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Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

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Steckbrief

  • Hochschule Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
  • Fakultät / Fachbereich Philosophische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Amerikanistik; Angewandte Sprachwissenschaft; Anglistik; Assyriologie; Bayerische u. fränkische Landesgeschichte; Buchwissenschaft; Christliche Archäologie; Didaktik d. Arbeitslehre; Didaktik d. Deutschen als Zweitsprache; Didaktik d. englischen Sprache u. Literatur; Didaktik der Chemie; Didaktik der deutschen Sprache und Literatur; Didaktik der Geschichte; Didaktik der Informatik; Didaktik der Mathematik; Didaktik der Physik; Didaktik d. Geographie; Ethik in der Medizin; Galloromanische Philologie; Geographie; Germanische u. Deutsche Philologie; Germanistische Linguistik; Geschichte, Alte; Geschichte der Medizin; Griechisch; Grundschulpädagogik; Iberoromanische Philologie; Indogermanistik; Indoiranistik; Islamwissenschaft; Italoromanische Philologie; Japanologie; Katholische Theologie; Klassische Archäologie; Kunsterziehung; Kunstgeschichte; Landesgeschichte; Latein; Linguistische Informatik; Mittellatein und Neulatein; Mittlere Geschichte; Musikpädagogik; Musikwissenschaft; Neuere Deutsche Literaturwissenschaft; Neuere und Neueste Geschichte; Nordische Philologie; Osteuropäische Geschichte; Pädagogik; Philosophie; Politische Wissenschaft; Psychologie; Religionspädagogik; Religionswissenschaft; Semitische Philologie; Sinologie; Slawische Philologie; Soziologie; Sportwissenschaften; Theater- und Medienwissenschaft; Ur- und Frühgeschichte; Vergleichende Literaturwissenschaft; Wirtschaftswissenschaften
    Amerikanistik; Angewandte Sprachwissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion

      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Voraussetzungen zur Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      1. 1Ein mit der Magisterprüfung, der Masterprüfung, der Diplomprüfung oder der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossenes Studium an einer deutschen Universität oder ihr gleichstehenden deutschen Hochschule oder ein mit der Masterprüfung abgeschlossenes Studium an einer deutschen Fachhochschule. 2Die Magister-, Master-...
      II. Abschnitt: Zulassung zur Promotion

      § 6 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Die Voraussetzungen zur Zulassung zum Promotionsverfahren sind:
      1. 1Ein mit der Magisterprüfung, der Masterprüfung, der Diplomprüfung oder der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossenes Studium an einer deutschen Universität oder ihr gleichstehenden deutschen Hochschule oder ein mit der Masterprüfung abgeschlossenes Studium an einer deutschen Fachhochschule. 2Die Magister-, Master-, Diplom- oder Zulassungsarbeit zur Staatsprüfung für ein Lehr-amt muss mindestens mit der Note „gut" i. S. d. § 22 Abs. 4 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Philo-sophischen Fakultät und Fachbereich Theologie der FAU in der jeweils geltenden Fassung – ABMStPO/Phil – bewertet worden sein; in begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss hiervon Ausnahmen zulassen. 3Der absolvierte wissenschaftliche Studiengang muss für das Promotionsfach einschlägig sein. 4Wer eine Fachdidaktik als Promotionsfach wählt, muss den Abschluss des Studiums eines Unterrichtsfaches in der zugehörigen Fachwissenschaft auf dem Niveau eines mindestens nicht vertieften Lehramtsstudiums nachweisen. 5Alternativ ist der Nachweis weiterer entsprechender fachwissenschaftlicher Kenntnisse möglich. 6Über die Anerkennung und die Einschlägigkeit des Studiums sowie ggf. alternativ zu erbringende Auflagen entscheidet der Promotionsausschuss im Benehmen mit den zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertretern.
      2. Der Nachweis von Sprachkenntnissen gemäß den Abs. 2 bis 5.
      3. Eine Betreuungsvereinbarung zwischen Betreuerin bzw. Betreuer und Promovendin bzw. Promovend gemäß der ggf. angepassten Vorlage in der Anlage.

      (2) 1Sind für die erfolgreiche wissenschaftliche Behandlung des Themas der Dissertation nach Festlegung der Betreuerin bzw. des Betreuers (Fremd-)Sprachenkenntnisse auf einem bestimmten Niveau erforderlich, ist der Nachweis dieser Sprachkenntnisse gemäß der in Abs. 5 genannten Nachweismöglichkeiten bei der Zulassung zu erbringen. 2Wird der Nachweis zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht, erfolgt die Zulassung unter der entsprechenden Auflage, den Nachweis bis zur Eröffnung des Verfahrens nachzureichen; die Zulassung erfolgt unter Vorbehalt.

      (3) 1In folgenden Fächern ist der Nachweis von gesicherten Lateinkenntnissen zu erbringen: Alte Geschichte, Mittlere Geschichte, Neuere und Neueste Geschichte, Bayerische und Fränkische Landesgeschichte, Osteuropäische Geschichte, Landes- und Volkskunde, Klassische Archäologie, Griechisch, Latein, Mittel- und Neulatein, Indogermanistik, Germanische und Deutsche Philologie. 2Die Nachweismöglichkeiten richten sich nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Nachweis von Kenntnissen der lateinischen Sprache an der FAU in der jeweils geltenden Fassung "StPOLa-tein".

      (4) In folgenden Fächern ist der Nachweis von Altgriechischkenntnissen zu erbringen: Alte Geschichte, Klassische Archäologie, Indogermanistik, Latein.

      (5) 1Der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen nach Abs. 2 und 4 ist durch Schulunterricht von fünf aufsteigenden Jahren erbracht, wenn im Abschlusszeugnis mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. 2Kenntnisse in Altgriechisch gemäß Abs. 4 werden durch das Graecum oder eine gleichwertige Prüfung der FAU nachgewiesen. 3Kenntnisse anderer Fremdsprachen können auch durch die "Elementare Fremdsprachenprüfung (UNICERT II)" des Sprachenzentrums der FAU oder Äquivalente nachgewiesen werden. 4Kenntnisse in Deutsch als Fremdsprache werden durch die am Sprachenzentrum abgenommene Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für den Hochschulzugang auf dem vom Promotionsausschuss in Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer festgelegten Niveau nachgewiesen. 5Über die Anerkennbarkeit anderer Nachweise entscheidet die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses.

      § 7 Promotionseignungsprüfung

      (1) Auf Antrag können Absolventinnen und Absolventen eines anderen als in § 6 Abs. 1 Nr. 1 genannten Diplom- oder Masterstudiengangs zur Promotion zugelassen werden, wenn sie die Promotionseignungsprüfung nach den nachfolgenden Abs. bestehen.

      (2) 1Die Promotionseignungsprüfung besteht aus
      1. einer schriftlichen Hausarbeit im Promotionsfach, für deren Bearbeitung gemäß Abs. 3 ein Zeitraum von vier Monaten vorgesehen ist, und
      2. einer mündlichen Prüfung im Promotionsfach.
      2Ziel der Promotionseignungsprüfung ist es, die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet des Promotionsfachs festzustellen. 3In der schriftlichen Hausarbeit soll die Antragstellerin bzw. der Antragsteller insbesondere zeigen, dass sie bzw. er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gebiet des Promotionsfaches selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 4Die Zulassung zur mündlichen Eignungsprüfung setzt voraus, dass die schriftliche Hausarbeit mit "angenommen" i. S. d. Abs. 3 Satz 6 bewertet wird.

      (3) 1Das Thema der schriftlichen Hausarbeit wird von einer gemäß § 5 i. V. m. § 5 Abs. 2 RPromO prüfungsberechtigten Vertreterin bzw. einem prüfungsberechtigten Vertreter des Promotionsfaches nach Anhörung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gestellt. 2Die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses weist der Antrag stellenden Person das Thema zu und setzt die Bearbeitungszeit fest. 3Thema und Aufgabenstellung sollen so begrenzt sein, dass die Bearbeitung innerhalb von vier Monaten möglich ist. 4Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängert werden. 5Die schriftliche Hausarbeit wird von zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern, die die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses aus dem Kreis der Personen gemäß § 5 Abs. 3 RPromO bestellt, beurteilt und mit "angenommen" oder "abgelehnt" bewertet. 6Sie ist angenommen bzw. abgelehnt, wenn beide Gutachten die gleiche Bewertung vorschlagen. 7Lehnt eine der begutachtenden Personen die schriftliche Hausarbeit ab, trifft der Promotionsausschuss die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung, gegebenenfalls nach Einholung eines weiteren Gutachtens. 8Die schriftliche Hausarbeit gilt als abgelehnt, wenn die den Antrag stellende Person sie nicht fristgerecht einreicht. 9Ist die schriftliche Hausarbeit abgelehnt oder gilt sie als abgelehnt, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden.

      (4) 1Nach Annahme der schriftlichen Hausarbeit hat sich die Antragstellerin bzw. der Antragsteller der mündlichen Prüfung innerhalb eines halben Jahres zu unterziehen. 2Die Ladung zu dieser Prüfung erfolgt mit einer Frist von einer Woche. 3Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüfenden abgenommen und dauert etwa eine halbe Stunde. 4Die bzw. der Vorsitzende des Promotionsausschusses setzt den Termin der mündlichen Prüfung fest, bestellt die Prüfenden aus dem Kreis der Personen nach § 5 Abs. 3 der RPromO und bestellt eine bzw. einen der Prüfenden zu der bzw. dem Vorsitzenden. 5Die Prüfungskommission stellt fest, ob die Leistungen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers den Anforderungen genügen. 6Genügen die Leistungen den Anforderungen nicht, so ist die Promotionseignungsprüfung nicht bestanden und kann gem. § 7 Abs. 5 RPromO wiederholt werden. 7Eine in der Promotionseignungsprüfung angenommene schriftliche Hausarbeit kann für eine Wiederholungsprüfung anerkannt werden.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Anforderungen an die Dissertation

      (1) 1Die Dissertationsschrift muss eine selbstständige und wissenschaftlich beachtliche Leistung darstellen. 2Eine Dissertationsschrift kann in Abhängigkeit von der Einteilung des Promotionsfachs nach Satz 3 entweder in der Form einer Monographie oder in der Form von mehreren, in einem thematischen Zusammenhang stehenden und von einem Rahmentext zusammengeführten Einzelpublikationen (kumulative Disertation) erstellt werden. 3Dafür werden di...
      § 10 Anforderungen an die Dissertation

      (1) 1Die Dissertationsschrift muss eine selbstständige und wissenschaftlich beachtliche Leistung darstellen. 2Eine Dissertationsschrift kann in Abhängigkeit von der Einteilung des Promotionsfachs nach Satz 3 entweder in der Form einer Monographie oder in der Form von mehreren, in einem thematischen Zusammenhang stehenden und von einem Rahmentext zusammengeführten Einzelpublikationen (kumulative Disertation) erstellt werden. 3Dafür werden die Promotionsfächer der Fakultät in zwei Gruppen eingeteilt und entsprechend ortsüblich bekannt gemacht:
      A) Fächer, in denen die Promotion auf einer Monographie basiert.
      B) Fächer, in denen die Promotion entweder auf einer Monographie oder auf einer kumulativen Dissertation basiert.

      (2) Im Falle der kumulativen Dissertation gelten folgende Anforderungen:
      1. Es müssen mindestens drei Artikel verwendet werden.
      2. Davon müssen mindestens zwei Artikel in anerkannten Fachzeitschriften (Peer-Review-Verfahren, möglichst auf internationalem Niveau) bereits veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein.
      3. Der dritte Artikel kann entweder
      a) in einer anerkannten Fachzeitschrift (Peer-Review-Verfahren, möglichst auf internationalem Niveau) bereits veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein, oder
      b) in einer anerkannten Fachzeitschrift (Peer-Review-Verfahren, möglichst auf internationalem Niveau) zur Begutachtung angenommen sein, oder
      c) im Editor-Review-Verfahren bereits veröffentlicht sein.
      4. Mindestens zwei der Publikationen (in nach Entscheidung des Promotionsausschusses begründeten Ausnahmefällen bei besonders hochwertigen Arbeiten auch nur eine) müssen in Erstautorschaft verfasst sein.
      5. Der Rahmentext soll mindestens 45.000 Zeichen (ohne Leerzeichen) umfassen, den thematischen Zusammenhang der publizierten Schriften darlegen und die behandelte Problematik in einen größeren fachwissenschaftlichen Kontext einordnen.


      Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      § 10 Anforderungen an die schriftliche Promotionsleistung
      ...
      (5) 1Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. 2Die Dissertation ist mit einem Inhaltsverzeichnis, einem deutschen Titel und einer ausführlichen deutschen Zusammenfassung zu versehen. 3Mit schriftlicher Zustimmung der Betreuerin bzw. des Betreuers kann die Dissertation in englischer Sprache, mit Zustimmung des Promotionsorgans auch in einer anderen Sprache abgefasst werden, soweit die Begutachtung in der anderen Sprache sichergestellt ist. 4Eine in einer Fremdsprache abgefasste Dissertation ist mit einem Inhaltsverzeichnis, einem Titel und einer Zusammenfassung zu versehen, die jeweils in der nach Satz 3 genehmigten Sprache verfasst sein müssen; zusätzlich ist der Dissertation eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache anzufügen, die auch eine Übersetzung des fremdsprachigen Titels in das Deutsche beinhalten muss. 5Die Arbeit ist ferner druckfertig geschrieben, mit Seitenzahlen versehen und gebunden einzureichen. 6Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsmittel sind vollständig anzugeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      V. Abschnitt: Zusammenwirken mit Fachhochschulen und Kunsthochschulen
      § 18 Kooperative Promotionen/Verbundpromotion

      (1) 1Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 64 Abs. 1 Satz 4 BayHschG) können Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule oder Kunsthochschule vom Promotionsorgan zur Betreuerin bzw. zum Betreuer oder zur Gutachterin bzw. zum Gutachter bestellt werden. 2Die Betreuung eines Pr...
      Aus RPromO vom 21. Januar 2013, zuletzt geändert am 4. Juni 2020:

      V. Abschnitt: Zusammenwirken mit Fachhochschulen und Kunsthochschulen
      § 18 Kooperative Promotionen/Verbundpromotion

      (1) 1Im Rahmen einer kooperativen Promotion (Art. 64 Abs. 1 Satz 4 BayHschG) können Professorinnen und Professoren einer Fachhochschule oder Kunsthochschule vom Promotionsorgan zur Betreuerin bzw. zum Betreuer oder zur Gutachterin bzw. zum Gutachter bestellt werden. 2Die Betreuung eines Promotionsvorhabens setzt die vorherige Feststellung voraus, dass eine kontinuierliche fachliche Begleitung des Promotionsvorhabens gewährleistet ist.

      (2) 1Im Falle von Verbundpromotionen gilt Abs. 1 entsprechend. 2Näheres wird durch eine Kooperationsvereinbarung geregelt.

      (3) Alle im Rahmen vorgenannter Verfahren zu treffenden Entscheidungen und Maß nahmen müssen der Bedeutung der FAU als hergebrachte Trägerin des Promotions rechts gerecht werden.

      VI. Abschnitt: Promotionen in Kooperation mit ausländischen Universitäten
      § 19 Allgemeines

      (1) 1Der Doktorgrad kann auch im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (Partnereinrichtung) verliehen werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung des Promotionsvorhaben abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll und
      2. die Kandidatin bzw. der Kandidat sowohl nach § 8 als auch nach den entsprechenden Regelungen der Partnereinrichtung zur Promotion zugelassen ist.

      (2) 1Die schriftliche Promotionsleistung kann an der FAU oder an der Partnereinrichtung vorgelegt werden. 2Die Noten werden nach den Bestimmungen derjenigen Einrichtung festgesetzt, an der die schriftliche Promotionsleistung vorgelegt wird. 3Die jeweils andere Einrichtung stellt die nach ihrer Promotionsordnung äquivalenten Noten fest.

      § 20 Prüfungsverfahren an der FAU

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der FAU vorgelegt werden, so wird sie durch eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 und ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung gemeinsam betreut. 2Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

      (2) Ist die schriftliche Promotionsleistung im Verfahren nach § 11 angenommen, so wird sie der Partnereinrichtung zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die Partnereinrichtung diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung gemäß § 12 statt. 3Dazu bestellt das Promotionsorgan mindestens eine nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung prüfungsberechtigte Person zum Mitglied der Prüfungskommission.

      (3) Ist die schriftliche Promotionsleistung zwar an der FAU angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens aber von der Partnereinrichtung verweigert worden, so ist das gemeinsame Verfahren beendet; das Promotionsverfahren wird nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

      (4) Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare richten sich nach § 15 sowie den gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getroffenen besonderen Vereinbarungen.

      § 21 Prüfungsverfahren an der Partnereinrichtung

      (1) 1Soll die schriftliche Promotionsleistung an der Partnereinrichtung vorgelegt werden, so wird sie durch ein prüfungsberechtigtes Mitglied der Partnereinrichtung und eine Betreuerin oder einen Betreuer gemäß § 5 Abs. 2 gemeinsam betreut. 2Dabei findet das Verfahren nach der Promotionsordnung der Partnereinrichtung Anwendung. 3Die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

      (2) 1Wurde die schriftliche Promotionsleistung von der Partnereinrichtung angenommen, so wird sie dem Promotionsorgan der zuständigen Fakultät der FAU zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt das Promotionsorgan diese Zustimmung, so findet die mündliche Prüfung an der Partnereinrichtung nach Maßgabe der dortigen Bestimmungen statt. 3In der Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist vorzusehen, dass in diesem Fall die Betreuerin bzw. der Betreuer aus der FAU dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüferin bzw. Prüfer angehören muss.

      (3) 1Wird die schriftliche Promotionsleistung zwar von der Partnereinrichtung angenommen, verweigert jedoch das Promotionsorgan der FAU die Zustimmung zum Fortgang des Verfahrens, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren kann nach den Bestimmungen der Partnereinrichtung fortgesetzt werden.

      (4) 1Für die Veröffentlichung der schriftlichen Promotionsleistung und Ablieferung der Pflichtexemplare gelten die für die Partnereinrichtung maßgeblichen Bestimmungen. 2Die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 legt darüber hinaus fest, wie viele Exemplare der FAU zur Verfügung zu stellen sind. 3In jedem Fall bleibt ein Exemplar der schriftlichen Promotionsleistung bei den Prüfungsakten. 4Die Fakultät kann die Ausfertigung der gemäß § 22 ausgestellten Promotionsurkunde von der Ablieferung dieses Exemplars abhängig machen.

      § 22 Gemeinsame Urkunde

      (1) 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird von der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung eine gemeinsame Urkunde über die Verleihung des Doktorgrades ausgestellt, aus der sich ergibt, dass die Promotion in gemeinsamer Betreuung entstanden ist. 2Sie trägt die Unterschriften und Siegel, die nach den Bestimmungen dieser Promotionsordnung sowie denen der Partnereinrichtung erforderlich sind.

      (2) An die Stelle einer gemeinsamen Urkunde können auch Einzelurkunden der promotionsführenden Fakultät der FAU und der Partnereinrichtung treten, aus denen deutlich hervorgeht, dass beide Urkunden zusammen eine gemeinsame Promotionsurkunde darstellen.

      (3) Aus der gemeinsamen Promotionsurkunde geht hervor, dass die bzw. der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den Doktorgrad gemäß § 3 Abs. 1 und in dem ausländischen Staat den dort verliehenen Doktorgrad zu führen.

      (4) 1Das Nähere über die Ausgestaltung der Urkunde regelt die Vereinbarung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 2Ihr ist auch die Notenäquivalenz zu entnehmen. 3Auf der gemeinsamen Promotionsurkunde sollen die äquivalenten ausländischen Noten mit entsprechender Kennzeichnung aufgeführt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Bekanntmachung der FAU Erlangen-Nürnberg
    • zuletzt geändert am 05.02.2019
  • Hochschulporträt
    „Forschen beginnt nicht erst während der Promotion. Viele Fragestellungen verlangen vor allem mutiges Denken – das ist auch im Studium schon erlaubt.”
    Prof. Dr.-Ing. Joachim Hornegger
    Präsident der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
    Universität Erlangen-Nürnberg
    Traditionsreiche Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU)

    Die 1743 gegründete traditionsreiche Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) gehört zu den großen, forschungsstarken und international ausgerichteten Universitäten in Deutschland. Forschung und Lehre finden an der FAU an den Schnittstellen von Naturwissenschaften, Technik und Medizin, Kultur- und Geisteswissenschaften sowie Rechts-, Wirtschafts- und Erziehungswissenschaften statt. Aus dieser Zusammenarbeit zwischen den Fächern und Fakultäten ist so ein nahezu einzigartiges Angebot entstanden. Die wissenschaftliche Exzellenz zeigt die FAU in acht Fakultätsübergreifenden Forschungsschwerpunkten.

    Icon: uebersicht
    gehört zu den großen, forschungsstarken und international ausgerichteten Universitäten
    Icon: uebersicht
    wissenschaftliche Exzellenz zeigt die FAU in acht Fakultätsübergreifenden Forschungsschwerpunkten
    Breites Fächerspektrum

    Die Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ist eine der wenigen Volluniversitäten in Deutschland. Studieninteressierte aus aller Welt können aus mehr als 260 Studiengängen wählen, von denen rund 50 international ausgerichtet sind. Mit ihren fünf Fakultäten deckt die FAU alle Wissenschaftsbereiche ab – von den Geisteswissenschaften, Theologie und Medizin über Rechts- und Wirtschaftswissenschaften bis hin zu den Natur- und Ingenieurwissenschaften. Forschung und Lehre sind an der FAU untrennbar miteinander verbunden – so fließen Forschungsergebnisse direkt in Seminare und Vorlesungen ein. Die FAU bietet seinen Studierenden mit über 500 Partneruniversitäten weltweit vielfältige Möglichkeiten, einen Teil des Studiums im Ausland zu verbringen und andere Kulturen kennenzulernen.

    Icon: studium
    Studieninteressierte aus aller Welt können aus mehr als 260 Studiengängen wählen
    Icon: studium
    bietet seinen Studierenden mit über 500 Partneruniversitäten weltweit vielfältige Möglichkeiten
    Grenzen überwinden

    Das Profil der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) als eine der führenden Forschungsuniversitäten mit interdisziplinären Strukturen basiert auf der Grundlage, die wissenschaftliche Vielfalt für herausragende Arbeiten und außergewöhnliche Forschungsprojekte zu nutzen. Besondere Highlights sind der Exzellenzcluster Engineering of Advanced Materials (EAM), der im Rahmen der Exzellenzinitiative des Bunds und der Länder 2007 eingerichtet wurde, sowie die interdisziplinäre Graduiertenschule Graduate School in Advanced Optical Technologies (SAOT). Das Graduiertenzentrum der FAU schafft optimale Voraussetzungen für die Promotion und fördert die Etablierung strukturierter Programme als Alternative zu bestehenden Formen der Promotion.

    Icon: forschung
    Vielfalt für herausragende Arbeiten und außergewöhnliche Forschungsprojekte
    Icon: forschung
    FAU schafft optimale Voraussetzungen für die Promotion und fördert die Etablierung strukturierter Programme

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