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Universität Regensburg

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Regensburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Rechtswissenschaft
  • Promotionsfach / fächer Rechtswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. jur.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) Der Bewerber muss die Hochschulreife gemäß der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 2. November 2007 (GVBl 2007, S. 767) in der jeweiligen Fassung besitzen.

      (2) 1Der Bewerber darf nicht schon an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland den juristischen Doktorgrad erworben oder die juristische Doktorprüfung en...
      § 4 Allgemeine Voraussetzungen

      (1) Der Bewerber muss die Hochschulreife gemäß der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen vom 2. November 2007 (GVBl 2007, S. 767) in der jeweiligen Fassung besitzen.

      (2) 1Der Bewerber darf nicht schon an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland den juristischen Doktorgrad erworben oder die juristische Doktorprüfung endgültig nicht bestanden haben. 2Er darf auch nicht zwecks Erwerbs dieses Grades eine Dissertation eingereicht haben, es sei denn, er hat sie vor der Entscheidung über die Annahme zurückgenommen.

      § 5 Fachliche Eignung

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium in einem universitären Studiengang im Sinne von Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 1 BayHSchG oder in einem rechtswissenschaftlichen Masterstudiengang an einer Fachhochschule voraus.

      (2) Bei diesen Prüfungen kann es sich handeln:
      1. um eine Zweite Juristische Staatsprüfung mit mindestens der Note "vollbefriedigend",
      2. um eine Erste Juristische Prüfung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“ sowohl in der Ersten Juristischen Staatsprüfung (§ 34 JAPO) als auch in der Universitätsprüfung (§ 40 JAPO),
      3. um eine Erste Juristische Staatsprüfung im Sinne der §§ 5, 5a des Deutschen Richtergesetzes in der bis zum 30.6.2003 geltenden oder einer früheren Fassung mit mindestens der Note „vollbefriedigend“,
      4. um die Abschlussprüfung eines in- oder ausländischen rechtswissenschaftlichen Masterstudienganges mit einem Ergebnis, das dem in Nr. 2 genannten gleichwertig ist,
      5. um ein sonstiges ausländisches juristisches Examen, das einem der in Nrn. 1 und 2 genannten Examina nach Art und Ergebnis gleichwertig ist.

      (3) 1Dient ein ausländischer Masterabschluss im Sinne des Abs. 2 Nr. 4 oder ein ausländisches juristisches Examen im Sinne des Abs. 2 Nr. 5 als Promotionsvoraussetzung, so muss der Bewerber gute Kenntnisse der deutschen Sprache durch ein Sprachzertifikat der Stufe DSH-2, ein Goethe-Zertifikat C2, ein UNIcert®-Zertifikat Deutsch Stufe IV oder einen gleichwertigen Nachweis belegen. 2Von dieser Voraussetzung sind jene Bewerber befreit, zu deren Gunsten zwei Mitglieder des Lehrkörpers erklären, dass sie bereit sind, das Promotionsvorhaben auch dann zu betreuen, wenn die Dissertation und die mündliche Prüfung in einer Fremdsprache verfasst bzw. abgelegt werden.

      (4) Von den in Abs. 2 und 3 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen sind Doktoranden einer anderen Hochschule, die an die Universität Regensburg wechseln, befreit, wenn sie die Promotionsvoraussetzungen ihrer früheren Hochschule erfüllen und von einem Mitglied des Lehrkörpers der Fakultät (§ 2 Abs. 1 Satz 2) als Doktorand angenommen worden sind, das danach einem Ruf an die Universität Regensburg gefolgt ist.

      § 6 Ausnahmen

      (1) Liegen die Voraussetzungen des § 5 nicht vor, kann auf Antrag eines Mitglieds des Lehrkörpers der Fakultät (§ 2 Abs. 1 Satz 2) eine Befreiung davon erfolgen, wenn
      1. der Bewerber in einer Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 mindestens 7,00 Punkte und in Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 in beiden Teilprüfungen jeweils mindestens 7,00 Punkte erreicht hat und
      2. der Bewerber eine besondere Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten aufweist, die insbesondere zum Ausdruck kommen kann in
      a. einer wissenschaftlichen Publikationstätigkeit von hinreichendem Gewicht oder
      b. einer erfolgreichen Tätigkeit über einen erheblichen Zeitraum als studentischer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät oder einer vergleichbaren Einrichtung oder c. erheblichen zusätzlichen Qualifikationen, die der geplanten Forschung besonders zuträglich sind.

      (2) Abs. 1 gilt entsprechend für Bewerber mit ausländischen Abschlüssen nach § 5 Abs. 2 Nrn. 4 und 5.

      (3) Ausnahmsweise können Bewerber, die ein nichtjuristisches Studium mit gutem Erfolg abgeschlossen haben, zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn das Dissertationsthema Bezug zu dem nichtjuristischen Studium hat und an der juristischen Bearbeitung durch den Bewerber ein besonderes wissenschaftliches Interesse besteht.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Anfertigung der Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen. 2Eine Abhandlung, die bereits bei einer anderen Fakultät oder einem anderen Fachbereich zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht wurde, kann nicht als Dissertation verwandt werden.

      (2) 1Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. 2Bei der Annahme eines Doktoranden kann die Abfassung in einer anderen Sprache vereinbart werden, wenn sich ...
      § 9 Anfertigung der Dissertation

      (1) 1Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung darstellen. 2Eine Abhandlung, die bereits bei einer anderen Fakultät oder einem anderen Fachbereich zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht wurde, kann nicht als Dissertation verwandt werden.

      (2) 1Die Dissertation ist in deutscher Sprache abzufassen. 2Bei der Annahme eines Doktoranden kann die Abfassung in einer anderen Sprache vereinbart werden, wenn sich außer dem Annehmenden ein weiteres Mitglied des Lehrkörpers der Fakultät bereit erklärt, die Dissertation in der betreffenden Sprache zu bewerten. 3In diesem Fall muss der Dissertation eine Zusammenfassung in deutscher Sprache hinzugefügt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Abschnitt 6: Internationales Promotionsverfahren
      § 17 Gemeinsame Betreuung

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die grenz- überschreitende KoBetreuung von Promotionen abgeschlossen wurde;
      2. eine Zulassung zur Promotion sowohl nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 an der Fakultät für Rechtswissenschaft als auch an der au...
      Abschnitt 6: Internationales Promotionsverfahren
      § 17 Gemeinsame Betreuung

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität/Fakultät eine Vereinbarung über die grenz- überschreitende KoBetreuung von Promotionen abgeschlossen wurde;
      2. eine Zulassung zur Promotion sowohl nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 an der Fakultät für Rechtswissenschaft als auch an der ausländischen Universität/Fakultät erfolgte.

      (2) Bei der Zulassung zur Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität/Fakultät kann von der Voraussetzung des § 5 Abs. 3 abgesehen werden, wenn die Vereinbarung nach Abs. 1 Nr. 1 dies vorsieht.

      (3) 1Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach Abs. 1 Nr.1 an der Fakultät für Rechtswissenschaft oder an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt werden. 2Eine Dissertation, die bereits an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Fakultät für Rechtswissenschaft vorgelegt werden. 3Die Vereinbarung nach Abs. 1 Nr. 1 stellt sicher, dass eine an der Fakultät für Rechtswissenschaft vorgelegte und dort angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt werden kann. 4Wird die Dissertation an der Fakultät für Rechtswissenschaft vorgelegt, so ist § 18 anzuwenden. 5Wird die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt, so ist § 19 anzuwenden.

      § 18 Vorlage der Dissertation in Regensburg

      (1) 1Wird die Dissertation an der Fakultät für Rechtswissenschaft vorgelegt, so ist sie in deutscher Sprache oder nach näherer Maßgabe von § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 in einer anderen Sprache abzufassen. 2Sie muss eine Zusammenfassung in der Landessprache der ausländischen Universität/Fakultät enthalten. 3In der Vereinbarung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass mit Zustimmung der Betreuer, des Dekans sowie des Leiters der ausländischen Universität/Fakultät von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

      (2) 1Während der Durchführung des Promotionsvorhabens erfolgt eine Annahme und Betreuung durch jeweils ein Mitglied des Lehrkörpers der Fakultät für Rechtswissenschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 2) und der ausländischen Universität/Fakultät. 2Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1.

      (3) 1Die Betreuer sind zugleich Berichterstatter im Sinne des § 11. Der Dekan kann im Einzelfall im Benehmen mit dem Leiter der ausländischen Universität/Fakultät von Satz 1 abweichende Regelungen treffen, insbesondere dann, wenn dies für die Erteilung eines gemeinsamen Doktorgrades erforderlich ist. 2§ 12 bleibt unberührt.

      (4) 1Wurde die Dissertation an der Fakultät für Rechtswissenschaft angenommen, so wird sie der ausländischen Universität/Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens übermittelt. 2Erteilt die ausländische Universität/Fakultät die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens, so findet an der Fakultät für Rechtswissenschaft die mündliche Prüfung gemäß §§ 13 bis 15 statt. 3Der der ausländischen Universität/Fakultät angehörige Prüfer wird im Einvernehmen mit dem Leiter der ausländischen Universität/Fakultät zum Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt.

      (5) 1Wurde die Dissertation abgelehnt, ist das gemeinsame Promotionsverfahren beendet. 2In der Vereinbarung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 ist festzulegen, dass die abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Fakultät/Universität vorgelegt werden darf.

      (6) 1Ist die Dissertation zwar an der Fakultät für Rechtswissenschaft angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Universität/Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird nach den allgemeinen Vorschriften fortgesetzt.

      § 19 Vorlage der Dissertation an der ausländischen Institution

      (1) 1Wird die Dissertation an der ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt, so findet dort auch die mündliche Prüfung nach den dortigen Vorschriften statt. 2Der Dekan benennt aus dem Kreis der Professoren der Fakultät für Rechtswissenschaft den Betreuer und Berichterstatter. 3Ist an der ausländischen Universität/Fakultät über die Annahme der Dissertation bzw. den Fortgang des Verfahrens positiv entschieden, so entscheidet die Fakultät für Rechtswissenschaft gemäß § 12 über die Annahme der Dissertation. 4Der Dekan teilt das Ergebnis der ausländischen Universität/Fakultät mit und benennt die nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Zahl an Prüfern. 5Der Dekan sorgt für die Sicherstellung der sonstigen Anforderungen der Vereinbarung.

      (2) 1Wird die Dissertation nach § 12 abgelehnt, ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Fakultät für Rechtswissenschaft vorgelegt werden. 3§ 17 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass ein erneutes gemeinsames Promotionsverfahren ausgeschlossen ist.

      (3) 1Hat die ausländische Universität/Fakultät die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Veröffentlichung der Universität Regensburg
    • zuletzt geändert am 15.06.2020
  • Hochschulporträt
    „Als wissenschaftliches Zentrum ist die UR Ausgangspunkt für Transferprojekte in Wirtschaft und Gesellschaft. Sie ist größte Hochschule in Ostbayern und zukunftsgerichteter Impulsgeber.”
    Prof. Dr. Udo Hebel
    Präsident der Universität Regensburg
    Einheit von Forschung und Lehre

    Die Universität Regensburg (UR) ist eine moderne Campusuniversität. Als Volluniversität mit zwölf Fakultäten verfügt sie über ein breites und vielfältiges Fächerspektrum mit exzellenter Einzelforschung, innovativen, inter- und multidisziplinären Forschungsprojekten und einem attraktiven qualitätsgesicherten Studienangebot für Studierende aus dem In- und Ausland. Dabei prägen die vier gesamtuniversitäre Gestaltungsfelder „Dynamics in the Global World”, „Digital Transformations“, „Integrated Sciences in Life, Health, and Disease” und „Material Worlds and Sustainability“ das Profil der Universität Regensburg in Forschung, Studium, Lehre und Weiterbildung sowie Third Mission. 
    Forschung und Lehre werden durch zahlreiche kulturelle und sportliche Angebote ergänzt. Das Miteinander und die Vielfalt von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Religion, geschlechtlicher Identität, Weltanschauung, Gesundheit und unterschiedlichen Alters ist an der Universität Regensburg gelebter Alltag.

    Icon: uebersicht
    renommiertes, international ausgerichtetes Zentrum für Forschung und Lehre
    Icon: uebersicht
    Studierende profitieren von guter Betreuungsrelation und Infrastruktur
    Breites Studienangebot – interdisziplinär, innovativ, international

    Die Universität Regensburg möchte ihre Studierenden auf hohem Niveau wissenschaftlich bilden. Wissenschaftliche Bildung zielt auf die Fähigkeit, Probleme zu erfassen, Erkenntnisse methodisch zu gewinnen, kritisch zu beurteilen und anderen zu vermitteln. 
    An der UR kann man hierzu rund 150 Studienfächer aus den Bereichen Medizin, Jura, Theologie, Sozial-, Informations- und Geisteswissenschaften, Wirtschaftswissenschaften, Biologie, Chemie und Pharmazie, Physik und Mathematik studieren. Alle Studiengänge werden intern akkreditiert und zeichnen sich durch eine gute Betreuungsrelation aus. Neben den regulären Studiengängen bietet Ihnen die UR die Möglichkeit, Ihre Kompetenzen über studienbegleitende Angebote zu erweitern.
    Zusätzlich kann man unter der Dachmarke campus creativ die eigenen Talente nutzen: klassische und Jazz-Musikensembles sowie (internationale) Theatergruppen laden hierzu ein. Auch der Hochschulsport hält ein umfassendes Programm für die Studierenden bereit. 

    Icon: studium
    Volluniversität, die über ein attraktives, qualitätsgesichertes Studienangebot verfügt
    Icon: studium
    richtet mehrere Elite-Programme aus
    Forschung - Förderung - Vernetzung

    Die Forschungsschwerpunkte Transnational Area Studies, Immobilien- und Kapitalmärkte, Chemische Fotokatalyse, Immunregulation und Tumorerkrankungen, RNA-Biologie, Computer-wissenschaft/Hochleistungscomputer sowie NanoScience zeichnen die UR aus.
    Das Graduiertenzentrum für die Förderung und Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses berät bei der Schaffung optimaler Rahmenbedingungen sowie bei der Entwicklung strategischer Perspektiven und fördert die internationale Sichtbarkeit des akademischen Nachwuchses der UR.
    Im Dialog zwischen Wirtschaft und Wissenschaft unterstützt die UR mit der Forschungs- und Technologietransfereinrichtung FUTUR. In unmittelbarer Campusnähe liegt der BioPark, ein Startup-Center mit Fokus auf Biotechnologie und Lebenswissenschaften sowie die TechBase, ein Technologie- und Innovationszentrum für Startups. 

    Icon: forschung
    breites und vielfältiges Fächerspektrum mit exzellenter Einzelforschung, innovativen, inter- und multidisziplinären Forschungsprojekten
    Icon: forschung
    international und national leistungsstarkes Zentrum für Forschung und Lehre
    Foto: Blick auf Gebäude der Universität Regensburg
    Foto: Campus der Universität Regensburg
    Foto: Blick auf Gebäude der Universität Regensburg

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