Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet der Architektur oder Landschaftsarchitektur erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autorinnen ...
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation wird der Nachweis zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf dem Wissenschaftsgebiet der Architektur oder Landschaftsarchitektur erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.
(2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autorinnen und Autoren verfasste wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Eigenanteil deutlich kenntlich gemacht, abgrenzbar und bewertbar
ist. Für die Autor:inn:enschaft Eigenschaften als verfassende Person gilt § 8 der an der Technischen Universität Dresden geltenden „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung
(3) Die Dissertation und die Zusammenfassung gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 sollen in der Regel in deutscher Sprache oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, sofern dies zusammen mit dem Antrag auf Aufnahme zur
Doktorandinnen bzw. zum Doktoranden beantragt wurde. Bei Genehmigung der Abgabe in einer anderen Sprache ist der Dissertation eine zusätzliche Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel, insbesondere Software, die Texte, Diagramme oder Bilder generieren kann, sind vollständig und unter konkreten Hinweisen auf die entsprechenden Passagen in der Dissertation anzugeben. Arbeiten, die bereits früheren Prüfungen oder Graduierungen dienten, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung der hauptbetreuenden Person aus dem Betreuungsteam und des Promotionsausschusses.
(4) Mit der Abgabe einer Dissertation ist eine Erklärung entsprechend Anlage 2 abzugeben, dass u.a. die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis eingehalten, die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen verwendet wurden. Zugleich ist auch zu erklären die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und personenbezogene Daten von Dritten ohne deren Einwilligung nur zu veröffentlichen so weit überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person(en) nicht entgegenstehen.
(5) Die Dissertation wird von mindestens drei Gutachterinnen und Gutachtern, die für die wissenschaftlichen Fragestellungen der Dissertation ausgewiesen sind, bewertet. Eine Gutachterin bzw. ein Gutachter muss eine bzw. ein nach § 61 oder § 63 SächsHSFG berufene Professorin bzw. Professor der Technischen Universität Dresden sein. Weitere Gutachterinnen und Gutachter können Fachhochschul- bzw. Juniorprofessorinnen und Fachhochschul- bzw. Juniorprofessoren, TUD Young Investigators, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und -professoren jeweils mit mitgliedschaftlichen Rechten oder Personen sein, die mindestens habilitationsadäquate Leistungen nachweisen können. Die Dissertation muss von mindestens einer bzw. einem hauptamtlich außerhalb der Technischen Universität Dresden tätigen Gutachterin bzw. Gutachter beurteilt werden, die bzw. der nicht an der inhaltlichen
Betreuung der Dissertation beteiligt war, nicht im selben Institut wie die hauptbetreuende Person tätig ist, in keinem Dienst- oder Weisungsverhältnis mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden stand und mit dieser bzw. diesem keine im genannten Zeitraum gemeinsame Veröffentlichung publiziert hat. Im kooperativen Verfahren muss eine Gutachterin bzw. ein Gutachter Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer der zuständigen Fakultät der jeweiligen Hochschule für angewandte Wissenschaften sein. Zur Gutachterin bzw. zum Gutachter darf nicht bestellt werden, wer Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Promotionskommission ist.
(6) Die Gutachterinnen und Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachterinnen und Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
summa cum laude = ausgezeichnet = eine außergewöhnlich gute Leistung
magna cum laude = sehr gut = eine besonders anzuerkennende Leistung
cum laude = gut = eine den Durchschnitt überragende Leistung
rite = befriedigend = eine den durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
Zur differenzierten Bewertung können allein die Zwischennoten 1,5 (magna cum laude) und 2,5 (cum laude) vergeben werden. Wird die annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
non sufficit = nicht genügend = eine nicht brauchbare Leistung.
zu bewerten. Die Gutachten sollen auch Aussagen zur Einhaltung der „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ und bei experimentellen bzw. empirischen Teilen der Dissertation Aussagen zur Gewinnung und Qualität der Daten enthalten.
(7) Die Gutachten sind in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen und sollen innerhalb von drei Monaten bei der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung der säumigen Gutachterin bzw. des säumigen Gutachters widerrufen und eine neue Gutachterin bzw. einen neuen Gutachter bestellen.
(8) Die eingereichte Dissertation kann, insbesondere mit Hilfe von Plagiatssoftware, auf möglicherweise nicht kenntlich gemachte, übernommene Textpassagen oder sonstige nicht angegebene Quellen hin überprüft werden. Die Überprüfung der Dissertation erfolgt
stichprobenartig oder anlassbezogen und in vollem Umfang.
1. Im Rahmen der stichprobenartigen Überprüfung soll mindestens jede fünfte Dissertation der Fakultät, zwischen Einreichen der Dissertation und Abschluss des Promotionsverfahrens, unter Zuhilfenahme einer Plagiatssoftware überprüft werden. Die zu überprüfenden Dissertationen werden zufällig und anonymisiert bestimmt. Sofern ein gemeinsames Promotionsbüro
besteht, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware auf Ebene des Bereichs durch das gemeinsame Promotionsbüro. Existiert kein gemeinsames Promotionsbüro auf Bereichsebene, erfolgt die Prüfung mittels Plagiatssoftware im Promotionsamt der Fakultät. Das Promotionsbüro bzw. das Promotionsamt informiert die Promotionskommission über das Prüfergebnis. Die vorsitzende Person der Promotionskommission beauftragt mindestens eine zu bestellende Gutachterin bzw. einen zu bestellenden Gutachter mit der Auswertung bzw. wissenschaftlichen Einschätzung der Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware. Diese Gutachterin bzw. dieser Gutachter können, sofern sie bzw. er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die vorsitzende Person der Promotionskommission die vorsitzende Person des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die
gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
2. Hegen am Promotionsverfahren beteiligte Personen, etwa Gutachterinnen und Gutachter, Zweifel an der Erstellung der Dissertation unter Wahrung der wissenschaftlichen Redlichkeit, kann die vollständige Dissertation anlassbezogen unter Zuhilfenahme der Plagiatssoftware überprüft werden. Die Überprüfungsergebnisse der Plagiatssoftware bedürfen einer
Auswertung bzw. einer wissenschaftlichen Einschätzung durch mindestens eine Gutachterin bzw. einen Gutachter Diese bzw. dieser kann, sofern sie bzw. er dies für notwendig erachtet, zur Beurteilung weitere Gutachterinnen und Gutachter nach Absatz 5 einbeziehen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist die Promotionskommission zu informieren. Bei Anzeichen von
Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis informiert die vorsitzende Person der Promotionskommission die vorsitzende Person des Promotionsausschusses der Fakultät. Erwächst im Rahmen der Überprüfung ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die
gute wissenschaftliche Praxis, ist zusätzlich die Prüfstelle für gute wissenschaftliche Praxis zu involvieren.
3. Die von einer Dissertationsüberprüfung Betroffenen sind darüber in Kenntnis zu setzen.
4. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Beim Einsatz von Plagiatssoftware werden personenbezogene Daten (zum Beispiel des Deckblattes) bei der technischen Überprüfung nicht angegeben, es sei denn, die Daten sind erforderlich, um die Einhaltung der Vorgaben zur wissenschaftlichen Redlichkeit zu überprüfen.
5. In Fällen des Verdachtes auf wissenschaftliches Fehlverhalten gilt für das Verfahren die „Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ in der jeweils geltenden Fassung.
(9) Wird in einem Gutachten empfohlen, die Dissertation zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie eine weitere Gutachterin bzw. einen weiteren Gutachter hinzu, die bzw. der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu sechs Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachterinnen und Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.
(10) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Habilitierte der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die
Gutachten ohne die Bewertungsvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an die Dekanin bzw. den Dekan oder die bzw. den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen. Das Votum ist innerhalb weiterer zwei Wochen schriftlich zu begründen. Die Mitglieder des Fakultätsrates und die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses sind berechtigt auch die Bewertungsvorschläge der Gutachten einzusehen.
(11) Nach Ablauf der Auslegefrist, bzw. bei Einreichung eines Votums nach Ablauf der Begründungsfrist, entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der
Dissertation unter Verwendung der in Absatz 6 genannten Prädikate. Das Prädikat „summa cum laude“ darf dabei nur vergeben werden, wenn mindestens eine Gutachterin bzw. ein Gutachter die Dissertation mit „summa cum laude“ und keine Gutachterin bzw. kein Gutachter die Dissertation schlechter als „magna cum laude“ bewertet haben. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „non sufficit (nicht genügend)“ bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Absatz 1. Ein gebundenes Exemplar und das elektronische Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleiben zusammen mit den Gutachten in der Promotionsakte