Auszug aus der Promotionsordnung
§ 7 Dissertationsleistung
(1) Die Dissertationsleistung ist, je nach Fachkultur, entweder in Form einer Dissertationsschrift oder in kumulativer Form möglich.
(2) Im Folgenden werden alle Formen der Dissertationsleistung vereinfachend unter dem Begriff Dissertation subsumiert. Die Dissertation muss eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung darstellen und die Fähigkeit der Doktorandin/des Doktoranden zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. Sie muss a...
§ 7 Dissertationsleistung
(1) Die Dissertationsleistung ist, je nach Fachkultur, entweder in Form einer Dissertationsschrift oder in kumulativer Form möglich.
(2) Im Folgenden werden alle Formen der Dissertationsleistung vereinfachend unter dem Begriff Dissertation subsumiert. Die Dissertation muss eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung darstellen und die Fähigkeit der Doktorandin/des Doktoranden zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. Sie muss aus dem Bereich eines der in der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften vorhandenen wissenschaftlichen Fächer stammen.
(3) Die Dissertation soll je nach Fachkultur in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Ausnahmen regelt der Promotionsausschuss. Wird die Schrift nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist eine ausführliche deutsche Zusammenfassung erforderlich, aus der Zielrichtung, Methodik, wesentliche Ergebnisse und Schlussfolgerungen ersichtlich sind.
(4) Nichtkumulative Dissertationsschriften dürfen weder insgesamt noch in wesentlichen Teilen veröffentlicht sein. Sollten wissenschaftliche Beiträge, die vor der Einreichung der Dissertation publiziert werden, wesentliche Bestandteile der Dissertation enthalten, so muss für die Publikation die Zustimmung des Promotionsausschusses eingeholt werden. Eine vorherige ganze oder teilweise Veröffentlichung kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Promotionsausschusses erfolgen.
(5) Anstelle einer Dissertationsschrift kann in den Fächern Psychologie und Bildungswissenschaft eine kumulative Dissertation (publikationsbasierte Dissertation) eingereicht werden.
a) Im Fach Psychologie muss eine kumulative Dissertation aus einem oder mehreren Artikeln bestehen, die zum Zwecke der Publikation in Zeitschriften mit peer-review-Verfahren verfasst wurden. Über die Anzahl der Artikel sowie deren Annahmestatus entscheiden die Betreuerinnen/Betreuer im Einzelfall. Die Artikel müssen in Alleinautorinnenschaft/ Alleinautorenschaft oder nicht-geteilter Erstautorinnenschaft/Erstautorenschaft verfasst sein.
b) Im Fach Bildungswissenschaft muss eine kumulative Dissertation aus mindestens drei peer-reviewten Artikeln bestehen. Davon müssen zwei Artikel in Fachzeitschriften veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommenen worden sein. Ein Artikel kann auch in anderen Formaten mit peer-review-Verfahren, z.B. einem Sammelband, veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein.
Die Artikel müssen in Alleinautorinnenschaft/Alleinautorenschaft oder Ko-Autorinnenschaft/ Ko-Autorenschaft mit mindestens 50% Beteiligung verfasst worden sein. Die Reihenfolge der Nennung der Ko-Autorinnenschaft/Ko-Autorenschaft ist dabei unerheblich. Im Falle einer Ko-Autorinnenschaft/Ko-Autorenschaft muss die Doktorandin/der Doktorand in einer eidesstattlichen Erklärung den Anteil an der eingereichten Publikation ausweisen.
Für beide Fächer gilt, dass den Artikeln eine ausführliche Darstellung voranzustellen ist, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Artikeln in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema vornimmt. Entsprechend sind die Artikel zu diskutieren und ggf. aufeinander zu beziehen. Der individuelle Beitrag sowie der Beitrag der weiteren Autorinnen/Autoren an den jeweiligen Artikeln sind kenntlich zu machen. Bei einer kumulativen Dissertation darf höchstens eine Gutachterin/ein Gutachter Koautorin/Koautor bei den der Dissertation zugrundeliegenden Artikeln sein.
(6) In der Dissertation hat die Doktorandin/der Doktorand in Form eines Literaturverzeichnisses anzugeben, welche Quellen und Hilfsmittel sie/er für die Arbeit herangezogen hat. Alle Stellen in der Dissertation, die wörtlich oder sinngemäß fremden Schriften entnommen sind, müssen kenntlich gemacht werden.
(7) In die Dissertation ist folgende Erklärung der Doktorandin/des Doktoranden einzufügen: Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Dissertation selbstständig und ohne unzulässige Inanspruchnahme Dritter verfasst habe. Ich habe dabei nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen wörtlich, inhaltlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechend kennt-lich gemacht. Die Versicherung selbstständiger Arbeit gilt auch für Zeichnungen, Skizzen oder graphische Darstellungen. Die Arbeit wurde in gleicher oder ähnlicher Form weder derselben noch einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Mit der Abgabe der elektronischen Fassung der endgültigen Version der Arbeit nehme ich zur Kenntnis, dass diese mit Hilfe eines Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagiate überprüft und ausschließlich für Prüfungszwecke gespeichert wird. Es ist mir bekannt, dass wegen einer falschen Versicherung bereits erfolgte Promotionsleistungen für ungültig erklärt werden und eine bereits verliehene Doktorwürde entzogen wird.
(8) Die Dissertation ist in gedruckter Form, gebunden oder geheftet, und in fünffacher Ausfertigung sowie in jeweils einer elektronischen Datei dem Promotionsausschuss und der Be-treuerin/dem Betreuer einzureichen.
(9) Falls eine der formalen Anforderungen nicht erfüllt ist, gibt der Promotionsausschuss die Dissertation unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels an die Doktorandin/den Doktoranden zurück. Wird der Mangel ohne triftigen Grund innerhalb dieser Frist nicht behoben, kann der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorandin/Doktorand gemäß § 4 Absatz 9 widerrufen. § 10 Absatz 11 und 12 gelten entsprechend.
(10) Die eingereichten fünf Exemplare der Dissertation sowie die elektronische Datei verblei-ben auch im Falle der Ablehnung oder eines Rücktritts bei den Akten des Promotionsausschusses.