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Humboldt-Universität zu Berlin

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Steckbrief

  • Hochschule Humboldt-Universität zu Berlin
  • Fakultät / Fachbereich Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Volkswirtschaftslehre; Wirtschaftsinformatik
    Betriebswirtschaftslehre; Volkswirtschaftslehre ...
  • Sachgebiet(e) Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Voraussetzungen für die Zulassung zum Doktorexamen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktorexamen ist eine an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmensgesetzes mindestens mit der Gesamtnote Gut in einem Wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang bestandene Hochschul- oder Fachhochschulprüfung (Diplom, Master oder vergleichbar). Von der Voraussetzung der Note Gut kann der Promotionsrat Ausnahmen zulassen. Der Kan...
      § 6 Voraussetzungen für die Zulassung zum Doktorexamen

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktorexamen ist eine an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmensgesetzes mindestens mit der Gesamtnote Gut in einem Wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang bestandene Hochschul- oder Fachhochschulprüfung (Diplom, Master oder vergleichbar). Von der Voraussetzung der Note Gut kann der Promotionsrat Ausnahmen zulassen. Der Kandidat oder die Kandidatin kann Feststellungen zu den in dieser Ordnung genannten Voraussetzungen bereits mit Beginn der Betreuung der Promotion beim Promotionsrat beantragen.

      (2) Abweichend von Abs.1 können nach Maßgabe der §§ 7 und 8 auch Absolventen oder Absolventinnen ausländischer Hochschulen, Absolventen oder Absolventinnen fachverwandter Studiengänge zum Doktorexamen zugelassen werden.

      § 7 Zulassungsvoraussetzung von Absolventen oder Absolventinnen ausländischer Hochschulen
      (1) Absolventen oder Absolventinnen von wirtschaftswissenschaftlichen Studiengängen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes werden zum Doktorexamen zugelassen, sofern die Gleichwertigkeit mit einer Diplomprüfung gemäß § 6 Abs.1 festgestellt wird. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Hinsichtlich der Gesamtnote der Abschlussprüfung gelten § 6 Abs.1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Gleichwertigkeit ist durch eine Bestätigung der Studienabteilung zu belegen.

      (2) Über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 entscheidet endgültig der Promotionsrat. Der Promotionsrat kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit vom Erbringen qualifizierter Leistungsnachweise oder von der erfolgreichen Ablegung mündlicher Prüfungen in einzelnen Gebieten abhängig machen.

      § 8 Zulassungsvoraussetzung von Absolventen oder Absolventinnen anderer Studiengänge
      (1) Absolventen oder Absolventinnen von Abschlussprüfungen anderer Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes können ebenfalls zur Promotion zugelassen werden, sofern das Fachgebiet einen Bezug zur Wirtschaftswissenschaft aufweist. Hinsichtlich der Gesamtnote der Abschlussprüfung gelten § 6 Abs.1 Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die Absolventen oder Absolventinnen von Abschlussprüfungen anderer Studiengänge an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes ist § 7 entsprechend anzuwenden.

      (2) Über die Zulassung von Absolventen oder Absolventinnen anderer Studiengänge gemäß Abs.1 entscheidet der Promotionsrat. Der Promotionsrat kann die Zulassung vom Erbringen qualifizierter Leistungsnachweise oder von der erfolgreichen Ablegung mündlicher Prüfungen in einzelnen Gebieten abhängig machen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 Formale Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus einem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft behandeln und eine nach Form und Inhalt beachtenswerte eigenständige wissenschaftliche Leistung des Kandidaten oder der Kandidatin darstellen, die seine oder ihre Fähigkeit zu selbständiger Forschungstätigkeit nachweist. Sie kann auf mehreren Einzelarbeiten beruhen und aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein.

      (2) Zitate au...
      § 12 Formale Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen Gegenstand aus einem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft behandeln und eine nach Form und Inhalt beachtenswerte eigenständige wissenschaftliche Leistung des Kandidaten oder der Kandidatin darstellen, die seine oder ihre Fähigkeit zu selbständiger Forschungstätigkeit nachweist. Sie kann auf mehreren Einzelarbeiten beruhen und aus einer Forschungsarbeit mit Dritten entstanden sein.

      (2) Zitate aus der Literatur und entlehnte Gedanken sind als solche mit genauer Quellenangabe kenntlich zu machen.

      (3) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein; in anderen Sprachen verfasste Arbeiten können mit Zustimmung des Dekans oder der Dekanin eingereicht werden. Die Zustimmung ist davon abhängig zu machen, ob bei der gewählten Sprache die Beurteilung der Promotionsleistungen durch die Promotionskommission gesichert ist.

      (4) In einem der Dissertation beizulegenden besonderen Schriftstück hat der Bewerber oder die Bewerberin anzugeben, ob er oder sie außer der angeführten Literatur weitere Hilfsmittel benutzt hat und ob und von wem er oder sie Hilfe empfangen hat. Am Schluss dieses Schriftstückes ist wörtlich die Erklärung abzugeben: Ich bezeuge durch meine Unterschrift, dass meine Angaben über die bei der Abfassung meiner Dissertation benutzten Hilfsmittel, über die mir zuteil gewordene Hilfe sowie über frühere Begutachtungen meiner Dissertation in jeder Hinsicht der Wahrheit entsprechen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität Berlin, 25/2010

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