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Otto-Friedrich-Universität Bamberg

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Steckbrief

  • Hochschule Otto-Friedrich-Universität Bamberg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Informatik; Informatik, angewandte; Wirtschaftsinformatik
    Betriebswirtschaftslehre; Informatik ...
  • Sachgebiet(e) Informatik
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer sowohl
      1. einen Masterstudiengang der Wirtschaftsinformatik, der Informatik, der Angewandten Informatik oder der Betriebswirtschaftslehre an einer Universität oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einen entsprechenden Diplomstudiengang an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland mit der Gesamtnote "gut" oder einer besseren Gesamtnote abgeschloss...
      § 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer sowohl
      1. einen Masterstudiengang der Wirtschaftsinformatik, der Informatik, der Angewandten Informatik oder der Betriebswirtschaftslehre an einer Universität oder Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder einen entsprechenden Diplomstudiengang an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland mit der Gesamtnote "gut" oder einer besseren Gesamtnote abgeschlossen hat,
      2. zwei Semester an der Fakultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik der Otto-Friedrich-Universität Bamberg studiert hat,
      3. die deutsche Sprache ausreichend beherrscht,
      4. den Grad des Dr. rer. pol., des Dr. rer. nat. oder einen gleichartigen wirtschafts- oder naturwissenschaftlichen Doktorgrad nicht schon von einer anderen Universität verliehen bekommen hat,
      5. ein Promotionsverfahren zum Erwerb des Grades des Dr. rer. pol., des Dr. rer. nat. oder eines gleichartigen wirtschafts- oder naturwissenschaftlichen Doktorgrades an einer anderen Universität nicht schon endgültig ohne Erfolg abgeschlossen hat, als auch
      6. keine Bedingungen erfüllt, welche die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden.

      (2) Bewerberinnen und Bewerber, die den Mastergrad oder den Diplomgrad (Univ.) nicht an der Fakultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik der Otto-Friedrich-Universität Bamberg erworben haben, müssen die Regelvoraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren an der Fakultät erfüllen, an der sie das Abschlussexamen abgelegt haben.

      (3) 1Vom Ständigen Promotionsausschuss kann in Abweichung von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 ausnahmsweise zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wer
      1. in einem Studiengang der Wirtschaftsinformatik, der Informatik oder der Betriebswirtschaftslehre an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland einen anderen akademischen Grad als einen Masterabschluss oder einen Diplomabschluss mit der Gesamtnote "gut" oder einer besseren Gesamtnote erworben hat oder
      2. ein Examen, das den in Absatz 1 Nr. 1 oder in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 genannten gleichwertig und gleichartig ist, an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat oder
      3. ein Examen, das den in Absatz 1 Nr. 1 oder in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 genannten gleichwertig ist, in einem anderen Studienfach bestanden hat oder
      4. ein Examen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Nr. 3 mit einer schlechteren Gesamtnote als "gut", jedoch nicht schlech-ter als "befriedigend" bestanden hat.
      2In begründeten Fällen kann der Ständige Promotionsausschuss die Bewerberin bzw. den Bewerber auch von den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 oder gemäß Absatz 2 Satz 1 befreien. 3Der Ständige Promotionsausschuss kann die Zulassung von Ausnahmen von der Erbringung zusätzlicher Studien- und Prüfungsleistungen abhängig machen.

      (4) 1Auf schriftlichen Antrag einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers stellt der Stän-dige Promotionsausschuss fest, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind oder ob die Bewerberin bzw. der Bewerber gemäß Absatz 3 zum Promotionsverfahren zugelassen werden kann. 2Gegebenenfalls teilt er der Bewerberin bzw. dem Bewerber mit, welche Voraussetzungen sie bzw. er noch erfüllen müsste, um zugelassen werden zu können. 3Im Antrag soll die Betreuerin bzw. der Betreuer der Dissertation benannt werden. 4Die in § 5 Absatz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen sind dem Antrag beizufügen.

      § 4 Spezielle Voraussetzungen für die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Diplom-Studiengängen an Fachhochschulen

      (1) Wer den Diplom-Studiengang Wirtschaftsinformatik, Informatik oder Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit der Gesamtnote "gut" abgeschlossen hat, wird zum Promotionsverfahren zugelassen, wenn sie bzw. er die in § 3 Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt und zusätzliche Module gemäß den Absätzen 2 bis 4 erfolgreich abgelegt hat.

      (2) Die zusätzlichen Module sind, sofern der Grad eines Dr. rer. pol. angestrebt wird, aus dem Programm der Masterstudiengänge Wirtschaftsinformatik oder Wirtschaftspädagogik mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik der Otto-Friedrich-Universität Bamberg zu entnehmen. Sofern der Grad eines Dr. rer. nat. angestrebt wird, sind sie aus dem Programm des Masterstudiengangs Angewandte Informatik zu entnehmen.

      (3) Der Umfang der zu absolvierenden Module ist von der berücksichtigungsfähigen Regelstudienzeit des qualifizierenden Diplom-Studiengangs abhängig. Dabei werden für jedes Regelstudienzeitsemester 30 ECTS-Punkte angesetzt. Der Umfang der zu absolvierenden Module beträgt die Differenz zwischen 300 und den aus dem Diplom-Studiengang anrechenbaren ECTS-Punkten, mindestens jedoch 60 ECTS-Punkte.

      (4) Die zusätzlich zu absolvierenden Module müssen insgesamt mindestens mit der Gesamtnote “gut“ abgeschlossen werden. Die Gesamtnote wird dabei als das mit ECTS gewichtete arithmetische Mittel der Einzelnoten der Module berechnet.

      § 5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Doktorandin bzw. der Doktorand richtet einen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren an den Ständigen Promotionsausschuss.

      (2) 1Dem Antrag sind beizufügen:
      1. Studienbücher und Prüfungszeugnisse,
      2. eine Erklärung, dass die Bedingungen von § 3 Absatz 1 Nrn. 5 und 6 erfüllt sind,
      3. ein Lebenslauf, der insbesondere über den Bildungsgang der Doktorandin bzw. des Doktoranden Aufschluss gibt,
      4. ein amtliches Führungszeugnis, falls die Doktorandin bzw. der Doktorand schon länger als drei Monate exmatrikuliert ist und sich nicht in einem öffentlichen Amt befindet,
      5. die Angabe der Betreuerin bzw. des Betreuers der Dissertation gemäß § 7
      6. eine Betreuungsvereinbarung mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Dissertation gemäß Absatz 3,
      7. die Angabe, welcher Doktorgrad angestrebt wird,
      8. die Angabe der gewünschten Fächer für das Kolloquium gemäß § 8 Absatz 3,
      9. gemäß § 7 Absatz 2 der Vorschlag einer Promotionskommission,
      10. eine Erklärung darüber, welche Form des Kolloquiums gemäß § 8 Absatz 4 die Doktorandin bzw. der Doktorand wählt und
      11. gegebenenfalls die Nachweise gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 sowie Nachweise über die Erfüllung von Auflagen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3.
      2Kann die Doktorandin bzw. der Doktorand ohne ihr bzw. sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, so kann ihr bzw. ihm der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.

      (3) Die Betreuungsvereinbarung regelt das Verhältnis zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Dissertation. Sie berücksichtigt mindestens folgende Aspekte:
      1. Beteiligte des Promotionsverfahrens,
      2. Thema oder Arbeitstitel der Dissertation,
      3. Arbeitsplan der Dissertation,
      4. Aufgaben und Pflichten der Doktorandin bzw. des Doktoranden,
      5. Aufgaben und Pflichten der Betreuerin bzw. des Betreuers sowie
      6. beidseitige Verpflichtung auf die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis.
      Falls zutreffend, soll die Betreuungsvereinbarung Regelungen zur Integration der Doktorandin bzw. des Doktoranden in die Arbeitsgruppe der Betreuerin bzw. des Betreuers sowie zur Ausstattung des Arbeitsplatzes der Doktorandin bzw. des Doktoranden enthalten.

      § 8 Kolloquium

      (1) 1Das Kolloquium dient dem Nachweis von fachlich-inhaltlichen und von for-schungsmethodischen Kenntnissen mit thematischem Bezug zur Dissertation. 2Die Kenntnisse können u.a. in Doktorandenseminaren der Mitglieder der Promotionskommission oder im Rahmen eines Graduiertenkollegs erworben werden.

      (2) 1Die Gegenstände des Kolloquiums werden aus drei Fächern entnommen, die aus zwei verschiedenen Fächergruppen gewählt werden. 2In der Regel ist aus einem dieser Fächer das Thema der Dissertation entnommen.

      (3) 1Fächergruppen sind:
      1. Fächer der Wirtschaftsinformatik (vertreten an der Fakultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik, kurz WIAI)
      2. Fächer der Angewandten Informatik (vertreten an der Fakultät WIAI)
      3. Fächer der Informatik (vertreten an der Fakultät WIAI)
      4. Fächer der Betriebswirtschaftslehre (vertreten an der Fakultät Sozial- und Wirtschaftswissenschaften)
      2Auf Antrag kann ein Fach außerhalb dieser Fächergruppen gewählt werden, das an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität vertreten ist. 3Der Ständige Promotionsausschuss entscheidet in diesem Fall, ob die von der Doktorandin bzw. von dem Doktoranden gewählte Fächerkombination sinngemäß der Forderung von Absatz 2 Satz 1 genügt.

      (4) 1Das Kolloquium wird im Allgemeinen in Form eines Fachgesprächs mit den Mitgliedern der Promotionskommission durchgeführt. 2Das Fachgespräch umfasst einen Kurzvortrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden, an den sich eine Fachdiskussion anschließt; es wird als Kollegialgespräch oder in Form von drei Einzelgesprächen mit den Mitgliedern der Promotionskommission geführt. 3Die Dauer des Kollegialgesprächs beträgt etwa eine Stunde, die Dauer der Einzelgespräche jeweils etwa eine halbe Stunde.

      (5) Entscheidet sich die Doktorandin bzw. der Doktorand für das Kollegialgespräch, so bestimmt die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission im Einvernehmen mit den übrigen Kommissionsmitgliedern Ort und Zeitpunkt und lädt die Doktorandin bzw. den Doktoranden.

      (6) 1Hinsichtlich des Ergebnisses des Kolloquiums wird zwischen bestanden oder nicht bestanden unterschieden. 2Im Falle von Einzelgesprächen müssen diese einzeln positiv testiert sein. 3Sind ein oder mehrere Einzelgespräche negativ testiert, so entscheidet die Promotionskommission über das Ergebnis des Kolloquiums und ggf. die Erfordernis der Wiederholung von Einzelgesprächen.

      (7) 1Über das Kolloquium ist ein Protokoll zu führen, in das Zeit, Ort, Hauptgegenstände und Form des Kolloquiums sowie das erzielte Ergebnis aufzunehmen sind. 2Das Protokoll ist bei einem Kollegialgespräch von den drei Mitgliedern der Promotionskommission, bei Einzelgesprächen vom jeweiligen Mitglied und einem Schriftführer zu unterzeichnen.

      (8) Das Kolloquium soll so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die gemäß Absatz 1 erworbenen Kenntnisse nutzbringend für die Anfertigung der Dissertation eingesetzt werden können.

      (9) 1Das mit dem Bestehen des Kolloquiums erworbene Recht auf Einreichung der Dissertation verfällt nach fünf Jahren. 2Eine Verlängerung dieser Frist ist in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag möglich.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen und zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen.

      (2) Das Thema der Dissertation muss bei Zulassung zum Dr. rer. pol. aus der Fächergruppe 1 gemäß § 8 Absatz 3, bei Zulassung zum Dr. rer. nat. aus den Fächergruppen 2 oder 3 entnommen sein.

      (3) 1Die Dissertation kann in Form einer Monographie oder als kumulative ...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation soll die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des Doktoranden zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen und zum Fortschritt der Wissenschaft beitragen.

      (2) Das Thema der Dissertation muss bei Zulassung zum Dr. rer. pol. aus der Fächergruppe 1 gemäß § 8 Absatz 3, bei Zulassung zum Dr. rer. nat. aus den Fächergruppen 2 oder 3 entnommen sein.

      (3) 1Die Dissertation kann in Form einer Monographie oder als kumulative Dissertation angefertigt werden. 2Bei einer kumulativen Dissertation werden die spezifischen Anforderungen durch die Promotionskommission festgelegt. 3Der Antrag auf Festlegung der Anforderungen kann von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden nach der Zulassung zur Promotion gestellt werden.

      (4) 1Eine kumulative Dissertation umfasst mindestens drei in inhaltlichem Zusammenhang stehende Einzelarbeiten zum Thema der Dissertation. 2Mindestens eine der Arbeiten muss in alleiniger Autorenschaft verfasst sein. 3Die Arbeiten sollen qualitativ hochstehend publiziert oder zur Publikation angenommen sein. 4In Ausnahmefällen können auch nicht publizierte Arbeiten eingereicht werden. 5Bestandteil der kumulativen Dissertation ist darüber hinaus eine Einführungsschrift, welche die Einzelbeiträge im Thema der Dissertation positioniert und ihren Zusammenhang aufzeigt. 6Soweit die kumulative Dissertation Arbeiten mit mehreren Autoren umfasst, muss der jeweilige Beitrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden qualitativ dargelegt sein.

      (5) 1Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 2In Ausnahmefällen kann der Ständige Promotionsausschuss von diesem Erfordernis absehen, wenn sichergestellt ist, dass eine Begutachtung möglich ist. 3In jedem Fall ist eine ausführliche Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      § 10 Einreichung der Dissertation

      (1) 1Die Doktorandin bzw. der Doktorand reicht die Dissertation bei der bzw. dem Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses ein. 2Die Einreichung setzt den erfolgreichen Abschluss des Kolloquiums voraus. 3Die Arbeit sollte in ihrer Gesamtheit noch nicht publiziert sein.

      (2) Die Einreichung umfasst:
      1. drei Exemplare der gedruckten Dissertation und eine elektronische Fassung,
      2. eine Erklärung, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand die Dissertation selbständig, das heißt auch ohne die Hilfe einer Promotionsberaterin bzw. eines Promotionsberaters angefertigt, dabei keine anderen Hilfsmittel als die im Quellen- und Literaturverzeichnis genannten benutzt und alle aus Quellen und Literatur wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat,
      3. bei einer kumulativen Dissertation, die Arbeiten mit mehreren Autoren umfasst, eine Erklärung gemäß § 9 Absatz 4 Satz 6,
      4. eine Versicherung, dass die Dissertation oder wesentliche Teile derselben nicht bereits einer anderen Prüfungsbehörde zur Erlangung des Doktorgrades vorlagen,
      5. eine Erklärung darüber, ob und in welcher Form die Arbeit oder Teile daraus bereits publiziert sind.

      (3) Wird eine bereits publizierte Arbeit als Dissertation eingereicht, so kann anstelle der gedruckten Exemplare eine entsprechende Anzahl von Belegexemplaren treten.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Veröffentlichungen 01/2012
    • zuletzt geändert am 29.08.2023
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Bamberg ist alt und jung. Zukunftsorientierte Strukturen und Ausstattung lassen an eine Neugründung denken – sie hat aber eine lange Geschichte und ist ihrer Tradition bis heute verpflichtet.”
    Prof. Dr. Kai Fischbach
    Präsident der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
    Foto: Studierende sitzen am Ufer des Mains, im Hintergrund Bamberg
    Moderne Universität mit Tradition

    Seit dem 17. Jahrhundert versteht sich die Otto-Friedrich-Universität als „Haus der Weisheit“. 1647 wurde sie von Fürstbischof Melchior Otto Voit von Salzburg als Zentrum humanistischer Bildung gegründet. Heute beherbergt sie vier Fakultäten: Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften, Humanwissenschaften und Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik.

    Die Universität Bamberg unterstützt die Vernetzung mit ausländischen Partneruniversitäten und Forschungseinrichtungen. Jährlich nutzen über 500 Studierende die Möglichkeit, an einer der mehr als 300 Partnerhochschulen in über 60 Ländern zu studieren. Gastprofessuren ermöglichen einen intensiven Modell- und Wissenstransfer nach Bamberg. 2005 bekam die Universität Bamberg das Zertifikat zum Audit Familiengerechte Hochschule, 2021 wurde sie zuletzt re-zertifiziert. 

    Icon: uebersicht
    mit ausländischen Partneruniversitäten und Forschungseinrichtungen vernetzt
    Icon: uebersicht
    Gastprofessuren ermöglichen einen intensiven Modell- und Wissenstransfer
    Hochmodern Studieren im Weltkulturerbe

    Für die Studierenden steht ein vielfältiges und umfangreiches Angebot von Bachelor-, Master- und Lehramtsstudiengängen sowie zahlreichen Modulen für ein Modulstudium bereit. Motivation der Studierenden zu eigenständigem Denken und Arbeiten sind zentral. Transfer in die Praxis leisten entsprechend ausgerichtete Seminare, Übungen oder studienbegleitende Praktika.

    Nahezu alle Studiengänge sind in Bamberg auch in Teilzeit studierbar. In den letzten Jahrzehnten sind Serviceprozesse und informatische Systeme an der Universität Bamberg in großem Umfang verbessert worden. So studiert man hochmodern – zum Teil auf dem historischen Campus des Weltkulturerbes.

    Icon: studium
    vielfältiges und umfangreiches Angebot
    Icon: studium
    Fast alle Studiengänge auch in Teilzeit
    Exzellente Forschung - interdisziplinär und international

    Interdisziplinarität und internationale Vernetzung sind wesentliche Stärken der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Exzellente interdisziplinäre und an internationalen Maßstäben orientierte Forschung prägt das Profil der Universität in vier Bereichen besonders:

    Digitale Geistes-, Sozial- und Humanwissenschaften mit einer engen Zusammenarbeit von Informatikerinnen und Informatikern mit den anderen Fächern der Universität,

    Empirische Sozialforschung zu Bildung und Arbeit mit einem Schwergewicht auf empirischer Bildungsforschung,

    Erschließung und Erhalt von Kulturgut mit einer engen Zusammenarbeit von Denkmalwissenschaft, Informatik und Kunstgeschichte, sowie

    Kultur und Gesellschaft im Mittelalter, in der verschiedene Geistes- und Kulturwissenschaften kooperieren.

    Forschende arbeiten eng mit den beiden An-Instituten der Universität zusammen: dem Leibniz-Institut für Bildungsverläufe (LIfBi) und dem Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg (ifb).

    „Unsere Forschung wird sich in den nächsten Jahren dynamisch weiterentwickeln, unter anderem durch die Kooperation der Informatik mit anderen Fachbereichen der Universität und den Wissenstransfer in die Region.”
    Prof. Dr. Thomas Saalfeld
    Vizepräsident für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
    Icon: forschung
    interdisziplinär und international vernetzt
    Icon: forschung
    vier profilgebende Forschungsschwerpunkte
    Foto: Studentin sitzt an einem Tisch in der Bibliothek und stützt das Kinn auf einen Stapel Bücher
    Foto: Glühbirne auf einem Tisch mit Bleistiften, die auf die Glühbirne ausgerichtet sind

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