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Hochschule Merseburg

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Absatz 3 ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      2. eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs, K...
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Absatz 3 ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      2. eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs, Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
      3. falls vom Promotionsausschuss angefordert, ein aktuelles Führungszeugnis,
      4. ein ausführliches, schriftliches Exposé für das eigenständig zu bearbeitende Promotionsvorhaben. Das Exposé soll sich zusammensetzen aus dem Themenvorschlag, dem Stand der Forschung, den Zielen und dem Beitrag der Arbeit zusammen mit der Beschreibung der Vorgehensweise und den vorgesehenen Methoden,
      5. die schriftliche Zusage der Betreuung in Form einer Promotionsvereinbarung, in der auch die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis gemäß der entsprechenden Regelung der Partnerhochschule zugesichert wird,
      6. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis an einer anderen Hochschule die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragt wurde, oder ein vergleichbares Eignungsfeststellungsverfahren oder Promotionsverfahren an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde,
      7. bei ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern der Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse für die deutsche Sprache; der Nachweis erfolgt insbesondere durch
      - die an einer deutschen Hochschule abgelegte Sprachprüfung für den Hochschulzugang mit der Stufe 3 oder
      - eine Sprachprüfung für die englische Sprache nach TOEFL iBT mit mindestens 80 von 120 Punkten oder
      - eine Sprachprüfung für die englische Sprache nach TOEIC (Listening/Reading mindestens 785 Punkte, Speaking mindestens 160 Punkte, Writing mindestens 150 Punkte).

      (2) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Die Annahme kann unter Angabe von Gründen verweigert werden.
      Der Antrag ist insbesondere abzulehnen, wenn
      1. eine ausreichende fachliche Betreuung der Dissertation oder die Zurverfügungstellung der erforderlichen Ressourcen durch die Hochschule nicht gesichert ist oder
      2. das Promotionszentrum SGW für die Fachrichtung des vorgeschlagenen Themas der Promotion nicht über ein eigenständiges Promotionsrecht verfügt oder
      3. Tatsachen vorliegen, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrads rechtfertigen würden.
      Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß § 5 Absatz 6 und auf Annahme besteht nicht. Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird der Bewerberin oder dem Bewerber in einem Bescheid mitgeteilt.

      (3) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist:
      1. ein fachlich einschlägiger Diplom-, Magister- oder Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS oder 270 Punkten aufgrund von Einzelprüfungen gemäß der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen und einem Gesamtergebnis mit Prädikatsexamen, mindestens mit der Note „Gut“, oder einem ECTS-Rang der Note „B“; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, oder
      2. ein nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltender, fachlich einschlägiger Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule, oder
      3. ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach Ziffer 1 vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und als gleichwertig vom Promotionsausschuss eingestuft wird.

      (4) Über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen sowie bei ausländischen Zeugnissen entscheidet der Promotionsausschuss. Bei der Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse werden die Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder herangezogen.

      (5) Der Promotionsausschuss kann die Annahme mit Auflagen und einer Frist zu ihrer Erfüllung verbinden, die vor Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) liegen muss. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (6) Entspricht das Fachgebiet des Dissertationsthemas nicht dem abgeschlossenen Hochschulstudium, kann zur Förderung der inter- und transdisziplinären Forschung der Promotionsausschuss im Einzelfall eine Zusatzprüfung verlangen (Eignungsfeststellungsverfahren). Von dem Erfordernis der Zusatzprüfung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (7) Stimmt der Promotionsausschuss dem Annahmeantrag zu, ist die Betreuung, Begutachtung und spätere Durchführung des Verfahrens gemäß dieser Promotionsordnung gewährleistet.

      (8) Angenommene Doktorandinnen oder Doktoranden können sich an der dem Promotionszentrum angeschlossenen Hochschule immatrikulieren, an der die Promotion durchgeführt wird. Dies ist die Hochschule, der die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer angehört. Näheres regelt die Immatrikulationsordnung der Hochschule.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Nein
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Absatz 3 ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      2. eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs, K...
      § 5 Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Das Gesuch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Urkunden für das erfolgreich abgeschlossene Hochschulstudium gemäß Absatz 3 ausländische Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen,
      2. eine Übersicht des Lebens- und Bildungsgangs, Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
      3. falls vom Promotionsausschuss angefordert, ein aktuelles Führungszeugnis,
      4. ein ausführliches, schriftliches Exposé für das eigenständig zu bearbeitende Promotionsvorhaben. Das Exposé soll sich zusammensetzen aus dem Themenvorschlag, dem Stand der Forschung, den Zielen und dem Beitrag der Arbeit zusammen mit der Beschreibung der Vorgehensweise und den vorgesehenen Methoden,
      5. die schriftliche Zusage der Betreuung in Form einer Promotionsvereinbarung, in der auch die Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis gemäß der entsprechenden Regelung der Partnerhochschule zugesichert wird,
      6. eine Erklärung, ob und mit welchem Ergebnis an einer anderen Hochschule die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragt wurde, oder ein vergleichbares Eignungsfeststellungsverfahren oder Promotionsverfahren an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden wurde,
      7. bei ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern der Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse für die deutsche Sprache; der Nachweis erfolgt insbesondere durch
      - die an einer deutschen Hochschule abgelegte Sprachprüfung für den Hochschulzugang mit der Stufe 3 oder
      - eine Sprachprüfung für die englische Sprache nach TOEFL iBT mit mindestens 80 von 120 Punkten oder
      - eine Sprachprüfung für die englische Sprache nach TOEIC (Listening/Reading mindestens 785 Punkte, Speaking mindestens 160 Punkte, Writing mindestens 150 Punkte).

      (2) Der Promotionsausschuss entscheidet über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Die Annahme kann unter Angabe von Gründen verweigert werden.
      Der Antrag ist insbesondere abzulehnen, wenn
      1. eine ausreichende fachliche Betreuung der Dissertation oder die Zurverfügungstellung der erforderlichen Ressourcen durch die Hochschule nicht gesichert ist oder
      2. das Promotionszentrum SGW für die Fachrichtung des vorgeschlagenen Themas der Promotion nicht über ein eigenständiges Promotionsrecht verfügt oder
      3. Tatsachen vorliegen, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrads rechtfertigen würden.
      Ein Anspruch auf Durchführung eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß § 5 Absatz 6 und auf Annahme besteht nicht. Die Entscheidung des Promotionsausschusses wird der Bewerberin oder dem Bewerber in einem Bescheid mitgeteilt.

      (3) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist:
      1. ein fachlich einschlägiger Diplom-, Magister- oder Masterabschluss nach einem Studium mit insgesamt 300 Leistungspunkten gemäß ECTS oder 270 Punkten aufgrund von Einzelprüfungen gemäß der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen und einem Gesamtergebnis mit Prädikatsexamen, mindestens mit der Note „Gut“, oder einem ECTS-Rang der Note „B“; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, oder
      2. ein nach den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig geltender, fachlich einschlägiger Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule, oder
      3. ein Abschluss eines mit der Qualifikation nach Ziffer 1 vergleichbaren Studiums im Ausland, der auch im Land des Hochschulabschlusses zur Promotion berechtigt und als gleichwertig vom Promotionsausschuss eingestuft wird.

      (4) Über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen sowie bei ausländischen Zeugnissen entscheidet der Promotionsausschuss. Bei der Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse werden die Bewertungsaussagen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder herangezogen.

      (5) Der Promotionsausschuss kann die Annahme mit Auflagen und einer Frist zu ihrer Erfüllung verbinden, die vor Einleitung des Promotionsverfahrens (Einreichung der Dissertation) liegen muss. Sie können sich insbesondere auf Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen und das Ablegen einzelner Prüfungen erstrecken.

      (6) Entspricht das Fachgebiet des Dissertationsthemas nicht dem abgeschlossenen Hochschulstudium, kann zur Förderung der inter- und transdisziplinären Forschung der Promotionsausschuss im Einzelfall eine Zusatzprüfung verlangen (Eignungsfeststellungsverfahren). Von dem Erfordernis der Zusatzprüfung kann abgesehen werden, wenn der nachgewiesene Studienabschluss in Verbindung mit zusätzlich erworbenen einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als hinreichende fachliche Qualifikation für das geplante Promotionsvorhaben angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (7) Stimmt der Promotionsausschuss dem Annahmeantrag zu, ist die Betreuung, Begutachtung und spätere Durchführung des Verfahrens gemäß dieser Promotionsordnung gewährleistet.

      (8) Angenommene Doktorandinnen oder Doktoranden können sich an der dem Promotionszentrum angeschlossenen Hochschule immatrikulieren, an der die Promotion durchgeführt wird. Dies ist die Hochschule, der die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer angehört. Näheres regelt die Immatrikulationsordnung der Hochschule.

      § 2 Promotion
      ...
      (3) Bei Vorliegen von mindestens drei herausragenden wissenschaftlichen Arbeiten, wovon die Bewerberin oder der Bewerber bei mindestens zweien den größten wissenschaftlichen Beitrag geleistet hat (i. d. R. als Erstautorin oder als Erstautor), und die in begutachteten, international anerkannten Fachzeitschriften publiziert oder zur Publikation angenommen sind, kann die Dissertation auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers als kumulative Dissertation angefertigt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Promotionsordnung
    • Datum aktuelle Fassung 23.02.2022
  • Hochschulporträt
    „Die Hochschule Merseburg steht für praxisnahe Lehre, individuelle Betreuung und ein starkes Miteinander. Wir begleiten unsere Studierenden auf dem Weg in eine erfolgreiche Zukunft – mit Engagement und Herz.”
    Prof. Dr. Markus Krabbes
    Rektor der Hochschule Merseburg
    Studieren. Forschen. Leben.

    Willkommen in Mitteldeutschland! An der Hochschule Merseburg erwartet Sie ein praxisnahes Studium mit vielfältigen Möglichkeiten in Ingenieur- und Naturwissenschaften, Wirtschaft, Kultur und Soziales. Moderne Lehre, individuelle Betreuung und persönliche Lernatmosphäre gehen hier Hand in Hand.
    Unsere gut ausgestatteten Labore, kleinen Seminargruppen und kreativen Werkstätten bieten ideale Bedingungen für konzentriertes, erfolgreiches Studieren. Forschungsinteressierte finden Perspektiven in den Schwerpunkten Digitaler Wandel und Nachhaltige Prozesse – interdisziplinär, innovativ, anwendungsorientiert.

    Gemeinsam mit Unternehmen und Organisationen gestalten wir die Region und fördern nachhaltige Entwicklung.

    Campus mit modernen Hörsälen, Bibliothek, Werkstätten, Laboren, Wohnheim, Mensa, Café, Sport, Club, Theater, Kino, Kita – und der Geiseltalsee ist gleich in der Nähe.

    Icon: uebersicht
    bietet praxisnahe Studienangebote in MINT, Wirtschaft, Kultur und Soziales
    Icon: uebersicht
    schafft optimale Bedingungen für ein Wohlfühlstudium
    Praxisnah, interdisziplinär und vernetzt mit der Region – Studieren an der Hochschule Merseburg

    An der Hochschule Merseburg verbinden wir wissenschaftliche Expertise mit Praxisnähe und gesellschaftlicher Relevanz. Unser Studienangebot in Informatik & Technik, Wirtschaft & Soziales sowie Medien & Kultur ermöglicht sowohl spezialisierte als auch interdisziplinäre Studienwege – orientiert an aktuellen Entwicklungen und internationalen Standards.

    Durch das modularisierte Studiensystem profitieren Studierende von hoher Flexibilität und Mobilität im europäischen Hochschulraum. Neben fundiertem Fachwissen werden praxisrelevante Kompetenzen vermittelt, die die Berufsfähigkeit stärken und Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern.

    Wir fördern interdisziplinäres Lernen und Lehren, um komplexe Herausforderungen gemeinsam und verantwortungsbewusst zu gestalten – für eine zukunftsorientierte akademische Bildung.

    Icon: studium
    überzeugt durch flexibles, anschlussfähiges Studium mit Modulen
    Icon: studium
    praxisnahe Qualifikationen & Schlüsselkompetenzen für den Beruf
    Interdisziplinäre Forschung für eine nachhaltige Digitalisierung

    Die Forschung an der Hochschule Merseburg verbindet Nachhaltigkeit und Digitalisierung in einem ganzheitlichen Ansatz. Die drei Fachbereiche – Ingenieur- und Naturwissenschaften, Soziales.Medien.Kultur. sowie Wirtschafts- und Informationswissenschaften – bilden die Säulen der Nachhaltigkeit: Ökologie, Soziales und Ökonomie.
    In den Bereichen Technologie, Leben und Arbeit forschen wir praxisnah, gesellschaftsrelevant und regional verankert. Ziel ist es, die fachlichen Perspektiven zu einer interdisziplinären Sichtweise zu bündeln und eine nachhaltige Digitalisierung voranzutreiben.
    Nachhaltige Digitalisierung umfasst den gesamten Lebenszyklus digitaler Technologien – von Entwicklung über Herstellung bis zur Nutzung – immer im Einklang mit ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Kriterien. Gleichzeitig werden die gesellschaftlichen Folgen der Digitalisierung kontinuierlich reflektiert und in den Forschungsprozess integriert.

    Icon: forschung
    verbindet Nachhaltigkeit und Digitalisierung in einem ganzheitlichen Ansatz
    Icon: forschung
    geforscht wird praxisnah, gesellschaftsrelevant und regional verankert
    International vernetzt – weltweit lernen, erleben und wachsen

    Internationalität ist an der Hochschule Merseburg gelebter Alltag. Ob Auslandsstudium, internationale Praktika, Studienreisen, International Weeks oder Blended Intensive Programmes – globale Erfahrungen werden aktiv gefördert.

    Ein Netzwerk aus Partnerhochschulen und Unternehmen ermöglicht Einblicke in andere Kulturen und Berufswelten. Internationale Studierende profitieren von Wohnmöglichkeiten auf dem Campus, Kinderbetreuung und englischsprachigen Studiengängen – z. B. im Bachelor Engineering and Management oder Master Polymer Materials Science.

    Alle Fachbereiche bieten regelmäßig Lehrveranstaltungen auf Englisch an. Das International Office / Language Centre (IO/LC) koordiniert Auslandsaufenthalte, berät individuell und bietet Sprachkurse. Ein engagiertes Buddy-Team unterstützt beim Ankommen, bei Freizeit, Ausflügen und Kultur.

    Icon: international
    internationale Studien- und Praxiserfahrungen durch weltweite Partnerschaften
    Icon: international
    bietet Unterstützung und Integration für internationale Studierende

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