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FernUniversität in Hagen

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Steckbrief

  • Hochschule FernUniversität in Hagen
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät Kultur- und Sozialwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Bildungswissenschaft; Kulturwissenschaften; Philosophie; Politik- und Verwaltungswissenschaft; Psychologie; Soziologie
    Bildungswissenschaft; Kulturwissenschaften ...
  • Sachgebiet(e) Kulturwissenschaften; Sozialwissenschaften, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. soc.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer einen der folgenden Hochschulabschlüsse mit mindestens der Note „2,49“ erworben hat:
      - Magister Artium
      - Master
      - Diplom oder
      - Staatsprüfung für das Lehramt Sek. II.

      Der Abschluss nach Abs. 1 muss aufgrund eines einschlägigen Hochschulstudiums erlangt worden sein. Einschlägig ist ein Abschluss, wenn er in einem an der Fakultät für Kultur-...
      § 3 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin/Doktorand

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer einen der folgenden Hochschulabschlüsse mit mindestens der Note „2,49“ erworben hat:
      - Magister Artium
      - Master
      - Diplom oder
      - Staatsprüfung für das Lehramt Sek. II.

      Der Abschluss nach Abs. 1 muss aufgrund eines einschlägigen Hochschulstudiums erlangt worden sein. Einschlägig ist ein Abschluss, wenn er in einem an der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften der FernUniversität in Hagen vertretenen Fach oder in einem Fach, das einem dieser Fächer affin ist, erworben worden ist. Die Entscheidung über den Nachweis eines qualifizierten Abschlusses trifft der Promotionsausschuss im Benehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer; diese/dieser kann zur Absicherung der fachlichen Qualifikation den Nachweis weiterer Studienleistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, von der/dem künftigen Doktorandin/Doktoranden verlangen.

      (2) Die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt auch, wer einen ausländischen Hochschulabschluss vorweist, der einem Studienabschluss des Absatzes 1 gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit derartiger Abschlüsse entscheidet der Promotionsausschuss, der seine Entscheidung gegebenenfalls nach Anhören der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen oder der für die Anerkennung von Bildungsanstalten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zuständigen Stelle trifft. Gegebenenfalls kann der Promotionsausschuss auf Vorschlag der/des als Betreuerin/Betreuer vorgesehenen Fachvertreterin/Fachvertreters die Annahme als Doktorandin/Doktorand von weiteren Studien- oder Prüfungsleistungen im Promotionsfach mit Setzung einer angemessenen Frist abhängig machen. Zeugnisse und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.

      (3) Bewerberinnen/Bewerber mit ausländischen Qualifikationen sollen je nach Fachkultur die deutsche oder die englische Sprache hinreichend in Wort und Schrift beherrschen. Der Promotionsausschuss entscheidet vor der Annahme einer Bewerberin/eines Bewerbers mit ausländischen Qualifikationen als Doktorandin/Doktorand, ob und auf welche Weise der Nachweis zu führen ist.

      (4) Eine Bewerberin/Ein Bewerber, die/der sich an einer anderen Hochschule ohne Erfolg einem Promotionsverfahren unterzogen hat, kann als Doktorandin/Doktorand angenommen werden, wenn sie/er erneut eine Arbeit verfasst und sich dem gesamten Verfahren unterzieht. Es ist nur eine einmalige Wiederholung des Promotionsverfahrens zulässig.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertationsleistung

      (1) Die Dissertationsleistung ist, je nach Fachkultur, entweder in Form einer Dissertationsschrift oder in kumulativer Form möglich.

      (2) Im Folgenden werden alle Formen der Dissertationsleistung vereinfachend unter dem Begriff Dissertation subsumiert. Die Dissertation muss eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung darstellen und die Fähigkeit der Doktorandin/des Doktoranden zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. Sie muss a...
      § 7 Dissertationsleistung

      (1) Die Dissertationsleistung ist, je nach Fachkultur, entweder in Form einer Dissertationsschrift oder in kumulativer Form möglich.

      (2) Im Folgenden werden alle Formen der Dissertationsleistung vereinfachend unter dem Begriff Dissertation subsumiert. Die Dissertation muss eine wissenschaftlich beachtenswerte Leistung darstellen und die Fähigkeit der Doktorandin/des Doktoranden zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. Sie muss aus dem Bereich eines der in der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften vorhandenen wissenschaftlichen Fächer stammen.

      (3) Die Dissertation soll je nach Fachkultur in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Ausnahmen regelt der Promotionsausschuss. Wird die Schrift nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist eine ausführliche deutsche Zusammenfassung erforderlich, aus der Zielrichtung, Methodik, wesentliche Ergebnisse und Schlussfolgerungen ersichtlich sind.

      (4) Nichtkumulative Dissertationsschriften dürfen weder insgesamt noch in wesentlichen Teilen veröffentlicht sein. Sollten wissenschaftliche Beiträge, die vor der Einreichung der Dissertation publiziert werden, wesentliche Bestandteile der Dissertation enthalten, so muss für die Publikation die Zustimmung des Promotionsausschusses eingeholt werden. Eine vorherige ganze oder teilweise Veröffentlichung kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Promotionsausschusses erfolgen.

      (5) Anstelle einer Dissertationsschrift kann in den Fächern Psychologie und Bildungswissenschaft eine kumulative Dissertation (publikationsbasierte Dissertation) eingereicht werden.
      a) Im Fach Psychologie muss eine kumulative Dissertation aus einem oder mehreren Artikeln bestehen, die zum Zwecke der Publikation in Zeitschriften mit peer-review-Verfahren verfasst wurden. Über die Anzahl der Artikel sowie deren Annahmestatus entscheiden die Betreuerinnen/Betreuer im Einzelfall. Die Artikel müssen in Alleinautorinnenschaft/ Alleinautorenschaft oder nicht-geteilter Erstautorinnenschaft/Erstautorenschaft verfasst sein.
      b) Im Fach Bildungswissenschaft muss eine kumulative Dissertation aus mindestens drei peer-reviewten Artikeln bestehen. Davon müssen zwei Artikel in Fachzeitschriften veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommenen worden sein. Ein Artikel kann auch in anderen Formaten mit peer-review-Verfahren, z.B. einem Sammelband, veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein.
      Die Artikel müssen in Alleinautorinnenschaft/Alleinautorenschaft oder Ko-Autorinnenschaft/ Ko-Autorenschaft mit mindestens 50% Beteiligung verfasst worden sein. Die Reihenfolge der Nennung der Ko-Autorinnenschaft/Ko-Autorenschaft ist dabei unerheblich. Im Falle einer Ko-Autorinnenschaft/Ko-Autorenschaft muss die Doktorandin/der Doktorand in einer eidesstattlichen Erklärung den Anteil an der eingereichten Publikation ausweisen.
      Für beide Fächer gilt, dass den Artikeln eine ausführliche Darstellung voranzustellen ist, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Artikeln in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema vornimmt. Entsprechend sind die Artikel zu diskutieren und ggf. aufeinander zu beziehen. Der individuelle Beitrag sowie der Beitrag der weiteren Autorinnen/Autoren an den jeweiligen Artikeln sind kenntlich zu machen. Bei einer kumulativen Dissertation darf höchstens eine Gutachterin/ein Gutachter Koautorin/Koautor bei den der Dissertation zugrundeliegenden Artikeln sein.

      (6) In der Dissertation hat die Doktorandin/der Doktorand in Form eines Literaturverzeichnisses anzugeben, welche Quellen und Hilfsmittel sie/er für die Arbeit herangezogen hat. Alle Stellen in der Dissertation, die wörtlich oder sinngemäß fremden Schriften entnommen sind, müssen kenntlich gemacht werden.

      (7) In die Dissertation ist folgende Erklärung der Doktorandin/des Doktoranden einzufügen: „Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die vorliegende Dissertation selbstständig und ohne unzulässige Inanspruchnahme Dritter verfasst habe. Ich habe dabei nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen wörtlich, inhaltlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche den wissenschaftlichen Anforderungen entsprechend kennt-lich gemacht. Die Versicherung selbstständiger Arbeit gilt auch für Zeichnungen, Skizzen oder graphische Darstellungen. Die Arbeit wurde in gleicher oder ähnlicher Form weder derselben noch einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Mit der Abgabe der elektronischen Fassung der endgültigen Version der Arbeit nehme ich zur Kenntnis, dass diese mit Hilfe eines Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagiate überprüft und ausschließlich für Prüfungszwecke gespeichert wird. Es ist mir bekannt, dass wegen einer falschen Versicherung bereits erfolgte Promotionsleistungen für ungültig erklärt werden und eine bereits verliehene Doktorwürde entzogen wird.“

      (8) Die Dissertation ist in gedruckter Form, gebunden oder geheftet, und in fünffacher Ausfertigung sowie in jeweils einer elektronischen Datei dem Promotionsausschuss und der Be-treuerin/dem Betreuer einzureichen.

      (9) Falls eine der formalen Anforderungen nicht erfüllt ist, gibt der Promotionsausschuss die Dissertation unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels an die Doktorandin/den Doktoranden zurück. Wird der Mangel ohne triftigen Grund innerhalb dieser Frist nicht behoben, kann der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorandin/Doktorand gemäß § 4 Absatz 9 widerrufen. § 10 Absatz 11 und 12 gelten entsprechend.

      (10) Die eingereichten fünf Exemplare der Dissertation sowie die elektronische Datei verblei-ben auch im Falle der Ablehnung oder eines Rücktritts bei den Akten des Promotionsausschusses.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen kultur- oder sozialwissenschaftlichen Fakultät durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung ge...
      § 6 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen kultur- oder sozialwissenschaftlichen Fakultät durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss und die Hochschulleitung zugestimmt hat.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber das kultur- oder sozialwissenschaftliche Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie/er auch an der ausländischen kultur- oder sozialwissenschaftlichen Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.

      (3) Wenn die Dissertation in der Landessprache einer ausländischen Fakultät abgefasst ist, so ist eine ausführliche deutsche Zusammenfassung erforderlich, aus der Zielrichtung, Methodik, wesentliche Ergebnisse und Schlussfolgerungen ersichtlich sind.

      (4) Die Bewerberin/der Bewerber wird von je einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer oder einer Privatdozentin/einem Privatdozenten der beiden beteiligten Fakultäten als Doktorandin/Doktorand betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer werden für ihre Fakultät als Gutachterinnen/Gutachter bestellt.

      (5) Die Promotionsurkunde muss erkennen lassen, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades auf Grund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften der FernUniversität in Hagen mit einer ausländischen Fakultät handelt.

      (6) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät gelten, soweit keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die allgemeinen Bestimmungen der Promotionsordnung der Fakultät für Kultur- und Sozialwissenschaften der FernUniversität in Hagen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen der FernUniversität Hagen, 09/2018
  • Hochschulporträt
    „Die FernUniversität ist die Uni für lebenslanges Lernen und das berufsbegleitende Studium. Sie bietet individuelle Bildungschancen und leistet damit einen wichtigen Beitrag für die moderne Wissensgesellschaft.”
    Prof. Dr. Ada Pellert
    Rektorin der FernUniversität in Hagen
    FernUniversität in Hagen

    Die FernUniversität in Hagen ist die nach Studierendenzahl größte Universität im deutschsprachigen Raum und die einzige staatliche Fernuniversität. Das Fernstudium bietet zeitliche und örtliche Flexibilität, denn Studierende können sich ihre Zeit zum Lernen frei einteilen. So passt es sich vielen Lebenssituationen an: Studieren neben dem Beruf, mit Familie oder aus dem Ausland. Dahinter steht das Blended-Learning-System: Die Grundlagen bilden die Studienbriefe, gedruckt oder online. Dazu kommen multimediale Lehr- und Lernwerkzeuge sowie Präsenz- oder Online-Seminare. Information, Beratung und Betreuung rund ums Studium garantiert die FernUniversität über ihre bundesweit 13 Campusstandorte.

    Icon: uebersicht
    ist die einzige staatliche Fernuniversität
    Icon: uebersicht
    basiert auf dem Blended-Learning-System
    Studienangebot

    Fünf Fakultäten – Kultur- und Sozialwissenschaften, Mathematik und Informatik, Psychologie, Rechtswissenschaften und Wirtschaftswissenschaft – bieten mehr als 20 Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor und Master an. Die Möglichkeiten zur Promotion und Habilitation sowie vielfältige Weiterbildungsangebote in den Fakultäten und Instituten runden das Portfolio ab. Bei beruflicher Qualifikation gelingt der Einstieg ins Studium auch ohne Abitur.

    Icon: studium
    Fünf Fakultäten mit mehr als 20 Studiengängen
    Icon: studium
    Möglichkeiten zur Promotion und Habilitation
    Digitalisierung und Diversität

    Die Forschung an der FernUniversität reicht von der Grundlagen- bis zur anwendungsbezogenen Forschung. Sie sichert auch die Qualität der Lehrinhalte und dient als Basis für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die FernUniversität beschäftigt sich wissenschaftlich mit dem Einsatz der Neuen Medien in Forschung und Lehre: in fakultätsübergreifenden, zukunftsorientierten Forschungsschwerpunkten wie „CATALPA” (Center of Advanced Technology for Assisted Learning and Predictive Analytics) und „Digitale Kultur”. Das interdisziplinäre „Forschungsinstitut Arbeit – Bildung – Digi­ta­li­sie­rung” widmet sich den Aus­wir­kungen und Anfor­de­run­gen digi­taler Arbeits­welten. Den eigenen wissenschaftlichen Nachwuchs unterstützt die FernUniversität umfänglich in Fragen der Orientierung, Qualifikation und Forschungsförderung.

    Icon: forschung
    reicht von der Grundlagen- bis zur anwendungsbezogenen Forschung
    Icon: forschung
    beschäftigt sich wissenschaftlich mit dem Einsatz der Neuen Medien in Forschung und Lehre
    Lehren und Lernen (Foto: Hardy Welsch/FernUniversität in Hagen)
    Studierende auf dem Campus (Foto: Hardy Welsch/FernUniversität in Hagen)
    Luftbild der FernUniversität in Hagen (Foto: Horst Pierdolla/FernUniversität in Hagen)
    Digitalisierung (Foto: Torsten Silz/FernUniversität in Hagen)

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