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Universität Stuttgart

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Stuttgart
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät 10: Wirtschafts- und Sozialwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Betriebswirtschaftslehre; Erziehungswissenchaften; Psychologie; Rechtswissenschaften; Sozialwissenschaften; Sport- und Bewegungswissenschaft; Volkswirtschaftslehre
    Betriebswirtschaftslehre; Erziehungswissenchaften ...
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine; Psychologie, allgemeine; Rechtswissenschaften; Sozialwissenschaften, allgemeine; Sport, allgemeiner; Wirtschaftswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. pol.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Zur Promotion kann in der Regel angenommen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
      1. den erfolgreichen Abschluss eines
      a) Masterstudiengangs an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder
      b) eines Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Studienjahren an einer Universität; Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule in der Bundesrepublik Deutschland (Bachelor-, Diplom-, Magister- oder w...
      § 3 Voraussetzungen für die Promotion

      (1) Zur Promotion kann in der Regel angenommen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
      1. den erfolgreichen Abschluss eines
      a) Masterstudiengangs an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder
      b) eines Studiengangs mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Studienjahren an einer Universität; Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule in der Bundesrepublik Deutschland (Bachelor-, Diplom-, Magister- oder wissenschaftliche Staatsprüfung) oder
      c) eines postgradualen Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder anderen Hochschule mit Promotionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland;
      das Prüfungsergebnis muss erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber zu weiterer wissenschaftlicher Forschungsarbeit befähigt ist;
      2. die schwerpunktmäßige Übereinstimmung des Fachgebiets, das der geplanten Dissertation zugrunde liegt, mit dem Studienfach; bei Bewerberinnen oder Bewerbern mit einem Abschluss in einem Kombinationsstudiengang, insbesondere mit Master-, Magister- oder Staatsexamen mit einem Studien-Hauptfach;
      3. ein von einer Professorin oder einem Professor, Tenure-Track-Professorin oder Tenure-Track-Professor, Juniorprofessorin oder Juniorprofessor, Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozentin oder -dozent der Universität Stuttgart, der oder dem das Recht der Berichterin oder des Berichters zusteht, oder Honorarprofessorin bzw. Honorarprofessor, der oder dem der zuständige Fakultätsrat das Recht einer Berichterin oder eines Berichters übertragen hat, oder einer assoziierten Professorin bzw. einem assoziierten Professor einer Hochschule für angewandte Wissenschaften gestelltes oder gebilligtes Thema für die geplante Dissertation und deren oder dessen Bereitschaft, die Betreuung der zugehörigen Forschungsarbeiten zu übernehmen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss die selbständige Betreuung einer Promotion herausragend qualifizierten, promovierten Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern der Fakultät, die an extern begutachteten Hochschullehrernachwuchsförderprogrammen teilnehmen (z.B. Leiterinnen und Leiter einer Emmy-Noether-Nachwuchsgruppe), auch ohne Nachweis einer Habilitation übertragen.

      (2) Folgende Abweichungen vom Regelfall sind zulässig; dabei treten die nachstehenden Erfordernisse an die Stelle der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen. Darüber hinausgehende, abweichende Entscheidungen sind dem Senat vorzulegen.
      1. Von Bewerberinnen oder Bewerbern, die ihr Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben, ist
      a) die Genehmigung der Annahme als Doktorandin oder Doktorand durch die Rektorin oder den Rektor erforderlich,
      b) die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit einem Examen gemäß
      Abs. 1 Ziff. 1 nachzuweisen (vgl. Abs. 3). Dabei sind die Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, einschlägige Äquivalenzvereinbarungen sowie Hochschulkooperationen zu beachten.
      2. Bewerberinnen oder Bewerber, deren Studienfach die Fachgebiete, die mit dem Thema der Dissertation zusammenhängen, nicht oder nicht in der hinreichenden Breite und Tiefe umfasst oder die diese Fachgebiete nur im Rahmen eines Nebenfaches studiert haben, müssen anderweitig erworbene, vertiefte Kenntnisse auf diesen Gebieten nachweisen (vgl. Abs. 3).
      3. Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die ein selbst gewähltes Thema zu untersuchen beabsichtigen, prüft der Promotionsausschuss der jeweiligen Fakultät bzw. Einrichtung pflichtgemäß,
      a) ob die betreffende Fakultät bzw. Einrichtung für das in Aussicht genommene Thema fachlich zuständig ist,
      b) ob das Thema eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Dissertation im Sinne von § 2 Abs. 1 erwarten lässt,
      c) ob die mit dem Thema zusammenhängenden Fachgebiete an der Universität Stuttgart in ausreichendem Maße vertreten sind; hierzu gehören fachkompetente Professoreninnen und Professoren, Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren, Juniorprofessoreninnen und Juniorprofessoren, Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozenteninnen oder -dozenten, denen das Recht der Berichterin oder des Berichters zusteht, oder Honorarprofessoreninnen bzw. Honorarprofessoren, denen der zuständige Fakultätsrat das Recht einer Berichterin oder eines Berichters übertragen hat, sowie eine hinreichende Sachausstattung (Räume, Apparaturen, Bibliotheken, Forschungsmittel etc.), welche zur Durchführung der erforderlichen Forschungsarbeiten notwendig ist,
      d) ob eine Professorin oder ein Professor, Tenure-Track-Professorin oder Tenure-Track-Professor, Juniorprofessorin oder Juniorprofessor, Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozentin oder -dozent der Universität Stuttgart, der oder dem das Recht einer Berichterin oder eines Berichters zusteht, oder Honorarprofessorin bzw. Honorarprofessor, der oder dem der zuständige Fakultätsrat das Recht einer Berichterin oder eines Berichters übertragen hat, bereit und in der Lage ist, die Betreuung der Bewerberin oder des Bewerbers zu übernehmen.
      4. Bei besonders qualifizierten Bachelorabsolventinnen oder Bachelorabsolventen einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht unter Abs. 1 Nr. 1 fallen, und bei besonders qualifizieren Absolventinnen oder Absolventen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule bzw. Hochschule für angewandte Wissenschaften, der Berufsakademien bzw. Dualen Hochschulen, soweit deren Abschlüsse Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, ist anstelle der in Abs. 1 Ziff. 1 genannten Voraussetzungen ein Eignungsfeststellungsverfahren mit einer in der Regel dreisemestrigen Zusatzqualifikation erforderlich. Voraussetzung ist, dass der Abschluss mit hervorragendem Ergebnis erworben wurde und der Promotionsausschuss der Fakultät bzw. Einrichtung der Universität Stuttgart, an der die Promotion beabsichtigt ist, bescheinigt, dass die Absolventin oder der Absolvent in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätzlich in demselben Ausmaß zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt ist, wie dies bei einer Absolventin oder einem Absolventen nach Abs. 1 Nr. 1 nach Maßgabe der Promotionsordnung vorausgesetzt wird. Dasselbe gilt für, Absolventinnen oder Absolventen der Württembergischen Notarakademie. Über die im Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Leistungen, vor allem in den Grundlagenfächern, entscheidet der zuständige Promotionsausschuss auf Vorschlag der vorgesehenen Hauptberichterin oder des vorgesehenen Hauptberichters, die oder der der entsprechenden Fakultät bzw. Einrichtung angehören muss.

      (3) Der in Abs. 2 Ziff. 1b oder 2 geforderte Nachweis (Anerkennungsprüfung) ist in der Regel auf folgende Weise zu erbringen:
      a) die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit, die einer Masterarbeit vergleichbar ist,
      b) die Ablegung von zwei mündlichen Prüfungen in verschiedenen Fachgebieten von je etwa 30 Minuten Dauer.
      Das Prüfungsergebnis muss erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber zu weiterer wissenschaftlicher Forschungsarbeit befähigt ist.
      Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses legt auf Vorschlag der Betreuerin oder des Betreuers die näheren Einzelheiten (Prüferin bzw. Prüfer, Termine, Prüfungsfächer und -gegenstände) fest. Der Promotionsausschuss kann andere Prüfungsformen (z.B. schriftlich) festlegen und andere Arten des Nachweises (z.B. Eignungsfeststellungsverfahren nach Abs. 2 Nr. 5) anerkennen sowie in besonderen Fällen auf die genannten Leistungen ganz oder teilweise verzichten.

      (4) Wurden die nach Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 abzulegenden Prüfungen nicht bestanden, können die nicht bestandenen Teile einmal frühestens nach drei Monaten, spätestens innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Wird die Jahresfrist nicht eingehalten, erlischt die Berechtigung zur Teilnahme am Eignungsfeststellungsverfahren bzw. an den Anerkennungsprüfungen, es sei denn die Bewerberin oder der Bewerber hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Hierüber entscheidet der Promotionsausschuss auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, einen Fortschritt der Wissenschaft erbringen und eine selbstständige Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers sein.

      (2) Die Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der Universität Stuttgart in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind1). Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Promotionsausschuss.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefas...
      § 2 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, einen Fortschritt der Wissenschaft erbringen und eine selbstständige Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers sein.

      (2) Die Dissertation muss Fachgebieten entnommen sein, die an der Universität Stuttgart in Forschung und Lehre ausreichend vertreten sind1). Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Promotionsausschuss.

      (3) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Eine deutsche und eine in der Regel englischsprachige Kurzzusammenfassung (Abstract) muss enthalten sein. Die Dissertation kann in englischer Sprache abgefasst sein. Die Dissertation kann in einer anderen Fremdsprache angefertigt werden, wenn der Promotionsausschuss dies auf Vorschlag des Prüfungsausschusses genehmigt. Bei fremdsprachlichen Dissertationen ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache hinzuzufügen. Den Umfang der fremd- und deutschsprachigen Zusammenfassung bestimmen die einzelnen Fakultäten bzw. Einrichtungen der Universität Stuttgart durch Richtlinien.

      (4) Studien-, Seminar- und Semesterarbeiten, die Bachelorarbeit, die Diplomarbeit, die Master- oder Magisterarbeit, die wissenschaftliche Arbeit der Lehramtsprüfung oder Arbeiten, die zu anderen Prüfungen eingereicht wurden, sowie bereits veröffentlichte Arbeiten können nicht als Dissertation verwendet werden, hiervon ausgenommen sind Veröffentlichungen im Rahmen von Absatz 6. Die Veröffentlichung von Teilen der Dissertation vor Abschluss des Promotionsverfahrens ist möglich.

      (5) Die Dissertation soll im Regelfall an einem Institut der Universität Stuttgart entstehen. Außerhalb der Universität Stuttgart angefertigte wissenschaftliche Arbeiten können nur dann als Dissertation anerkannt werden, wenn Gegenstand und Durchführung der Arbeit mit einer zuständigen Professorin oder einem zuständigen Professor, Tenure-Track-Professorin oder Tenure-Track-Professor, Juniorprofessorin oder Juniorprofessor, Privat-, Hochschul- oder Universitätsdozentin oder -dozent, der bzw. dem das Recht der Berichterin oder des Berichters zusteht, Honorarprofessorin bzw. Honorarprofessor, der bzw. dem der zuständige Fakultätsrat das Recht einer Berichterin oder eines Berichters übertragen hat oder einer assoziierten Professorin bzw. einem assoziierten Professor einer Hochschule für angewandte Wissenschaften erörtert wurden.

      (6) Die Dissertation kann publikationsbasiert in kumulativer Form angefertigt werden, wenn dies durch Richtlinie des Promotionsausschusses im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat gestattet wird und die Betreuerin oder der Betreuer der Anfertigung einer publikationsbasierten Dissertation zustimmt. Die Richtlinie muss insbesondere Regelungen enthalten zu Art, Mindestanzahl und Publikationsstand der verwendeten wissenschaftlichen Veröffentlichungen, zu den zulässigen bzw. anerkannten Publikationsorganen, zur Zulässigkeit und zum zulässigen Umfang von Ko-Autorenschaften. Eine kumulative Dissertation muss in ihrer Gesamtheit eine einer Dissertation gemäß Abs. 1 gleichwertige Leistung darstellen. Der kumulativen Dissertation ist eine ausführliche Einführung voranzustellen, in der der theoretische Bezugsrahmen dargelegt wird sowie die Einordnung der Einzelpublikationen in einen wissenschaftlichen Gesamtzusammenhang erfolgt.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 15 Gemeinsame Promotion mit einer inländischen oder ausländischen Hochschule

      (1) Die Universität Stuttgart kann zusammen mit in- oder ausländischen wissenschaftlichen promotionsberechtigten Hochschulen in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren einen der in § 1 genannten Doktorgrade verleihen. Dieses Verfahren sieht abweichend eine gemeinsame Betreuung durch je eine Betreuerin oder einen Betreuer und in der Regel einen jeweils einsemestrigen Aufenthalt an den bete...
      § 15 Gemeinsame Promotion mit einer inländischen oder ausländischen Hochschule

      (1) Die Universität Stuttgart kann zusammen mit in- oder ausländischen wissenschaftlichen promotionsberechtigten Hochschulen in einem gemeinsam durchgeführten Promotionsverfahren einen der in § 1 genannten Doktorgrade verleihen. Dieses Verfahren sieht abweichend eine gemeinsame Betreuung durch je eine Betreuerin oder einen Betreuer und in der Regel einen jeweils einsemestrigen Aufenthalt an den beteiligten Hochschulen vor. Sofern die Bezeichnung des Doktorgrades an den beteiligten Hochschulen voneinander abweicht, kann der Doktorgrad wahlweise in der Form der Universität Stuttgart oder in der Form der beteiligten in- oder ausländischen Hochschule geführt werden, näheres regelt die Vereinbarung nach Abs. 2.

      (2) Zum Zweck eines gemeinsamen Verfahrens ist zwischen der Universität Stuttgart und der zuständigen Fakultät bzw. Einrichtung sowie der in- oder ausländischen Hochschule eine Vereinbarung zu treffen, die der Promotionsausschuss genehmigen muss. Die Vereinbarung regelt ein gemeinsam von den zuständigen Organen der in- oder ausländischen Hochschule und dem Promotionsausschuss geleitetes Promotionsverfahren, insbesondere eine gemeinsame Prüfung, Bewertung und Benotung der Prüfungsleistungen durch einen gemeinsamen Prüfungsausschuss. Sie kann Ausnahmen zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, zur Erstellung der Gutachten, der Form, Dauer und Sprache der mündlichen Prüfung, zur Sprache der Dissertation und zur Sprache und zum Inhalt der Promotionsurkunde vorsehen. Zulässige Sprachen sind neben Deutsch auch Englisch und Französisch. In diesem Zusammenhang ist es auch zulässig, zu regeln, dass sich insbesondere die Begutachtung der Dissertation und die Durchführung der mündlichen Prüfungen nur nach einer der für das Verfahren maßgeblichen Promotionsordnungen richten.

      (3) Für Abschlüsse in Promotionsstudiengängen (Doktorandenkollegs) kann der Promotionsausschuss abweichend von § 1 Abs. 1 beschließen und in der Vereinbarung nach Absatz 2 regeln, dass die Universität Stuttgart den akademischen Grad Doctor of Philosophy (Ph.D.) verleiht. Im Falle einer Kooperation mit einer ausländischen Hochschule muss sichergestellt sein, dass das Ausbildungsziel des Promotionsstudiengangs (Doktorandenkollegs) die Qualifikation für Wissenschaft und Forschung ist.

      (4) Die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation und die Rechte an ihr richten sich nach den Vorschriften der beteiligten Hochschulen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 14/2019
  • Hochschulporträt
    „Mit ihrer Vision „Intelligente Systeme für eine zukunftsfähige Gesellschaft“ möchte die Universität Stuttgart Antworten finden auf die großen Fragen des 21. Jahrhunderts.”
    Prof. Dr. Wolfram Ressel
    Rektor der Universität Stuttgart
    Begehrter Studienort

    Die Universität Stuttgart ist eine führende technisch orientierte Universität in Deutschland mit weltweiter Ausstrahlung. Sie versteht sich als Knotenpunkt universitärer, außeruniversitärer und industrieller Forschung sowie als Garant einer auf Qualität und Ganzheitlichkeit ausgerichteten Lehre.
    Mit ihrer forschungsgeleiteten Lehre und ihrem interdisziplinär ausgerichteten Profil durch die Integration von Ingenieur-, Natur-, Geistes- und Gesellschaftswissenschaften hat sich die Universität Stuttgart als national und international begehrter Studienort positioniert. In Stuttgart lässt es sich nicht nur exzellent studieren und arbeiten, sondern auch hervorragend leben.

    Icon: uebersicht
    sie versteht sich als Knotenpunkt universitärer, außeruniversitärer und industrieller Forschung
    Icon: uebersicht
    die Universität hat speziell für die Studieneingangsphase Modelle und Projekte entwickelt
    Intensive Betreuung und Förderung im Studium

    Zentrales Qualifikationsziel an der Universität Stuttgart ist es, exzellente Absolventinnen und Absolventen auszubilden, die an Schlüsselpositionen in Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft wirken können und zum Wohle des Gemeinwesens kompetent sozial und verantwortungsvoll agieren. Neben einer soliden akademischen Bildung, die sich an den neuesten Erkenntnissen und Methoden der Wissenschaft orientiert, vermittelt ein Studium an der Universität Stuttgart stets auch die Faszination wissenschaftlicher Forschung und die Inspiration fachübergreifenden Dialogs.  

    Beim Start ins Studium erfahren die Studierenden individuelle Unterstützung. Vorkurse und studienbegleitende Propädeutika wie zum Beispiel das MINT-Kolleg erleichtern Studienanfängerinnen und Studienanfängern den Einstieg ins Fachstudium. Die Maßnahmen der begleitenden fachlichen Betreuung werden regelmäßig auf die Bedarfe unserer Studierenden angepasst.

    Icon: studium
    forschungsgeleitete Lehre und interdisziplinär ausgerichtetes Profil
    Icon: studium
    positioniert sich als national und international begehrter Studienort
    Exzellente Forschungsbedingungen

    Die Universität Stuttgart zählt zu den herausragenden Forschungsuniversitäten in Deutschland und weltweit. Seit Jahren betreiben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler hier international konkurrenzfähige Spitzenforschung und stellen im Wettbewerb um Fördermittel und Exzellenzprojekte immer wieder ihren Erfolg unter Beweis. Eine Besonderheit stellt die konsequente Zusammenarbeit komplementärer Fachdisziplinen dar. Das Prinzip ist als „Stuttgarter Weg“ im Leitbild der Universität Stuttgart verankert. 

    Icon: forschung
    zählt zu den herausragenden Forschungsuniversitäten in Deutschland und weltweit
    Icon: forschung
    vernetzt Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft
    Weltweite Studien- und Forschungskooperationen

    Die Universität Stuttgart hält Beziehungen zu mehr als 320 Partnerhochschulen weltweit. Der Dialog der Kulturen und Disziplinen wird in langjährigen Partnerschaften gepflegt. Außerdem wird die Forschung bei gemeinsamen Projekten vorangetrieben und Studierende in Doppel-Abschluss-Programmen werden als internationale Akteurinnen und Akteure gestärkt. Die Universität Stuttgart unterstützt sowohl ihre Studierenden durchgängig auf ihrem Weg in und durch ein Auslandsstudium als auch Studierende aus dem Ausland, die an der Universität Stuttgart studieren.

    Icon: international
    hält Beziehungen zu mehr als 320 Partnerhochschulen weltweit
    Icon: international
    unterstützt sowohl ihre Studierenden durchgängig auf ihrem Weg in und durch ein Auslandsstudium als auch Studierende aus dem Ausland
    Foto: Herr Prof. Dr. Wolfram Ressel begrüßt die Erstsemester an der Universität Stuttgart.
    Foto: Studierende arbeiten im Labor des Instituts für Zellbiologie und Immunologie.
    Foto: Studierender arbeitet an Versuchsanordnung im studentischen Labor der Universität Stuttgart.
    Foto: Studierende bewegen sich mit dem E-Scooter auf dem Campus der Universität Stuttgart.

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