Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Theologische Fakultät

Theologische Fakultät Trier

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule Theologische Fakultät Trier
  • Fakultät / Fachbereich Theologische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Katholische Theologie
  • Sachgebiet(e) Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. theol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Wer den Grad eines Doktors der Theologie erwerben will, muss mindestens mit dem Prädikat "befriedigend" (3, cum laude) den Grad einer Lizentiatin bzw. eines Lizentiaten oder mindestens mit dem Prädikat "gut" (2, magna cum laude) den Grad einer Magistra Theologiae bzw. eines Magister Theologiae erworben haben. Ãœber die Anerkennung gleichwertiger oder gleichartiger Grade oder Prüfungen, auch Prüfungsteile, entscheidet die Fakultätskonferenz gemÃ...
      § 2 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Wer den Grad eines Doktors der Theologie erwerben will, muss mindestens mit dem Prädikat "befriedigend" (3, cum laude) den Grad einer Lizentiatin bzw. eines Lizentiaten oder mindestens mit dem Prädikat "gut" (2, magna cum laude) den Grad einer Magistra Theologiae bzw. eines Magister Theologiae erworben haben. Über die Anerkennung gleichwertiger oder gleichartiger Grade oder Prüfungen, auch Prüfungsteile, entscheidet die Fakultätskonferenz gemäß § 6 dieser Ordnung. Gegebenenfalls kann eine Ergänzungsprüfung gefordert werden.

      (2) Bewerberinnen oder Bewerber, die einen Abschluss des Theologiestudiums nachweisen, der der Magisterprüfung in Theologie nicht gleichwertig ist, haben in der Regel zunächst das Lizentiat in Theologie zu erwerben, bevor sie zum Doktorat zugelassen werden können. Die für das Lizentiat erworbenen Seminarscheine (vgl. Abs. 5) werden in diesem Fall auch für das Doktorat angerechnet.

      (3) Für Bewerberinnen oder Bewerber, die im Fach Katholische Religionslehre die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben oder einen vergleichbaren Studienabschluss nachweisen, gilt § 22 dieser Ordnung.

      (4) Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen mindestens zwei Semester an der Theologischen Fakultät Trier immatrikuliert gewesen sein.

      (5) Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen zusätzlich zu den im grundständigen Studium erworbenen qualifizierten Seminarscheinen vier weitere qualifizierte Seminarscheine nachweisen, die erst nach der bestandenen Abschlussprüfung erworben wurden, zwei von ihnen möglichst in einem Doktoranden- oder Oberseminar. Wenigstens einer der vier Seminarscheine muss im Fach der Doktordissertation erworben sein. Ein Seminarschein, der in einem verwandten Fach, jedoch nicht innerhalb der katholischen Theologie erworben wurde, kann angerechnet werden. Von den vier Seminarscheinen müssen wenigstens zwei an der Theologischen Fakultät Trier erworben sein.

      (6) Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen eine zweite lebende Fremdsprache wenigstens soweit beherrschen, dass sie zur Rezeption wissenschaftlicher Publikationen in dieser Sprache fähig sind. Bewerberinnen oder Bewerber, deren Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Bewerberinnen oder Bewerber, die in Einleitung oder Exegese des Alten Testaments ihre Doktorarbeit anfertigen oder Exegese des Alten Testaments als Fach der Doktoratsprüfung wählen, müssen die notwendige Kenntnis der hebräischen Sprache durch anerkannte Prüfung (Hebraicum) nachweisen.

      (7) Die Bewerberin oder der Bewerber muss nach ihrer bzw. seiner Persönlichkeit des akademischen Grades würdig sein.

      § 5 Antrag auf Zulassung

      (1) Der Antrag auf Zulassung zum Doktoratsverfahren ist schriftlich an die Theologische Fakultät zu richten und beim Sekretariat einzureichen. Im Antrag müssen der Titel der wissenschaftlichen Arbeit (Doktorarbeit) und der Name der Fachvertreterin oder des Fachvertreters angegeben sein, die oder der die Arbeit angeregt oder betreut hat.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      a) drei Exemplare der wissenschaftlichen Arbeit auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft gebunden, mit Seitenzahl, Inhaltsüber-sicht und Schrifttumsverzeichnis. Die Titelseite der Arbeit enthält nachfolgende Angaben in der festgelegten Reihenfolge: Titel der Arbeit Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Katholische Theologie an der Theologischen Fakultät Trier von (akademische Grade, Vor- und Zuname) aus (Geburtsort) Betreuerin oder Betreuer der Dissertation: Trier, im (Semester- und Jahresangabe des Promotionsantrags)
      b) die Angabe der Fächer, die die Bewerberin oder der Bewerber entsprechend § 10 für die Doktoratsprüfung wählt ;
      c) eine in deutscher Sprache verfasste Darstellung des Lebenslaufes (mit Lichtbild), die vor allem über den Bildungsgang Aufschluss gibt;
      d) das Studienbuch und gegebenenfalls eine Auflistung der nach § 22 Abs. 2 für die Doktoratsprüfung erforderlichen Lehrveranstaltungen;
      e) die in § 2 Abs. 5 geforderten qualifizierten Seminarscheine;
      f) gegebenenfalls der Nachweis über das nach § 2 Abs. 6 geforderte Hebraicum;
      g) gegebenenfalls das gemäß § 22 Abs. 2 Buchst. c geforderte Zeugnis über die notwendigen Prüfungsleistungen;
      h) schriftliche Erklärungen darüber, ob die wissenschaftliche Arbeit selbständig angefertigt ist, die benutzte Literatur und andere Hilfsmittel vollständig angegeben sind und ob die Arbeit schon einer anderen Stelle zum Erwerb eines akademischen Grades oder zu einer anderen Prüfung vorgelegen hat;
      i) schriftliche Erklärungen über abgelegte oder versuchte akademische, kirchliche oder staatliche Prüfungen in Theologie;
      j) das Zeugnis des zuständigen kirchlichen Oberen (Ordinarius gemäß Can. 134 § 1 CIC/1983) über Glaube und sittliche Haltung des Bewerbers (vgl. Dekret über die katholisch-theologischen Fakultäten in den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 1.1.1983, Nr. 20);
      k) der Nachweis der Einzahlung der Verwaltungsgebühr.

      (3) Dem Antrag sind gegebenenfalls beizufügen:
      a) wenn der in § 2 Abs. 1 geforderte Grad einer Magistra Theologiae bzw. eines Magister Theologiae nicht an der Theologischen Fakultät Trier erworben wurde: aa) der Nachweis über die Berechtigung zum Studium der katholischen Theologie an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule (z.B. Reifezeugnis),
      bb) die Magisterurkunde und das Zeugnis, das die Note der wissenschaftlichen Arbeit und die Endnoten der Fächer ausweist, die zum Erwerb des akademischen Grades geprüft wurden,
      cc) der Nachweis über die von der Fakultätskonferenz nach § 2 Abs. 1 Satz 2 als dem Magistergrad gleichwertig anerkannten akademischen Grade oder Prüfungen.
      b) wenn der Grad einer Lizentiatin oder eines Lizentiaten der Theologie nicht an der Theologischen Fakultät Trier erworben wurde: aa) der Nachweis über die Berechtigung zum Studium der katholischen Theologie an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule (z.B. Reifezeugnis),
      bb) die Lizentiatsurkunde und ein Zeugnis, das die Note der wissenschaftlichen Arbeit und die Endnoten der Fächer ausweist, die zum Erwerb des akademischen Grades geprüft wurden,
      cc) der Nachweis über die von der Fakultätskonferenz nach § 2 Abs. 1 erteilte Anerkennung;
      c) ein Verzeichnis bisher veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten;
      d) ein polizeiliches Führungszeugnis, falls die Bewerberin oder der Bewerber seit mehr als sechs Monaten exmatrikuliert ist und nicht im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht;
      e) der Nachweis über ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache gemäß § 2 Abs. 6;
      f) die schriftliche Erklärung darüber, ob die mündliche Prüfung fakultätsöffentlich sein soll; gegebenenfalls der Antrag, dass die oder der .Gleichgestellungsbeauftragte der Fakultät an der mündlichen Doktoratsprüfung teilnehmen soll.

      (4) Die Originale der Zeugnisse sind zusammen mit einer Kopie vorzulegen.

      (5) Von den eingereichten Unterlagen verbleibt – ausgenommen Studienbuch und Originale der Zeugnisse – je ein Exemplar bei den Doktoratsakten.

      § 22 Erwerb des Doktorats auf der Grundlage der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder eines vergleichbaren Studienabschlusses

      (1) Bewerberinnen oder Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Katholischer Religionslehre oder einen vergleichbaren Studienabschluss wenigstens mit der Fachnote "gut" bestanden haben, können auf Antrag auch ohne den Nachweis der Magisterprüfung zum Doktoratsverfahren zugelassen werden (vgl. Dekret über die katholisch-theologischen Fakultäten in den staatlichen Universitäten im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 1.1.1983, Nr. 18). In diesem Fall sind jedoch folgende Bestimmungen zu beachten:(2) Zulassungsvoraussetzungen: a) Neben dem Latinum sind Sprachkenntnisse in Griechisch und Hebräisch wie folgt nachzuweisen: Das (biblische) Graecum und das Hebraicum werden nur gefordert, wenn die Doktorarbeit in Einleitung oder Exegese des Alten Testaments angefertigt wird. Wenn die Doktorarbeit in Einleitung oder Exegese des Neuen Testaments angefertigt wird, sind das (biblische) Graecum und Grundkenntnisse in Hebräisch bzw. eine Einführung in semitische Sprachen und semitisches Denken nachzuweisen. In den übrigen Fällen sind die Griechischkenntnisse durch das Zeugnis über eine Prüfung nach einem wenigstens einsemestrigen Sprachkurs nachzuweisen; vom Nachweis von Grundkenntnissen in Hebräisch bzw. einer Einführung in semitische Sprachen und semitisches Denken kann die Fakultätskonferenz befreien. B) Pflichtvorlesungen in Philosophie und Theologie sind nach Ausweis des Studien-buches im Umfang des Magisterstudienganges gemäß der an der Theologischen Fakultät Trier geltenden Magisterprüfungsordnung nachzuweisen; bis zur Hälfte des Lehrinhalts der Pflichtvorlesungen kann auch im Eigenstudium angeeignet werden. C) Vorzulegen ist ein Zeugnis über die notwendigen Ergänzungsprüfungen, die innerhalb eines Jahres abgelegt werden müssen. Der Lauf der Jahresfrist beginnt mit dem Datum der ersten Ergänzungsprüfung.
      Die Ergänzungsprüfungen sind mündliche Prüfungen von je 15 Minuten in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers, die bzw. der die wesentlichen Inhalte und das Ergebnis der Prüfung in einem Protokoll festhält. Als Beisitzerinnen oder Beisitzer bei diesen Prüfungen können wissenschaftliche Assistentinnen bzw. Assistenten oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter benannt werden.
      Ergänzungsprüfungen sind in folgenden Fächern abzulegen:
      Philosophie,
      Biblische Einleitung und Biblische Hilfswissenschaften,
      Kirchengeschichte,
      Exegese des Alten Testaments,
      Exegese des Neuen Testaments,
      Fundamentaltheologie ,
      Moraltheologie,
      Liturgiewissenschaft,
      Dogmatik,
      Christliche Sozialwissenschaft,
      Kirchenrecht,
      Pastoraltheologie,
      Religionspädagogik mit Katechetik.
      In Philosophie, Kirchengeschichte und Dogmatik kann die Bewerberin oder der Bewerber wählen, von welcher bzw. welchem der beiden Fachvertreterinnen oder Fachvertreter sie oder er geprüft werden will.
      Die in der Ersten Staatsprüfung bzw. in einem fachverwandten Studium/Studienfach erbrachten Prüfungsleistungen werden auf den Prüfungsstoff anteilmäßig angerechnet.Auf die Ergänzungsprüfung in einem Fach kann verzichtet werden, wenn in diesem Fach eine der Magisterprüfung vergleichbare Prüfungsleistung schon erbracht wurde. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der vorliegenden Doktoratsordnung.
      D) Es sind fünf qualifizierte Seminarscheine vorzulegen, die im regulären grund-ständigen Studium erworben wurden. E) Zusätzlich sind die gemäß § 2Abs. 5 dieser Ordnung geforderten vier qualifizierten Seminarscheine nachzuweisen.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Wissenschaftliche Arbeit (Dissertation)

      (1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm verfasste wissenschaftliche Arbeit (Doktorarbeit oder Dissertation) aus dem Lehr- und Forschungsbereich der Theologischen Fakultät Trier vorzulegen. Die Arbeit muss mit wissenschaftlicher Methode erstellt sein und beachtliche Erfolge bringen.

      (2) Eine wissenschaftliche Arbeit, die bereits vollständig oder teilweise einer anderen Stelle zum Erwerb eines akademischen G...
      § 4 Wissenschaftliche Arbeit (Dissertation)

      (1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine von ihr bzw. ihm verfasste wissenschaftliche Arbeit (Doktorarbeit oder Dissertation) aus dem Lehr- und Forschungsbereich der Theologischen Fakultät Trier vorzulegen. Die Arbeit muss mit wissenschaftlicher Methode erstellt sein und beachtliche Erfolge bringen.

      (2) Eine wissenschaftliche Arbeit, die bereits vollständig oder teilweise einer anderen Stelle zum Erwerb eines akademischen Grades oder zu einer anderen Prüfung vorgelegt war, kann nur mit Genehmigung der Fakultätskonferenz in überarbeiteter Form als Doktor-arbeit eingereicht werden. Eine Arbeit, die als ungenügend für den Erwerb eines akademischen Grades zurückgewiesen worden ist, kann nicht – selbst nicht in voll-ständig umgearbeiteter Form – als Doktorarbeit vorgelegt werden.

      (3) Die wissenschaftliche Arbeit ist in deutscher Sprache vorzulegen. Die Fakultätskonferenz kann eine andere Sprache zulassen; in diesem Fall ist der Arbeit eine zur allgemeinen Beurteilung ausreichende Inhaltsangabe in deutscher Sprache beizufügen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt werden, wenn
      a) auch an der ausländischen Fakultät für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich ist,
      b) mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der die Fakultätskonferenz der Theologischen ...
      § 18 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt werden, wenn
      a) auch an der ausländischen Fakultät für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich ist,
      b) mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der die Fakultätskonferenz der Theologischen Fakultät Trier zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Immatrikulation der Bewerber an einer Universität bzw. Fakultät und die Krankenversicherung sowie erfor-derlichenfalls über eine Registrierung des Themas der Dissertation enthalten.
      Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestim-mungen dieser Doktoratsordnung.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie oder er auch an der ausländischen Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.

      (3) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b kann von dem Erfordernis der Zusammenfassung in deutscher Sprache befreit werden. In der Vereinbarung können weitere Festlegungen über die Sprache, in der die Dissertation vorgelegt werden darf, getroffen werden, ebenso darüber, ob und in welcher Sprache Zusammenfassungen erforderlich sind.

      (4) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beteiligten Fakultäten als Doktorandin bzw. Doktorand angenommen und betreut. Die Betreuer sind in der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b zu nennen.

      (5) Findet die mündliche Prüfungsleistung an der Theologischen Fakultät Trier statt, gelten die Bestimmungen der §§ 10 und 11 dieser Doktoratsordnung entsprechend.

      (6) Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der Theologischen Fakultät Trier durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe der ausländischen Fakultät bewertet werden. Die Bewertung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltendem Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotions-urkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Universität geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der ausländischen Universität durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 dieser Doktoratsordnung bewertet werden. Die Ergebnisse werden mitgeteilt und in der Urkunde ausgewiesen.

      (7) Die Doktoratsurkunde ist mit den Siegeln der Theologischen Fakultät Trier und der ausländischen Hochschule zu versehen. Die Doktoratsurkunde muss erkennen lassen, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der Theologischen Fakultät Trier mit einer ausländischen Fakultät handelt. Findet die mündliche Doktoratsprüfung nicht an der Theologischen Fakultät Trier statt, muss die Doktoratsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische Fakultät geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 17 Abs. 1 und 2 dieser Doktoratsordnung entsprechen.

      (8) Mit der Aushändigung der Doktoratsurkunde erhält der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Grad eines Doktors der Theologie (abgekürzt: Dr. theol.) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Ist nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht die Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde gemäß Abs. 7 Satz 1 nicht zulässig, so muss
      a) aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nach Satz 1 nebeneinander ausgeschlossen ist, und
      b) in der Doktoratsurkunde der ausländischen Fakultät auch in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der Theologischen Fakultät Trier mit der ausländischen Fakultät handelt.

      (9) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Hochschule, an der die mündliche Prüfungsleistung erbracht worden ist. Ist die mündliche Prüfungsleistung an der ausländischen Hochschule erbracht worden, sind fünfzehn Exemplare der veröffentlichten Dissertation an das Rektorat der Theologischen Fakultät Trier abzuliefern.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Hochschule
  • Hochschulporträt
    Studieren und leben in der ältesten Stadt Deutschlands - Trier

    Die Theologische Fakultät Trier wurde 1950 als Hochschule päpstlichen Rechts gegründet und von der Landesregierung Rheinland-Pfalz als Hochschule mit allen akademischen Rechten, insbesondere dem der Verleihung akademischer Grade und dem der Habilitation, staatlich anerkannt.

    Ihre Kooperation mit der Universität Trier ist deutschlandweit einzigartig und ermöglicht das Studieren fachbereichsübergreifender Studiengänge, wie z.B. Bachelor/Master of Education und Bachelor/Master of Arts.

    Mögliche Abschlüsse sind: Magister Theologiae, Bachelor/Master of Education, Master/Bachelor of Arts, Lizenziat, Doktorat und Habilitation.

    Icon: uebersicht
    gegründet 1950 als Hochschule päpstlichen Rechts
    Icon: uebersicht
    kooperiert eng mit der Universität Trier
    SINN.FRAGEN.DENKEN

    Wer Theologie studiert, beschäftigt sich mit grundlegenden Fragen nach Gott, nach dem Menschen, aber auch mit dem Sinn und Ziel des Lebens und der Welt.

    Die Theologische Fakultät Trier bietet verschiedene Studiengänge an, um sich wissenschaftlich fundiert mit theologischen Fragen auseinanderzusetzen und den Glauben kritisch zu reflektieren. Dementsprechend lautet unser Wahlspruch: „SINN. FRAGEN. DENKEN." So betrachten die Lehrenden und Studierenden an unserer Hochschule den christlichen Glauben als sinnerschließende Kraft, die uns für die wesentlichen Fragen unserer Zeit und den Austausch mit anderen Religionen und Kulturen öffnet.

    Icon: studium
    widmet sich wissenschaftlich fundiert theologischen Fragen
    Icon: studium
    regt zur kritischen Reflektierung des eigenen Glaubens an
    Lehre und Forschung komplementieren sich

    Die Theologische Fakultät hat einen besonderen Schwerpunkt im Bereichen des Dialogs mit Kulturen und anderen Religionen. Dieser Schwerpunkt spiegelt sich auch in unserem Forschungsprofil, u.a. in Form des Emil-Frank-Instituts für die Erforschung jüdischen Lebens in der Region Mosel-Eifel-Hunsrück und der Errichtung des Masterstudiengangs 'Interreligiöse Studien: Judentum, Christentum und Islam', wider.

    Darüber hinaus legt die Fakultät großen Wert auf Kooperationen mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und Instituten, wie z.B. das Cusanus-Institut, das Ethik-Institut Trier-Vallendar oder die Kooperation mit der Luxembourg School of Religion and Society (LSRS).

    Als Hochschule ist es uns außerdem ein besonderes Anliegen, Beiträge der wissenschaftlichen Forschung zu veröffentlichen. So können wissenschaftliche Artikel und Forschungsarbeiten im Bereich der Theologie in unserer Trier Theologischen Zeitschrift (TThZ) und den Trierer Theologischen Studien (TThSt) veröffentlicht werden.

    Icon: forschung
    Schwerpunkt liegt auf Dialog mit Kulturen und anderen Religionen
    Icon: forschung
    kooperiert mit verschiedenen wissenschaftlichen Einrichtungen
    Internationale Vernetzung

    Wir als Theologische Fakultät legen einen besonderen Wert auf einen internationalen Austausch. Studierende, die einige Semester im Ausland studieren möchten, werden darin unterstützt. Deshalb kooperieren wir u.a. mit der Catholic University of America (Washington), der Université de Strasbourg und der St. Patrick's Pontifical University (Maynooth, IRL).

    Unsere Vielzahl an Kooperationen mit ausländischen Bildungseinrichtungen ermöglicht es Studierenden, sich auch in internationalen Kontexten mit Theologie auseinanderzusetzen und hierbei ihre Fremdsprachenkenntnisse zu vertiefen.
    Ferner betreut die Theologische Fakultät eine große Anzahl internationaler Doktoranden.

    Icon: international
    legt besonderen Wert auf einen internationalen Austausch
    Icon: international
    unterhält eine Vielzahl an Kooperationen mit Partnern weltweit

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Ãœber uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Ãœber uns