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Hochschule Fulda - University of Applied Sciences

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand

      (1) Das Gesuch um Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Annahmegesuch sind beizufügen:
      a) beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium; entsprechende ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen;
      b) eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs;
      c) e...
      § 5 Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand

      (1) Das Gesuch um Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Annahmegesuch sind beizufügen:
      a) beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium; entsprechende ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen;
      b) eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs;
      c) eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses;
      d) falls vom Promotionsausschuss für eine Entscheidung zusätzlich angefordert, ggfls. ein aktuelles Führungszeugnis mit dem Verwendungszweck Promotion;
      e) ein ausführliches, schriftliches Exposé für das eigenständig zu bearbeitende Promotionsvorhaben. Das Exposé soll sich zusammensetzen aus dem Themenvorschlag, dem Stand der Forschung, den Zielen und dem Beitrag der Arbeit zur Wissenschaft, zusammen mit der Beschreibung der Vorgehensweise, der vorgesehenen Methoden sowie einer Ressourcenplanung und mit der Erklärung, in welcher Sprache die Dissertation verfasst werden soll;
      f) falls vom Promotionsausschuss für eine Entscheidung zusätzlich angefordert, ggfls. externes Gutachten zum Exposé;
      g) die schriftliche Zusage der Erst- und Zweitbetreuung in Form der Betreuungsvereinbarung, in der auch die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis zugesichert wird, sowie der durch die Betreuerinnen bzw. Betreuer und Partnerhochschule zugestimmten Ressourcenplanung;
      h) Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis an einer anderen Hochschule die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand beantragt wurde, oder ein vergleichbares Eignungsfeststellungsverfahren oder Promotionsverfahren an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde;
      i) falls die Dissertation in einer anderen Sprache als Deutsch verfasst werden soll, bedarf es eines entsprechenden Antrags der Doktorandin bzw. des Doktoranden beim Promotionsausschuss;
      j) bei ausländischen Bewerberinnen bzw. Bewerbern der Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse für die deutsche Sprache, insbesondere durch die an einer deutschen Hochschule abgelegten Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) mit mindestens der Stufe 3 oder alternativ für die englische Sprache eine Sprachprüfung vergleichbar mit TOEFL mit mindestens 80 Punkten IBT.
      Nach Prüfung und Feststellung der Vollständigkeit und Korrektheit wird das Gesuch an den Promotionsausschuss weitergegeben.

      (2) Bedingung für die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist:
      a) ein fachlich einschlägiger Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS und einem Gesamtergebnis mit mindestens der Note 2,0 oder einem ECTS-Rang der Note B;
      b) oder ein nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltender fachlich einschlägiger Hochschulabschluss nach § 2 Abs. (2), Satz 2. Wird ein alternativ gleichwertiger Studienabschluss als nicht ausreichend gleichwertig eingestuft, so können vom Promotionsausschuss Auflagen für die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand erteilt werden, wie beispielsweise vom Promotionsausschuss für erforderlich gehaltene zusätzliche Leistungsnachweise oder ein Eignungsfeststellungsverfahren;
      c) oder ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach a) vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und als gleichwertig eingestuft wird. Wird ein ausländischer Studienabschluss als nicht gleichwertig eingestuft, so können vom Promotionsausschuss Auflagen für die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand erteilt werden wie beispielsweise für erforderlich gehaltene zusätzliche Leistungsnachweise oder ein Eignungsfeststellungsverfahren.
      Die Lissabon-Konvention ist hierbei zu berücksichtigen.

      (3) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand. Die Annahme kann nur unter Angabe von Gründen verweigert werden. Der Antrag ist insbesondere abzulehnen, wenn:
      a) eine ausreichende fachliche Betreuung der Dissertation oder die Zurverfügungstellung der erforderlichen Ressourcen nicht gesichert ist; oder
      b) das Promotionszentrum für die Fachrichtung des vorgeschlagenen Themas der Promotion nicht über ein Promotionsrecht verfügt; oder
      c) Tatsachen vorliegen, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrads rechtfertigen würden.
      Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens und auf Annahme besteht nicht. Liegen keine ergänzenden fachlichen Bestimmungen vor, muss das der Zulassung zugrundeliegende Hochschulstudium mindestens mit der Note 2,0 oder einer gleichwertigen Note abgeschlossen sein. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber in einem Bescheid mitgeteilt.

      (4) Entspricht das Fachgebiet des Dissertationsthemas nicht dem abgeschlossenen Hochschulstudium, kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Inhalte und Umfang der Zusatzprüfung legt der Promotionsausschuss im Einzelfall fest (Eignungsfeststellungsverfahren) gem. § 5 Abs. (5). Von dem Erfordernis der Zusatzprüfung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (5) Eignungsfeststellungsverfahren können entweder in den ergänzenden fachlichen Bestimmungen gem. § 4 (6) bezüglich Umfang und Art der Leistungserbringung sowie Dauer und Ablauf des Verfahrens geregelt sein oder werden individuell vom Promotionsausschuss zur Feststellung der Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit für eine Promotion festgelegt. Die Dauer des Eignungsfeststellungsverfahrens beträgt maximal zwei Semester und endet mit der Beurteilung „geeignet“ bzw. „nicht geeignet“ durch den Promotionsausschuss.

      (6) Der Promotionsausschuss kann die Annahme mit Auflagen und einer Frist zu ihrer Erfüllung verbinden, die vor Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) liegen muss. Die Auflagen sollen die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit sicherstellen. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (7) Stimmt der Promotionsausschuss dem Annahmeantrag zu, ist die Betreuung, Begutachtung und spätere Durchführung des Verfahrens gemäß dieser Promotionsordnung gewährleistet.

      (8) Angenommene Doktorandinnen bzw. Doktoranden haben sich ab dem Zeitpunkt der Annahme bis zur Beendigung oder bis zum Abschluss des Verfahrens als Doktorandinnen bzw. Doktoranden gem. den geltenden rechtlichen Bestimmungen an der Partnerhochschule zu immatrikulieren, der sie gemäß der Satzung des Promotionszentrums zugehörig sind. Die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand endet bei Beendigung oder Abschluss des Verfahrens.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher Sprache oder mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses in einer Fremdsprache einzureichen. Im Falle einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen, die von der Erstbetreuerin bzw. dem Erstbetreuer zu genehmigen ist.
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss als selbstständige, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Leistung einen Beitrag zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie ist in deutscher Sprache oder mit vorheriger Zustimmung des Promotionsausschusses in einer Fremdsprache einzureichen. Im Falle einer fremdsprachlichen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen, die von der Erstbetreuerin bzw. dem Erstbetreuer zu genehmigen ist.

      (2) Die Dissertation ist von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden mit einem Verzeichnis aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, dass sie bzw. er die Arbeit - abgesehen von den in ihr ausdrücklich genannten Hilfen - selbstständig verfasst hat.

      (3) Arbeiten, die bereits Prüfungszwecken gedient haben, werden als Dissertation nicht zugelassen. Ergebnisse solcher Prüfungsarbeiten können jedoch für die Dissertation verwendet werden, wobei die betreffenden Arbeiten im Quellen- verzeichnis anzugeben sind.

      (4) Teile der Dissertation dürfen vorab veröffentlicht sein. Darüber ist eine Erklärung abzugeben.

      (5) In der Dissertation müssen die maßgeblichen Forschungsdaten experimenteller und statistischer Natur, die zum wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn geführt haben, enthalten sein. Sie sollen als Anhang beigefügt werden. Für diesen kann im Bedarfsfall ein Sperrvermerk beim Promotionsausschuss beantragt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Hochschule

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