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Universität des Saarlandes

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Steckbrief

  • Hochschule Universität des Saarlandes
  • Fakultät / Fachbereich Medizinische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Biowissenschaften; Grenzgebiete der Medizin; Klinische Medizin; Theoretische Medizin; Zahnmedizin
    Biowissenschaften; Grenzgebiete der Medizin ...
  • Sachgebiet(e) Medizin
  • Doktorgrad(e) Dr. med.; Dr. med. dent.; Dr. rer. med.; Dr. rer. nat.; MD PhD; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen der Zulassung

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus
      1. ein Studium (§ 5),
      2. die Vorlage einer Dissertation (§ 6),
      3. den Antrag der Bewerberinnen/Bewerber (§ 7),
      4. die Aufnahme in die Promotionsliste der Fakultät (§ 8 Absatz 1),
      5. die Immatrikulation oder Registrierung als Doktorandin/Doktorand für die gesamte Dauer des Promotionsvorhabens (§ 8 Absatz 3).

      (2) Wer sich gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 be...
      § 4 Voraussetzungen der Zulassung

      (1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus
      1. ein Studium (§ 5),
      2. die Vorlage einer Dissertation (§ 6),
      3. den Antrag der Bewerberinnen/Bewerber (§ 7),
      4. die Aufnahme in die Promotionsliste der Fakultät (§ 8 Absatz 1),
      5. die Immatrikulation oder Registrierung als Doktorandin/Doktorand für die gesamte Dauer des Promotionsvorhabens (§ 8 Absatz 3).

      (2) Wer sich gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 bewirbt und von einem Mitglied der Fakultät nach § 9 Absatz 1, das in einer Einrichtung der Fakultät, an einer Universitätsklinik, an einem klinischen oder an einem wissenschaftlichen Institut dienstlich tätig ist, als Doktorandin/ Doktorand angenommen worden ist, ist als Promovendin/Promovend anzuerkennen, soweit die formalen Voraussetzungen vorliegen. In sonstigen Fällen kann der Promotionsausschuss die Anerkennung von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.

      (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 können Bewerberinnen/Bewerber für eine Promotion im Fach Medizin oder im Fach Zahnmedizin vorläufig zugelassen werden, die das Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder über die zahnärztliche Vorprüfung einer deutschen Universität vorlegen. Die vorläufige Zulassung wird unwirksam, wenn die ärztliche oder zahnärztliche Abschlussprüfung nach der Approbationsordnung endgültig nicht bestanden wird.

      (4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Umstände vorliegen, auf Grund derer ein erworbener Doktorgrad nach gesetzlicher Vorschrift entzogen werden könnte.

      § 5 Studium

      (1) Bewerberinnen/Bewerber für die Grade „Dr. med.“, „Dr. med. dent.“ oder MD PhD müssen
      1. für eine Promotion im Fach Medizin oder für eine Promotion im Fach Zahnmedizin ein in Deutschland erfolgreich abgeschlossenes universitäres Studium der Medizin oder der Zahnmedizin (Staatsexamen) oder
      2. eine von der zuständigen Gesundheitsbehörde oder der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden haben.

      (2) Bewerberinnen/Bewerber für die Grade „Dr. rer. med.“ und „Dr. rer. nat.“ müssen
      1. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs an einer Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 61 Absatz 2 SHSG oder
      2. den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
      3. einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem Bachelorstudiengang und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in den Promotionsfächern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern oder
      4. einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen in den Promotionsfächern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern nachweisen.

      (3) Bewerberinnen/Bewerber für den Grad „Dr. rer. med.“ dürfen nicht auf Grund ihres Studiums bereits einen Doktorgrad erworben haben und müssen zusätzlich
      1. mindestens zwei Jahre an einer wissenschaftlichen Einrichtung der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes tätig gewesen sein, und
      2. den erfolgreichen Abschluss eines nicht medizinischen oder nicht zahnmedizinischen Studienganges nachweisen.
      Vom Erfordernis in Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn die Promotion im Rahmen einer Kooperation mit einer anderen Hochschule erfolgt.

      (4) Bewerberinnen/Bewerber für den Grad „Dr. rer. nat.“ müssen den erfolgreichen Abschluss eines naturwissenschaftlich-technischen Studienganges an einer Hochschule nachweisen.

      (5) Über die Anerkennung von Graden und Prüfungen, die von Bewerberinnen/Bewerbern mit ausländischen universitären Studienabschlüssen vorgelegt wurden, entscheidet der Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der Angaben oder einer Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz. Zusätzlich kann der Promotionsausschuss individuelle Gutachten über die Eignung der Bewerberin/des Bewerbers durch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer der Fakultät einholen und/oder zusätzliche Leistungen im Gesamtumfang von maximal 60 ECTS-Leistungspunkten festlegen, die mit mindestens guten Ergebnissen zu erbringen sind.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss nach Gegenstand oder Methode einem in der Medizinischen Fakultät vertretenen Fachgebiet zuzuordnen sein. Sie muss einen Beitrag zur Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern und die Fähigkeit der Promovierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und deren angemessener Darstellung erkennen lassen. Sie kann in Form einer kumulativen Dissertation abgefasst sein. Die Abfassung der Dissertation soll nach den jeweils geltend...
      § 6 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss nach Gegenstand oder Methode einem in der Medizinischen Fakultät vertretenen Fachgebiet zuzuordnen sein. Sie muss einen Beitrag zur Förderung der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern und die Fähigkeit der Promovierenden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und deren angemessener Darstellung erkennen lassen. Sie kann in Form einer kumulativen Dissertation abgefasst sein. Die Abfassung der Dissertation soll nach den jeweils geltenden Richtlinien der Medizinischen Fakultät erfolgen. Die vorherige Publikation der kompletten Arbeit oder von Teilergebnissen hindert ihre Vorlage als Dissertation nicht.

      (2) Die Dissertation kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. Eine Dissertation für den Grad MD PhD muss in englischer Sprache angefertigt werden.

      (3) Eine Abhandlung, welche die Bewerberinnen/Bewerber bereits in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines Doktorgrades oder zur Erlangung einer anderen Prüfungsleistung eingereicht haben oder hatten, kann nicht als Dissertation vorgelegt werden.

      (4) Wenn eine Dissertation mit der Nennung einer Fachrichtung erscheinen soll, welcher ihre Betreuerin oder ihr Betreuer nicht mehr angehören, muss diese Nennung der Fachrichtung durch die geschäftsführende Professorin/den geschäftsführenden Professor schriftlich genehmigt sein.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 17 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät gelten die allgemeinen Bestimmungen im 1. Abschnitt dieser Ordnung mit Ausnahme derer, die im vorliegenden § 17 abweichend geregelt sind.

      (2) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät vorbereitet und durchgeführt werden, wenn:
      1. für die Promotion di...
      § 17 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät gelten die allgemeinen Bestimmungen im 1. Abschnitt dieser Ordnung mit Ausnahme derer, die im vorliegenden § 17 abweichend geregelt sind.

      (2) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät vorbereitet und durchgeführt werden, wenn:
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich ist,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotions-ausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll insbesondere Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung oder Registrierung der Bewerberin/ des Bewerbers an einer Universität und die Krankenversicherung enthalten.

      (3) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach er auch an der ausländischen Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.

      (4) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 kann von dem Erfordernis des Satzes 1 befreit werden. In der Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass die Bewerberin/der Bewerber die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache an der ausländischen Fakultät vorlegen darf, sowie geregelt werden, ob und in welchen Sprachen Zusammenfassungen erforderlich sind.

      (5) Die Bewerberin/der Bewerber wird von je einem zur Betreuung von Doktorandinnen/Doktoranden bzw. zur Berichterstattung berechtigten Mitglied der beiden beteiligten Fakultäten als Doktorandin/Doktorand angenommen und betreut. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ist zu nennen, wer die Betreuung übernimmt.

      (6) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation an der Universität des Saarlandes statt, bestellt die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses die beiden Betreuenden zu Berichterstattenden soweit dies mit der Promotionsordnung der Partneruniversität vereinbar ist. Dem Disputationsausschuss gehören in diesem Fall mindestens an:
      1. zur Führung des Vorsitzes eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der hiesigen Fakultät, die/der nicht Berichterstattende/Berichterstattender sein darf,
      2. die Berichterstattenden über die Dissertation,
      3. ein Mitglied der ausländischen Fakultät.
      In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 kann vorgesehen werden, dass dem Disputationsausschuss weitere Mitglieder in jeweils gleicher Zahl aus den beiden beteiligten Fakultäten angehören können, darunter können im Einzelfall auch im Fachgebiet der Dissertation besonders ausgewiesene promovierte Mitglieder der Universitäten, denen die beiden Fakultäten angehören, sein. Die/der Vorsitzende und die Mitglieder des Disputationsausschusses bzw. des Prüfungsausschusses werden von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellt. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 können ergänzende Bestimmungen getroffen werden. Die Bestellung von Mitgliedern des Disputationsausschusses bzw. Prüfungsaus-schusses, die Mitglieder an einer der beiden beteiligten Fakultäten sind, bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.

      (7) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation an der Universität des Saarlandes statt, so soll die Disputation in deutscher oder englischer Sprache stattfinden.

      (8) Die Beurteilung der Disputation und die Bewertung der Promotionsleistungen erfolgt auch nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der ausländischen Universität durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 bis 5 bewertet werden.

      (9) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten zu versehen. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der Universität des Saarlandes statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische Fakultät geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 14 Absatz 2 entsprechen. Werden getrennte Urkunden ausgestellt, so muss aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nebeneinander ausgeschlossen ist. Ferner muss in diesem Fall in beiden Urkunden in beiden Sprachen darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der beiden beteiligten Fakultäten handelt.

      (10) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhalten die Promovierten das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 14 Absatz 3) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen.

      (11) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Fakultät, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Dienstblatt 101/2018, S. 1196 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die Saar-Universität zählt zu den forschungsstärksten unter den mittelgroßen Hochschulen. Im breiten Fächerspektrum gibt es viele interdisziplinäre Angebote und attraktive internationale Studiengänge.”
    Prof. Dr. Manfred Schmitt
    Präsident der Universität des Saarlandes
    Internationale Universität im Herzen Europas

    Die Universität des Saarlandes ist eine Campus-Universität. Ihre beiden Standorte Saarbrücken und Homburg liegen im Südwesten Deutschlands an den Grenzen zu Frankreich, Luxemburg und Belgien. International bekannt ist die Saar-Universität durch ihre Spitzenforschung in der Informatik sowie im Bereich NanoBioMed. Die engen Beziehungen zu Frankreich und der Europa-Schwerpunkt sowie ein überdurchschnittlich hoher Anteil internationaler Studierender und Lehrender sind weitere Markenzeichen.
    Ein breites Studienangebot mit innovativen, interdisziplinären Fächern sowie eine intensive Betreuung in kleinen Studierendengruppen kennzeichnen die Lehre. Diese profitiert auch von der engen Zusammenarbeit mit zahlreichen hochkarätigen Forschungsinstituten im Umfeld. Überall an der Universität sind die Wege kurz – das erleichtert die Vernetzung - interdisziplinär, international und kommunikativ. Exzellente Forschung zu gesellschaftlich relevanten Themen macht sie zum Innovationsmotor für die Region.

    Icon: uebersicht
    bekannt ist die Saar-Universität durch ihre Spitzenforschung in der Informatik sowie im Bereich NanoBioMed
    Icon: uebersicht
    breites Studienangebot mit innovativen, interdisziplinären Fächern
    Interdisziplinär und grenzüberschreitend studieren

    Das attraktive Studienangebot umfasst ein breites Fächerspektrum. Die Saarbrücker Informatik gehört zu den europaweit führenden Studienstandorten: In insgesamt 24 Informatik-Studiengängen sind etwa 2100 Studierende aus mehr als 80 Nationen eingeschrieben. Sie werden intensiv betreut und profitieren von den engen Beziehungen zu hochkarätigen Forschungsinstituten auf dem Campus. Stark vernetzt sind auch die Studiengänge in den Lebenswissenschaften – vor allem in der Medizin, Pharmazie und den Biowissenschaften, mit engen Verbindungen zur Bioinformatik, Materialwissenschaft und Physik. Das Fächerspektrum umfasst zudem Bereiche wie Recht, Wirtschaft, Sport und Psychologie; die breit aufgestellte Philosophische Fakultät mit ihren Studiengängen in Kultur, Geschichte, Sprache sowie Literatur hat einen Schwerpunkt in den Europawissenschaften. Eine Besonderheit sind die internationalen Studiengänge mit Doppelabschlüssen und integrierter Auslandsphase, die meisten mit französischen Partnern. 

    Icon: studium
    attraktive Studienangebot umfasst ein breites Fächerspektrum
    Icon: studium
    breit aufgestellte Philosophische Fakultät
    Spitzenforschung in der Informatik, den Lebenswissenschaften und zu Europa

    Die Saar-Universität zählt zu den forschungsstärksten unter den mittelgroßen Hochschulen. Dies zeigt sich an hohen Drittmitteleinnahmen, der internationalen Sichtbarkeit sowie der engen Vernetzung mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Forschungsschwerpunkte sind die Informatik, der Bereich NanoBioMed sowie Projekte mit Europa-Bezug. Die Saarbrücker Informatik ist mit rund 900 Forschenden einer der größten IT-Forschungsstandorte in Europa. Zum Forschungsumfeld gehören das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz, die Max-Planck-Institute für Informatik und für Softwaresysteme und das CISPA Helmholtz-Zentrum für Informationssicherheit. Der Schwerpunkt NanoBioMed ist geprägt durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit an den Schnittstellen von Medizin, Pharmazie, Lebenswissenschaften und Bioinformatik. Eine zentrale Rolle spielen das Helmholtz-Institut für Pharmazeutische Forschung, das Leibniz-Institut für Neue Materialien und zwei Fraunhofer-Institute.

    „Die ausgezeichnete Informatik und der zukunftsträchtige NanoBioMed-Schwerpunkt locken exzellente Forscherinnen und Forscher aus aller Welt zu uns. Eine besondere Anziehungskraft hat auch der Europa-Schwerpunkt.”
    Prof. Dr. Manfred Schmitt
    Präsident der Universität des Saarlandes
    Icon: forschung
    zählt zu den forschungsstärksten unter den mittelgroßen Hochschulen
    Icon: forschung
    Informatik ist mit rund 900 Forschenden einer der größten IT-Forschungsstandorte in Europa
    Internationale Europa-Universität mit Frankreich-Fokus

    Internationalität ist gelebter Alltag in Studium und Lehre. Die Saar-Universität zeichnet sich durch einen besonders hohen Anteil an internationalen Studierenden und Forscherinnen und Forschern aus, sie pflegt Kontakte mit mehr als 500 Partnerhochschulen in aller Welt. Seit ihrer Gründung 1948 als französische Universität prägen intensive Beziehungen zu Frankreich und ein europäisches Profil die Saar-Universität, die einen Schwerpunkt in interdisziplinärer Europaforschung entwickelt hat. Eine Besonderheit ist das große Angebot an grenzüberschreitenden und internationalen Studiengängen. Grenzüberschreitendes Studieren und Forschen unterstützt auch die „Universität der Großregion“: ein Hochschulraum aus sieben Partnerhochschulen in Belgien, Luxemburg, Lothringen, dem Saarland und Rheinland-Pfalz. Mit dem Projekt „Transform4Europe“ zusammen mit Partnern aus sechs europäischen Ländern hat die Universität des Saarlandes 2020 zudem die begehrte Auszeichnung „Europäische Hochschule“ erhalten.

    „Mit ihrer grenznahen Lage in der Vierländer-Großregion ist die Saar-Universität europäisch ausgerichtet – mit zahlreichen globalen Vernetzungen und Kooperationen auch jenseits der europäischen Grenzen.”
    Prof. Dr. Manfred Schmitt
    Präsident der Universität des Saarlandes
    Icon: international
    zeichnet sich durch einen besonders hohen Anteil an internationalen Studierenden und Forscher:innen aus
    Icon: international
    großes Angebot an grenzüberschreitenden und internationalen Studiengängen

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