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Technische Universität Dresden

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Dresden
  • Fakultät / Fachbereich Philosophische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Evangelische Theologie; Geschichte, Alte; Geschichte, Mittelalterliche; Katholische Theologie; Kommunikationswissenschaft; Kunstgeschichte; Kunstpädagogik; Musikwissenschaft; Neuere und Neueste Geschichte; Philosophie; Politikwissenschaft; Rechtswissenschaften; Sächsische Landesgeschichte; Soziologie; Technikgeschichte; Wirtschafts- und Sozialgeschichte
    Evangelische Theologie; Geschichte, Alte ...
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften; Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. jur.; Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule erworben bzw. das Staatsexamen abgelegt hat, wobei der jeweilige Studiengang mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen sein soll
      b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule bzw. das Staatsexamen mindestens mit der Note ‚befriedigend‘ erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat.
      2. d...
      § 6 Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      1. a) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule erworben bzw. das Staatsexamen abgelegt hat, wobei der jeweilige Studiengang mindestens mit der Note „gut“ abgeschlossen sein soll
      b) einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule bzw. das Staatsexamen mindestens mit der Note ‚befriedigend‘ erworben und die Eignungsfeststellung nach § 7 bestanden hat.
      2. die persönlichen Voraussetzungen zur Führung des Doktorgrades erfüllt;
      3. nicht bereits zweimal ein Promotionsverfahren erfolglos beendet hat bzw. wer sich nicht in einem anhängigen Promotionsverfahren befindet,
      4. gemäß § 8 einen Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht hat und
      5. die fachspezifischen Sprachvoraussetzungen gemäß Anlage 4 erfüllt.

      (2) Zum Promotionsverfahren kann weiterhin zugelassen werden, wer einen Bachelorgrad in einem für das Promotionsgebiet einschlägigen Studiengang mit der Note 1,0 erworben und die Eignungsfeststellung gemäß § 7 bestanden hat. Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gelten entsprechend.

      (3) Absolventinnen bzw. Absolventen der Fachhochschule können im kooperativen Verfahren zugelassen werden.

      (4) Zur Promotion wird nicht zugelassen, wer
      1. die Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt,
      2. zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten Vermittlerinnen bzw. Vermittler gegen Entgelt einschaltet oder eingeschaltet hat,
      3. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung Entgelte zahlt sowie Dienste unentgeltlich in Anspruch nimmt, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
      4. im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung entgeltliche Leistungen erbringt oder erbracht hat, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen.

      (5) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Examina und Studienabschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung von Äquivalenzabkommen. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst einzuholen. In Fällen, in denen Bewerberinnen bzw. Bewerbern die Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades in der Form eines deutschen zur Promotion berechtigenden Grades genehmigt wurde, ist dieser Grad als gleichwertig anzuerkennen.

      (6) Die Zulassungsentscheidung ergeht im Rahmen der Entscheidung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand gemäß § 8.

      § 7 Eignungsfeststellung

      (1) Bewerberinnen und Bewerber nach § 6 Absatz 1 Buchstabe b müssen für den positiven Nachweis der Eignungsfeststellung Modulprüfungen aus einem entsprechenden Masterstudiengang der Philosophischen Fakultät auf dem jeweils für die Promotion einschlägigen Wissenschaftsgebiet in einem Umfang von 30 Leistungspunkten und mit mindestens der Note „gut“ erbringen. Die Absolvierung dieser Prüfungsleistungen erfolgt nach den jeweils in den Studiengängen geltenden Studiendokumenten in der aktuellen Fassung.

      (2) Die Eignungsfeststellung ist bei der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich und formgebunden zu beantragen. Der Promotionsausschuss legt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Betreuerin bzw. des Betreuers und des angestrebten Promotionsfaches die von der Bewerberin bzw. dem Bewerber nach Abs. 1 zu erbringenden Modulprüfungen fest. Im Ausnahmefall kann der Promotionsausschuss dabei abweichend von Abs. 1 auch bestimmen, dass die Modulprüfungen aus Diplom- oder Master-Studiengängen einer anderen Fakultät der Technischen Universität Dresden stammen können.

      § 9 Zusätzliche Leistungen

      (1) Für eine erfolgreiche Promotion können zusätzliche Studienleistungen in Form von Prüfungsleistungen als Auflagen zur Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand festgelegt werden (Doktorandenstudium). Ziel ist es dabei, einerseits das Promotionsvorhaben inhaltlich zu fördern und andererseits eine breite fachliche Fundierung, insbesondere auf bisher noch nicht oder nur geringfügig abgedeckten Fachgebieten, zu gewährleisten.

      (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zur Promotion zugelassen wurden und weniger als 60 Leistungspunkte aus dem Promotionsfach erworben haben, soll der Umfang der geforderten zusätzlichen Studienleistungen in der Regel zwischen 10 und 20 Leistungspunkte betragen.

      (3) Liegt ein Bachelorgrad nach § 6 Absatz 2 vor, soll der Umfang der zusätzlichen Studienleistungen bis zu 30 Leistungspunkte umfassen.

      (4) Die Festlegung der zusätzlichen Studienleistungen erfolgt durch den Promotionsausschuss in Abstimmung mit der wissenschaftlichen Betreuerin bzw. dem wissenschaftlichen Betreuer. Die Doktorandin bzw. der Doktorand kann Vorschläge einbringen. Diese sind dem Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand beizufügen.

      (5) Die zusätzlichen Studienleistungen sollen in der Regel innerhalb von drei Jahren nach der Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand erbracht werden und müssen für die Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 nachgewiesen werden. Eine Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen ist nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses nur einmal möglich.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll, aufbauend auf dem aktuellen fachwissenschaftlichen Diskussionsstand, einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf einem der gemäß Anlage 2 einschlägigen Wissenschaftsgebieten erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden. Sie ...
      § 11 Dissertation

      (1) Mit der Dissertation wird der Nachweis selbständiger wissenschaftlicher Arbeit erbracht. Sie soll, aufbauend auf dem aktuellen fachwissenschaftlichen Diskussionsstand, einen bedeutenden Beitrag zur Forschung auf einem der gemäß Anlage 2 einschlägigen Wissenschaftsgebieten erbringen und muss neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten.

      (2) Die Dissertation ist in der Regel eine abgeschlossene Einzelarbeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden. Sie kann auch aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit hervorgegangen sein. Eine von mehreren Autorinnen bzw. Autoren verfasste wissenschaftliche Arbeit kann in Ausnahmefällen als Dissertation angenommen werden, sofern der individuelle Anteil der Doktorandin bzw. des Doktoranden deutlich kenntlich gemacht, abgrenzbar und bewertbar ist. Für die Autorschaft gilt § 6 Abs. 1 und 2 der „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und für den Umgang mit Verstößen“ der TU Dresden in der jeweils geltenden Fassung.

      (3) Abweichend von Absatz 2 kann eine kumulative Dissertation eingereicht werden. Sie besteht aus mindestens drei thematisch zusammenhängenden wissenschaftlichen Aufsätzen aus dem Fach, für das die Promotion angestrebt wird. Die Aufsätze sollen bereits publiziert oder zur Veröffentlichung angenommen sein. Ausnahmsweise können zur Veröffentlichung eingereichte Arbeiten berücksichtigt werden. Über diese Ausnahme entscheidet auf Antrag der Promotionsausschuss. Die Aufsätze sollen in begutachteten Fachzeitschriften publiziert werden. Ausnahmsweise können die Aufsätze an anderen Publikationsorten (z. B. in Editionen) veröffentlicht werden. Über diese Ausnahme entscheidet auf Antrag der Promotionsausschuss. Der thematische, theoretische und methodische Zusammenhang der Arbeiten ist von der Doktorandin bzw. von dem Doktoranden im Rahmen einer gesonderten Abhandlung (Synopse) schriftlich darzulegen, die in ihrer Qualität wiederum mit einem wissenschaftlichen Aufsatz vergleichbar sein muss, und bildet in Verbindung mit den eingereichten Fachartikeln die Dissertation. Die eingereichten wissenschaftlichen Aufsätze dürfen nicht bereits in früheren Prüfungsverfahren verwendet worden sein. Die Doktorandin bzw. der Doktorand muss bei mindestens zwei der Aufsätze Erstautorin bzw. Erstautor sein. Bei Gemeinschaftspublikationen muss die Eigenleistung der Doktorandin bzw. des Doktoranden nachgewiesen werden. Falls diese nicht direkt aus den einzelnen Aufsätzen hervorgeht, muss der Nachweis in der Synopse erfolgen und von den Co-Autorinnen und Co-Autoren bestätigt werden. Unter den Co-Autorinnen und Co-Autoren dürfen sich keine Personen befinden, die die Promotion begutachten. Eine Co-Autorschaft mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer ist möglich. Diese Regelung gilt nur für die in der Anlage 3 genannten Fächer. Über die Zulassung einer kumulativen Dissertation entscheidet der Promotionsausschuss. Absatz 2 Satz 4 bleibt hiervon unberührt.

      (4) Die Dissertation soll in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Zulassung anderer Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss. Die Dissertation soll noch nicht publiziert sein. Im Ausnahmefall kann für eine Promotion auch eine bereits veröffentlichte Monographie aus dem Fach, für das die Promotion angestrebt wird, eingereicht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss, sofern der Doktorand bzw. die Doktorandin dies zusammen mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens beantragt. Das zur Anfertigung verwendete Quellenmaterial sowie andere Hilfsmittel sind vollständig anzugeben. Arbeiten, die bereits Gegenstand früherer Prüfungsverfahren waren, dürfen nicht als Dissertation verwendet werden. Die Vorabveröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation bedarf der schriftlichen Zustimmung des wissenschaftlichen Betreuers.

      (5) Die Dissertation wird von mindestens zwei, im begründeten Fall von drei Gutachterinnen und Gutachtern bewertet. Gutachterinnen und Gutachter können sein: Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (auch Junior- und FH-Professorinnen und Professoren) und TUD Young Investigators sowie Personen, die habilitationsadäquate Leistungen nachweisen.
      1. Eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter muss eine bzw. ein nach § 60 oder § 62 SächsHSFG berufene Professorin bzw. berufener Professor an einer Universität sein.
      2. Darüber hinaus muss:
      a) eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder ein habilitiertes Mitglied der Philosophischen Fakultät oder eine im Ruhestand befindliche Professorin bzw. ein im Ruhestand befindlicher Professor sein, die bzw. der an der Philosophischen Fakultät tätig war, und
      b) eine der Gutachterinnen bzw. einer der Gutachter einer auswärtigen Hochschule und im Falle eines kooperativen Promotionsverfahrens der kooperierenden Fachhochschule angehören.

      (6) Die Gutachterinnen bzw. Gutachter empfehlen der Promotionskommission in persönlichen und unabhängigen Gutachten die Annahme oder die Ablehnung der Arbeit als Dissertation. Wird die Annahme empfohlen, so ist die Dissertation von den Gutachterinnen bzw. Gutachtern mit den folgenden Prädikaten zu bewerten:
      summa cum laude (0) = ausgezeichnet
      = eine außergewöhnlich gute Leistung
      magna cum laude (1) = sehr gut
      = eine besonders anzuerkennende Leistung
      cum laude (2) = gut
      = eine den Durchschnitt überragende Leistung
      rite (3) = befriedigend
      = eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung
      Wird die Annahme der Dissertation abgelehnt, so ist diese mit
      non sufficit (4) = nicht genügend
      = eine nicht brauchbare Leistung
      zu bewerten.
      Die Gesamtnote der Dissertation ergibt sich aus dem ungewichteten arithmetischen Mittel der Noten der Gutachterinnen bzw. Gutachter. Bei der Berechnung der Gesamtnote wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt.

      (7) Bei der Berechnung wird bis zu einem Wert von 0,5 des jeweiligen Notenwertes auf die bessere Note abgerundet. Auf die Note 0 (summa cum laude) wird nicht abgerundet. Die Regelung in § 11 Abs. 7 Satz 6 bleibt hiervon unberührt.

      (8) Die Gutachten sollen innerhalb von drei Monaten bei der bzw. dem Vorsitzenden der Promotionskommission eingehen. Verzögert sich die Erstellung der Gutachten trotz wiederholter Erinnerung über Gebühr, kann der Promotionsausschuss die Bestellung der säumigen Gutachterin bzw. des säumigen Gutachters widerrufen und eine neue Gutachterin bzw. einen neuen Gutachter bestellen.

      (9) Empfiehlt eine Gutachterin bzw. ein Gutachter, die Dissertation an die Doktorandin bzw. den Doktoranden zur Ergänzung oder Umarbeitung zurückzugeben, so entscheidet darüber die Promotionskommission. Wird in der Promotionskommission hierüber keine Einigung erzielt, so zieht sie eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter hinzu, die bzw. der auf ihren Vorschlag vom Promotionsausschuss bestellt wird. Die Promotionskommission kann eine angemessene Frist bis zu 12 Monaten zur Wiedereinreichung der überarbeiteten Dissertation festsetzen. Die Wiedereinreichung einer zurückgegebenen Dissertation ist nur einmal möglich. Für eine wiedereingereichte Dissertation sind von den Gutachterinnen bzw. Gutachtern neue Gutachten bzw. Ergänzungen ihrer vorliegenden Gutachten anzufordern.

      (10) Nach Eingang aller Gutachten wird die Dissertation für die Dauer von zwei Wochen im Dekanat der Fakultät ausgelegt und die Auslage angezeigt. Hochschullehrerinnen sowie Hochschullehrer und habilitierte Mitglieder der Fakultät haben das Recht, die Dissertation sowie die Gutachten ohne die Notenvorschläge einzusehen und innerhalb der Auslegefrist ihr persönliches Votum für oder gegen die Annahme der Dissertation an die Dekanin bzw. den Dekan oder die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Promotionskommission in schriftlicher Form einzureichen und zu begründen. Die Mitglieder des Fakultätsrates sind wie die Mitglieder der Promotionskommission und des Promotionsausschusses berechtigt, auch die Notenvorschläge einzusehen. Die übrigen Mitglieder der Fakultät haben das Recht, die Dissertation ohne Gutachten und Notenvorschläge einzusehen.

      (11) Nach Ablauf der Auslegefrist entscheidet die Promotionskommission auf der Grundlage der Gutachten und der eingegangenen Voten über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Im Falle einer Annahme entscheidet die Promotionskommission zugleich über die endgültige Bewertung der Dissertation unter Verwendung der in Abs. 5 genannten Prädikate. Wird die Dissertation abgelehnt und damit mit „nicht genügend (4) (non sufficit)“ bewertet, wird das Promotionsverfahren beendet; es gilt § 12 Abs. 1. Ein Exemplar der nicht angenommenen Dissertation verbleibt mit den Gutachten in der Promotionsakte.

      Anlage 3: Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät, für die die Möglichkeit der kumulativen Dissertation bestehen
      Kommunikationswissenschaft
      Soziologie
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 17 Gemeinsame internationale Promotionsverfahren

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragssteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät erfüllt und die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll für de...
      § 17 Gemeinsame internationale Promotionsverfahren

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Bildungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragssteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät erfüllt und die ausländische Bildungseinrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt.

      (2) Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens soll für den Einzelfall oder generell zwischen der Fakultät und der ausländischen Bildungseinrichtung geregelt werden. Die vertraglichen Bestimmungen gelten neben den Bestimmungen dieser Promotionsordnung. Bei ihrer Vereinbarung sind für Anforderungen und Verfahren zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit die Regelungen dieser Promotionsordnung zu berücksichtigen.

      (3) Der gemeinsamen Promotionskommission müssen in Promotionsverfahren mit ausländischen Bildungseinrichtungen mindestens zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer oder habilitierte Mitglieder der Philosophischen Fakultät angehören. Mindestens ein weiteres habilitiertes Mitglied oder eine weitere Hochschullehrerin oder ein weiterer Hochschullehrer der ausländischen Bildungseinrichtung muss der Promotionskommission angehören. Mindestens zwei Mitglieder der Promotionskommission müssen Vertreterinnen oder Vertreter des Promotionsfaches sein.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der TU Dresden 12/2019
    • zuletzt geändert am 22.09.2020
  • Hochschulporträt
    „International aufgestellt und regional verankert: Die TU Dresden trägt mit exzellenter Forschung und Lehre zur Lösung globaler Herausforderungen bei und befähigt junge Menschen sich kompetent einzubringen.”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Wissen fürs Leben

    Die Technische Universität Dresden ist eine der Spitzenuniversitäten Deutschlands und Europas: stark in der Forschung, erstklassig in der Vielfalt und der Qualität der Studienangebote, eng vernetzt mit Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft.

    Als moderne Universität bietet sie mit ihren fünf Bereichen in 17 Fakultäten ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum wie nur wenige Hochschulen in Deutschland. Sie ist die größte Universität Sachsens. Die Campus-Familie der TU Dresden setzt sich zusammen aus über 30.000 Studierenden und zirka 8.700 Mitarbeiter:innen – davon 600 Professor:innen.

    Die TU Dresden ist seit 2012 eine der elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands. 2019 konnte sie diesen Titel erfolgreich verteidigen.

    Icon: uebersicht
    stark in Forschung, erstklassig in Vielfalt und Qualität der Studienangebote
    Icon: uebersicht
    TU Dresden zählt seit 2012 zu den elf Exzellenzuniversitäten Deutschlands
    Wissen schafft Zukunft

    Die TUD bietet ein breites Fächerangebot: Natur-, Ingenieur- und Verkehrswissenschaften, Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften, Wirtschafts-, Erziehungs- und Sozialwissenschaften, Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften sowie Informatik und Medizin.

    Zu den Qualitätsmerkmalen des Studiums gehören interdisziplinäre Zusammenarbeit, internationale Ausrichtung und hoher Praxisbezug. Es kann mit einem Bachelor, Master, Diplom, einer Staatsprüfung oder in einigen Fällen mit einem internationalen Doppel-Abschluss beendet werden.

    Die TUD ist in ein weltweites Netzwerk von Kooperationen in Forschung und Lehre eingebunden, es gibt zahlreiche internationale Forschungsprojekte, Studienangebote und Gastdozenturen. Das zeigt sich auch bei den Studierenden: Menschen aus mehr als 120 Nationen lernen an der TUD. Nicht zuletzt heißt studieren in Dresden: günstige Lebenshaltungskosten, abwechslungsreiches Kulturangebot, tolle Elblandschaft, aufregendes Nachtleben und vielfältige Sportangebote.

    Icon: studium
    bietet ein breit gefächertes wissenschaftliches Spektrum in 17 Fakultäten
    Icon: studium
    überzeugt mit Interdisziplinarität, Internationalität und hohem Praxisbezug
    Exzellente Forschung für die Zukunft

    Die TU Dresden gehört als Exzellenzuniversität zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands. Ihr einzigartiges Profil aus Ingenieur-, Natur- und Lebenswissenschaften sowie starken Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften spiegelt sich in fünf Profillinien mit hochgradig interdisziplinärer Spitzenforschung wider, darunter drei Exzellenzcluster:

    • Gesundheitswissenschaften, Biomedizin und Bioengineering
    • Informationstechnik und Mikroelektronik
    • Material- und Werkstoffwissenschaften
    • Energie, Mobilität und Umwelt
    • Kultur und Gesellschaftlicher Wandel

    Der fächer- und institutionenübergreifende Ansatz zeigt sich auch in der engen Zusammenarbeit der TU Dresden mit zahlreichen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und forschenden Kulturinstitutionen im DRESDEN-concept. Von dieser deutschlandweit einzigartigen Forschungsallianz profitiert auch der wissenschaftliche Nachwuchs, der an der TU Dresden u.a. durch eine Graduiertenakademie und ein Postdoc Center gefördert wird.

    „An unserer Universität stellen wir uns mit exzellenter inter- und transdisziplinärer Forschung den Aufgaben und globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.”
    Prof. Dr. Angela Rösen-Wolff
    Prorektorin für Forschung der Technischen Universität Dresden
    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Hochschulen Deutschlands
    Icon: forschung
    arbeitet eng mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusammen
    TU Dresden – Mit der Welt verbunden

    Die TU Dresden ist in Forschung und Lehre in ein weltweites Netzwerk eingebunden. Zum Profil zählen nicht nur Kooperationen mit Partneruniversitäten in aller Welt, sondern knapp 6.000 Studierende und Mitarbeiter:innen aus mehr als 120 Nationen.

    Kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen gehörten schon immer zu Dresdens Identität. Bereits zu Beginn des 19. Jh.s kam etwa ein Viertel der Studierenden der damaligen Kgl. Sächsischen Technischen Hochschule Dresden aus Russland, Österreich-Ungarn, Norwegen, Bulgarien und den USA. Heute kommen die meisten internationalen Studierenden aus Indien und China.

    Internationalität hat viele Facetten. Sie findet sich in Studiengängen, Doppelabschluss- und Mobilitätsprogrammen, in Forschungsprojekten zur Ökosystemresilienz und Wassersicherheit, aber auch in Angeboten zum Ausbau sprachlicher und interkultureller Kompetenz in Lehre und Verwaltung.

    International aufgestellt, global denkend und regional verankert – das ist der Dresden Spirit.

    „Wir wollen global denkende und handelnde Menschen ausbilden: Dresdner Weltbürger! ”
    Prof. Dr. Ursula M. Staudinger
    Rektorin der Technischen Universität Dresden
    Icon: international
    steht für kulturelle Diversität und internationale Erfahrungen
    Icon: international
    international aufgestellt, global denkend und regional verankert
    Foto: Studierende der Technische Universität Dresden sitzen an der Elbe
    Foto: Blick auf das Biologie-Gebäude der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende stehen vor dem Hörsaalzentrum der Technischen Universität Dresden
    Foto: Studierende der Technischen Universität Dresden sitzen vor dem Informatikgebäude

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