Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Annahme als Doktorand
(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorand ist vor Beginn der Arbeit an den Promotionsausschuss zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film München oder der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums im Sinne der Abs. 3 oder 4,
2. eine ausführliche, schriftliche Darstellung der vertieften Kenntnisse in Film- und Fernsehgesc...
§ 4 Annahme als Doktorand
(1) Der Antrag auf Annahme als Doktorand ist vor Beginn der Arbeit an den Promotionsausschuss zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film München oder der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums im Sinne der Abs. 3 oder 4,
2. eine ausführliche, schriftliche Darstellung der vertieften Kenntnisse in Film- und Fernsehgeschichte, Film- und Fernsehanalyse sowie Film- und Fernsehtheorie, die in der Regel durch Leistungsnachweise belegt wird,
3. ein Lebenslauf,
4. eine schriftliche Erklärung darüber, ob frühere oder laufende Promotionsverfahren eingeleitet wurden und ggf. die Angabe von Ort, Zeit und Hochschule,
5. die Betreuungszusage eines in Medien- und/oder Kommunikationswissenschaften promovierten Professors der Hochschule für Fernsehen und Film München,
6. die Angabe des vorläufigen Arbeitstitels der Dissertation mit einer ausführlichen Beschreibung des Arbeitsziels, sowie eines Zeitplans für die einzelnen Schritte.
(3) Die Voraussetzung des Abs. 2 Nr. 1 erfüllen eine Diplom-/Masterprüfung an der Hochschule für Fernsehen und Film München, eine Diplom-, Master- oder Magister prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule in Medienwissenschaft" oder Kommunikationswissenschaft" oder eine Masterprüfung an einer Fachhochschule in Medienwissenschaft" oder Kommunikationswissenschaft" sowie Absolventen mit einem gleichwertigen Abschluss unter Berücksichtigung von Art. 63 Abs. 1 BayHSchG, wobei bei Absolventen der Hochschule für Fernsehen und Film München die Note der Diplomprüfung in der Abteilung Medienwissenschaft" gemäß der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für Fernsehen und Film München 1,7 oder besser betragen muss und die übrigen in Satz 1 genannten Hochschul abschlüsse mindestens mit einem Gesamtergebnis von 1,7 oder besser bewertet worden sein müssen.
(4) Die Voraussetzung des Abs. 2 Nr. 1 erfüllen eine Diplomprüfung in einem einschlägigen Fachhochschulstudiengang Medien- oder Kommunikations wissenschaften" an einer Fachhochschule oder eine Bachelorprüfung in einem einschlägigen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder Kunsthochschule unter folgenden Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:
1. exzellentes Diplom an einer Fachhochschule oder einen exzellenten Bachelor abschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelorstudiengang; ein exzellenter Abschluss ist gegeben, wenn der Bewerber zu den fünf v.H. Besten seines Abschlussjahrgangs gehört,
2. der Bewerber absolviert den Examenskurs inkl. mündlicher Prüfung und den Abschlusskurs inkl. "Großer Studienarbeit" in der Abteilung Medienwissenschaft" an der Hochschule für Fernsehen und Film München und besteht mindestens mit einem Gesamtergebnis von 1,7 oder besser, oder legt einen gleichwertigen Abschluss unter Berücksichtigung des Art. 63 Abs. 1 BayHSchG vor,
3. der Bewerber wählt als Promotionsfach ein Fach, dessen Inhalte Gegenstand der jeweiligen Abschlussprüfung waren,
4. der Bewerber führt einen Nachweis über die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit auf folgender Grundlage:
a) ausführliche schriftliche Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens (mindestens zehn Seiten zzgl. Literaturverzeichnis),
b) Nachweis der einschlägigen Fachkenntnisse durch drei jeweils einstündige Klausuren, die durch die Hochschule für Fernsehen und Film in den Fächern Film und Fernsehgeschichte", ,,Film- und Fernsehtheorie" und Film- und Fernsehanalyse" gestellt werden,
5. der Bewerber weist bei der Zulassung nach, dass von dem geschäftsführenden Professor der Abteilung Medienwissenschaft" der Hochschule für Fernsehen und Film München die Promotion befürwortet und die Dissertation betreut wird.
(5) 1Über die Annahme als Doktorand oder die Ablehnung entscheidet der Promotionsausschuss. 2Der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt dem Kandidaten die Entscheidung unverzüglich mit. 3Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Wird der Antrag positiv beschieden, kann sich der Antragsteller an der Hochschule für Fernsehen und Film München gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BayHSchG für maximal sechs Semester als Doktorand einschreiben.
(7) 1Die Annahme als Doktorand wird schriftlich bescheinigt. 2Die Zulassung erfolgt für fünf Jahre. 3Eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre ist auf Antrag möglich, wenn der Doktorand nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann.