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Humboldt-Universität zu Berlin

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Steckbrief

  • Hochschule Humboldt-Universität zu Berlin
  • Fakultät / Fachbereich Juristische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Rechtswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Doktorandin/der Doktorand muss die das rechtswissenschaftliche Universitätsstudium abschließende erste juristische Prüfung oder die zweite juristische Staatsprüfung mit "vollbefriedigend" oder besser abgeschlossen haben; oder im Ausland eine gleichwertige juristische Prüfung mit gleichwertigem Erfolg bestanden haben.

      (2) Unbeschadet der Regelung des Abs. 1 kann eine wissenschaftlich besonders befähigte Dokto...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Doktorandin/der Doktorand muss die das rechtswissenschaftliche Universitätsstudium abschließende erste juristische Prüfung oder die zweite juristische Staatsprüfung mit "vollbefriedigend" oder besser abgeschlossen haben; oder im Ausland eine gleichwertige juristische Prüfung mit gleichwertigem Erfolg bestanden haben.

      (2) Unbeschadet der Regelung des Abs. 1 kann eine wissenschaftlich besonders befähigte Doktorandin/ein wissenschaftlich besonders befähigter Doktorand auf Vorschlag der Promotionskommission zugelassen werden, sofern eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer der Fakultät die Zulassung schriftlich befürwortet und bereit ist, die Betreuung der Dissertation zu übernehmen.

      (3) Wer die Promotionsvoraussetzungen einer anderen Hochschule erfüllt und als Doktorandin/Doktorand von einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer der Fakultät angenommen worden ist, bevor dieser einem Ruf an die Humboldt-Universität zu Berlin gefolgt ist, wird zur Promotion zugelassen.
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation und Betreuung

      (1) Die Dissertation muss die Fähigkeit der Doktorandin/des Doktoranden zu selbstständiger, vertiefter rechtswissenschaftlicher Arbeit erweisen. Sie soll einem Fachgebiet entstammen, das von mindestens einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer der Fakultät vertreten wird. Mit Zustimmung der Dekanin/des Dekans kann eine andere als die deutsche Sprache gewählt werden.

      (2) Eine Betreuerin/ein Betreuer der Dissertation steht der Doktorandi...
      § 8 Dissertation und Betreuung

      (1) Die Dissertation muss die Fähigkeit der Doktorandin/des Doktoranden zu selbstständiger, vertiefter rechtswissenschaftlicher Arbeit erweisen. Sie soll einem Fachgebiet entstammen, das von mindestens einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer der Fakultät vertreten wird. Mit Zustimmung der Dekanin/des Dekans kann eine andere als die deutsche Sprache gewählt werden.

      (2) Eine Betreuerin/ein Betreuer der Dissertation steht der Doktorandin/dem Doktoranden für fachlichen Rat zur Verfügung und fördert den Fortgang der Arbeit unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit der Doktorandin/des Doktoranden.

      (3) Dem Doktoranden/der Doktorandin wird empfohlen, die Angebote der Fakultät für Promovierende wahrzunehmen.

      (4) Der Doktorand/die Doktorandin und der Betreuer/die Betreuerin sollen das Betreuungsverhältnis in einer Betreuungsvereinbarung regeln.

      (5) Vor Abschluss des Verfahrens darf eine Dissertation nicht ohne Zustimmung des Fakultätsrates publiziert werden. Eine bereits veröffentlichte Arbeit kann nur in einem begründeten Ausnahmefall als Disserta-tion vorgelegt werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      III. Gemeinsame Promotion/Joint Doctorate/Co-tutelle

      § 20 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität/Partnerfakultät
      Für das Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 gelten die §§ 1 - 19, soweit sich im Folgenden oder aus der Betreuungsvereinbarung mit der Partneruniversität/Partnerfakultät nicht etwas anderes ergibt.

      § 21 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
      Neben der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion nach § 4 ...
      III. Gemeinsame Promotion/Joint Doctorate/Co-tutelle

      § 20 Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer Partneruniversität/Partnerfakultät
      Für das Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 gelten die §§ 1 - 19, soweit sich im Folgenden oder aus der Betreuungsvereinbarung mit der Partneruniversität/Partnerfakultät nicht etwas anderes ergibt.

      § 21 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
      Neben der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 muss eine Doktorandin/ein Doktorand, die Zulassungsvoraussetzungen der Partnerfakultät erfüllen.

      § 22 Antrag auf Zulassung zur Gemeinsamen Promotion

      (1) Dem Antrag auf Zulassung zur Promotion sind neben den in § 5 genannten Unterlagen beizufügen:
      1. Angabe des Dissertationsthemas;
      2. eine Erklärung der ausländischen Fakultät darüber, dass sie die Zulassung zur Gemeinsamen Promotion befürwortet;
      3. eine Erklärung einer Hochschullehrerin/ eines Hochschullehrers der Partnerfakultät darüber, dass sie/er bereit ist, die Dissertation zu betreuen und zu begutachten;
      4. ein kurzes Motivationsschreiben;
      5. Angaben zur Finanzierung;
      6. einen Zeitplan, aus dem hervorgeht, wann sich die Doktorandin/der Doktorand in welchem Land aufhält.

      § 23 Betreuung

      (1) Die Doktorandin/der Doktorand wird von je einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer der beiden beteiligten Fakultäten betreut.

      (2) Die Betreuerin/der Betreuer der Partnerfakultät wird im Berliner Promotionsverfahren als Zweitgutachterin/Zweitgutachter bestellt. Sie/er kann als Prüferin/Prüfer für die Disputation benannt werden.

      (4) Findet das Promotionsverfahren an der Partnerfakultät statt, so ist die Berliner Betreuerin/der Berliner Betreuer dort am Promotionsverfahren zu beteiligen.

      § 24 Promotionsurkunde, Pflichtexemplare

      (1) In der Urkunde wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung handelt.

      (2) Für die Veröffentlichung der Dissertation kann in der Vereinbarung mit der ausländischen Fakultät auf deren Regelungen verwiesen werden. Vor Aushändigung der Urkunde sind mindestens acht Exemplare in der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität abzuliefern.

      § 25 Sprache der Dissertation und Disputation
      Die Dissertation ist in deutscher Sprache oder einer Sprache gemäß § 8 Abs. 1 oder in einer in der Vereinbarung gem. § 1 Abs. 2 genannten Sprache abzufassen. Eine Zusammenfassung in der jeweils anderen Sprache ist beizufügen. Für die Sprache der Disputation gilt Satz 1 entsprechend.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt 54/2018

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