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Universität zu Köln

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Steckbrief

  • Hochschule Universität zu Köln
  • Fakultät / Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Sozialwissenschaften; Volkswirtschaftslehre
    Betriebswirtschaftslehre; Sozialwissenschaften ...
  • Sachgebiet(e) Sozialwissenschaften, allgemeine; Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassung

      (1) 1Die Zulassung zum Promotionsstudium ist eine Voraussetzung für das Promoti-onsgesuch nach § 6. 2Sie ist vor der Einschreibung in das Promotionsstudium auf dem vorgeschriebenen Formblatt bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln zu beantragen. 3Der Antrag ist zu begründen. 4Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:a) ein kurzer Abriss des Forschungsvorhabens,
      § 4 Zulassung

      (1) 1Die Zulassung zum Promotionsstudium ist eine Voraussetzung für das Promoti-onsgesuch nach § 6. 2Sie ist vor der Einschreibung in das Promotionsstudium auf dem vorgeschriebenen Formblatt bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln zu beantragen. 3Der Antrag ist zu begründen. 4Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:a) ein kurzer Abriss des Forschungsvorhabens,
      b) ein Lebenslauf,
      c) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,
      d) alle Zeugnisse des bisher absolvierten Studiums (einschließlich Noten),
      e) zwei Empfehlungsschreiben im Umfang von ein bis zwei Seiten von Hochschulleh-rerinnen oder Hochschullehrern und
      f) die Betreuungszusage einer Betreuerin bzw. eines Betreuers aus dem in § 8 Absatz 5 genannten Personenkreis.
      5Die Betreuungszusage soll ausführlich darlegen, dass die bisherigen Studienleistun-gen der Bewerberin oder des Bewerbers, gegebenenfalls ergänzt um Erfahrungen in der Praxis im Umfeld des Dissertationsvorhabens, für das Promotionsstudium ausreichend sind. 6Darüber hinaus soll die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Anfertigung einer eigenständigen wissenschaftlichen Leistung dargestellt werden. 7Eine mögliche Befangenheit der Betreuerin bzw. des Betreuers ist in der Zusage anzuzeigen. 8Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Promotionsausschuss alle Nachweise und Unterlagen vorzulegen, die für eine sachgerechte Entscheidung erforderlich sind.

      (2) 1Zugelassen werden können Bewerberinnen und Bewerber mit
      a) einem Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs oder
      b) einem Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder
      c) einem Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließenden angemessenen, auf die Promotion vorbereitenden Studien, oder
      d) einem Abschluss eines sonstigen Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 HG oder eines sonstigen Universitätsstudiums mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, und daran anschließenden angemessenen, auf die Promotion vorbereitenden Studien.
      2Für die Einschlägigkeit müssen im Rahmen eines Masterstudiums mit 120 Leistungspunkten mindestens 75 Leistungspunkte im Fachgebiet des angestrebten Promotionsstudiums erbracht worden sein. 3Dieser Regelung gleichwertig sind einschlägige Masterabschlüsse mit weniger als 120 Leistungspunkten, wenn die Gesamtstudienleistung im Bachelor- und Master-Studium oder in einem einschlägigen Hochschulstudium nach Buchstabe b insgesamt mindestens 300 Leistungspunkte betragen hat und im gesamten Studium mindestens 150 Leistungspunkte im Fachgebiet des angestrebten Promotionsstudiums erbracht worden sind.

      (3) Die Zulassung zum Promotionsstudium setzt den Nachweis eines qualifizierten Abschlusses voraus. Ein qualifizierter Abschluss liegt vor, wenn als Gesamtnote eines Abschlusses nach Absatz 2 Buchstaben a, b und d die Note „gut“ (2,0) oder besser oder als Gesamtnote eines Abschlusses nach Absatz 2 Buchstabe c die Note „sehr gut“ (1,5) oder besser erzielt wurde.

      (4) 1Bewerberinnen und Bewerber, die weder ihren Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen oder englischsprachigen Studiengang noch ihre Hochschulzugangsberechtigung in deutscher oder englischer Sprache erworben haben, müssen einen Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen oder englischen Sprache erbringen. 2Der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse kann entweder mit der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (Niveaustufe DSH-2 oder DSH-3), mit dem Test-DAF (Niveaustufe 4 in allen vier Prüfungsbereichen) oder einem anderen gleichwertigen Nachweis, gemäß der DSH-Prüfungsordnung in ihrer jeweils geltenden Form, erbracht wer-den. 3Als Nachweis ausreichender englischer Sprachkenntnisse gilt das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen der Europäischen Union. 4Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) 1Das Zulassungsverfahren beginnt zunächst mit der Prüfung der nach Absatz 1 eingereichten Unterlagen. 2Mit den Bewerberinnen oder den Bewerbern, die diese Stufe positiv durchlaufen haben, wird ein Auswahlgespräch mit zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern des in § 8 Absatz 5 genannten Personenkreises durchgeführt. 3Über das Ergebnis des Verfahrens erhält die Bewerberin oder der Bewerber vom Promotionsausschuss einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. 4Die Zulassung für Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 Buchstaben c und d ist vorläufig, bis der Nachweis der erfolgreichen Leistungen nach Absatz 7 erbracht wurde. 5Wird die Anforderung nach Absatz 7 Satz 5 nicht erfüllt, ist die Zulassung zu widerrufen. 6Hierüber erhält die Bewerberin oder der Bewerber vom Promotionsausschuss einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (6) 1Über die Zulassung gemäß Absatz 5 Satz 3 entscheidet der Promotionsausschuss. 2Auf Antrag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers des in § 8 Absatz 5 genannten Personenkreises kann der Promotionsausschuss einen Dispens einer oder mehrerer Zulassungsvoraussetzung(en) gemäß des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 erteilen. 3Die Zulassung erfolgt entsprechend der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln zunächst für die Dauer von sechs Studienjahren. 4Die Zeit für die auf die Promotion vorbereitenden Studien wird hierauf nicht angerechnet. 5Die Dauer der Zulassung kann auf begründeten Antrag verlängert werden. 6Über die Dauer der Verlängerung entscheidet der Promotionsausschuss.

      (7) 1Zur Vorbereitung auf die Promotion soll für Doktorandinnen und Doktoranden im Sinne des Absatz 2 Buchstaben c oder d – zusätzlich zu den Studienleistungen gemäß § 5 – vom Promotionsausschuss die erfolgreiche Teilnahme an ausgewählten Research-Track-Kursen aus den Masterstudiengängen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln festgelegt werden. 2Die Kurse können einer Liste der Cologne Graduate School in Economics, Management and Social Sciences der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln entnommen werden. 3Auf die Promotion vorbereitende Studien für Doktorandinnen und Doktoranden nach Absatz 2 Buchstabe c sollen nach Vorgabe des Promotionsausschusses einen Umfang von 30 bis 60 Leistungspunkten umfassen. 4Auf die Promotion vorbereitende Studien für Doktorandinnen und Doktoranden nach Absatz 2 Buchstabe d sollen nach Vorgabe des Promotionsausschusses einen Umfang von 12 bis 30 Leistungspunkten umfassen. 5Die Leistungen gemäß der Sätze 3 und 4 müssen fristgemäß mit einem Notendurchschnitt von mindestens 2,0 absolviert werden. 6Zur Ablegung der entsprechenden Prüfungen ist eine befristete Einschreibung zu promoti-onsvorbereitenden Studien entsprechend der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln erforderlich. 7Über die Dauer der Befristung entscheidet der Promotionsausschuss.

      (8) 1Innerhalb von zwölf Monaten nach der Zulassung soll dem Promotionsausschuss eine schriftliche Betreuungsvereinbarung zwischen Betreuerin oder Betreuer und Doktorandin bzw. Doktorand vorgelegt werden, in der die Essentialia des Promotionsverhältnisses schriftlich festgehalten werden. 2In dieser Betreuungsvereinbarung sollen wesentliche Meilensteine fixiert werden. 3Die Betreuungsvereinbarung kann Zwischenevaluationen vorsehen. 4Wird eine der vereinbarten Zwischenevaluationen aus von der Doktorandin oder dem Doktoranden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich absolviert, ist die Zulassung zum Promotionsstudium zu widerrufen. 5Hierüber erhält die Doktorandin oder der Doktorand vom Promotionsausschuss einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

      (9) 1Alle Nachweise sind im Original oder in einer amtlich beglaubigten Kopie vorzulegen. 2Fremdsprachigen Zeugnissen oder Bescheinigungen, die nicht in englischer Sprache abgefasst sind, ist eine deutschsprachige Übersetzung beizufügen, deren Richtigkeit durch die zuständige deutsche diplomatische oder konsularische Vertretung im Herkunftsland oder von einer oder einem vereidigten Dolmetscherin oder Dolmetscher bzw. Übersetzerin oder Übersetzer in der Bundesrepublik Deutschland beglaubigt ist.

      (10) 1Die Zulassung zum Promotionsstudium kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. 2Bei einer Verurteilung im Ausland muss der Tatbestand auch nach deutschem Recht strafbar sein.

      § 5 Promotionsstudium

      (1) 1Nach der Zulassung und Einschreibung erfolgt ein mindestens zweisemestriges Promotionsstudium an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln. 2Dabei muss eine Mindestpunktzahl von 30 Leistungspunkten erworben werden, davon höchstens 12 Leistungspunkte in Forschungsseminaren oder Doktorandenkolloquien. 3Für Stipendiatinnen und Stipendiaten der Graduiertenschule der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln, weiterer Graduiertenkollegs, Doktorandinnen und Doktoranden in spezifischen Areas oder Zentren der Fakultät können weitere Studien- oder Prüfungsleistungen im Umfang von bis zu 30 Leistungspunkten gefordert werden. 4Die Leistungen gemäß Satz 3 müssen mit den Doktorandinnen oder Doktoranden in der Betreuungsvereinbarung schriftlich vereinbart werden.

      (2) 1Der Promotionsausschuss legt auf Vorschlag der Graduiertenschule oder auf Vorschlag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers des in § 8 Absatz 5 genannten Personenkreises der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln die Veranstaltungen für das Promotionsstudium fest. 2Die für alle Doktorandinnen und Doktoranden vorgesehenen Veranstaltungen des Promotionsstudiums werden vor Beginn eines Semesters auf der Internetseite der Cologne Graduate School in Economics, Management and Social Sciences der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln veröffentlicht.

      (3) 1Veranstaltungen eines Graduiertenkollegs an einer deutschen Universität, der Max-Planck-Forschungsinstitute (IMPRS) oder eines Doktorandenprogramms an einer anderen Fakultät der Universität zu Köln oder einer anderen deutschen Universität oder ausländischen Universität können auf schriftlichen Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses anerkannt werden. 2Der Umfang der nicht an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln erworbenen Leistungspunkte gemäß Absatz 1 soll 12 Leistungspunkte nicht überschreiten. 3Werden 12 Leistungspunkte anerkannt, kann das Promotionsstudium nach Absatz 1 auf schriftlichen Antrag auf ein Semester verkürzt werden.

      (4) 1Auf das Promotionsstudium nach Absatz 1 werden Leistungspunkte aus dem Masterstudium an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln, die als Doktorandenkurse in einer Masterprüfungsordnung der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln ausgewiesen werden („Research Tracks“), auf schriftlichen Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden anerkannt. 2Werden mindestens 12 Leistungspunkte anerkannt, kann das Promotionsstudium nach Absatz 1 auf schriftlichen Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden auf ein Semester verkürzt werden.

      (5) Zur Ablegung von Prüfungen im Promotionsstudium ist eine Einschreibung als Promotionsstudentin oder Promotionsstudent an der Universität zu Köln erforderlich.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln fertig gestellte Arbeit sein, durch die die Doktorandin oder der Doktorand einen beachtenswerten Beitrag zur Fortentwicklung der Wissenschaft im Promotionsfach leistet. 2Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 3Auf Antrag kann die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Einvernehmen mit der Betreuerin ode...
      § 8 Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln fertig gestellte Arbeit sein, durch die die Doktorandin oder der Doktorand einen beachtenswerten Beitrag zur Fortentwicklung der Wissenschaft im Promotionsfach leistet. 2Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 3Auf Antrag kann die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Abfassung der Dissertation in einer anderen Sprache genehmigen.

      (2) 1Die Dissertation kann mit Genehmigung des Promotionsausschusses auch aus mehreren wissenschaftlichen Arbeiten der Doktorandin oder des Doktoranden bestehen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. 2In diesem Fall ist den Artikeln eine ausführliche Einleitung beizugeben, die die wesentlichen Ergebnisse der Publikationen beschreibt und den inhaltlichen Zusammenhang klarstellt, sowie, falls Koautorinnen und Koautoren bei der Erstellung einzelner Publikationen mitgewirkt haben, den Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden beschreibt. 3Mindestens eine der wissenschaftlichen Arbeiten soll als Alleinautorin oder Alleinautor verfasst worden sein. 4Die Genehmigung gemäß Satz 1 ist möglichst frühzeitig einzuholen.

      (3) 1Der Dissertation sind am Ende ein Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel, ein Lebenslauf und die folgende Erklärung beizufügen: "Hiermit versichere ich an Eides Statt, dass ich die vorgelegte Dissertation selbstständig und ohne die Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Aussagen, Daten und Konzepte sind unter Angabe der Quelle gekennzeichnet. Bei der Auswahl und Auswertung folgenden Materials haben mir die nachstehend aufgeführten Personen in der jeweils beschriebenen Weise entgeltlich/unentgeltlich (zutreffendes bitte unterstreichen) geholfen:
      Weitere Personen waren an der inhaltlich-materiellen Erstellung der vorliegenden Dissertation nicht beteiligt. Insbesondere habe ich hierfür nicht die entgeltliche Hilfe von Vermittlungs- bzw. Beratungsdiensten in Anspruch genommen. Niemand hat von mir unmittelbar oder mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stehen. Die Dissertation wurde bisher weder im In- noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt. Ich versichere, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." 2Falls nach § 8 Absatz 2 Koautorinnen und Koautoren an der Erstellung einzelner Publikationen beteiligt waren, soll in die Erklärung nach "Weitere Personen" der Passus "neben den in der Einleitung der Dissertation aufgeführten Koautorinnen und Koautoren" eingefügt werden.

      (4) Als Dissertation können eine oder mehrere Veröffentlichungen der Doktorandin oder des Doktoranden nur dann eingereicht werden, wenn ihrer Verwendung als Dissertation Rechte dritter Personen nicht entgegenstehen.

      (5) 1Betreuerinnen oder Betreuer der Dissertation können die hauptberuflichen oder die beurlaubten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, die hauptberuflichen außerplanmäßigen Professorinnen oder Professoren oder die hauptberuflich an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln beschäftigten Privatdozentinnen oder Privatdozenten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln sein. 2Betreuerinnen oder Betreuer können auch die Professorinnen oder Professoren von Max-Planck-Instituten sein, die kooptierte Mitglieder der Fakultät sind. 3Die entpflichteten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder die in den Ruhestand versetzten Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, außerplanmäßigen oder Professoren oder Privatdozentinnen oder Privatdozenten der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln können bis zu fünf Jahre nach ihrer Beurlaubung, Entpflichtung bzw. Versetzung in den Ruhestand Betreuerin bzw. Betreuer der Dissertation sein. 4Ebenfalls können ausgeschiedene Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät waren, bis zu fünf Jahre nach ihrem Ausscheiden eine Dissertation weiter betreuen oder begutachten. 5Auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers nach den Sätzen 2 und 3 kann die Frist für laufende Verfahren verlängert werden. 6Auf Antrag einer der in Satz 1 genannten Personen können weitere promovierte Mitglieder der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln oder von Max-Planck-Instituten zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 15 Gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Hochschule

      (1) 1Die Zulassung zum gemeinsamen Promotionsstudium mit einer ausländischen Hochschule setzt die vorherige Zulassung nach § 4 als Doktorandin oder Doktorand an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln voraus. 2Die Doktorandin oder der Doktorand kann auf Kölner Seite auf Vorschlag der Leitung einer Graduiertenschule der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakult...
      § 15 Gemeinsames Promotionsverfahren mit einer ausländischen Hochschule

      (1) 1Die Zulassung zum gemeinsamen Promotionsstudium mit einer ausländischen Hochschule setzt die vorherige Zulassung nach § 4 als Doktorandin oder Doktorand an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln voraus. 2Die Doktorandin oder der Doktorand kann auf Kölner Seite auf Vorschlag der Leitung einer Graduiertenschule der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln oder einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers des in § 8 Absatz 5 genannten Personenkreises vom Promotionsausschuss zum gemeinsamen Promotionsstudium zugelassen werden. 3Die Zulassung zum gemeinsamen Promotionsstudium erfolgt anschließend durch übereinstimmende Willenserklärungen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und der ausländischen Partnerhochschule.

      (2) 1Die Bedingungen des gemeinsamen Promotionsstudiums können entweder durch einen Rahmenvertrag oder durch eine individuelle Vereinbarung zwischen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und der ausländischen Hochschule festgelegt werden. 2Entsprechende Verträge werden vom oder in Zusammenarbeit mit dem Promotionsausschuss der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln erstellt und müssen von der Engeren Fakultät genehmigt werden.

      (3) Ein gemeinsames Promotionsverfahren sieht die gemeinsame Beurteilung der Dissertation sowie eine gemeinsame Disputation in einer Weise vor, die den Anforderungen der Promotionsordnungen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und der beteiligten ausländischen Partnerhochschule genügt.

      (4) 1Promotionsverfahren, in die ein gemeinsames Promotionsstudium an einer ausländischen Hochschule integriert ist, werden nach den Vorschriften dieser Promotionsordnung an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln durchgeführt. 2Dabei können die Regelungen dieser Promotionsordnung insbesondere im Hinblick auf die nachfolgenden Tatbestände durch gleichwertige vertragliche Regelungen ersetzt werden:
      a) Das Promotionsstudium erfolgt an beiden Hochschulen nach den jeweiligen Regelungen, an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln gemäß § 5.
      b) Die Doktorandin oder der Doktorand wird von einer Professorin oder einem Professor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln sowie einer Professorin oder einem Professor der ausländischen Hochschule betreut.
      C) 1Die Dissertation soll gemäß § 8 Absatz 1 in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. 2Auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten kann der Promotionsausschuss auch eine andere Sprache genehmigen.
      D) Für die Beurteilung der Dissertation kann der Promotionsausschuss zusätzlich zu den zwei Gutachterinnen oder Gutachtern gemäß § 9 Absatz 1 weitere Gutachterinnen oder Gutachter nach den vertraglichen Vorgaben bestellen.
      E) Die an dem gemeinsamen Promotionsverfahren beteiligten Hochschulen können für die Bewertung der Promotionsleistungen unterschiedliche Bewertungssysteme vorsehen.
      F) Die Disputation gemäß § 10 erfolgt nach Wahl der Prüferinnen oder Prüfer und der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission in deutscher Sprache oder in englischer Sprache.
      G) Die Disputation kann abweichend von § 10 erfolgen, wenn das Verfahren und die Zusammensetzung der Prüfungskommission durch den Rahmenvertrag oder eine individuelle Vereinbarung zwischen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und der ausländischen Partnerhochschule geregelt sind.
      H) 1Die gemeinsame Promotionsurkunde der beteiligten Hochschulen (joint degree) oder die Urkunden der beteiligten Hochschulen (double degree) dokumentiert bzw. dokumentieren neben den Angaben nach § 14 Absatz 3 auch das gemeinsame Promotionsstudium. 2Es wird ein einziger Doktorgrad verliehen, der wahlweise in der deutschen oder in der Form der ausländischen Partnerhochschule geführt werden kann. 3Die Urkunde soll das Siegel der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln und das der ausländischen Partnerhochschule zeigen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen 15/2015; Berichtigung der Promotionsordnung vom 6. März 2015
  • Hochschulporträt
    „Die Universität zu Köln ist eine international vernetzte, forschungsstarke Spitzenuniversität mit einem äußerst vielfältigen Studienangebot und exzellentem Forschungsumfeld mitten in der weltoffenen Metropole Köln.”
    Prof. Dr. Joybrato Mukherjee
    Rektor der Universität Köln
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Köln
    Wissen schaffen, bewahren und vermitteln

    Gegründet im Jahr 1388 gehört die Universität zu Köln zu den ältesten und größten Universitäten Europas und steht seither gleichermaßen für herausragende Wissenschaft und hervorragende Lehre. Ihre Attraktivität als Studienort belegen die derzeit fast 50.000 Studierenden, die hier ihre Ausbildung absolvieren.

    Ihr Status als international führender Standort für Spitzenforschung wird unter anderem durch ihre erfolgreiche Teilnahme an der Exzellenzinitiative 2012 bestätigt. Die Universität zu Köln liegt im Herzen des Rheinlands, einer der größten und vielfältigsten Forschungs- und Industrieregionen Europas, und pflegt hervorragende Kontakte mit internationalen und regionalen Partnern aus der Wissenschaft, dem Bildungsbereich und der Industrie.

    Icon: uebersicht
    gehört zu den ältesten und größten Universitäten Europas
    Icon: uebersicht
    bietet an ihren sechs Fakultäten ein breites Spektrum an Disziplinen
    Vielfalt und Flexibilität

    An ihren sechs Fakultäten bietet die Universität zu Köln ein breites Spektrum an Disziplinen: von den Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften, über Geistes- und Naturwissenschaften, Medizin und Mathematik bis hin zu den Humanwissenschaften.

    Das vielfältige Studienangebot beinhaltet sowohl englischsprachige Studiengänge sowie Doppelabschlüsse mit renommierten internationalen Partneruniversitäten und weist speziell im Lehramtsstudium eine einzigartige Kombinierbarkeit auf.

    Icon: studium
    genießt ein ausgezeichnetes internationales Renommee
    Icon: studium
    bietet akademische Ausbildung auf hohem Niveau
    Forschungs- und Lehrschwerpunkte

    Die institutionelle Grundlage von Forschung und Lehre an der Universität zu Köln bilden ihre sechs Fakultäten mit 102 Studienfächern und ihre zehn fakultäts- übergreifenden Forschungs- und Lehrzentren.

    Große, international kompetitive Forschungsschwerpunkte sind derzeit: Mechanismen altersassoziierter Erkrankungen, Pflanzenzüchtungsforschung, Quantenmaterie und -materialien, soziales und ökonomisches Verhalten sowie der sozio-ökonomische, kulturelle und politische Wandel in Afrika, Lateinamerika und Südostasien.

    Die Universität zu Köln kooperiert eng mit dem Universitätsklinikum Köln sowie renommierten Forschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft und der Helmholtz-Gemeinschaft in der Region Köln. Sie engagiert sich besonders für Wissenstransfer und Unternehmensgründungen: das Zentrum für Organische Elektronik1 COPT schlägt eine Brücke zwischen universitärer Spitzenforschung und Unternehmen; der Gateway-Gründungsservice unterstützt Angehörige der Universität bei der Umsetzung eigener Geschäftsideen. Die hohe Unternehmensdichte in der Region bietet dafür ein ideales Umfeld. Der wissenschaftliche Nachwuchs findet in den derzeit 45 Graduiertenschulen und -kollegs ideale Rahmenbedingungen.

    Icon: forschung
    16 fakultätsübergreifende Forschungs- und Lehrzentren
    Icon: forschung
    engagiert sich besonders für Wissenstransfer und Unternehmensgründungen
    Internationalität

    Die Universität zu Köln pflegt ein dynamisches internationales Netzwerk mit 85 Partneruniversitäten und über 500 Fakultätspartnerschaften, und unterhält Verbindungsbüros in Peking, Delhi und New York. Internationale Spitzenforscher und -forscherinnen kommen zudem über das International Faculty Program und das internationale Kolleg Morphomata direkt nach Köln. Studierenden bieten sich vielfältige Austauschmöglichkeiten sowie die Möglichkeit zu Doppelabschlüssen mit anderen international renommierten Universitäten.

    Icon: international
    pflegt ein dynamisches internationales Netzwerk
    Icon: international
    Studierenden bieten sich vielfältige Austauschmöglichkeiten
    Foto: Studierende der Universität Köln im Gespräch
    Foto: Studierender bei der Forschungsarbeit
    Foto: Blick auf die Albertus-Magnus-Statue vor der Universität Köln

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