Auszug aus der Promotionsordnung
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem Studiengang, welcher einem der Promotionsfächer nach § 1 Abs. 3 zugeordnet werden kann, mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen, kann als Doktorandin oder Doktorand angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotio...
§ 3 Voraussetzungen zur Promotion
(1) Wer an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen in einem Studiengang, welcher einem der Promotionsfächer nach § 1 Abs. 3 zugeordnet werden kann, mit überdurchschnittlichen Leistungen erworben hat und die Absicht hat, eine Dissertation anzufertigen, kann als Doktorandin oder Doktorand angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden. Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion entscheidet der Fakultätsrat auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers. Es besteht kein Anspruch auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion. Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion (Zulassungsantrag) ist so früh wie möglich schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät zu richten. Als Anlagen sind dem Zulassungsantrag beizufügen:
1. ein Nachweis über die abgelegte Hochschulabschlussprüfung,
2. die Bereitschaftserklärung der Betreuerin oder des Betreuers zur wissenschaftlichen Betreuung der Dissertation,
3. das Formular zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie der Zulassung zur Promotion und der Durchführung des Promotionsverfahrens (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt).
(2) Bewerberinnen oder Bewerber, die an einer Hochschule einen Diplom-, Master- oder Magistergrad oder das Staatsexamen mit überdurchschnittlichen Leistungen in einem Studiengang erworben haben, welcher den in § 1 Abs. 3 genannten Promotionsfächern nicht oder nur teilweise entspricht, oder die nach Absatz 1 nicht zweifelsfrei nachweisen können, dass ihre bisherigen Leistungen überdurchschnittlich waren, können in Ausnahmefällen im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens als Doktorandinnen oder Doktoranden angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden. Der Fakultätsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder im Eignungsfeststellungsverfahren auf Vorschlag der Fachvertreterinnen und Fachvertreter über Umfang, Form und Inhalt der zusätzlich zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen.
(3) Die zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 sind vor der Eröffnung des Promotionsverfahrens (§ 7) nachzuweisen. Sind die zusätzlichen Leistungen benotbar, sind diese mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist.
(4) Im kooperativen Promotionsverfahren wirken die Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die Technische Universität Chemnitz zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen.
(5) Inhaberinnen oder Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren akademischen Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens als Doktorandinnen bzw. Doktoranden angenommen sowie zur Promotion zugelassen werden, wenn sie:
1. den Abschlussgrad in einem Studiengang, welcher einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 zuzuordnen ist, erworben haben, nachweislich zu den fünf v. H. besten Absolventinnen oder Absolventen ihres Studiengangsjahrganges gehören sowie zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen in einem dem Promotionsfach entsprechenden Masterstudiengang im Gesamtumfang von zwei Semestern erbracht haben, die mindestens mit „gut“ bewertet wurden, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist, oder
2. eine mindestens zweijährige wissenschaftliche Berufstätigkeit mit Bezug zu einem Promotionsfach nach § 1 Abs. 3 nachgewiesen haben. Das Eignungsfeststellungsverfahren umfasst in diesen Fällen die Einschätzung der Eignung zur Promotion durch eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter, die oder der von der Fakultät bestellt wird und nicht zugleich Betreuerin oder Betreuer der Promotion sein darf, und weiterhin die Festlegung von Umfang, Form und Inhalt zusätzlich zu erbringender Studien- und Prüfungsleistungen. Die zusätzlichen Leistungen sind mindestens mit dem Notendurchschnitt „gut“ abzulegen, wobei jede einzelne Leistung zu bestehen und nachzuweisen ist.
(6) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina entscheidet der Fakultätsrat unter Berücksichtigung geltender Äquivalenzvereinbarungen. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören. Sofern die Gleichwertigkeit anerkannt wird, gelten Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(7) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion bzw. die jeweilige Ablehnung erhält die Doktorandin oder der Doktorand bzw. die abgelehnte Bewerberin oder der abgelehnte Bewerber unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.
(8) Gibt die Doktorandin oder der Doktorand nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand und Zulassung zur Promotion eine schriftliche Rücktrittserklärung ab, so erfolgt durch den Fakultätsrat der Abbruch des Promotionsverfahrens.
(9) Eine Doktorandin oder ein Doktorand ist verpflichtet, eine Änderung des Status der Promotion (Wechsel der Hochschule, Beurlaubung, sonstige Unterbrechung der Promotion, aktive Fortsetzung der Promotion, Abbruch der Promotion) dem Dekanat der Fakultät unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zudem ist die Doktorandin oder der Doktorand verpflichtet, erstmals nach Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion sowie jährlich zum 01.11. dem Dekanat der Fakultät mittels des Formulars zur Erfassung der Promovierendendaten zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Hochschulstatistikgesetz (wird vom Dekanat der Fakultät zur Verfügung gestellt) die darin abgefragten Daten schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung durch die Doktorandin oder den Doktoranden können die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion vom Promotionsausschuss nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers widerrufen werden.
(10) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion können zudem vom Fakultätsrat nach Anhörung der Betreuerin oder des Betreuers auf Empfehlung des Promotionsausschusses widerrufen werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens (Promotionsantrag) nicht spätestens sechs Jahre nach dem Zulassungsantrag gestellt wird.
(11) Bei einem Widerruf der Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion teilt die Dekanin oder der Dekan der betroffenen Person schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Gründe hierfür und den zulässigen Rechtsbehelf mit. Die betroffene Person erhält im Falle des Widerrufes der Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie Zulassung zur Promotion außer dem Zulassungsantrag alle eingereichten Unterlagen zurück.
(12) Zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und der Betreuerin oder dem Betreuer ist eine schriftliche Betreuungsvereinbarung abzuschließen, welche insbesondere Regelungen zu folgenden Aspekten enthalten soll: Namen der Beteiligten, Arbeitstitel der Promotion, verbindlicher Arbeits- und Zeitplan, beidseitige Rechte und Pflichten, Arbeitsplatzregelungen, Absprachen zur Vereinbarkeit von privater Situation und Promotion, Verpflichtung auf die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Regelungen für Konfliktfälle, Integration in eine Arbeitsgruppe, in einen Forschungsverbund oder in ein Graduiertenprogramm (Graduiertenkolleg, Graduiertenschule o. ä.). Durch das Dekanat der Fakultät wird eine Musterbetreuungsvereinbarung zur Verfügung gestellt.
(13) Die besonderen Bedürfnisse von Doktorandinnen oder Doktoranden während der Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit sowie die besonderen Bedürfnisse von Doktorandinnen oder Doktoranden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten werden auf entsprechenden Antrag berücksichtigt, sodass die betroffenen Doktorandinnen oder Doktoranden in ihrer Promotion nicht benachteiligt werden. Dem jeweiligen Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen. Für die Entscheidung über angemessene Maßnahmen ist der Fakultätsrat zuständig. Die gesetzlich geregelten Schutzbestimmungen zu Mutterschutz und Elternzeit sind zu berücksichtigen