem begutachteten und fachlich anerkannten Publikationsorgan veröffentlicht oder zur Publikation angenommen sein müssen und von denen mindestens eine in einem begutachteten, international anerkannten Publikationsorgan veröffentlicht oder zur Publikation angenommen sein muss. Bei mindestens zwei Publikationen muss die Doktorandin oder der Doktorand als Erstautorin oder Erstautor bzw. Alleinautorin oder Alleinautor geführt sein. Bei alphabetischer Auflistung der Autorinnen und Autoren ist die Erstautorschaft plausibel zu begründen. Keine der eingereichten Arbeiten darf Gegenstand einer anderen Dissertation eines laufenden oder abgeschlossenen Promotionsverfahrens der Doktorandin oder des Doktoranden sein.

      (4) Das Gutachten muss zusätzlich in elektronischer Form eingereicht werden.

      (5) Die Frist zur Auslage der Dissertation sowie der Gutachten in der Abteilung gemäß § 11 Absatz 9 der RPO kann auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verkürzt werden.

      (6) Die Gutachten werden der Doktorandin oder dem Doktoranden vor der Auslage mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bekanntgegeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsamer Grad-Verleihung

      Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsame Grad-Verleihung sind in § 21 der RPO geregelt.

      § 24 Kooperative Promotion mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen
      Kooperative Promotionen mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen sind in § 22 der RPO geregelt.
      § 23 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsamer Grad-Verleihung

      Promotionen in gemeinsamer Betreuung mit promotionsberechtigten Hochschulen und gemeinsame Grad-Verleihung sind in § 21 der RPO geregelt.

      § 24 Kooperative Promotion mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen
      Kooperative Promotionen mit nicht promotionsberechtigten Hochschulen sind in § 22 der RPO geregelt.
  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 27.04.2023

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