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Technische Universität Berlin

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Steckbrief

  • Hochschule Technische Universität Berlin
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät III Prozesswissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Biotechnologie; Energietechnik; Lebensmittelchemie; Lebensmitteltechnologie; Prozess- und Verfahrenstechnik; Technischer Umweltschutz; Werkstoffwissenschaft u. Werkstofftechnologie
    Biotechnologie; Energietechnik ...
  • Sachgebiet(e) Biotechnologie; Ingenieurwissenschaften; Lebensmitteltechnologie
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 – Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines grundständigen Studiengangs und eines Masterstudiengangs einer Universität oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder einen vom Niveau vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulabschluss (wie Diplom, Magister oder Staatsexamen) voraus und zwar in der Regel: bei einer Promotion zur*zum Dr.-Ing. einen ingenieurwissenschaftlichen Abschluss und bei einer Promotion...
      § 3 – Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt den erfolgreichen Abschluss eines grundständigen Studiengangs und eines Masterstudiengangs einer Universität oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder einen vom Niveau vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulabschluss (wie Diplom, Magister oder Staatsexamen) voraus und zwar in der Regel: bei einer Promotion zur*zum Dr.-Ing. einen ingenieurwissenschaftlichen Abschluss und bei einer Promotion zur*zum Dr. rer. nat. einen mathematischen oder naturwissenschaftlichen Abschluss. 2Wenn der Hochschulabschluss in einem Fach erworben wurde, das nicht dem Gebiet der Promotion entspricht, kann der Fakultätsrat als Auflage zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen verlangen.

      (2) 1Wissenschaftlich besonders qualifizierte Inhaber*innen eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades, dem kein grundständiges Studium vorausgegangen ist, können auch ohne den Erwerb eines weiteren Grades nach Absatz 1 im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens unmittelbar zur Promotion zugelassen werden. 2Die besondere wissenschaftliche Befähigung wird nachgewiesen
      1. durch das Bestehen von mindestens einer und bis zu drei Feststellungsprüfungen auf dem Gebiet der beabsichtigten Promotion und angrenzenden Gebieten sowie durch eine Veröffentlichung in der Regel in Erstautorschaft in einem für das jeweilige Fachgebiet einschlägigen Publikationsorgan mit wissenschaftlicher Qualitätskontrolle oder
      2. durch das erfolgreiche Absolvieren einer mindestens zwei- semestrigen von der Fakultät als gleichwertig anerkannten Qualifikationsphase in einer Graduiertenschule oder einem vergleichbaren strukturierten Promotionsprogramm, wenn diese durch mindestens eine Prüfung abgeschlossen wird. 3Von den Feststellungsprüfungen nach Satz 2 Nummer 1 wird mindestens eine nicht von einer*m Betreuenden abgenommen. 4In der/den Feststellungsprüfung/en wird geprüft, ob die*der Kandidat*in die auf dem Gebiet der beabsichtigten Promotion zu fordernden wissenschaftlichen und methodischen Fähigkeiten besitzt. 5Weitere Studienleistungen werden dazu nicht verlangt. 6Details zur Vorveröffentlichung sowie zu Inhalt, Form und Durchführung der Feststellungsprüfung regeln Ausführungsbestimmungen der Fakultät. 7Ein erfolgloser Versuch der Feststellungsprüfung kann nicht wiederholt werden, auch nicht an einer anderen Fakultät der Technischen Universität Berlin.

      (3) 1Ist das Hochschulstudium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften erfolgt und mit einem Diplom abgeschlossen worden, ist zusätzlich die entsprechende wissenschaftliche Befähigung nachzuweisen. 2Der Nachweis erfolgt im Rahmen der Anmeldung der Promotionsabsicht nach § 4 durch einen überdurchschnittlichen Abschluss (mit Auszeichnung, sehr gut oder gut) und das Bestehen von mindestens einer und bis zu drei Feststellungsprüfungen entsprechend den Regelungen in Absatz 2.

      (4) 1Ist das Hochschulstudium im Ausland erfolgreich abgeschlossen worden, kann der Fakultätsrat unter Berücksichtigung eines Gutachtens, das bei der zuständigen Stelle der Technischen Universität Berlin einzuholen ist, die Gleichwertigkeit des Hochschulabschlusses mit einem deutschen Universitätsabschluss nach Absatz 1 anerkennen. 2Sofern der Fakultätsrat die Gleichwertigkeit nicht anerkennt, sind zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu verlangen oder der Antrag abzulehnen.

      (5) Die in Absatz 1 bis 4 verlangten zusätzlichen Leistungen sind vor der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erbringen.

      (6) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist vom Fakultätsrat zu versagen, wenn die vorgelegte Arbeit oder eine ähnliche Arbeit der*des Antragstellenden bereits im Rahmen eines Promotionsverfahrens an einer wissenschaftlichen Hochschule mit nicht ausreichend bewertet wurde.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 – Ziel und Inhalt der Promotion
      ...
      (2) 1Die Dissertation ist eine von der*dem Antragsteller*in verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. 2Der Schwerpunkt der Dissertation liegt bei einer Promotion zur*zum Dr.-Ing. auf ingenieurwissenschaftlichem Gebiet und zur*zum Dr. rer. nat. auf mathematischem oder naturwissenschaftlichem Gebiet. 3Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder in englischer Sprache abzufa...
      § 2 – Ziel und Inhalt der Promotion
      ...
      (2) 1Die Dissertation ist eine von der*dem Antragsteller*in verfasste wissenschaftliche Abhandlung, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt. 2Der Schwerpunkt der Dissertation liegt bei einer Promotion zur*zum Dr.-Ing. auf ingenieurwissenschaftlichem Gebiet und zur*zum Dr. rer. nat. auf mathematischem oder naturwissenschaftlichem Gebiet. 3Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. 4Sie kann mit Zustimmung des Fakultätsrates auch in einer anderen Sprache abgefasst werden. 5In jedem Fall ist eine Zusammenfassung (abstract) der Dissertation in deutscher und englischer Sprache erforderlich. 6Das Gebiet der Dissertation muss in der Fakultät durch eine*n hauptamtliche*n Hochschullehrer*in vertreten sein. 7Die Dissertation kann bereits teilweise oder auch ganz vorveröffentlicht worden sein.

      (3) 1Die Dissertation als wissenschaftliche Abhandlung kann aus einzelnen veröffentlichten oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten bestehen (kumulative Dissertation). 2Diese müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinander stehen, der durch eine gemeinsame Einleitung sowie eine abschließende Diskussion schlüssig darzulegen ist. 3Näheres zu Art und Anzahl der Arbeiten regeln Ausführungsvorschriften der Fakultät.

      (4) 1Vorveröffentlichungen von Forschungsergebnissen, die in eine Dissertation einfließen, oder die einzelnen Beiträge einer kumulativen Dissertation können in Co-Autorschaft entstanden sein. 2In diesem Fall muss die*der Antragsteller*in darstellen, welchen substanziellen Beitrag zu Konzept, Inhalt und Methoden dieser Arbeiten sie*er geleistet hat.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 – Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen Bildungseinrichtungen

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

      (2) 1Der Rahmen für das gemeinsame Promotionsverfahren ist für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung festzulegen, in der zu regeln ist, dass die Besti...
      § 12 – Gemeinsames Promotionsverfahren mit ausländischen Bildungseinrichtungen

      (1) Zur Förderung der internationalen Kooperation kann die Fakultät mit ausländischen Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen, die das Promotionsrecht besitzen, ein gemeinsames Promotionsverfahren durchführen.

      (2) 1Der Rahmen für das gemeinsame Promotionsverfahren ist für den Einzelfall in einer vertraglichen Vereinbarung festzulegen, in der zu regeln ist, dass die Bestimmungen dieser Promotionsordnung für das gemeinsame Promotionsverfahren gelten. 2In der Vereinbarung kann im Sinne der nachstehenden Vorschriften eine Abweichung von dieser Promotionsordnung bestimmt werden.

      (3) Es muss sichergestellt sein, dass in dem Land, in welchem die ausländische Universität oder vergleichbare Bildungseinrichtung, mit der der Vertrag geschlossen werden soll, ihren Sitz hat, der erworbene Grad geführt werden kann.

      (4) 1Für die gemeinsame Promotion sind die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich. 2Im Falle der Abfassung der Dissertation oder/und der Durchführung der mündlichen Promotionsleistung in der Landessprache der ausländischen Universität/vergleichbaren Bildungseinrichtung oder anderen als der deutschen Sprache ist eine schriftliche Zusammenfassung in deutscher Sprache zu erbringen. 3Ein wesentlicher Teil der Erarbeitung der Dissertation muss an der Technischen Universität Berlin stattfinden.

      (5) Zur Beurteilung der gemeinsamen Promotion wird von jeder Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung neben der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses jeweils die gleiche Anzahl von Gutachtenden eingesetzt.

      (6) Die Promotionsunterlagen werden an der Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtung, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht werden soll, geführt; die andere Universität oder vergleichbare Bildungseinrichtung erhält
      Kopien davon.

      (7) Es wird eine zweisprachige Promotionsurkunde unter Hinweis auf das gemeinsame Promotionsverfahren und Angabe des in dem jeweiligen, betreffenden Land zu führenden Doktorgrades von der Universität oder der vergleichbaren Bildungseinrichtung, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht wurde, ausgefertigt und von beiden Universitäten oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen unterzeichnet und gesiegelt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin 4/2022, S. 11 ff.
    • zuletzt geändert am 19.04.2023

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