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Hochschule für Fernsehen und Film München

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Steckbrief

  • Hochschule Hochschule für Fernsehen und Film München
  • Fakultät / Fachbereich Abteilung I Medienwissenschaft
  • Promotionsfach / fächer Medienwissenschaft
  • Sachgebiet(e) Medienwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Annahme als Doktorand

      (1) Der Antrag auf Annahme als Doktorand ist vor Beginn der Arbeit an den Promotionsausschuss zu richten.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:

      1. ein Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film München oder der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums im Sinne der Abs. 3 oder 4,
      2. eine ausführliche, schriftliche Darstellung der vertieften Kenntnisse in Film- und Fernsehgesc...
      § 4 Annahme als Doktorand

      (1) Der Antrag auf Annahme als Doktorand ist vor Beginn der Arbeit an den Promotionsausschuss zu richten.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:

      1. ein Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film München oder der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums im Sinne der Abs. 3 oder 4,
      2. eine ausführliche, schriftliche Darstellung der vertieften Kenntnisse in Film- und Fernsehgeschichte, Film- und Fernsehanalyse sowie Film- und Fernsehtheorie, die in der Regel durch Leistungsnachweise belegt wird,
      3. ein Lebenslauf,
      4. eine schriftliche Erklärung darüber, ob frühere oder laufende Promotionsverfahren eingeleitet wurden und ggf. die Angabe von Ort, Zeit und Hochschule,
      5. die Betreuungszusage eines in Medien- und/oder Kommunikationswissenschaften promovierten Professors der Hochschule für Fernsehen und Film München,
      6. die Angabe des vorläufigen Arbeitstitels der Dissertation mit einer ausführlichen Beschreibung des Arbeitsziels, sowie eines Zeitplans für die einzelnen Schritte.

      (3) Die Voraussetzung des Abs. 2 Nr. 1 erfüllen eine Diplom-/Masterprüfung an der Hochschule für Fernsehen und Film München, eine Diplom-, Master- oder Magister­ prüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule in „Medienwissenschaft" oder „Kommunikationswissenschaft" oder eine Masterprüfung an einer Fachhochschule in „Medienwissenschaft" oder „Kommunikationswissenschaft" sowie Absolventen mit einem gleichwertigen Abschluss unter Berücksichtigung von Art. 63 Abs. 1 BayHSchG, wobei bei Absolventen der Hochschule für Fernsehen und Film München die Note der Diplomprüfung in der Abteilung „Medienwissenschaft" gemäß der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für Fernsehen und Film München 1,7 oder besser betragen muss und die übrigen in Satz 1 genannten Hochschul­ abschlüsse mindestens mit einem Gesamtergebnis von 1,7 oder besser bewertet worden sein müssen.

      (4) Die Voraussetzung des Abs. 2 Nr. 1 erfüllen eine Diplomprüfung in einem einschlägigen Fachhochschulstudiengang „Medien- oder Kommunikations­ wissenschaften" an einer Fachhochschule oder eine Bachelorprüfung in einem einschlägigen Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder Kunsthochschule unter folgenden Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:

      1. exzellentes Diplom an einer Fachhochschule oder einen exzellenten Bachelor­ abschluss in einem mindestens dreijährigen Bachelorstudiengang; ein exzellenter Abschluss ist gegeben, wenn der Bewerber zu den fünf v.H. Besten seines Abschlussjahrgangs gehört,
      2. der Bewerber absolviert den Examenskurs inkl. mündlicher Prüfung und den Abschlusskurs inkl. "Großer Studienarbeit" in der Abteilung „Medienwissenschaft" an der Hochschule für Fernsehen und Film München und besteht mindestens mit einem Gesamtergebnis von 1,7 oder besser, oder legt einen gleichwertigen Abschluss unter Berücksichtigung des Art. 63 Abs. 1 BayHSchG vor,
      3. der Bewerber wählt als Promotionsfach ein Fach, dessen Inhalte Gegenstand der jeweiligen Abschlussprüfung waren,
      4. der Bewerber führt einen Nachweis über die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit auf folgender Grundlage:
      a) ausführliche schriftliche Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens (mindestens zehn Seiten zzgl. Literaturverzeichnis),
      b) Nachweis der einschlägigen Fachkenntnisse durch drei jeweils einstündige Klausuren, die durch die Hochschule für Fernsehen und Film in den Fächern „Film­ und Fernsehgeschichte", ,,Film- und Fernsehtheorie" und „Film- und Fernsehanalyse" gestellt werden,
      5. der Bewerber weist bei der Zulassung nach, dass von dem geschäftsführenden Professor der Abteilung „Medienwissenschaft" der Hochschule für Fernsehen und Film München die Promotion befürwortet und die Dissertation betreut wird.

      (5) 1Über die Annahme als Doktorand oder die Ablehnung entscheidet der Promotions­ausschuss. 2Der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt dem Kandidaten die Entscheidung unverzüglich mit. 3Eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

      (6) Wird der Antrag positiv beschieden, kann sich der Antragsteller an der Hochschule für Fernsehen und Film München gemäß Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BayHSchG für maximal sechs Semester als Doktorand einschreiben.

      (7) 1Die Annahme als Doktorand wird schriftlich bescheinigt. 2Die Zulassung erfolgt für fünf Jahre. 3Eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre ist auf Antrag möglich, wenn der Doktorand nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen eigenständigen Beitrag zur medienwissenschaftlichen Forschung leisten.

      (2) 1Die Dissertation darf, abgesehen von Beiträgen bzw. kurzen Berichten über ihre Ergebnisse, nicht veröffentlicht sein. 2Diese Beiträge sind im Anhang vollständig zu zitieren. 3Für den Fall, dass diese Beiträge bzw. Mitteilungen zusammen mit anderen Autoren veröffentlicht worden sind, sind sämtliche wissenschaftlichen Veröffentlichungen des V...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen eigenständigen Beitrag zur medienwissenschaftlichen Forschung leisten.

      (2) 1Die Dissertation darf, abgesehen von Beiträgen bzw. kurzen Berichten über ihre Ergebnisse, nicht veröffentlicht sein. 2Diese Beiträge sind im Anhang vollständig zu zitieren. 3Für den Fall, dass diese Beiträge bzw. Mitteilungen zusammen mit anderen Autoren veröffentlicht worden sind, sind sämtliche wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Verfassers der Dissertation im Anhang anzuführen.

      (3) Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen.

      (4) 1Die nach§ 6 Abs. 1 prüfungsberechtigten Mitglieder können Dissertationen anregen und betreuen. 2Der Doktorand hat keinen Rechtsanspruch auf Betreuung.

      (5) 1Der Betreuer einer Dissertation kann nach seinem Ausscheiden aus der Hochschule bis zu drei Jahre die Betreuung fortführen und sein Prüfungsrecht wahrnehmen. 2In diesem Fall hat ihn der Vorsitzende des Promotionsausschusses gemäߧ 6 Abs. 1 in Verbindung mit§ 8 Abs. 2 Satz 1 zum Erstgutachter zu bestellen.

      (6) Endet die Betreuung, so bestellt der Vorsitzende des Promotionsausschusses einen neuen Betreuer; der Doktorand soll Vorschläge machen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Hochschule
    • zuletzt geändert am 14.11.2014

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