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Technische Universität Dortmund

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Dortmund
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Maschinenbau
  • Promotionsfach / fächer
    ... Automation and Robotics; Didaktik der Technik; Logistik; Maschinenbau; Wirtschaftsingenieurwesen
    Automation and Robotics; Didaktik der Technik ...
  • Sachgebiet(e) Maschinenbau, allgemein
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. paed.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion{§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit insgesamt 300 Credits (Bachelor und Master) und einer Note von mindestens "gut" oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird und einer Note von mindestens "gut", oder
      c) einen Abschluss nach...
      § 4 Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion{§ 67 Abs. 4 HG)

      (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer
      a) einen einschlägigen Masterabschluss mit insgesamt 300 Credits (Bachelor und Master) und einer Note von mindestens "gut" oder
      b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor vergeben wird und einer Note von mindestens "gut", oder
      c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Master mit weniger als insgesamt 300 Credits (Bachelor und Master) und einer Note besser oder gleich 2,0 und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien, oder
      d) ein einschlägiges Hochschulstudium von mindestens 6 Semestern mit der Note 1,5 oder besser und daran anschließende promotionsvorbereitende Studien
      nachweist.
      Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch Bewerberinnen/ Bewerber zulassen, die nicht die in Satz 1 lit. a) bis d) geforderte Mindestnote erreicht haben.

      (2) Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 für die Zulassung zur Promotion zur Doktorin/zum Doktor der Ingenieurwissenschaften oder zur Doktorin/zum Doktor der Erziehungswissenschaft ist ein Studium des Maschinenbaus, der Logistik, des Wirtschaftsingenieurwesens oder des Faches Technik in einem Lehramtsstudiengang; als einschlägig angesehen wird auch ein Studium, das einen hinreichend hohen Anteil an Inhalten der Ingenieurwissenschaften aufweist (dies kann z.B. ein Studium der Elektrotechnik, Luft- und Raumfahrtechnik, Informatik, des Bauingenieurwesens, der Mathematik oder Wirtschaftswissenschaft sein). Einschlägig im Sinne des Absatzes 1 für die Zulassung zur Promotion zur Doktorin/zum Doktor der Wirtschaftswissenschaft ist ein Studium der Logistik, des Wirtschaftsingenieurwesens, des Supply Chain Managements oder der Wirtschaftswissenschaft; als einschlägig angesehen wird auch ein Studium, das einen hinreichend hohen Anteil an Inhalten der Logistik und des Supply Chain Managements aufweist (dies kann z. B. ein Studium der Informatik, der Mathematik oder der Physik sein). Über das Vorliegen eines hinreichend hohen Anteils im Einzelfall entscheidet der Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Bewerberinnen/ Bewerber zulassen. Die Zulassung nach Satz 4 kann der Promotionsausschuss von einer Absolvierung promotionsvorbereitender Studien im Sinne des Abs. 3 abhängig machen.

      (3) Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss gern. Abs. 1 lit. c) und lit. d) nachweisen, müssen vor der endgültigen Zulassung zur Promotion promotionsvorbereitende Studien von mindestens 2 Semestern bzw. von mindestens 60 Credits absolvieren. Der Umfang von promotionsvorbereitenden Studien nach Abs. 2 Satz 5 hängt davon ab, welche Kenntnisse von der Bewerberin/dem Bewerber erworben werden müssen, um die fehlende Einschlägigkeit des Studiums im Sinne des Abs. 1 auszugleichen. Der genaue Inhalt und Umfang der promotionsvorbereitenden Studien wird vom Promotionsausschuss in Absprache mit der Betreuerin/ dem Betreuer festgelegt. Kandidatinnen/Kandidaten mit einem BachelorAbschluss gern. Abs. 1 lit. d) müssen zusätzlich ihre Eignung zur Promotion nachweisen.

      (4) Wer seinen Studienabschluss nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben hat, kann zugelassen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Abschlusses festgestellt wird. Die Feststellung erfolgt durch den Promotionsausschuss auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten. ln Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu kontaktieren.

      § 5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Die Bewerberin/der Bewerber soll ihren/seinen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer Betreuungszusage (Abs. 2 lit. b)) stellen.

      (2) Die Bewerberin/der Bewerber richtet ihren/seinen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Fakultät Maschinenbau. Mit dem Antrag sind einzureichen:
      a) Angabe des Promotionsfaches und des angestrebten Doktorgrades,
      b) das in Aussicht genommene Thema der Dissertation,
      c) eine schriftliche Bestätigung über die Bereitschaft zur Betreuung der Dissertation einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers oder eines habilitierten Mitglieds der Fakultät,
      d) der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gern. § 4, insbesondere durch Vorlage von Abschlusszeugnissen für die Hochschulausbildung und Vorlage der Hochschulzugangsberechtigung,
      e) ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem der wissenschaftliche und berufliche Werdegang der Bewerberin/des Bewerbers hervorgeht,

      (3) Dem Antrag sind folgende Erklärungen beizufügen:
      a) ob die Bewerberin/der Bewerber bereits ein Promotionsverfahren an der Technischen Universität Dortmund beantragt hatte, oder
      b) ob sie/er sich in einem solchen Verfahren befand und dieses entweder abgeschlossen oder abgebrochen hat, oder
      c) ob die Bewerberin/der Bewerber schon an anderer Stelle eine Promotionszulassung erhalten hat und sich in einem Promotionsverfahren befindet, oder
      d) ob sie/er ein solches Verfahren abgebrochen oder abgeschlossen hat. Im letzteren Fall ist anzugeben, welcher Promotionserfolg erzielt wurde.

      (4) Nach der Zulassung durch den Promotionsausschuss hat sich die Doktorandin/der Doktorand entsprechend der Einschreibeordnung der Technischen Universität Dortmund einzuschreiben. Der Immatrikulationsnachweis ist spätestens 3 Wochen nach Zulassung dem Promotionsausschuss vorzulegen.

      § 9 Strukturiertes Promotionsprogramm

      (1) Während des Promotionsverfahrens nimmt die Doktorandin/der Doktorand an einem strukturierten Promotionsprogramm teil.

      (2) Das strukturierte Promotionsprogramm der Fakultät Maschinenbau besteht aus einer angemessenen Auswahl von Leistungen aus den folgenden Bereichen, die individuell durch den Betreuer/ die Betreuerin mit dem Doktoranden/der Doktorandin abzustimmen und festzulegen ist:
      a) regelmäßige Teilnahme als VortragendeNortragender und Zuhörerin/Zuhörer an Kolloquien der Fakultät,
      b) Teilnahme an Doktorandinnen/Doktoranden-Workshops der Fakultät,
      c) Teilnahme an Veranstaltungen von Graduiertenschulen I Forscherinnen- und Forschergruppen I Sonderforschungsbereichen I Schwerpunktprogrammen oder ähnlichen gemeinsamen Forschungsprojekten bzw. Forschungskooperationen, soweit das Dissertationsthema hierin eingebunden ist,
      d) Teilnahme an nationalen und internationalen wissenschaftlichen Konferenzen einschließlich der Einreichung wissenschaftlicher Veröffentlichungen und der persönlichen Präsentation der eingereichten Veröffentlichung,e) Erarbeitung und Einreichung wissenschaftlicher Veröffentlichungen in Fachzeitschriften,
      f) Durchführung von Lehrveranstaltungen für Studierende wie z. B. Übungen, Seminare, Projektgruppen, Praktika zur Erhöhung der Lehrkompetenz der Doktorandin/ des Doktoranden,
      g) Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen zur Persönlichkeitsbildung zu Themen wie z. B. Didaktik, Rhetorik, Zeitmanagement,
      h) Teilnahme an und Organisation von wissenschaftlichen Exkursionen und Veranstaltungen,
      i) Teilnahme an der Fachgremienarbeit in wissenschaftlichen Verbänden,
      j) Teilnahme an Vorlesungen im Rahmen von Masterstudiengängen der Fakultät Maschinenbau oder anderer Fakultäten zur Vertiefung und Erweiterung des Fachwissens auf dem Gebiet des Dissertationsthemas.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 10 Dissertation

      (1) Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbständige beachtliche schriftliche wissenschaftliche Arbeit aus den Wissenschaftsgebieten der Fakultät Maschinenbau vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer. In der Dissertation sind alle S...
      § 10 Dissertation

      (1) Die Doktorandin/der Doktorand muss eine selbständige beachtliche schriftliche wissenschaftliche Arbeit aus den Wissenschaftsgebieten der Fakultät Maschinenbau vorlegen, die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer. In der Dissertation sind alle Stellen kenntlich zu machen, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen sind. Literatur und Quellenhinweise sind in einem ausführlichen Schriftenverzeichnis zusammenzufassen. Teile der Dissertation, die bereits Gegenstand einer Abschlussarbeit eines erfolgreich absolvierten staatlichen oder akademischen Prüfungsverfahrens waren, sind als solche zu kennzeichnen. Die Dissertation kann auf den Erkenntnissen solcher Teile aufbauen, muss diese Erkenntnisse dann aber erheblich vertiefen oder erweitern.

      (2) Die selbständige beachtliche schriftliche wissenschaftliche Arbeit nach § 10 kann als kumulative Dissertation vorgelegt werden. 2Die Veröffentlichungen müssen im inhaltlichen Zusammenhang stehen und dürfen keine substanziellen Überschneidungen aufweisen.
      a) Eine kumulative Dissertation besteht aus mindestens drei hochrangig veröffentlichten oder zur Veröffentlichung angenommenen wissenschaftlichen Beiträgen mit Peer Review, die in ihrer Gesamtheit einen mit einer monographischen Dissertationsschrift vergleichbaren Erkenntnisfortschritt darstellen.
      b) Falls einzelne Publikationen mit mehreren Verfassern erschienen sind, ist der Beitrag der*des Doktorandin*Doktoranden nachzuweisen.
      c) Die Publikationen sind in einem neuen Dokument zusammenzuführen. Das Dokument enthält:
      i. eine Einleitung und eine Zusammenfassung
      ii. einen gesonderten, ausführlichen und vollständigen Methodenteil sowie Einleitungen zu den einzelnen Kapiteln der Dissertation
      iii. ein zusammengeführtes Literaturverzeichnis aus allen enthaltenen Publikationen sowie den neu erstellen Teilen
      iv. einheitliche zusammengeführte Verzeichnisse für Abkürzungen, Formelzeichen, Tabellen und Abbildungen. Tabellen und Abbildungen sowie das Literaturverzeichnis und der Formelsatz sind einheitlich zu gestalten und durchlaufend zu nummerieren.

      (3) Die Veröffentlichung von Teilergebnissen der Dissertation vor Einreichung der Arbeit ist erlaubt, wenn die Teilergebnisse zum Zwecke der Erstellung der Dissertation erarbeitet wurden und die Doktorandin/der Doktorand bereits zum Promotionsverfahren zugelassen ist.

      § 11 Antrag auf Annahme der Dissertation und Einreichung der Dissertation

      (1) Der Antrag der Doktorandin/des Doktoranden auf Annahme der Dissertation und damit zur Eröffnung des Promotionsprüfungsverfahrens ist schriftlich an den Promotionsausschuss der Fakultät zu richten.

      (2) Mit dem Antrag einzureichen sind:
      a) die Dissertation in fünf gebundenen, maschinenschriftlichen Exemplaren und als PDF-Datei auf einem geeigneten Datenträger,
      b) eine Zusammenfassung der Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer DIN A4-Seite in deutscher und englischer Sprache und eine Auflistung bereits veröffentlichter Bestandteile der Dissertation,
      c) eine schriftliche eidesstattliche Versicherung, dass die Dissertation selbständig verfasst und alle in Anspruch genommenen Quellen und Hilfen in der Dissertation vermerkt wurden,
      d) eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder in einer anderen Fassung oder in Teilen an der Technischen Universität Dortmund oder an einer anderen Hochschule im Zusammenhang mit einer staatlichen oder akademischen Prüfung bereits vorgelegt worden ist und
      e) der Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren des von ihr festgelegten strukturierten Promotionsprogramms durch Bescheinigung des Betreuers I der Betreuerin.

      (3) Ein Rücktritt vom Promotionsprüfungsverfahren ist dem Promotionsausschuss gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist nur zulässig,
      a) solange nicht eine endgültige Ablehnung der Dissertation erfolgt ist, oder
      b) nach Annahme der Dissertation bis zum Beginn der mündlichen Prüfung.
      In allen anderen Fällen des Rücktritts gilt die Prüfung als nicht bestanden.
      § 14 Abs. 8 gilt entsprechend.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem ln-oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät eine...
      § 20 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer anderen Hochschule

      (1) Der Doktorgrad kann auch im Zusammenwirken mit einer Fakultät einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht aus dem ln-oder Ausland vergeben werden. Sofern das Promotionsverfahren in Kooperation mit einer Hochschule ohne Promotionsrecht durchgeführt wurde, kann hierauf in der Promotionsurkunde hingewiesen werden.

      (2) Die Durchführung eines Promotionsverfahrens mit einer Fakultät einer anderen Hochschule setzt den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung voraus, in der die Fakultäten sich verpflichten, eine gemeinsame Promotion zu ermöglichen und Einzelheiten des Zusammenwirkens zu regeln.

      (3) Sehen die jeweils gültigen Promotionsordnungen der beteiligten Fakultäten ein strukturiertes Promotionsprogramm gemäß § 9 vor, so einigen sich die Fakultäten der Hochschulen darüber, wo die Doktorandin/der Doktorand dieses Programm zu absolvieren hat, bzw. welche Teile des Programms der jeweils anderen Hochschule anerkannt werden.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund 8/2012
    • zuletzt geändert am 06.03.2024
  • Hochschulporträt
    „Auf Basis exzellenter Forschung und regionaler wie internationaler Partnerschaften vermittelt das Studienangebot der TU Dortmund Kernkompetenzen für wissenschafts- wie gesellschaftsrelevante Spitzenleistungen.”
    Prof. Dr. Manfred Bayer
    Rektor der Technischen Universität Dortmund
    Foto: Blick von außen auf die Technische Universität Dortmund
    Dynamisch, Forschungsorientiert, Einzigartig

    Die TU Dortmund ist eine dynamische forschungsorientierte Universität mit 17 Fakultäten in den Natur- und Ingenieurwissenschaften sowie Gesellschafts- und Kulturwissenschaften. Das Studierendenleben findet auf zwei grünen Campus statt, die durch einen kleinen Wald getrennt und mit einer Hängebahn – der H-Bahn – verbunden sind.

    Icon: uebersicht
    Ein Ort, wo Zukunft gedacht und erarbeitet wird
    Icon: uebersicht
    Innovative und interdisziplinäre Studiengänge
    Studium und Lehre

    Das Lehrangebot umfasst rund 80 klassische wie innovative Studiengänge: So ist der Studiengang Bioingenieurwesen deutschlandweit ebenso einzigartig wie die Programme der Raumplanung, der Statistik und der Journalistik. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Lehrerbildung.

    Die TU Dortmund kooperiert mit 365 Hochschulen in der ganzen Welt. Der Länderschwerpunkt USA mit zahlreichen Abkommen zum Studierendenaustausch ist einzigartig in Nordrhein-Westfalen. Auf regionaler Ebene arbeitet die TU Dortmund mit der Ruhr-Universität Bochum und der Universität Duisburg-Essen eng zusammen.

    Schon seit mehr als 40 Jahren ist die TU Dortmund Vorreiter beim Konzept „Eine Hochschule für alle“ und arbeitet daran, chancengleiche Studienbedingungen für behinderte und chronisch kranke Studierende zu schaffen.

    Icon: studium
    das Lehrangebot umfasst rund 80 klassische wie innovative Studiengänge
    Icon: studium
    arbeitet mit dem Konzept „Eine Hochschule für alle“ daran, chancengleiche Studienbedingungen zu schaffen
    Forschung

    Die TU Dortmund ist innovativ und forschungsstark in allen Disziplinen. Zahlreiche wissenschaftliche Auszeichnungen und Preise, über 1.000 Drittmittelprojekte, internationale Kooperationen und große Verbundprojekte wie ein Exzellenzcluster und acht Sonderforschungsbereiche belegen den Erfolg. Die Forschung an der TU Dortmund ist in vier Profilbereichen besonders sichtbar: (1) Material, Produktionstechnologie und Logistik, (2) Chemische Biologie, Wirkstoffe und Verfahrenstechnik, (3) Datenanalyse, Modellbildung und Simulation und (4) Bildung, Schule und Inklusion.

    Ein Kernanliegen der TU Dortmund ist es, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern – etwa durch ein Graduiertenzentrum, ein Tenure-Track-Programm und im Verbund der Research Academy Ruhr.

    Icon: forschung
    zahlreiche wissenschaftliche Auszeichnungen und Preise, internationale Kooperationen und ein Exzellenzcluster
    Icon: forschung
    Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
    Foto: Studierende auf dem Campus der Technischen Universität Dortmund
    Foto: Blick auf die Bibliothek der Technischen Universität Dortmund
    Foto: Die H-Bahn befördert Fahrgäste im Bereich der Technischen Universität Dortmund

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