Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren sind:
1. Nachweis eines Studienabschlusses, der zur Promotion berechtigt:
a) Studienabschluss, der direkt zur Promotion berechtigt:
aa) Ein Masterabschluss oder ein dem Master gleichgestellter Hochschulabschluss; in Bezug auf das Fach Pharmazie ist der bestandene Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung an einer Hochschule in Deutschland dem Masterabschluss gleichgestellt oder
bb) e...
§ 7 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsvoraussetzungen für das Promotionsverfahren sind:
1. Nachweis eines Studienabschlusses, der zur Promotion berechtigt:
a) Studienabschluss, der direkt zur Promotion berechtigt:
aa) Ein Masterabschluss oder ein dem Master gleichgestellter Hochschulabschluss; in Bezug auf das Fach Pharmazie ist der bestandene Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung an einer Hochschule in Deutschland dem Masterabschluss gleichgestellt oder
bb) ein anderer Studienabschluss an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland, sofern gemäß der Teil-Rahmenprüfungsordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz kein wesentlicher Unterschied zu den vorgenannten Abschlüssen nachgewiesen werden kann; die Anerkennung von Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz; die Anerkennung kann unter Auflagen erfolgen. Der Studienabschluss gemäß aa) oder bb) muss im Bereich eines der in § 1 Abs. 2 genannten Promotionsfächer oder einer angrenzenden Disziplin wie beispielsweise Biologie, Informatik oder Physik erworben worden sein. Abweichend davon kann der Fachbereichsrat auch einen Studienabschluss aus einem anderen Fach zur Promotion zulassen. Er legt dabei ggf. fest, welche zusätzlichen Studienleistungen für eine ausreichende Qualifikation von der Bewerberin oder dem Bewerber noch zu erbringen sind. Die zusätzlichen Studienleistungen sollen den Umfang von 30 Leistungspunkten nicht überschreiten und in einem Zeitraum von höchstens zwei Semestern erbracht werden; § 8 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 Satz 4 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
b) Studienabschluss, der in Verbindung mit dem Nachweis der besonderen Qualifikation zur Promotion berechtigt:
ein in einem Promotionsfach gemäß § 1 Abs. 2 oder in einem verwandten Fach und mit der Note „sehr gut“ (mind. 1,5) oder einer gleichwertigen Bewertung an einer Hochschule in Deutschland oder im Ausland erlangter Bachelorabschluss oder eines Abschlusses, der sich davon nicht wesentlich unterscheidet (z.B. FH- / HaW-Diplom), sofern dieser mit höchstens zwei Semestern Überschreitung der Regelstudienzeit erreicht wurde. § 26 Abs. 5 HochSchG ist zu berücksichtigen. Die besondere Qualifikation wird nachgewiesen durch das erfolgreiche Absolvieren eines Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens; Näheres hierzu ist in § 8 geregelt. Die Anerkennung von Studienabschlüssen, die im Ausland erworben wurden, erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Stellen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
2. Nachweis von Sprachkenntnissen in Deutsch oder Englisch entsprechend der einschlägigen Regelungen der Einschreibeordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in der gültigen Fassung.
(2) Der Fachbereichsrat prüft auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, ob die Zugangsvoraussetzungen zur Promotion gegeben sind und teilt ihr oder ihm das Ergebnis schriftlich mit.
§ 8 Besonderes Eignungsfeststellungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber, deren Studienabschluss nicht direkt zur Promotion berechtigt
(1) Wenn ein Abschluss gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) vorliegt, lässt der Fachbereichsrat die Bewerberin oder den Bewerber auf Antrag und nach erfolgter Studienfachberatung zum Besonderen Eignungsfeststellungsverfahren zu und bestellt zwei Betreuende gemäß § 4.
(2) Das Besondere Eignungsfeststellungsverfahren dient der Feststellung der fachlichen Eignung für die Promotion durch Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Erbringung von Studienleistungen. Es soll innerhalb von zwei Semestern abgeschlossen sein; § 26 Abs. 5 HochSchG ist anzuwenden. Das Besondere Eignungsfeststellungsverfahren besteht aus
1. der Anfertigung eines ausführlichen Exposés zum angestrebten Promotionsvorhaben, das als Grundlage zur wissenschaftlichen Arbeit in einem der in § 1 Abs. 2 genannten Promotionsfächer in den am Fachbereich 09 vertretenen Fachgebieten geeignet ist. Das Exposé soll in der Regel zwei bis vier Seiten umfassen. Das Exposé ist innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 2 Satz 2 anzufertigen und beim Fachbereichsrat einzureichen. Der Fachbereichsrat leitet das Exposé unverzüglich an die Betreuenden zur Beurteilung weiter. Zur Prüfung, ob das Exposé den Bedingungen gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 genügt, fertigen die Betreuenden innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Einreichen des Exposés eine Stellungnahme an. Kommen beide Betreuende zu dem Schluss, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 erfüllt sind, ist das Exposé bestanden. Kommen beide Betreuende zu dem Schluss, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt sind, ist das Exposé nicht bestanden. Bei abweichenden Beurteilungen wird entsprechend § 15 Abs. 10 verfahren. Ein nicht-bestandenes Exposé kann
innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 2 Satz 2 einmal verbessert werden; die obenstehenden Regelungen zum Einreichen des Exposés und seiner Bewertung gelten entsprechend.
2. dem Nachweis eines erfolgreichen zweisemestrigen vertiefenden Studiums an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Umfang von mindestens 30 und höchstens 60 Leistungspunkten. Die zu absolvierenden Module oder Lehrveranstaltungen werden vom Fachbereichsrat auf Empfehlung mindestens einer oder eines Betreuenden festgelegt. Das Studium soll im Zusammenhang mit der fachlichen Qualifizierung für die angestrebte Dissertation stehen. Die Verfügbarkeit des Lehrangebots ist zu gewährleisten. Leistungen, die außerhalb des Studiengangs, welcher gemäß Absatz 1 für die Besondere Eignungsfeststellung qualifizierte, bereits absolviert wurden, und den vorgenannten Vorgaben entsprechen, können anerkannt werden. Das vertiefende Studium gilt als bestanden, wenn alle der zu absolvierenden Module oder Lehrveranstaltungen erfolgreich abgeschlossen wurden. Für das vertiefende Studium gelten die Bestimmungen der entsprechenden Prüfungsordnungen einschließlich der Bestimmungen zur Wiederholung und der Information der Bewerberin oder des Bewerbers über Teilergebnisse; der Nachweis über die erbrachten Leistungen wird von der für die Prüfungsverwaltung zuständigen Stelle ausgestellt. Die Bewerberin oder der Bewerber wird über das Ergebnis informiert.
3. dem Nachweis fachspezifischer Grundlagen in einer abschließenden, etwa einstündigen mündlichen Fachprüfung, die sich auf das zweisemestrige vertiefende Studium gem. Nr. 2 bezieht. Die Fachprüfung wird von zwei prüfungsberechtigten Vertreterinnen oder Vertretern des Fachbereichs 09 gem. § 4 Abs. 2 bis 4 durchgeführt.
§ 16 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden. Bewerberinnen und Bewerber des eigenen Fachs können an der Prüfung teilnehmen, sofern die Bewerberin oder der Bewerber bei der Meldung zur Prüfung gemäß Abs. 1 nicht widerspricht. Die Benotung erfolgt gemäß Absatz 3. Die Fachprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Durchschnittsnote „gut“ bewertet wurde. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Fachprüfung ist einmal innerhalb von sechs Monaten möglich. Der Nachweis über die erbrachte Leistung wird von den Prüfenden ausgestellt.
§ 13 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Bewertung der Leistung gemäß Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 sind folgende Einzelnoten zu
verwenden:
1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderun-
gen entspricht,
3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Die Note berechnet sich als arithmetisches Mittel der Einzelnoten der Prüfendenden. Sie lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 einschließlich = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 einschließlich = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 einschließlich = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 einschließlich = ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend.
Bei der Bildung der Note wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(4) Sofern die Nachweise gemäß Absatz 2 erfolgreich erbracht wurden, stellt der Fachbereichsrat das Bestehen des Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens fest, andernfalls das Nicht-Bestehen. Die oder der Studierende wird seitens des Fachbereichsrates über das Bestehen oder Nicht-Bestehen des Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens schriftlich in Kenntnis gesetzt. Diesem ist eine Rechtsbehelfsbelehrung hinzuzufügen. Auf § 24 Abs. 1 wird verwiesen. Das Besondere Eignungsfeststellungsverfahren muss vor der Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgreich abgeschlossen sein. Die Einschreibung während des Besonderen Eignungsfeststellungsverfahrens regelt die Einschreibeordnung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.