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Friedrich-Schiller-Universität Jena

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Steckbrief

  • Hochschule Friedrich-Schiller-Universität Jena
  • Fakultät / Fachbereich Philosophische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Allgemeine und vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft; Altphilologie; Anglistik und Amerikanistik; Außereuropäische Sprach- und Kulturwissenschaften; Fachdidaktik; Geisteswissenschaften allgemein; Germanistik; Geschichte; Geschichte der Mathematik und Naturwissenschaften; Interkulturelle Wirtschaftskommunikation; Kulturwissenschaften i.e.S.; Kunstgeschichte, Kunstwissenschaft; Musikwissenschaft/-geschichte; Philosophie; Romanistik; Slawistik; Volkskunde
    Allgemeine und vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft; Altphilologie ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Zulassung zur Promotion
      § 3

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. 2Die Abschlussnote soll mindestens „gut“ sein. 3Auf begründeten Antrag, z.B. wenn die positive Stellungnahme einer Betreuerin oder eines Betreuers bezüglich der fachlichen Voraussetz...
      II. Zulassung zur Promotion
      § 3

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. 2Die Abschlussnote soll mindestens „gut“ sein. 3Auf begründeten Antrag, z.B. wenn die positive Stellungnahme einer Betreuerin oder eines Betreuers bezüglich der fachlichen Voraussetzungen der Bewerberin oder des Bewerbers vorliegt, kann der Fakultätsrat Ausnahmen von der Bestimmung in Satz 2 zulassen. 4Weitere fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion sind in der Anlage 1 dieser Promotionsordnung formuliert.

      (3) Bei Promotionsbewerberinnen oder Promotionsbewerbern, die die Regelvoraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, erfolgt eine individuelle Überprüfung der Studienleistungen und ggf. eine Beauflagung mit Studien- und Prüfungsleistungen nach Abs. 6.

      (4) 1Besonders qualifizierte Absolventinnen oder Absolventen von Bachelorstudiengängen an Hochschulen werden zum Promotionsverfahren zugelassen, wenn der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach erbracht ist. 2Voraussetzung für die Zulassung ist in der Regel eine Gesamtnote im Bereich „sehr gut“ und eine positive Stellungnahme von zwei Fachgutachterinnen oder Fachgutachtern, unter denen die Betreuerin oder der Betreuer der Arbeit ist. 3Abs. 3 gilt entsprechend.

      (5) 1Für eine Promotion an der Philosophischen Fakultät sind Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen Voraussetzung. 2Die Kenntnisse müssen in der Regel in mindestens vierjährigem Sprachunterricht erworben worden sein oder nachweislich der Stufe B1 des Europäischen Referenzrahmens entsprechen. 3Sie können durch ein Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife oder ein international anerkanntes Sprachzertifikat nachgewiesen werden. 4In Anlage 1 der Promotionsordnung werden für einige Themenbereiche weitere fachspezifische Sprachvoraussetzungen formuliert.

      (6) 1Der Fakultätsrat kann im Benehmen mit den Fachvertreterinnen oder Fachvertretern eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Auflagen zulassen. 2Die Erfüllung der Auflagen ist bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens nachzuweisen. 3Die Auflagen sind in dem Zulassungsbescheid nach § 4 Abs. 8 zu nennen; sie müssen innerhalb von vier Semestern erfüllt werden können. 4Sie können auch mit dem erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Programms der strukturierten Promovierendenförderung innerhalb der Graduierten-Akademie erfüllt sein, das von den betreuenden Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern, Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten bzw. Privatdozentinnen oder Privatdozenten oder Leiterinnen oder Leitern einer Nachwuchsgruppe der Philosophischen Fakultät mitgetragen wird. 5Die Betreuerin oder der Betreuer hat dabei darauf hinzuwirken, dass die Auflagen erfüllt werden. 6Näheres regelt die Betreuungsvereinbarung. 7Die lt. Anlage 1 geforderten Sprachnachweise bleiben unberührt.

      (7) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer im gleichen Fachgebiet an anderer Stelle bereits die Annahme zur Promotion beantragt hat, als Doktorandin oder Doktorand angenommen oder in einem Promotionsverfahren endgültig gescheitert ist.

      Anlage 1: Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen (Sprachkenntnisse)
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      VI. Dissertation
      § 8
      (1) Mit ihrer oder seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) 1Die Dissertation ist in vier Druckexemplaren in gebundener Form vorzulegen; eine elektronische Kopie im Dateiformat *.pdf ist beizufügen. 2Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. 3I...
      VI. Dissertation
      § 8
      (1) Mit ihrer oder seiner Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) 1Die Dissertation ist in vier Druckexemplaren in gebundener Form vorzulegen; eine elektronische Kopie im Dateiformat *.pdf ist beizufügen. 2Sie ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. 3In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat eine andere Sprache zulassen. 4In diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (3) 1Anstelle einer Dissertationsschrift kann im Einvernehmen mit den Betreuerinnen oder Betreuern eine angemessene Zahl von Artikeln (Zeitschriften oder Sammelbände) als schriftliche Promotionsleistung eingereicht werden, die überwiegend in Allein- oder Erstautorinnenschaft oder Allein- oder Erstautorenschaft verfasst wurden. 2Die Beurteilung der Angemessenheit der Anzahl an Artikeln obliegt den Betreuerinnen oder Betreuern. 3Die Mehrheit der Artikel muss zur Publikation angenommen oder publiziert sein. 4Jeder der eingereichten Artikel muss in Zeitschriften oder Sammelbänden mit einem peer-review-Verfahren angemessener Qualität eingereicht bzw. publiziert sein. 5Den unter Angabe eines zusammenfassenden Titels eingereichten Artikeln ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema vornimmt sowie eine Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie des Beitrags der weiteren Autorinnen oder Autoren an den jeweiligen Publikationen enthält.

      (4) Die Dissertation ist mit einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf zu versehen.

      (5) 1Die Dekanin oder der Dekan übersendet den nach § 7 Abs. 1 bestellten Gutachterinnen und Gutachtern die Dissertation mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens. 2Die Gutachterinnen und Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. 3Kommen sie zu dem Ergebnis, dass die Dissertation anzunehmen ist, so bewerten sie sie in ihren schriftlichen Gutachten mit einem der folgenden Prädikate:
      - Ausgezeichnete Arbeit (summa cum laude),
      - Sehr gute Arbeit (magna cum laude),
      - Gute Arbeit (cum laude),
      - Genügende Arbeit (rite).
      4Die Korrekturexemplare verbleiben bei den Gutachterinnen oder Gutachtern.

      (6) 1Die Gutachten sollen der Dekanin oder dem Dekan nicht später als zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zugeleitet werden. 2Fristüberschreitungen sind zu begründen. 3Ist eine Gutachterin oder ein Gutachter nicht in der Lage, ihr oder sein Gutachten in angemessener Zeit zu erstellen, kann vom Fakultätsrat eine neue Gutachterin oder ein neuer Gutachter bestellt werden, die oder der in der Promotionskommission an die Stelle der oder des ausgeschiedenen Gutachterin oder Gutachters tritt.

      (7) 1Die Dekanin oder der Dekan benachrichtigt die nach § 4 Abs. 3 betreuungsberechtigten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten drei Wochen im Dekanat zur Einsichtnahme ausliegt. 2Während dieser Zeit sind die Benachrichtigten berechtigt, gutachterlich zur Dissertation Stellung zu nehmen. 3Nach Ende der Auslage veranlasst die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission die Fortführung des Promotionsverfahrens.

      (8) 1Empfehlen alle Gutachterinnen oder Gutachter die Annahme der Dissertation, entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage sämtlicher Bewertungsvorschläge über die Gesamtnote der Dissertation. 2Stimmen die Noten in den Gutachten überein, gilt das Prädikat der vorgeschlagenen Note als Gesamtnote der Dissertation. 3Weichen die Bewertungen der Gutachten voneinander ab, so setzt die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten die Gesamtnote fest. 4Zuvor kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Promotionskommission mit Zustimmung des Fakultätsrates ein weiteres Gutachten einholen; sie oder er soll dies tun, wenn die Noten in den Gutachten um mehr als eine Note voneinander abweichen. 5Schlagen beide Gutachterinnen oder Gutachter für die Dissertation das Prädikat “summa cum laude” vor, wird eine dritte Gutachterin oder ein dritter Gutachter durch den Fakultätsrat bestellt. 6Das Prädikat „summa cum laude“ kann für die Dissertation nur vergeben werden, wenn alle Gutachterinnen oder Gutachter in dieser Bewertung übereinstimmen.

      (9) 1Empfiehlt eine Gutachterin oder ein Gutachter die Ablehnung der Dissertation, entscheidet die Promotionskommission über die Fortführung des Promotionsverfahrens. 2Ihre Vorsitzende oder ihr Vorsitzender kann mit Zustimmung des Fakultätsrates zusätzliche Gutachten einholen. 3Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung nach erneuter Beurteilung trifft die Promotionskommission unter Berücksichtigung aller Gutachten. 4Lehnen zwei Gutachterinnen oder Gutachter die Dissertation ab, so gilt der Promotionsversuch als gescheitert, und das Verfahren wird eingestellt. 5Ein Exemplar der Dissertation verbleibt bei den Akten der Fakultät. 6Bei Einstellung des Promotionsverfahrens erteilt die Dekanin oder der Dekan der Doktorandin oder dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid; ihr oder ihm ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren.

      (10) Wird das Promotionsverfahren nach Annahme der Dissertation fortgesetzt, können die Gutachten von der Doktorandin oder dem Doktoranden nach Festsetzung des Termins für die mündliche Prüfungsleistung eingesehen werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      § 15
      1Für gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen gelten § 15 – 19 der ABPO. 2Für die nach ABPO § 16 (1) abzuschließenden Vereinbarungen zwischen der FSU und der kooperierenden Hochschule bedarf es der Zustimmung des Rates der Philosophischen Fakultät.
      X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen

      § 15
      1Für gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen gelten § 15 – 19 der ABPO. 2Für die nach ABPO § 16 (1) abzuschließenden Vereinbarungen zwischen der FSU und der kooperierenden Hochschule bedarf es der Zustimmung des Rates der Philosophischen Fakultät.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt der FSU Jena 5/2022
  • Hochschulporträt
    „Das Leben ist eine Entdeckungsreise, und das gilt für keine Zeit mehr als für die Zeit des Studiums.”
    Prof. Dr. Walter Rosenthal
    Präsident der Friedrich-Schiller-Universität Jena
    Foto: Studierende der Universität Jena stehen vor einem Ortsschild
    Hohe Qualität und innovative Lehre

    Die Universität Jena begreift sich als traditionsbewusste Universität, die sich durch zukunftsweisende Spitzenforschung auszeichnet. Studieren kann man an Thüringens größter Hochschule fast alles: von A wie alte Geschichte bis Z wie Zahnmedizin.

    Zehn Fakultäten bieten Studiengänge mit hoher Qualität und innovativer Lehre. In vielen Bereichen schafft die Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Wirtschaftspartnern einen hohen Praxisbezug während des Studiums. Den Studierenden eröffnen sich auf diesem Weg berufliche Perspektiven und Kontakte für die Zeit nach dem Uni-Abschuss.

    Aber nicht nur in Jenas Umgebung pflegt die Alma Mater Jenensis intensive Partnerschaften. Internationale Kooperationen mit Hochschulen auf allen Kontinenten bieten in vielen Studiengängen die Chance, ein Semester Auslandsluft zu schnuppern. Tolerantes und weltoffenes Miteinander und der wissenschaftliche Gedankenaustausch über (Fach)Grenzen hinweg sind im Selbstverständnis der Universität fest verankert.

    Icon: uebersicht
    traditionsbewusste Universität mit Spitzenforschung und zehn Fakultäten
    Icon: uebersicht
    hoher Praxisbezug des Studiums schafft berufliche Perspektiven und Kontakte
    Studium und Lehre

    Die Universität Jena bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe – vom Bachelor- und Masterabschluss über das Staatsexamen bis hin zur Promotion. An den zehn Fakultäten können sowohl geistes-, sozial- als auch naturwissenschaftliche Fächer belegt werden. Außerdem wird das Studium der Rechtswissenschaft sowie Medizin und Zahnmedizin angeboten. Hervorzuheben ist das Jenaer Modell der Lehrerbildung – ein Studium mit Abschluss Staatsexamen und hohem Praxisbezug.

    Icon: studium
    bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe
    Icon: studium
    Lehrerbildung des Jenaer Modells besticht durch hohen Praxisbezug
    Forschung

    Wissenschaftler der Uni Jena gehören zu den Spitzenforschern ihrer Fächer, und Studierende sind im Rahmen der forschungsorientierten Lehre unmittelbar in die spannendsten Fragestellungen eingebunden. In den rund 200 Studienangeboten sind sie ganz nah dran und werden auf anspruchsvolle berufliche Tätigkeiten in Praxis und Wissenschaft vorbereitet.

    Icon: forschung
    Studierende profitieren von der forschungsorientierten Lehre
    Icon: forschung
    bereitet auf berufliche Tätigkeiten in Praxis und Wissenschaft vor
    Foto: Studierende der Universität Jena stehen vor einem Ortsschild
    Foto: Studierende bei der Arbeit in der Bibliothek

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