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Universität Hildesheim

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassung zur Promotion

      (1) Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Dekanin/den Dekan des Fachbereichs zu richten. Eine Zulassung zur Promotion soll voraussetzen, dass umfangreiche Studienleistungen im Bereich der Wirtschaftswissenschaften (gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3) erbracht wurden und das Thema der Dissertation einen fachbezogenen Schwerpunkt in den Wirtschaftswissenschaften (gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3) hat. Umfangreiche Studienleistungen in den Wirtschaf...
      § 4 Zulassung zur Promotion

      (1) Das Gesuch um Zulassung zur Promotion ist schriftlich an die Dekanin/den Dekan des Fachbereichs zu richten. Eine Zulassung zur Promotion soll voraussetzen, dass umfangreiche Studienleistungen im Bereich der Wirtschaftswissenschaften (gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3) erbracht wurden und das Thema der Dissertation einen fachbezogenen Schwerpunkt in den Wirtschaftswissenschaften (gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3) hat. Umfangreiche Studienleistungen in den Wirtschaftswissenschaften (gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3) liegen dann vor, wenn darin mindestens 95 Leistungspunkte (ohne Berücksichtigung von Abschlussarbeiten) erworben wurden. Dem Abschluss soll ein (ggf. konsekutives) Studium im Umfang von insgesamt mindestens 300 ECTS-Punkten bzw. ein dieser Punktezahl vergleichbarer Studienumfang zu Grunde liegen. Über Ausnahmen sowie über ggf. erforderliche Nachqualifikationen, die dem Nachweis über die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit dienen, entscheidet der Fachbereichsrat.

      (2) Dem Gesuch sind beizufügen:
      a) sechs gedruckte Exemplare einer in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) sowie eine elektronische Fassung derselben Abhandlung in einem jeweils universitätsüblichen Format, welche die Befähigung der Bewerberin/des Bewerbers zu vertieftem selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweist.
      b) ein Abriss des Lebenslaufs und Bildungsgangs der Bewerberin/des Bewerbers.
      c) der Nachweis des Abschlusses eines Studiums mit mindestens der Note 2,5 oder „gut“ in Form eines Diplom-, Magister- oder Master-Zeugnisses oder eines Zeugnisses über eine erfolgreich abgeschlossene Erste Staatsprüfung eines Lehramtes. Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat.
      d) eine eidesstattliche Versicherung über etwaige frühere Promotionsversuche, dabei sind der Zeitpunkt der Erstbewerbung und der Fachbereich, bei dem die Abhandlung eingereicht wurde, sowie das Thema der abgelehnten Abhandlung zu nennen.
      e) eine eidesstattliche Versicherung, dass die Bewerberin/der Bewerber die Abhandlung selbstständig und ohne unerlaubte Hilfe verfasst, die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben und die Zitate und Quellen wissenschaftlich korrekt ausgewiesen hat und dass die Anforderungen an die Abhandlung nach Abs. 4 erfüllt sind.

      (3) Der Fachbereichsrat beschließt auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans über die Zulassung zur Promotion und die Einsetzung der Promotionskommission gemäß § 5. Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Bewerberin/dem Bewerber von der Dekanin/vom Dekan schriftlich mitzuteilen.

      (4) Die eingereichte wissenschaftliche Abhandlung darf weder in ihrer Gesamtheit noch in wesentlichen Teilen einer Hochschule vorgelegt oder von einer solchen abgelehnt worden sein. Die vorherige Veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation ist kein Hindernis.

      (5) Bei geeigneter Themenstellung, insbesondere bei einem interdisziplinären Thema, ist auch eine gemeinschaftlich erstellte Abhandlung zulässig, sofern der eigene Beitrag derBewerberin/des Bewerbers eindeutig gekennzeichnet und als individuelle wissenschaftliche Leistung im Sinne von Abs. 2 a) Satz 1 bewertbar ist.

      (6) Bei einer nicht gemeinschaftlich erstellten Abhandlung kann diese auch aus einer vertieften Zusammenfassung und Einordnung mehrerer wissenschaftlicher Veröffentlichungen bestehen. Es ist klar abzugrenzen, welchen eigenständigen Beitrag die oder der Promovierende geleistet hat.

      (7) Eine Annahme als Doktorandin/Doktorand und die Zulassung zur Promotion bei Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung scheidet aus.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassung zur Promotion
      ...
      (2) Dem Gesuch sind beizufügen:
      a) sechs gedruckte Exemplare einer in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) sowie eine elektronische Fassung derselben Abhandlung in einem jeweils universitätsüblichen Format, welche die Befähigung der Bewerberin/des Bewerbers zu vertieftem selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweist.
      ...

      (3) Der Fachbereichsrat beschließt ...
      § 4 Zulassung zur Promotion
      ...
      (2) Dem Gesuch sind beizufügen:
      a) sechs gedruckte Exemplare einer in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefassten wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) sowie eine elektronische Fassung derselben Abhandlung in einem jeweils universitätsüblichen Format, welche die Befähigung der Bewerberin/des Bewerbers zu vertieftem selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweist.
      ...

      (3) Der Fachbereichsrat beschließt auf Vorschlag der Dekanin/des Dekans über die Zulassung zur Promotion und die Einsetzung der Promotionskommission gemäß § 5. Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der Bewerberin/dem Bewerber von der Dekanin/vom Dekan schriftlich mitzuteilen.

      (4) Die eingereichte wissenschaftliche Abhandlung darf weder in ihrer Gesamtheit noch in wesentlichen Teilen einer Hochschule vorgelegt oder von einer solchen abgelehnt worden sein. Die vorherige Veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation ist kein Hindernis.

      (5) Bei geeigneter Themenstellung, insbesondere bei einem interdisziplinären Thema, ist auch eine gemeinschaftlich erstellte Abhandlung zulässig, sofern der eigene Beitrag derBewerberin/des Bewerbers eindeutig gekennzeichnet und als individuelle wissenschaftliche Leistung im Sinne von Abs. 2 a) Satz 1 bewertbar ist.

      (6) Bei einer nicht gemeinschaftlich erstellten Abhandlung kann diese auch aus einer vertieften Zusammenfassung und Einordnung mehrerer wissenschaftlicher Veröffentlichungen bestehen. Es ist klar abzugrenzen, welchen eigenständigen Beitrag die oder der Promovierende geleistet hat.

      (7) Eine Annahme als Doktorandin/Doktorand und die Zulassung zur Promotion bei Inanspruchnahme gewerblicher Promotionsvermittlung scheidet aus.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 116 - Nr. 2/2016, S. 76 ff.
  • Hochschulporträt
    „Forschungsorientierung, Praxisbezug und Persönlichkeitsbildung als Einheit kennzeichnen unser Studienprofil.”
    Prof. Dr. May-Britt Kallenrode
    Präsidentin der Universität Hildesheim
    Profiluniversität – Stiftungsuniversität – Studierendenuniversität

    An der Universität Hildesheim – im Herzen Niedersachsens – lässt es sich in persönlicher Atmosphäre studieren. Die überschaubare Größe der Universität mit 8.700 Studierenden erleichtert die Orientierung und bietet viel Spielraum für ein individuelles Studium.

    Icon: uebersicht
    Studieren in persönlicher Atmosphäre
    Icon: uebersicht
    Spielraum für ein individuelles Studium
    Abgerundetes Fächerspektrum

    Vier Fachbereiche prägen das Studienangebot der Universität Hildesheim. Die Psychologie, die Erziehungswissenschaft und die sozialpädagogischen Studienangebote sind im Fachbereich 1 verortet. Der Fachbereich 2 mit den Studiengängen Kulturwissenschaften, Kreatives Schreiben oder Szenische Künste ist auf dem Kulturcampus Domäne Marienburg beheimatet. Um Sprache und Kommunikation geht es im Fachbereich 3, z.B. im Studiengang Internationale Kommunikation und Übersetzen. Zu den Studienangeboten des Fachbereichs 4 zählen die zwei Bereiche IT und Umwelt.

    Abgerundet wird das Profil durch die Lehramtsausbildung für Grund-, Haupt- und Realschule, die in allen vier Fachbereichen zu Hause ist. Mit 18 Fächern kann die Universität Hildesheim eines der größten Fächerspektren Niedersachsens anbieten.

    Icon: studium
    bietet eines der größten Fächerspektren Niedersachsens
    Icon: studium
    das Studienangebot ist auf vier Fachbereichen verteilt
    Forschung

    Zusammen leben und lernen – am Zentrum für Bildungsintegration der Universität Hildesheim wird rund um Demokratie und Diversität in Migrationsgesellschaften geforscht.

    Die Sprachwissenschaften untersuchen, wie Kinder mehrsprachig aufwachsen, das Centrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung verbindet Schulpraxis mit Unterrichtsforschung.

    Am Institut für Psychologie befassen sich Arbeitsgruppen mit der lebenslangen Entwicklung des Menschen und der Stressforschung.

    Im Bereich IT wird an Themen wie Software Engineering, Maschinelles Lernen und Data Analytics, intelligente Informationssysteme und Information Retrieval gearbeitet.

    Das Center for World Music bewahrt die Vermächtnisse weltweiten Musikschaffens und untersucht die Rolle von Musik in der Einwanderungsgesellschaft.

    Foto: Blick über den Campus auf das Neubaugebäude der Universität Hildesheim.
    Foto: Studierende stehen vor dem Logo der Universität Hildeheim und blicken in ein Buch.
    Foto: Studierende sitzen zusammen auf dem Campus und unterhalten sich.

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