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Karlsruher Institut für Technologie

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Steckbrief

  • Hochschule Karlsruher Institut für Technologie
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Maschinenbau
  • Promotionsfach / fächer Maschinenbau
  • Sachgebiet(e) Maschinenbau, allgemein
  • Doktorgrad(e) Dr.-Ing.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, dass der die Bewerber/-in
      a) einen Masterstudiengang
      b) einen Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pä...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, dass der die Bewerber/-in
      a) einen Masterstudiengang
      b) einen Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht
      in einem Fach der
      - Ingenieurwissenschaften,
      - Naturwissenschaften,
      - Informatik oder
      - Mathematik
      mit einem überdurchschnittlichen Abschluss abgeschlossen hat. Die Überdurchschnittlichkeit eines Abschlusses ist bei einem Abschluss mit einer Gesamtnote „sehr gut“ (1,5) oder besser, einem Abschluss mit einer Gesamtnote entsprechend den ECTS-Noten A oder B oder in den Fällen des durch den/die Bewerber/-in erbrachten Nachweises, dass diese/r zu den besten 35 Prozent seines/ihres Jahrgangs gehört, gegeben.

      (2) Auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin kann vom Promotionsausschuss ein Studienabschluss in einem anderen Fach als in den in Absatz 1 genannten Fächern als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion anerkannt werden, sofern das Fach, in dem der Studienabschluss erlangt wurde, im Schwerpunkt mit dem Thema der Dissertation übereinstimmt und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. In diesen Fällen prüft der Promotionsausschuss die Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen mit den Anforderungen des Absatzes 1 und legt gegebenenfalls erforderliche Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 fest. Der Antrag auf Anerkennung und Prüfung der Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistung ist schriftlich entweder mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 11 oder spätestens 12 Monate vor dem Promotionsgesuch gemäß § 13 beim Promotionsausschuss zu stellen.

      (3) Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestellten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht, wird vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse als gleichwertig anerkannt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. Der Promotionsausschuss kann Ergän-zungsleistungen gemäß Absatz 4 festsetzen.

      (4) Die Zulassung zur Promotion kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation des Absolventen/ der Absolventin an vom Promotionsausschuss zu bestimmende Bedingungen in Form von Ergänzungsleistungen geknüpft werden. Die Ergänzungsleistungen, die sich an den Erfordernissen des Faches orientieren, dürfen den Umfang von 20 Leistungspunkten nicht überschreiten. Die Bedingungen müssen vor der Zulassung zur Promotion erfüllt sein.

      (5) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelorstudiengängen oder Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie von Diplomstudiengängen von Fachhochschulen und Berufsakademien in den in Absatz 1 aufgeführten bzw. nach Absatz 2 gleichwertig anzuerkennenden Fächern können zur Promotion zugelassen werden. Eine besondere Qualifikation im Sinne des Satzes 1 liegt in der Regel vor, wenn der/die Absolvent/-in zu den besten zehn Prozent seines/ihres Jahrgangs zählt. Dies ist durch eine entsprechende Bestätigung der jeweiligen Hochschule nachzuweisen. Ein/e Promotionsberechtigte/r gemäß § 3 des KIT muss sich zur Betreuung bereit erklärt haben und der/die Absolvent/-in muss in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 6 nachgewiesen haben, dass er/sie zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach befähigt ist. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der/die Kandidat/-in bereits ein Eignungsfeststellungsverfahren oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule nicht bestanden hat.

      (6) Zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation haben Absolventen/Absolventinnen gemäß Absatzes 5, sofern die Promotion beabsichtigt ist, beim Promotionsausschuss einen schriftlichen Antrag auf Eröffnung des Eignungsfeststellungsverfahrens zu stellen. Der/die Kandidatin hat erfolgreich drei Prüfungen, denen insgesamt höchstens 20 LP zugeordnet sind, zu absolvieren sowie eine Studienarbeit anzufertigen. Die Inhalte der Prüfungen und der Studienarbeit werden vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 festgelegt. Die Studienarbeit hat ihrem wissenschaftlichen Gehalt nach einer Masterarbeit in einem Studiengang der KIT-Fakultät gleichwertig zu sein. Eine Abschlussarbeit an einer Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften bzw. Fachhochschule oder Berufsakademie kann im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 als Studienarbeit anerkannt werden, sofern sie die Anforderungen des Satzes 4 erfüllt. Für die Prüfungen sowie für die Anfertigung und Beurteilung der Studienarbeit gelten die einschlägigen Vorschriften der „Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Maschinenbau“. Ein gesondertes Zeugnis über den erfolgreichen Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation wird nicht ausgestellt. Das Verfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation soll innerhalb von drei Semestern abgeschlossen sein. Auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann der Promotionsausschuss diese Frist verlängern. Wird das Verfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgreich abgeschlossen, ist der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach gemäß Absatz 5 nicht erbracht.

      (7) Über Anerkennungen in Zusammenhang mit Absatz 1 bis 6 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/der Kandidatin.

      (8) Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin Befreiung von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 erteilen und diese Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den Arbeitsbereichen der KIT-Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung der Ergebnisse nachzuweisen. Die Dissertation muss einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen und das Thema in inhaltlich zusammenhängender Weise darstellen. Sie muss ein Titelblatt gemäß Anlage 1a dieser Promotionsordnung und eine Auflistung alle...
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den Arbeitsbereichen der KIT-Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und zu klarer Darstellung der Ergebnisse nachzuweisen. Die Dissertation muss einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen und das Thema in inhaltlich zusammenhängender Weise darstellen. Sie muss ein Titelblatt gemäß Anlage 1a dieser Promotionsordnung und eine Auflistung aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Doktoranden/ der Doktorandin enthalten. Im Rahmen von monographischen Dissertationen ist die Verwendung von Vorveröffentlichungen des Doktoranden/der Doktorandin zulässig.

      (2) Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. In begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin die Abfassung der Dissertation in französischer Sprache genehmigen. Bei Abfassung in einer Fremdsprache ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache voranzustellen. Die Dissertation ist mit Ausnahme fremdsprachiger Fachbegriffe in einer einheitlichen Sprache abzufassen.

      (3) Die Dissertation kann auch auf Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten basieren. Sie muss zu einem einer monographischen Dissertation entsprechenden Erkenntnisfortschritt beitragen und den übrigen Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Die Vorveröffentlichungen oder die zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten müssen in einem thematisch kohärenten Zusammenhang stehen und dürfen in die Dissertation einbezogen werden, sofern der/die Doktorand/-in alleinige/r Autor/-in ist oder im Rahmen einer Mitautorenschaft einen signifikanten Teil selbstständig erbracht hat. Neben den Vorveröffentlichungen oder den zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten müssen diese in einen Zusammenhang gebracht werden. Die wesentlichen Ergebnisse der Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten sind darzustellen. Enthalten sein müssen ein gesonderter, ausführlicher und vollständiger Literatur- und Methodenteil sowie Einleitungen zu den einzelnen Kapiteln der Dissertation und eine Zusammenfassung der Ergebnisse. Tabellen und Abbildungen sowie das Literaturverzeichnis und der Formelsatz sind einheitlich zu gestalten. Eine alleinige Aneinanderreihung von Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten genügt nicht. Es muss deutlich erkennbar sein, welche Teile der Dissertation bereits veröffentlicht bzw. zur Veröffentlichung eingereicht wurden.

      (4) Ist der/die Doktorand/-in Mitautor/-in einer gemäß Absatz 1 Satz 5 zitierten Vorveröffentlichung oder einer gemäß Absatz 3 Satz 3 einbezogenen Vorveröffentlichung und hat er/sie im Rahmen einer Mitautorenschaft einen signifikanten Teil selbstständig erbracht, muss diese/r die selbstständige Erbringung eines signifikanten Teils in Ziffer 7 der Anlage 5b dieser Promotions-ordnung versichern.

      (5) Als Dissertation kann grundsätzlich nur eine Arbeit angenommen werden, die zuvor weder ganz noch in wesentlichen Teilen zum Erwerb einer studienabschließenden Qualifikation gedient hat.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen
      Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/ der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promot...
      § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen
      Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/ der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promotion angenommen und von jeweils einem/einer Betreuer/-in betreut. Die gemeinsame Betreuung regeln die beteiligten Universitäten in einer Vereinbarung, die jeweils der/die Rektor/-in bzw. Präsident/-in und der/die Betreuer/-in des Doktoranden/ der Doktorandin der kooperierenden Universitäten unterzeichnen. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung durch den KIT-Fakultätsrat. In der Vereinbarung kann abweichend von den übrigen Vorschriften dieser Promotionsordnung insbesondere geregelt werden:
      1. die Zusammensetzung des Promotionsprüfungsausschusses,
      2. die Sprache, in welcher die Dissertation zu verfassen und die mündliche Prüfung abzulegen ist,
      3. die Notenskala der Bewertung der Promotionsleistungen,
      4. die Veröffentlichung der Dissertation.

      (3) Die beteiligten Universitäten können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die gemeinsame Betreuung von Doktoranden/Doktorandinnen auch in einer Rahmenvereinbarung regeln. Die Rahmenvereinbarung bedarf der Zustimmung des KIT-Fakultätsrates. Eine Vereinbarung, welche die gemeinsame Betreuung eines Doktoranden/ einer Doktorandin zum Gegenstand hat, und die einer Rahmenvereinbarung gemäß Satz 1 entspricht, bedarf nicht der Zustimmung durch den KIT-Fakultätsrat gemäß Absatz 2 Satz 3.

      (4) Die Universitäten verleihen den Doktorgrad gemeinsam. Der Doktorgrad darf nur alternativ in der deutschen oder in der ausländischen Form geführt werden. Die beiden Universitäten stellen jeweils eine eigene Promotionsurkunde aus. Auf beiden Promotionsurkunden wird vermerkt, dass es sich um ein binationales Promotionsverfahren handelt und die Promotionsurkunde nur in Verbindung mit der jeweils anderen Urkunde gilt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung /2017, S. 263 ff.
    • zuletzt geändert am 26.09.2018
  • Hochschulporträt
    „Unser Ziel ist es, Wissen für Gesellschaft und Umwelt zu schaffen und zu vermitteln. Deshalb gehören am KIT Forschung, Lehre, Innovation und der intensive Austausch mit der Gesellschaft untrennbar zusammen.”
    Prof. Dr. Oliver Kraft
    in Vertretung des Präsidenten des Karlsruher Instituts für Technologie
    KIT – Die Forschungsuniversität in der Helmholtz-Gemeinschaft

    Als Forschungsuniversität in der Helmholtz-Gemeinschaft schafft und vermittelt das KIT Wissen für Gesellschaft und Umwelt. Ziel ist, zu den globalen Herausforderungen der Menschheit maßgebliche Beiträge in den Feldern Energie, Mobilität und Information zu leisten. Dazu arbeiten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf einer breiten disziplinären Basis in Natur-, Ingenieur-, Wirtschafts- sowie Geistes- und Sozialwissenschaften zusammen – von der Grundlagenforschung bis zur Anwendung.

    Seine Studierenden bereitet das KIT durch ein forschungsorientiertes Studium auf verantwortungsvolle Aufgaben in Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft vor. Die Innovationstätigkeit am KIT schlägt die Brücke zwischen Erkenntnis und Anwendung zum gesellschaftlichen Nutzen, wirtschaftlichen Wohlstand und Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen. Das KIT ist eine der deutschen Exzellenzuniversitäten.

    Icon: uebersicht
    gehört als Forschungsuniversität der Helmholtz-Gemeinschaft an
    Icon: uebersicht
    bereitet seine Studierenden ein forschungsorientiertes Studium
    Studieren am Puls der Forschung

    Als einzige deutsche Exzellenzuniversität mit nationaler Großforschung bietet das KIT hervorragende Studienbedingungen: Denn an einer der größten Wissenschaftseinrichtungen Europas, die lange universitäre Tradition mit programmorientierter Spitzenforschung verbindet, gehört es zum Spirit, dass Studierende früh an spannenden Forschungsprojekten teilhaben. Das Fächerspektrum reicht dabei von den Ingenieur- und Naturwissenschaften über die Wirtschaftswissenschaften bis zu den Geistes- und Sozialwissenschaften.

    Die Vielfalt von Wissenschaft und Technik erleben die Studierende im Kontext gesellschaftlicher Fragen: Den globalen Herausforderungen mit neuen Erkenntnissen und Lösungen zu begegnen, ist das Ziel von Forschung, Lehre und Innovation am KIT. Daher fördert das KIT Gründer- und Unternehmergeist vom Studienbeginn an. Absolventinnen und Absolventen des KIT sind als Nachwuchskräfte sehr gefragt. 

    Icon: studium
    Exzellenzuniversität mit nationaler Großforschung
    Icon: studium
    fördert Gründer- und Unternehmergeist vom Studienbeginn an
    Nachhaltige Lösungen für drängende Zukunftsfragen

    Das KIT vereint universitäre Tradition mit programmorientierter Forschung. Dadurch bietet das KIT seinen Forschenden Rahmenbedingungen, die im deutschen Wissenschaftssystem einzigartig sind. Forschende nutzen die Infrastruktur des KIT als Großforschungseinrichtung und arbeiten gleichzeitig an einer Exzellenzuniversität über alle disziplinären Grenzen.
    Dabei adressiert die Forschung am KIT die globalen Herausforderungen der Menschheit mit wegweisenden Beiträgen, neuen Erkenntnissen, Anwendungen und Lösungen. Insbesondere geht es auch um Konzepte und Technologien für die Energiewende, die Mobilität der Zukunft und die Informationssysteme.

    Promovierende forschen am KIT früh selbstständig und nutzen dabei die vielfältigen Angebote z. B. des Karlsruhe House of Young Scientists als zentrale Einrichtung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

    „Das KIT verbindet auf einzigartige Weise die Forschung einer Exzellenzuniversität mit der programmorientierten Forschung – über alle disziplinären Grenzen hinweg und von den Grundlagen bis zur Anwendung.”
    Prof. Dr. Oliver Kraft
    in Vertretung des Präsidenten des Karlsruher Instituts für Technologie
    Icon: forschung
    bietet als Großforschungseinrichtung Forschenden bestmögliche Rahmenbedingungen
    Icon: forschung
    Karlsruhe House of Young Scientists fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs
    Kulturelle Vielfalt als Bereicherung

    Wissenschaft in ihren Ausprägungen Forschung, Lehre und Innovation endet nicht an den Länder- und Sprachgrenzen: Exzellente Wissenschaft ist ohne länderübergreifende Kooperationen heute nicht mehr denkbar. Das KIT nimmt seine gesellschaftliche Verantwortung über die nationalen Grenzen hinaus wahr – internationales Engagement gehört deshalb zum Selbstverständnis des KIT und prägt seine strategische Ausrichtung.

    Der Mobilität von Studierenden, von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aber auch von Mitarbeitenden („Incoming“ und „Outgoing“) kommt dabei eine hohe Bedeutung zu. Am KIT forschen, lehren, arbeiten und studieren Menschen aus mehr als 120 Ländern.

    „Kulturelle Vielfalt ist für das Leben und Arbeiten am KIT von großer Bedeutung – sie ist in der Mission des KIT verankert. Internationalisierung sehen wir als gemeinsame Aufgabe aller Angehörigen des KIT.”
    Prof. Dr. Oliver Kraft
    in Vertretung des Präsidenten des Karlsruher Instituts für Technologie
    Icon: international
    internationales Engagement prägt die strategische Ausrichtung
    Icon: international
    befördert Mobilität von Studierenden mit internationalen Kooperationen
    Foto: Studierende des KIT arbeiten in der Bibliothek.
    Foto: KIT-Rennwagen, der von Studierenden selbst gebaut wurde
    Foto: Blick auf das Hochschulgebäude Präsidium.
    Foto: Studierende arbeiten im Labor des Instituts für Funktionelle Grenzflächen mit Reagenzgläsern

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