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Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf

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Steckbrief

  • Hochschule Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät I
  • Promotionsfach / fächer
    ... Drehbuch/Dramaturgie; Filmkulturerbe; Film- und Fernsehproduktion
    Drehbuch/Dramaturgie; Filmkulturerbe ...
  • Sachgebiet(e) Film
  • Doktorgrad(e) Dr. phil. in art.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlich-künstlerischen Promotion

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlich-künstlerischen Promotion sind:
      1. a) der Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen, wissenschaftlichkünstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder künstlerischen Masters, Diploms oder vergleichbaren Abschlusses.
      b) Besitzt die beantragende Person einen Studienabschluss, der den Bedingungen unter a) nicht genügt, kann sie a...
      § 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlich-künstlerischen Promotion

      (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur wissenschaftlich-künstlerischen Promotion sind:
      1. a) der Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen, wissenschaftlichkünstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder künstlerischen Masters, Diploms oder vergleichbaren Abschlusses.
      b) Besitzt die beantragende Person einen Studienabschluss, der den Bedingungen unter a) nicht genügt, kann sie als Doktorandin oder als Doktorand zugelassen werden, wenn ihre Qualifikation für das entsprechende Promotionsfach gewährleistet ist. Der Promotionsausschuss kann die beantragende Person als Doktorandin oder Doktorand zulassen, wenn mindestens zwei Gutachten von Fachvertreterinnen und/oder Fachvertretern des entsprechenden Studienganges vorliegen, die ihr die geforderte fachliche Qualifikation einschließlich der Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten bescheinigen und sie innerhalb einer bestimmten Frist in schriftlicher und/oder mündlicher Form Kenntnisse nachweist, die für die angestrebte Promotion erforderlich sind. Als Fachvertreterinnen und/oder Fachvertreter in diesem Sinn gelten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von Universitäten, Kunsthochschulen oder gleichgestellte Hochschulen mit Promotionsrecht. Diese dürfen nicht Betreuerin oder Betreuer der beantragenden Person sein.
      c) Fachhochschulabsolventen können gemäß den Bestimmungen des BbgHG im kooperativen Verfahren zugelassen werden. Dabei wirken je ein Hochschullehrer der Fakultät und der Fachhochschule gemeinsam als wissenschaftliche bzw. künstlerische Betreuer des Doktoranden. Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschulstudiums.
      2. Eine Erklärung, dass für die beantragende Person noch an keiner anderen Hochschule oder Universität ein Promotionsverfahren eröffnet worden ist.

      (2) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für das Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertreterinnen und Fachvertretern des jeweiligen Studienganges. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit sind die dafür zuständigen Stellen zu konsultieren.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Das wissenschaftlich-künstlerische Promotionsvorhaben

      (1) Das wissenschaftlich-künstlerische Promotionsvorhaben bietet die Möglichkeit, eine Dissertation in Verbindung mit einem künstlerischen Forschungsprojekt zu erarbeiten und zu veröffentlichen. Das wissenschaftlich-künstlerische Promotionsvorhaben entsteht in enger Verflechtung von wissenschaftlicher und künstlerischer Forschung, wobei der wissenschaftliche Forschungsanteil überwiegt.

      (2) Die Dissertation muss den a...
      § 11 Das wissenschaftlich-künstlerische Promotionsvorhaben

      (1) Das wissenschaftlich-künstlerische Promotionsvorhaben bietet die Möglichkeit, eine Dissertation in Verbindung mit einem künstlerischen Forschungsprojekt zu erarbeiten und zu veröffentlichen. Das wissenschaftlich-künstlerische Promotionsvorhaben entsteht in enger Verflechtung von wissenschaftlicher und künstlerischer Forschung, wobei der wissenschaftliche Forschungsanteil überwiegt.

      (2) Die Dissertation muss den allgemein geltenden wissenschaftlichen Maßstäben genügen und die wissenschaftliche Redlichkeit bei der Texterstellung achten. Die Gesamtbenotung des Promotionsvorhabens bezieht sich zum überwiegenden Teil auf die wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und zum anderen Teil auf das künstlerische Forschungsprojekt. Die Form des künstlerischen Forschungsprojekts ist frei zu wählen. Das künstlerische Forschungsprojekt muss jedoch in dem von ihm verfolgten Erkenntnisinteresse einen deutlichen thematischen und methodischen Bezug zur Dissertation aufweisen.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss. Diese sollten nur zugelassen werden, wenn die Begutachtung in der entsprechenden Fakultät gesichert ist.

      (4) Die Dissertation soll als Ganzes nicht veröffentlicht sein. In Ausnahmefällen, über die der Promotionsausschuss entscheidet, können sie und das mit ihr verbundene künstlerische Forschungsprojekt teilweise veröffentlicht sein.

      (5) Die Dissertation muss auf dem Titelblatt das Thema der Arbeit, den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, das Jahr der Einreichung, auf einem Vorblatt die Namen der Gutachterinnen und Gutachter nennen sowie den Hinweis auf das künstlerische Forschungsprojekt enthalten. Bei fremdsprachigen Dissertationen muss sie als Anhang eine Zusammenfassung ihrer Ergebnisse im Umfang von höchstens zehn Seiten in deutscher Sprache enthalten.

      (6) Die Dokumentation des künstlerischen Forschungsprojektes muss in fünffacher Anzahl eingereicht werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung der Filmuniversität Babelsberg 6/2016, S. 1 ff.

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