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Ludwig-Maximilians-Universität München

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Steckbrief

  • Hochschule Ludwig-Maximilians-Universität München
  • Fakultät / Fachbereich Katholisch-Theologische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Katholische Theologie
  • Sachgebiet(e) Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. iur. can.; Dr. theol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 15 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Um den Grad eines Doktors der Theologie kann sich bewerben, wer

      1. ein Studium von mindestens fünf Jahren in katholischer Theologie an einer Uni
      versität, an einer dieser gleichstehenden Hochschule oder an einer staatlichen Philosophisch-Theologischen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland jeweils entsprechend den geltenden Diplomstudienordnungen beziehungsweise -studienplänen nachweist und davon wenigstens zwei Semester an der U...
      § 15 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Um den Grad eines Doktors der Theologie kann sich bewerben, wer

      1. ein Studium von mindestens fünf Jahren in katholischer Theologie an einer Uni
      versität, an einer dieser gleichstehenden Hochschule oder an einer staatlichen Philosophisch-Theologischen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland jeweils entsprechend den geltenden Diplomstudienordnungen beziehungsweise -studienplänen nachweist und davon wenigstens zwei Semester an der Universität München verbracht hat;

      2. im Besitz der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife entsprechend der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-K) und nicht unwürdig zur Führung eines akademischen Grades im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BayHSchG ist;

      3. als weitere Zulassungsvoraussetzung
      a) den Grad eines Lizentiaten der Theologie an der Katholisch-Theologischen
      Fakultät der Universität München oder einen als gleichwertig anerkannten Grad erworben hat oder
      b) die Abschlußprüfung in katholischer Theologie gemäß den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen mit sehr gutem oder gutem Erfolg bestanden hat oder
      c) die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit dem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre mindestens mit der Gesamtnote "gut" bestanden hat oder
      d) die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an anderen öffentlichen Schulen in einer Fächerverbindung mit dem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre mindestens mit der Gesamtnote "gut" bestanden hat;

      4. an sprachlichen Voraussetzungen lateinische und griechische Sprachkenntnisse gemäß KMBek vom 07. März 1978 Nr. MD I - 2/188205 (KM BI I S. 96) nachweist; sind diese Nachweise bereits zu Beginn des Hochschulstudiums erbracht, ist im Regelfall auch der Nachweis des Hebraicum erforderlich; andernfalls sind Grundkenntnisse in der hebräischen Sprache nachzuweisen; wird eine wissenschaftliche Arbeit aus einem Fach der Fächergruppe Biblische Theologie vorgelegt, ist der Nachweis des Hebraicum unabdingbar;

      5. sieben aufgrund eines Referates mindestens mit "ausreichend" bewertete Leistungsnachweise über die Teilnahme an akademischen Seminarübungen (Hauptseminaren) in katholischer Theologie besitzt; drei Leistungsnachweise müssen nach der gemäß Nummer 3 geforderten Abschlußprüfung erworben sein; die Absätze 3 bis 5 sind zu beachten;

      6. die Doktorprüfung in katholischer Theologie oder eine gleichartige Prüfung nicht bereits endgültig nicht bestanden hat;

      7. als Bewerber nichtdeutscher Muttersprache über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, die ihn befähigen, den Anforderungen des Doktoratsexamens in deutscher Sprache gerecht zu werden.

      (2) 1Die Prüfung der Voraussetzungen zur Bewerbung erfolgt durch den Promotionsausschuß. 2Er entscheidet insbesondere über die Anrechnung von an anderen Fakultäten oder an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes verbrachten Studienzeiten, der dabei erbrachten Studienleistungen, die Anerkennung der dort abgelegten Prüfungen sowie über die Bewertung unterschiedlicher Notenskalen. 3Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in katholischer Theologie an ausländischen Hochschulen werden bei Gleichwertigkeit angerechnet. 4Die geltenden Äquivalenzvereinbarungen sind zu beachten. 5Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für das Ausländische Bildungswesen gehört werden.

      (3) 1 Bewerber mit den in Absatz 1 Nr. 3 Buchst. a und b genannten Abschlüssen müssen als einen der in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten sieben Leistungsnachweise einen Hauptseminarschein vorweisen, der dem Gebiet des theologischen Hauptfachs (§ 21 Abs. 1 Satz 2) zuzuordnen ist. 2 Jeweils ein weiterer Leistungsnachweis muß auf den Gebieten der nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gewählten theologischen Beifächer erworben worden sein. 3Der Promotionsausschuß kann bis zu zwei Leistungsnachweise für die erfolgreiche Teilnahme an Hauptseminaren in verwandten Fächern einer anderen Fakultät anrechnen.

      (4) 1Bewerber mit dem in Abs. 1 Nummer 3 Buchst. c genannten Abschluß müssen als einen der in Abs. 1 Nummer 5 bezeichneten sieben Leistungsnachweise einen Hauptseminarschein vorweisen, der dem Gebiet desjenigen theologischen Fachs zuzuordnen ist, dem das Thema der Dissertation entnommen ist. 2Fünf weitere Leistungsnachweise sind in folgenden Fächern zu erbringen:

      1. Kirchengeschichte des Altertums und Patrologie oder Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit;
      2. Exegese des Alten Testaments oder Exegese des Neuen Testaments;
      3. Moraltheologie oder Christliche Sozialethik;
      4. Fundamentaltheologie oder Dogmatik;
      5. Pastoraltheologie oder Religionspädagogik/Homiletik.

      3Vor der in Abs. 1 Nummer 3 Buchst. c genannten Abschlußprüfung erworbene Leistungsnachweise müssen den Anforderungen von Leistungsnachweisen im Diplomstudiengang katholische Theologie entsprechen; hierüber entscheidet der Promotionsausschuß nach Anhörung der Fachprofessoren. 4Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 51n den Fächern Philosophie, Kirchenrecht und Liturgiewissenschaft müssen als weitere Zulassungsvoraussetzung mündliche Einzelprüfungen von jeweils etwa 30 Minuten Dauer abgelegt werden, bei denen jeweils mindestens die Note "mag na cum laude" erreicht werden muß; im übrigen gelten § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 4 entsprechend. 6Zur Verbesserung der Note ist eine einmalige Wiederholungsprüfung zulässig.

      (5) 1Für Bewerber mit dem in Abs. 1 Nummer 3 Buchst. d genannten Abschluß oder mit einem gemäß Abs. 2 Satz 2 anerkannten Abschluß eines Studiums an einer anderen Fakultät gilt Abs. 4 Satz 1 bis 4 entsprechend. 21m Fach Philosophie und in den theologischen Fächern, die im Studium nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sind, müssen als weitere Zulassungsvoraussetzung mündliche Ergänzungsprüfungen abgelegt werden. 3Der Promotionsausschuß bestimmt nach den Umständen des Einzelfalls, um welche Fächer es sich hierbei handelt; im übrigen gilt Abs. 4 Satz 5 und 6 entsprechend.

      (6) 1Bewerber mit einem den in Abs. 1 Nummer 3 Buchst. A oder b genannten Abschlüssen gleichwertigen theologischen Abschluß in einer anderen christlichen Konfession können zur Promotion zugelassen werden. 2Hierüber entscheidet auf Antrag die Promotionsversammlung. 31m übrigen gelten Abs. 1 Nummer 2, 4 bis 7, Abs. 2 und 5 entsprechend.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 19 Anforderungen der Doktorarbeit

      (1) 1Die Doktorarbeit soll die Befähigung des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit im Bereich einer der theologischen Disziplinen erweisen. 2Sie muß mit wissenschaftlicher Methode erstellt sein und eine beachtliche Förderung des behandelten Themas erbringen. 3Sie darf weder veröffentlicht noch in einem anderen Prüfungsverfahren ganz oder in wesentlichen Teilen vorgelegt worden sein; sie kann in deutscher oder lateinischer Spr...
      § 19 Anforderungen der Doktorarbeit

      (1) 1Die Doktorarbeit soll die Befähigung des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit im Bereich einer der theologischen Disziplinen erweisen. 2Sie muß mit wissenschaftlicher Methode erstellt sein und eine beachtliche Förderung des behandelten Themas erbringen. 3Sie darf weder veröffentlicht noch in einem anderen Prüfungsverfahren ganz oder in wesentlichen Teilen vorgelegt worden sein; sie kann in deutscher oder lateinischer Sprache abgefaßt sein, in einer anderen Sprache nur dann, wenn zwei Gutachter bestellt werden können, die dieser Sprache mächtig sind; in diesem Falle ist der Abhandlung eine zur allgemeinen Beurteilung ausreichende Inhaltsangabe in deutscher Sprache beizufügen.

      (2) Es ist eine ehrenwörtliche Versicherung darüber abzugeben, daß die Doktorarbeit selbständig angefertigt und das dazu benützte Schrifttum vollständig angeführt wurde.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle KWMBl II 9/1997, S. 901 ff.
    • zuletzt geändert am 02.05.2005
  • Hochschulporträt
    Anspruchsvolle akademische Ausbildung

    Die Ludwig-Maximilians-Universität München steht für anspruchsvolle akademische Ausbildung und herausragende Forschung. Die LMU begreift sich als echte „universitas“: Als solche will sie für die komplexer werdenden Zukunftsfragen um Mensch, Gesellschaft, Kultur, Umwelt und Technologie fächerübergreifend problemorientierte Lösungsansätze entwickeln. Diese Leitidee steht auch für umfassende Bildung der Studierenden, die soziale Kompetenzen sowie kritisches Werte- und Geschichtsbewusstsein einschließt.

    Icon: uebersicht
    umfassende Bildung, soziale Kompetenzen, kritisches Werte- und Geschichtsbewusstsein
    Icon: uebersicht
    anspruchsvolle akademische Ausbildung mit vielfältigem Praxisbezug
    Ein breit gefächertes Studienangebot

    Die LMU bietet ihren Studierenden eine anspruchsvolle akademische Ausbildung mit vielfältigem Praxisbezug. Die Studienmöglichkeiten an der Münchner Universität bilden das ganze Spektrum der Wissenschaften ab: Von der Ägyptologie bis zur Zahnmedizin bietet die Universität eine Vielzahl von Studiengängen mit zahlreichen Kombinationsmöglichkeiten an.
    Die LMU strebt danach, für ihre Studentinnen und Studenten ein inspirierendes Lernumfeld und für den wissenschaftlichen Nachwuchs hervorragende Forschungsbedingungen zu schaffen. Dazu vernetzt sich die Universität mit vielen Forschungsinstitutionen, Universitäten, Stiftungen und Unternehmen in München.

    Icon: studium
    mehr als 300 Studiengänge in allen Gebieten des Wissens
    Icon: studium
    strebt danach, Studierenden ein inspirierendes Lernumfeld zu schaffen
    Beste Bedingungen für den Forschungsnachwuchs

    Die kreative Intelligenz junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ist für eine zukunftsorientierte Universität unverzichtbar. Deshalb schafft die LMU günstige Forschungs- und Qualifikationsbedingungen für Graduierte sowie Doktorandinnen und Doktoranden: Neben zahlreichen internationalen Masterprogrammen bietet die Universität zusätzlich zur traditionellen Individualpromotion auch immer mehr Promotionsprogramme in den verschiedensten Fachbereichen an. Darüber hinaus schafft die LMU verlässliche Karriereperspektiven für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, etwa durch Angebote zur gezielten Förderung in der Postdoc-Phase und auch durch das Tenure-Track-Modell, das die LMU seit Langem erfolgreich umsetzt.

    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas
    Icon: forschung
    pflegt über 600 Kooperationen mit Partneruniversitäten auf der ganzen Welt
    Foto: Brunnen vor dem Hauptgebäude
    Foto: Blick in die Lesehalle der Ludwig-Maximilians-Universität München
    Foto: Studierende feiern das Sommerfest

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