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Universität Augsburg

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Augsburg
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Angewandte Informatik
  • Promotionsfach / fächer
    ... Geographie; Geoinformatik; Informatik; Ingenieurinformatik; Klima- und Umweltwissenschaften; Wirtschaftsinformatik
    Geographie; Geoinformatik ...
  • Sachgebiet(e) Informatik
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
      Zu § 6 APromO

      (1) Zur Promotion zugelassen werden, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäß § 6 APromO, Bewerber und Bewerberinnen, die einen Diplom- oder Masterabschluss an der Fakultät für Angewandte Informatik oder den Master of Education in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2), an der Universität Augsburg erworben haben.

      (2) 1Weitere Voraussetzung ist, dass ...
      § 4 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
      Zu § 6 APromO

      (1) Zur Promotion zugelassen werden, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäß § 6 APromO, Bewerber und Bewerberinnen, die einen Diplom- oder Masterabschluss an der Fakultät für Angewandte Informatik oder den Master of Education in dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2), an der Universität Augsburg erworben haben.

      (2) 1Weitere Voraussetzung ist, dass das Studium mit überdurchschnittlichem Erfolg abgeschlossen wurde. 2Überdurchschnittlicher Erfolg liegt vor, wenn die Diplom- oder Masterarbeit mindestens mit der Note "gut" bewertet wurde und die Gesamtnote nicht schlechter als 2,50 ist.

      (3) 1Erbringt ein Bewerber oder eine Bewerberin die Zulassungsvoraussetzung des
      überdurchschnittlichen Studienabschlusses nicht, so kann der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion feststellen, wenn zwei nach § 2 Abs. 1 APromO Mitwirkungsberechtigte, die das Fach, in das die Dissertation fällt, vertreten, den Antrag befürworten und einer oder eine von ihnen die Betreuung der Dissertation übernimmt. 2Zusätzlich müssen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllt sein:
      a) Bei einem Promotionsverfahren im Fach Informatik die erfolgreiche Teilnahme an
      Informatiklehrveranstaltungen im Umfang von zwölf Semesterwochenstunden aus dem Diplomhaupt- oder Masterstudium der Informatikstudiengänge der Universität Augsburg. Die entsprechenden Leistungsnachweise müssen nach der Studienabschlussprüfung erbrachtwerden und jeweils mit der Note "gut" (2,50) oder besser bewertet sein. Die Leistungsnachweise können auch durch eine mündliche Prüfung erbracht werden.
      b) Bei einem Promotionsverfahren im Fach Geographie entweder eine bestandene mündliche Prüfung, deren Form und Inhalt den Bestimmungen der Diplom- oder Masterprüfungsordnung für Geographiestudiengänge der Universität Augsburg in der jeweils geltenden Fassung für das Hauptfach entspricht, oder die erfolgreiche Teilnahme an zwei Hauptseminaren verschiedener Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen dieses Faches, Die studienbegleitenden Leistungsnachweise müssen nach der Studienabschlussprüfung erbracht werden und jeweils mit der Note "sehr gut" (1,50) oder besser bewertet sein.

      (4) 1Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die einen anderen Studiengang an der Universität Augsburg oder die an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule des In- oder Auslandes studiert haben oder die eine Masterprüfung an einer Fachhochschule abgelegt haben, stellt der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag gem. § 8 Abs. 2 APromO fest, ob ein vergleichbarer Studienabschluss vorliegt. 2Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. 3Eine Anerkennung erfolgt, sofern keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. 4Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

      (5) 1Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die nicht unter Abs. 1 und 4 fallen, und die ein Abschlussexamen an einer Hochschule des In- oder Auslandes erbracht haben, kann der Ständige Promotionsausschuss auf Antrag die Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion feststellen. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

      (6) 1Zur Promotion in einem an der Fakultät für Angewandte Informatik durch einen hauptberufliche/n Professor/in vertretenen Fach wird bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion auch zugelassen, wer an einer Fachhochschule ein Diplomstudium in einem Fach, das in einem engen fachlichen Bezug zu dem angestrebten Promotionsfach steht, mindestens mit der Prüfungsgesamtnote 1,50 abgeschlossen hat und die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten durch Prüfungen im Umfang eines zusätzlichen fachlich einschlägigen zweisemestrigen Masterstudiums an der Universität Augsburg nachgewiesen hat, wobei der Bewerber oder die Bewerberin im Durchschnitt aller dieser Prüfungen mindestens die Note "gut" (2,50) erreicht haben muss. 2Die Modalitäten dieser Prüfungen regelt eine Prüfungskommission bestehend aus drei Mitwirkungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APromO.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation
      Zu §§ 9 bis 12 und 19 APromO

      (1) 1Die in der Dissertation angewendeten Methoden müssen in den Bereich einer in der Fakultät vertretenen Fachwissenschaft fallen. 2Promotionsfächer sind Informatik, Geographie, Geoinformatik, Ingenieurinformatik, Wirtschaftsinformatik sowie Klima- und Umweltwissenschaften.

      (2) 1Als Betreuer oder Betreuerin einer Dissertation kann nur eingesetzt werden, wer das Fach vertritt, in das die Dissertation fällt. 2Von den zw...
      § 6 Dissertation
      Zu §§ 9 bis 12 und 19 APromO

      (1) 1Die in der Dissertation angewendeten Methoden müssen in den Bereich einer in der Fakultät vertretenen Fachwissenschaft fallen. 2Promotionsfächer sind Informatik, Geographie, Geoinformatik, Ingenieurinformatik, Wirtschaftsinformatik sowie Klima- und Umweltwissenschaften.

      (2) 1Als Betreuer oder Betreuerin einer Dissertation kann nur eingesetzt werden, wer das Fach vertritt, in das die Dissertation fällt. 2Von den zwei Gutachtern oder Gutachterinnen der Dissertation muss mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin mitwirkungsberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 APromO sein, der zweite Gutachter oder die zweite Gutachterin soll mitbewirkungsberechtigt nach § 2 Abs. 1 APromO sein. 3Weitere, auch externe, Gutachter oder Gutacherinnen können durch den Ständigen Promotionsausschuss bestellt werden. 4Wenn sich die Note "summa cum laude" abzeichnet, muss ein dritter externer Gutachter oder eine dritte externe Gutachterin durch den Ständigen Promotionsausschuss bestellt werden.
      5Bei einer kooperativen Promotion mit einer Fachhochschule werden zwei Gutachter oder Gutachterinnen aus der Fakultät und der betreuende Professor oder die betreuende Professorin an der Fachhochschule bestellt. 6Dabei muss der Professor oder die Professorin an der Fachhochschule seinen oder ihren Doktortitel im Promotionsfach des Bewerbers oder der Bewerberin oder einem dem Promotionsfach eng verwandten Fach erworben haben.

      (3) Auf Antrag an den Ständigen Promotionsausschuss kann auch ein auswärtiger Betreuer oder eine auswärtige Betreuerin bestellt werden, sofern dieser oder diese mitwirkungsberechtigt im Sinne von § 2 dieser Promotionsordnung i.V.m. § 2 Abs. 2 APromO ist.

      (4) 1In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann der Ständige Promotionsausschuss eine kumulative Promotion zulassen. 2Der Ständige Promotionsausschuss entscheidet in Absprache mit den Instituten, ob eine kumulative Promotion beim Kandidaten oder bei der Kandidatin möglich ist und schließt mit dem Promovenden oder der Promovendin eine individuelle Zielvereinbarung über die zu erbringende Leistungen ab.

      (5) 1Eine bereits veröffentlichte Schrift (Monographie) kann nicht nachträglich als Dissertation eingereicht werden. 2Gemeinschaftsdissertationen sind nicht möglich.

      (6) Die elektronische Fassung der Dissertation kann einer gesonderten Überprüfung unterzogen werden.

      (7) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Ständigen Promotionsausschusses soll auf Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin bei Befürwortung des Betreuers oder der Betreuerin der Arbeit die Abfassung der Dissertation in englischer Sprache zulassen.

      (8) Werden weitere Gutachter oder Gutachterinnen nach Abs. 2 Satz 3 bestellt, gilt § 20 Abs. 2 Satz 1 APromO entsprechend.

      (9) 1Die Dissertation und die Gutachten liegen drei Wochen in der Fakultätsverwaltung zur Einsichtnahme aus. 2Die nach § 2 Abs. 1 APromO Mitwirkungsberechtigten und die promovierten Mitglieder der Fakultät werden vom Dekan oder von der Dekanin vom Ausliegen der Gutachten und der Dissertation unterrichtet.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus: Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013, zuletzt geändert am 31.03.2021
      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorg...
      Aus: Aus: Allgemeine Promotionsordnung der Universität Augsburg vom 18.12.2013, zuletzt geändert am 31.03.2021
      § 33 Binationales Promotionsverfahren

      (1) 1Jede Fakultät der Universität Augsburg kann gemeinsam mit einer wissenschaftlichen Hochschule eines anderen Landes (nachfolgend Partneruniversität) auf Grund einer gemeinsamen Betreuung und Begutachtung der Dissertation und einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Abschlussprüfung den Doktorgrad verleihen. 2Der Doktorgrad kann wahlweise in der Form der Universität Augsburg oder in der Form der jeweiligen Partneruniversität geführt werden. 3Näheres regelt eine Kooperationsvereinbarung, die für jedes binationale Promotionsverfahren gesondert zu schließen ist, sofern die Partneruniversität keine Rechtsgrundlage für solche Verfahren besitzt. 4In der Kooperationsvereinbarung sollen die auf das binationale Promotionsverfahren anwendbaren Vorschriften aufgeführt werden und die Bestimmung der Gutachter und Gutachterinnen sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommission geregelt werden.

      (2) Soweit nicht in den §§ 33 – 35 abweichend geregelt, gelten die Vorschriften dieser Promotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung.

      § 34 Zulassungsvoraussetzungen zum binationalen Promotionsverfahren

      1Die Zulassung zu einem binationalen Promotionsverfahren setzt voraus:
      1. Das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des § 6,
      2. sehr gute Kenntnisse der Sprache des Landes der Partneruniversität,
      3. einen mindestens sechsmonatigen Forschungsaufenthalt an der jeweiligen Partneruniversität. 2Von den Voraussetzungen nach Nrn. 2 und 3 kann befreit werden, wer bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat. 3Der Nachweis des Aufenthalts kann durch die Immatrikulation an der Partneruniversität erfolgen.

      § 35 Gutachter und Gutachterinnen im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Ist der Bewerber oder die Bewerberin im binationalen Promotionsverfahren gemäß § 8 zur Promotion zugelassen worden, so werden mindestens zwei Gutachter oder Gutachterinnen für die Dissertation bestellt. 2Gutachter oder Gutachterin soll sein, wer den Bewerber oder die Bewerberin während der Anfertigung der Dissertation betreut hat.

      (2) 1Mindestens ein Gutachter oder eine Gutachterin wird aus dem Kreis der Mitwirkungsberechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bestellt. 2Mindestens ein weiterer Gutachter oder eine weitere Gutachterin wird von der Partneruniversität bestimmt.

      § 36 Mündliche Prüfung im binationalen Promotionsverfahren

      (1) 1Die mündliche Prüfung wird als Disputation oder in einer anderen in der Kooperationsvereinbarung bestimmten Form abgelegt. 2Näheres regeln die Fachpromotionsordnungen.

      (2) Der Prüfungskommission gehören mindestens die beiden Gutachter oder Gutachterinnen sowie ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende an, der oder die vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Ständigen Promotionsausschusses und einer entsprechenden Einrichtung an der Partneruniversität gemeinsam bestimmt wird.

      § 37 Prüfungssprache im binationalen Promotionsverfahren Die Prüfungssprache oder die Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung wird oder werden in den Fachpromotionsordnungen oder in der Kooperationsvereinbarung geregelt.

      § 38 Urkunde im binationalen Promotionsverfahren
      1Nach erfolgreichem Abschluss des binationalen Promotionsverfahrens erhält der Bewerber oder die Bewerberin eine von der Universität Augsburg und der Partneruniversität gemeinsam ausgestellte Urkunde. 2Anlage 1 enthält eine Empfehlung zur Gestaltung von gemeinsam ausgestellten Promotionsurkunden. 3Sonstige Voraussetzungen können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden.

      Fachpromotionsordnung
      § 12 Binationales Promotionsverfahren
      Zu §§ 33 - 38 APromO

      (1) 1Die mündliche Prüfung soll entsprechend §§ 7 und 8 durchgeführt werden. 2Die Kooperationsvereinbarung kann davon abweichende Regelungen vorsehen.

      (2) 1Prüfungssprachen der Dissertation und der mündlichen Prüfung sind Deutsch und die Landessprache der Partneruniversität. 2Die Kooperationsvereinbarung kann vorsehen, dass die mündliche Prüfung oder Teile davon in englischer Sprache durchgeführt werden können.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Universität Augsburg
    • zuletzt geändert am 27.05.2015
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Augsburg fördert die Zusammenarbeit über Disziplingrenzen hinweg, ebenso technologiebasierte Ausgründungen und den Transfer ihrer Forschungsergebnisse in Wirtschaft und Gesellschaft.”
    Prof. Dr. Sabine Doering-Manteuffel
    Präsidentin der Universität Augsburg
    Die Netzwerk-Universität mit einem breitem Studienangebot auf einem Campus mit Park in einer attraktive Region.

    Die 1970 gegründete Universität Augsburg befindet sich unweit des historischen Stadtkerns von Augsburg circa 15 Minuten vom Hauptbahnhof und dem zentralen Königsplatz entfernt. Sie zählt zu den jungen Universitäten in Bayern und verfügt über einen modernen Campus, der in eine Parklandschaft mit Grünflächen, einem See und Skulpturen eingebettet ist. Alles, was für das Studium und das studentische Leben wichtig ist, liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander: die Fakultäten, die Hörsaalzentren, die Bibliotheken, die Service- und Verwaltungseinrichtungen, das Sportzentrum, die Mensa und die Cafeterien und mehrere Wohnheime.

    Icon: uebersicht
    stellt zur Verwirklichung ihres Bildungsauftrages ein breites Angebot zur Aus- und Weiterbildung bereit
    Icon: uebersicht
    bekennt sich zur Einheit von Lehre und Forschung
    Netzwerk-Universität mit einem breiten Studienangebot!

    Dieser Ausbau ging und geht einher mit einer Schärfung des Profils in Forschung und Lehre: Durch fach- und fakultätsübergreifende Schwerpunkte und Vernetzungen kann die Universität Augsburg heute mit interdisziplinärer Forschungskompetenz überzeugend zur Beantwortung der großen und komplexen Fragen der Gegenwart und Zukunft ihren Beitrag leisten – auf nationalem und internationalem Niveau.
    Dies kommt nicht zuletzt den 20.000 Studentinnen und Studenten in rund 40 grundständigen Bachelor- und Staatsexamens- und 50 weiterführenden Masterstudiengängen zugute: Die forschungsbasierten Studienprogramme eröffnen den Weg in wissenschaftliche Karrieren ebenso, wie sie zugleich beste Qualifikationen für den Einstieg in die berufliche Praxis des akademischen Arbeitsmarktes vermitteln.

    Icon: studium
    bietet rund 40 grundständige Bachelor- und Staatsexamens- und 50 weiterführende Masterstudiengänge
    Icon: studium
    bietet ein breitgefächertes Studienangebot von A wie Anglistik bis W wie Wirtschaftsmathematik
    Die Forschung an der Universität Augsburg orientiert sich an den gesellschaftlich relevanten Fragen unserer Zeit.

    Sie vereint Grundlagenforschung mit angewandten Forschungsfragen und ist geprägt durch die Augsburger Leitidee der Netzwerk-Universität. Die Forschungsthemen an den acht Fakultäten prägen das Profil der Universität. Sie werden durch leistungsstarke Netzwerke und Zentren ergänzt, die inter- und transdisziplinäre Forschung in zukunftsorientierten Bereichen ausbauen.

    Umwelt und Klima
    Gesundheit und Medizin
    Neue Materialien und Werkstoffe
    Daten und Künstliche Intelligenz
    Gesellschaft und Geschichte
    Ökonomie und Recht
    Sprachen und Literatur
    Lehr- und Lernforschung
    Kunst und Musik

    Icon: forschung
    vereint Grundlagenforschung mit angewandten Forschungsfragen
    Icon: forschung
    ist geprägt durch die Augsburger Leitidee der Netzwerk-Universität

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