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Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau

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Steckbrief

  • Hochschule Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Erziehungswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer Erziehungswissenchaft; Philosophie
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine; Philosophie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zulassung als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Voraussetzungen sind:
      1. der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums mit dem Abschluss Master, Diplom (außer Diplom-Fachhochschule), Magister Artium oder dem 1. Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, oder
      2. das Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens,
      3. der Nachweis der zur Bearbeitung des Dissertationsthemas erforderlichen
      Sprachkenntnisse gemäß Anhang 1,
      4. eine schriftliche Vereinbarun...
      § 5 Zulassung als Doktorandin oder Doktorand

      (1) Voraussetzungen sind:
      1. der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums mit dem Abschluss Master, Diplom (außer Diplom-Fachhochschule), Magister Artium oder dem 1. Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien, oder
      2. das Bestehen des Eignungsfeststellungsverfahrens,
      3. der Nachweis der zur Bearbeitung des Dissertationsthemas erforderlichen
      Sprachkenntnisse gemäß Anhang 1,
      4. eine schriftliche Vereinbarung mit einer Erstgutachterin oder einem Erstgutachter (gemäß § 5 Abs. 3) über ein Dissertationsthema (Arbeitstitel),
      5. eine Erklärung darüber, dass die Gelegenheit zum vorliegenden Promotionsvorhaben nicht kommerziell vermittelt worden ist und dass sie oder er insbesondere keine Person oder Organisation eingeschaltet hat, die gegen Entgelt Betreuerinnen und Betreuer für die Anfertigung von Dissertationen sucht oder die der Doktorandin oder dem Doktoranden obliegenden Pflichten hinsichtlich der Prüfungsleistungen ganz oder teilweise erledigt. Hinsichtlich Nr. 1 ist regelmäßig ein einschlägiges Studium im Promotionsfach nachzuweisen, das mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen wurde. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss. Diese können von dem Nachweis zusätzlich erforderlicher, nachgewiesener Studien- und Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden. § 6 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 gilt entsprechend.

      (2) Bei der Anerkennung von im Ausland absolvierten Studiengängen und Abschlussprüfungen durch den Promotionsausschuss sind die von der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu berücksichtigen.

      (3) Bewerberinnen und Bewerber um eine Promotion können auf schriftlichen Antrag als Doktorandin oder Doktorand zugelassen werden, wenn sie die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Sie vereinbaren grundsätzlich mit einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer oder einem habilitierten Mitglied des Fachbereichs (Erstgutachterin oder Erstgutachter) ein Dissertationsthema (Arbeitstitel) und teilen dieses Thema sowie die Zustimmung durch die Erstgutachterin oder den Erstgutachter der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mit. Im Antrag ist das gewählte Fach anzugeben. Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter, mit dem das Thema vereinbart wurde, übernimmt die wissenschaftliche Beratung und eines der Gutachten.

      (4) Eine Änderung des Dissertationsthemas oder ein Wechsel der Erstgutachterin oder des Erstgutachters ist der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich anzuzeigen. Abs. 3 gilt entsprechend.

      (5) Das Recht, Doktorandinnen und Doktoranden wissenschaftlich zu beraten und an Promotionsverfahren, auch als Erstgutachterin oder Erstgutachter, mitzuwirken, bleibt von der Entpflichtung, der Versetzung in den Ruhestand oder dem Ausscheiden gemäß § 61 Abs. 2a HochSchG unberührt. Wird eine Erstgutachterin oder ein Erstgutachter an eine andere Hochschule berufen, so behält sie oder er das Recht, die vor ihrem oder seinem Weggang zugelassenen Doktorandinnen und Doktoranden weiterhin zu beraten und an den Promotionsverfahren mitzuwirken, in der Regel bis zu vier Semester nach dem Ausscheiden aus der Universität Koblenz-Landau.

      § 6 Eignungsfeststellungsverfahren

      (1) Durch das Eignungsfeststellungsverfahren ist der Nachweis zu erbringen, dass in dem Fach, in dem die Dissertation angefertigt wird, im selben Maße die Qualifikation zur wissenschaftlichen Arbeit wie von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Vorbildung entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 1 erworben wurde.

      (2) Zum Eignungsfeststellungsverfahren werden auf Antrag Bachelorabsolventinnen und Bachelorabsolventen eines für das gewählte Promotionsfach einschlägigen Studiums zugelassen, wenn sie zu den besten zehn Prozent ihrer Abschlusskohorte gehören. Ebenso wird auf Antrag zugelassen, wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt der Typen 1, 2, 3 oder 6 (gemäß der jeweils gültigen Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz, sofern diese einen Studienumfang von 300 ECTS
      unterschreiten) oder die Diplomprüfung einer Fachhochschule in einem einschlägigen Studium mit mindestens „gut“ bestanden hat.

      (3) Die Zulassung zum Eignungsfeststellungsverfahren ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Promotionsausschusses zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
      1. das Diplomzeugnis oder die Diplomurkunde der Fachhochschule, sowie ein Exemplar der Diplomarbeit oder die Bachelorurkunde der Hochschule, einschließlich eines Nachweises über den Rang der Abschlussnote in der Gesamtkohorte sowie ein Exemplar der Bachelorarbeit oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt der Typen 1, 2, 3 oder 6 (gemäß der jeweils gültigen Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz) und ein Exemplar der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit,
      2. eine Erklärung darüber, ob sich die Bewerberin oder der Bewerber in einem der
      Prüfungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet oder ob sie oder er bereits eine der genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat. Fehlende Unterlagen können bis sechs Wochen nach dem Tag der Einreichung des Antrages nachgereicht werden.

      (4) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
      1. die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt,
      2. sich bereits an einer anderen Hochschule im Eignungsfeststellungsverfahren
      oder in einem vergleichbaren Prüfungsverfahren befindet,
      3. bereits ein Eignungsfeststellungsverfahren oder ein vergleichbares Prüfungsverfahren endgültig nicht bestanden hat oder
      4. die Unterlagen gemäß Abs. 3 nicht vollständig vorgelegt wurden.

      (5) Für die Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens werden vom Promotionsausschuss aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und den habilitierten Mitgliedern des Fachbereichs zwei Prüferinnen oder Prüfer benannt.

      (6) Im Promotionsfach sind Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 25 Leistungspunkten nach ECTS-Standard zu erbringen, einschließlich einer schriftlichen Arbeit, die einem Arbeitsaufwand von drei Leistungspunkten entspricht. Die Studienleistungen sind Bestandteil des Eignungsfeststellungsverfahrens und sollen im Rahmen geeigneter Lehrveranstaltungen der fachlich einschlägigen Studiengänge und -fächer, nach Maßgabe der jeweils einschlägigen gültigen Prüfungsordnungen, erbracht werden. Soll die Promotion im Fach Erziehungswissenschaft erlangt werden, sind insbesondere Kenntnisse und Kompetenzen der Methodik und in den statistisch- theoretischen Grundlagen der erziehungswissenschaftlichen Forschung oder gleichwertige Kenntnisse nachzuweisen. In dem zu Beginn des Eignungsfeststellungsverfahrens stattfindenden Beratungsgespräch wird festgelegt, ob und welche Vorleistungen anerkannt werden und welche Lehrveranstaltungen zu besuchen sind.

      (7) Die schriftliche Arbeit wird von den nach Abs. 5 zuständigen Prüferinnen oder Prüfern als "bestanden" bewertet, wenn sie die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Bearbeitung eines Themas erkennen lässt.

      (8) Wird die schriftliche Arbeit mit "nicht bestanden" bewertet, kann sie einmal wiederholt werden.

      (9) Das Eignungsfeststellungsverfahren soll im Verlauf eines Studienjahres abgeschlossen werden.

      (10) Über das bestandene Eignungsfeststellungsverfahren ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu unterzeichnen.

      (11) Die §§ 21 und 22 gelten sinngemäß auch für das Eignungsfeststellungsverfahren.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen und einen eigenständigen Beitrag zur Forschung erbringen. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Abfassung in englischer oder einer anderen europäischen Sprache möglich; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden.

      (2) Die Dissertation wird als Monographie eingereicht. Im Fach Erziehungsw...
      § 4 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Anforderungen entsprechen und einen eigenständigen Beitrag zur Forschung erbringen. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Abfassung in englischer oder einer anderen europäischen Sprache möglich; hierüber entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden.

      (2) Die Dissertation wird als Monographie eingereicht. Im Fach Erziehungswissenschaft kann in begründeten Fällen nach Absprache mit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter und mit Zustimmung des Promotionsausschusses die Dissertation als nicht-monographische wissenschaftliche Abhandlung eingereicht werden. In diesem Fall sind die eingereichten Texte durch einen einleitenden Text zu ergänzen, in dem die übergeordnete Fragestellung, die Einbettung der Thematik in die aktuelle Forschungsdiskussion sowie die Bezüge der einzelnen Beiträge untereinander deutlich werden.

      (3) Eine Dissertation, die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule abgelehnt worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Mitteilungsblatt der Universität Koblenz-Landau, Amtliche Bekanntmachungen 1/2017, S. 11 ff.
  • Hochschulporträt
    „Wir bilden Zukunftsgestalter aus. Mit den Kompetenzen, die sie an der RPTU erwerben, finden Studierende Antworten auf die technischen, gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen unserer Zeit.”
    Prof. Dr. Arnd Poetzsch-Heffter und Prof. Dr. Gabriele E. Schaumann
    Präsidiale Doppelspitze der RPTU
    Wir sind die RPTU

    Die Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau (RPTU) ist mit über 20.000 Studierenden, 300 Professuren und 160 Studiengängen die Technische Universität in Rheinland-Pfalz.

    Als Ort internationaler Spitzenforschung und akademische Talentschmiede der Wirtschaft und Wissenschaft bietet die RPTU exzellente Studien- und Forschungsbedingungen sowie ein weltoffenes Umfeld.

    Die RPTU ist zudem Innovations- und Transferpartner für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Wer an der RPTU studiert, lernt, forscht oder arbeitet, ist Teil einer lebendigen Universitätsgemeinschaft und gestaltet die Welt von morgen.

    Icon: uebersicht
    akademische Talentschmiede der Wirtschaft und Wissenschaft
    Icon: uebersicht
    RPTU bietet exzellente Studien- und Forschungsbedingungen
    160 zukunftsorientierte Studiengänge

    Die RPTU bietet ein vielseitiges Studienangebot, das rund 160 Studiengänge umfasst – von Ingenieur- und Naturwissenschaften bis hin zu Geistes- und Gesellschaftswissenschaften. Die fächerübergreifende Kombination von Wissen ermöglicht auch Studiengänge wie Integrative Sozialwissenschaft, Lebensmittelchemie, Sozioinformatik, Technophysik oder Mensch und Umwelt. Auch wer sich für ein Lehramtsstudium interessiert, ist an der RPTU bestens aufgehoben: Wir bilden Lehrkräfte für alle Schularten aus.

    Entsprechend ihrer Neigungen erwerben Studierende bei uns die Kompetenzen, um faktenbasiert und lösungsorientiert die künftigen technischen, gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen zu meistern. Schon im Studium arbeiten sie in spannenden Forschungsprojekten mit, bringen eigene Ideen ein und übernehmen Verantwortung.

    Darüber hinaus finden Studierende an der RPTU ein bereicherndes Campusleben vor: Angebote zum sozialen Engagement, zur Gesundheitsförderung sowie rund um Kultur und Sport.

    Icon: studium
    bietet vielseitiges Studienangebot mit fächerübergreifenden Kombinationen
    Icon: studium
    Studierende schätzen bereicherndes Campusleben mit umfangreichen Angeboten
    Forschung für die Welt von morgen

    Insbesondere die Forschung an den Schnittstellen des Spannungsfelds „Technik-Gesellschaft-Umwelt“ fördert Innovationen und Erkenntnisgewinn. Hierzu vernetzt die RPTU Kompetenzen in den Ingenieur- und Naturwissenschaften mit denen der Geistes- und Gesellschaftswissenschaften, um unter anderem zur nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung, zur Bildung der Zukunft, zur Digitalisierung und Technologisierung beizutragen.

    Koordinierte Programme, die fächerübergreifend komplexe Fragestellungen bearbeiten, nehmen eine Schlüsselrolle ein. Hierzu zählen Sonderforschungsbereiche, Graduiertenkollegs und Forschungsgruppen aus der erkenntnisgeleiteten Grundlagenforschung. Ebenso wegweisend sind Projekte mit Anwendungscharakter, bei denen wir von der Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Unternehmen profitieren.

    Icon: forschung
    Forschungsuniversität mit internationaler Sichtbarkeit
    Icon: forschung
    orientiert sich an gesellschaftsrelevanten Forschungsthemen
    Foto: Eine Studierende der RPTU Kaiserslautern lehnt an einem Regal in der Bibliothek und blickt in ein Buch.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern spazieren am Fluss entlang und unterhalten sich.
    Foto: Studierende der RPTU Kaiserslautern sitzen vor ihren Laptops und lachen und unterhalten sich.

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