Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 Zulassung zum Promotionsstudium
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium sind:
1. die Übernahme der Betreuung einer Doktorarbeit durch ein Promotionskomitee gemäß § 5;
2. der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen, die zu wissenschaftlicher Forschung, Problemlösung und Diskussion sowie zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis im gewählten biowissenschaftlichen Spezialge...
§ 2 Zulassung zum Promotionsstudium
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsstudium sind:
1. die Übernahme der Betreuung einer Doktorarbeit durch ein Promotionskomitee gemäß § 5;
2. der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Kompetenzen und fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen, die zu wissenschaftlicher Forschung, Problemlösung und Diskussion sowie zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis im gewählten biowissenschaftlichen Spezialgebiet befähigen; § 67 Absatz 4 HG bleibt unberührt.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Punkt 2 wird in der Regel durch einen akademischen, höher qualifizierten Grad als „Bachelor“ nach einem forschungsorientierten Hochschulstudium von insgesamt wenigstens acht Semestern Regelstudienzeit (i.d.R. Masterabschluss nach einem Studium von insgesamt fünf Jahren Dauer bzw. 300 ECTS Kreditpunkten) in einem mathematisch/naturwissenschaftlichen Fach erbracht.
(3) 1Absolvent/inn/en mit einem höher qualifizierten Grad als „Bachelor“ nach einem Hochschulstudium von insgesamt wenigstens acht Semestern Regelstudienzeit in einem anderen Fach, inklusive staatlicher Abschlüsse, können den Nachweis nach Absatz 1 Punkt 2 durch eine mündliche Prüfung nach zusätzlichen, angemessen auf die Promotion vorbereitenden Studien erbringen. 2Umfang (i.d.R. 5 bis maximal 60 ECTS Kreditpunkte), Inhalte und zeitlichen Ablauf (i.d.R. über maximal 18 Monate) der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen, die i.d.R. aus dem Lehrangebot der Master-Studiengänge des Fachbereichs Biologie stammen, setzt der Promotionsausschuss fest, das zuständige Promotionskomitee kann dazu einen Vorschlag vorlegen; die Festlegung des Umfangs ist zu begründen. 3Zusätzliche Qualifikationen gemäß Absatz 7 und das Ergebnis einer Einstufungsprüfung durch mindestens drei promovierte Mitglieder des Fachbereichs Biologie, darunter mindestens zwei Hochschullehrer/innen und mindestens ein Mitglied des Pro-motionsausschusses, nicht jedoch die/der Themensteller/in, können bei der Festlegung der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden; es ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das von den Prüfer/inne/n zu unterschreiben ist. 4Die Einstufungsprüfung kann auf Antrag der Themenstellerin/des Themenstellers entweder - gegebenenfalls per Videokonferenz - bereits vor der Einreichung des Antrags auf Zulassung zum Promotionsstudium oder innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Umfangs notwendiger promotionsvorbereitender Studien gemäß Satz 2 durchgeführt werden; sie dient der Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang promotionsvorbereitende Studien erforderlich sind, wenn dies auf Grundlage der vorgelegten Dokumente nicht eindeutig ist. 5Die mündliche Prüfung nach Abschluss der promotionsvorbereitenden Studien wird vor dem jeweiligen Promotionskomitee abgelegt; es müssen mindestens das koordinierende Mitglied aus dem Fachbereich Biologie gemäß § 5 Absatz 4 und ein weiteres Komiteemitglied als Prüfer/innen mitwirken; die Prüfung soll 30 bis 60 Minuten lang dauern. 6Sie dient der Feststellung, inwieweit die Voraussetzungen zum selbständigen Bearbeiten einer wissenschaftlichen Fragestellung im Bereich der biologischen Wissenschaften im für das geplante Promotionsprojekt notwendigen Umfang gegeben sind. 7Sie wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet; es ist ein Prüfungsprotokoll anzufertigen, das von den Prüfer/inne/n zu unterschreiben ist; im Fall des Nicht-Bestehens kann die Prüfung innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholt werden.
(4) 1Absolvent/inn/en mit einem weit überdurchschnittlichen Abschluss in einem biowissenschaftlichen Studiengang von insgesamt wenigstens sechs Semestern Regelstudienzeit können den Nachweis nach Absatz 1 Punkt 2 durch zusätzliche, angemessen auf die Promotion vorbereitende Studien im Umfang von in der Regel zwei, maximal bis vier Semestern (60-120 ECTS Kreditpunkte) erbringen. 2Umfang und Inhalte der zusätzlich zu erbringenden Studienleistungen setzt der Promotionsausschuss fest, das zuständige Promotionskomitee kann dazu einen Vorschlag vorlegen; sie entsprechen in der Regel den Studienleistungen des ersten, gegebenenfalls des ersten und zweiten Studienjahres eines MSc-Studiengangs des Fachbereichs Biologie.
(5) Bei Zweifeln über die Einstufung des Abschlusses gemäß Absatz 2 bis 4 entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Promotionskomitee, gegebenenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit internationaler Abschlüsse.
(6) 1Die Zulassung zum Promotionsstudium ist beim Promotionsausschuss des Fachbereichs Biologie schriftlich zu beantragen. 2Dieser Antrag soll innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn der Arbeit und in der Regel mindestens zwei Jahre vor Einreichung der Dissertation erfolgen. 3Spätestens sechs Monate nach Beginn der Arbeit ist dem Promotionsprüfungsamt zudem die von Doktorand*in und Themensteller*in unterzeichnete Promotionsvereinbarung bzw. Betreuungsvereinbarung des jeweiligen Strukturierten Promotionsprogramms (SP) vorzulegen. 4Nur in Härtefällen darf der Promotionsausschuss auf begründeten Antrag Abweichungen von diesen Fristen genehmigen; der Antrag ist von der/vom Themensteller/in oder, falls diese/r nicht Mitglied des Fachbereichs Biologie ist, vom Vertreter des Fachbereichs Biologie im Komitee zu unterzeichnen. 5Dem Antrag nach Satz 1 sind in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:
1. ein Lebenslauf, der lückenlos Angaben über den bisherigen Verlauf von Ausbildung und Studium enthält;
2. die schriftliche Zusage der Betreuung einer Doktorarbeit durch ein Promotionskomitee gemäß § 5 oder alternativ die Zusage des Leitungsgremiums eines gemäß § 3 Absatz 7 zuständigen Strukturierten Promotionsprogramms, rechtzeitig einen regelkonformen Vorschlag für ein Promotionskomitee vorzulegen.
3. eine amtlich beglaubigte Kopie oder Übersetzung eines der nach Absatz 2 bis 4 geforderten Hochschulzeugnisse.
5Bei Zweifeln über die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 4 kann die/der Kandidat/in eine Voranfrage an den Promotionsausschuss zur Klärung der Zulassungsfähigkeit stellen; im Falle ausländischer Abschlüsse soll diese Voranfrage rechtzeitig, d.h. etwa drei Monate vor Beginn der Arbeiten erfolgen. 6Der Voranfrage sind die Unterlagen gemäß Satz 4 beizufügen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen; eine rechtsverbindliche Entscheidung kann jedoch nur aufgrund eines vollständigen Antrags nach Satz 4 erfolgen.
(7) 1Der Promotionsausschuss kann aus wichtigem Grund, z.B. im Fall einer besonderen Eignung oder Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers, Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 bis 4 vorsehen. 2Er kann insbesondere während eines vorangegangenen Studiums oder einer Berufstätigkeit erbrachte Leistungen berücksichtigen und angemessen auf die noch zu erbringenden Studienleistungen anrechnen. 3Der Promotionsausschuss kann die Zulassung zum Promotionsverfahren zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.
(8) 1Ein/e Bewerber/in wird zugelassen, wenn sie/er alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. 2Die promotionsvorbereitenden Studien gemäß Absatz 3 und 4 können während des Promotionsstudiums nachgeholt werden; sie sollen in der Regel spätestens nach 18 Monaten abgeschlossen sein. 3Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt insoweit unter Vorbehalt.
(9) 1Auf Grund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zum Promotionsstudium. 2Wird die Zulassung versagt, so ist dies dem/der Bewerber/in schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen; die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3Nach Behebung der vom Promotionsausschuss genannten Mängel kann die/der Bewerber/in den Antrag auf Zulassung zum Promotionsstudium erneut stellen.