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Ludwig-Maximilians-Universität München

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Steckbrief

  • Hochschule Ludwig-Maximilians-Universität München
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Geowissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Geobiologie; Geochemie; Geologie; Geophysik; Kristallographie; Materialwissenschaften; Mineralogie; Paläontologie; Petrologie; Physische Geographie; Vulkanologie
    Geobiologie; Geochemie ...
  • Sachgebiet(e) Geowissenschaften, allgemeine; Materialwissenschaft; Mineralogie
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) 1Die Bewerberin oder der Bewerber muss ein im Inland oder Ausland erfolgreich abgeschlossenes Studium
      1. in einem Diplom- oder Magisterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern im Vollzeitstudium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule,
      2. in einem Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Gymnasien an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule,
      3. in einem Masterstudiengang an einer ...
      § 5 Zugangsvoraussetzungen

      (1) 1Die Bewerberin oder der Bewerber muss ein im Inland oder Ausland erfolgreich abgeschlossenes Studium
      1. in einem Diplom- oder Magisterstudiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern im Vollzeitstudium an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule,
      2. in einem Lehramtsstudiengang für das Lehramt an Gymnasien an einer Universität oder einer vergleichbaren Hochschule,
      3. in einem Masterstudiengang an einer Universität, einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder einer vergleichbaren Hochschule,
      4. in einem Diplomstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder einer vergleichbaren Hochschule, wobei in der Abschlussprüfung eine Gesamtnote von mindestens „gut“ erreicht worden sein muss oder
      5. in einem Lehramtsstudiengang an einer Pädagogischen Hochschule, in einem früheren erziehungswissenschaftlichen Fachbereich oder für das Lehramt an Grundschulen, an früheren Hauptschulen, an Mittelschulen, an Realschulen oder an beruflichen Schulen, wobei in der Abschlussprüfung eine Gesamtnote von mindestens „gut“ erreicht worden sein muss, nachweisen. 2An ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erworbene Studienabschlüsse nach Satz 1 sind anzuerkennen, sofern hinsichtlich der erworbenen und der nachzuweisenden Kompetenzen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. 3Die Feststellung trifft die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses. 4Die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen sowie die „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14./15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung) sind zu berücksichtigen. 5§ 22 bleibt unberührt.

      (2) 1Die Anerkennung von Studienabschlüssen kann von der zusätzlichen Erbringung von Leistungen im Umfang von bis zu 60 Punkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Punkte) aus einem der Masterstudiengänge der Fakultät für Geowissenschaften gemäß den Vorgaben der für den Masterstudiengang geltenden Prüfungs- und Studienordnung abhängig gemacht werden, die zum Nachweis ausreichender Kenntnisse auf dem Fachgebiet der Dissertation erforderlich sind. 2Die entsprechenden Prüfungsleistungen müssen innerhalb eines Jahres nach der auf die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgten Immatrikulation in einen der Masterstudiengänge der Fakultät für Geowissenschaften erbracht werden. 3Die Prüfungsleistungen sind Voraussetzung für die Zulassung zur Promotionszwischenprüfung gemäß § 8. 4Die Entscheidung darüber, welche Leistungen zu erbringen sind, wird vom Promotionsausschuss getroffen. 5Wenn die zu erbringenden Prüfungsleistungen nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 gegenüber dem Promotionsausschuss nachgewiesen werden, endet das Promotionsverfahren, das damit als erstmals nicht bestanden gilt.

      (3) Ein Promotionsverfahren zur Erlangung des jeweiligen akademischen Grades gemäß § 1 Abs. 2 darf weder endgültig nicht bestanden noch erfolgreich abgeschlossen sein.

      § 8 Promotionszwischenprüfung

      (1) 1Alle Doktorandinnen und Doktoranden müssen in einer Promotionszwischenprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die weiterhin einen erfolgreichen Abschluss der Promotion erwarten lassen. 2Diese Prüfung soll spätestens ein Jahr nach der Annahme als Doktorandin oder Doktorand bzw. im Anschluss an die Erbringung der zusätzlichen Leistungen nach § 5 Abs. 2 erfolgen.

      (2) 1Die Promotionszwischenprüfung ist eine mündliche Prüfung, die von der Promotionskommission durchgeführt wird. 2Sie setzt sich aus einem 30-minütigen Fachvortrag zur Vorstellung des Promotionsvorhabens sowie einer in der Regel mindestens 60-minütigen wissenschaftlichen Diskussion über fachliche Aspekte insbesondere aus dem thematischen Umfeld der Arbeit zusammen. 3Der Ablauf und das Ergebnis sind durch eine sachkundige Beisitzerin oder einen sachkundigen Beisitzer zu protokollieren. 4Das Protokoll wird von der oder dem Vorsitzenden der Promotionskommission gegengezeichnet. 5Die Promotionskommission bewertet die Promotionszwischenprüfung als „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

      (3) 1Die Promotionszwischenprüfung gilt als „nicht bestanden“, wenn die Doktorandin oder der Doktorand einen Prüfungstermin aus einem selbst zu vertretenden Grund versäumt oder sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, aus einem selbst zu vertretenden Grund zurücktritt. 2Nicht selbst zu vertretende Gründe müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten bei der Dekanin oder dem Dekan schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. 3§ 21 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

      (4) 1Eine nicht bestandene Promotionszwischenprüfung kann auf Antrag nur einmal innerhalb von sechs Monaten wiederholt werden. 2Der Antrag auf Durchführung der Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung des Nichtbestehens der Promotionszwischenprüfung an das Dekanat zu stellen.

      (5) Das Ergebnis der Promotionszwischenprüfung wird der Doktorandin oder dem Doktoranden von der Dekanin oder dem Dekan durch einen schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

      (6) 1Nur nach einer bestandenen Promotionszwischenprüfung wird das Promotionsverfahren weiter fortgeführt. 2Nach einer nicht bestandenen Promotionszwischenprüfung endet das Promotionsverfahren, das damit als erstmals nicht bestanden gilt
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 Dissertation

      (1) 1Doktorandinnen und Doktoranden haben eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) zu erbringen. 2Bei der Dissertation kann es sich um eine Monographie oder auch um eine ausführliche Zusammenfassung verschiedener wissenschaftlicher Veröffentlichungen zu einem gemeinsamen Dissertationsthema handeln (kumulative Dissertation). 3Eine kumulative Dissertation muss eine allgemein verständliche Einleitung enthalten, in welcher der Stand der Forschung...
      § 12 Dissertation

      (1) 1Doktorandinnen und Doktoranden haben eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) zu erbringen. 2Bei der Dissertation kann es sich um eine Monographie oder auch um eine ausführliche Zusammenfassung verschiedener wissenschaftlicher Veröffentlichungen zu einem gemeinsamen Dissertationsthema handeln (kumulative Dissertation). 3Eine kumulative Dissertation muss eine allgemein verständliche Einleitung enthalten, in welcher der Stand der Forschung sowie die behandelten wissenschaftlichen Fragestellungen erklärt werden. 4Die kumulative Dissertation muss aus mindestens drei Manuskripten bestehen, von denen mindestens zwei in begutachteten Fachzeitschriften angenommen worden sind. 5Sofern erst zwei Manuskripte zur Publikation angenommen wurden, muss ein weiteres Manuskript bei der Abgabe der kumulativen Dissertation mindestens zur Begutachtung eingereicht worden sein. 6Die Doktorandin oder der Doktorand muss bei mindestens zwei dieser Fachartikel Erstautorin oder Erstautor sein. 7Waren an den Fachpublikationen oder
      an den Arbeiten gemäß Satz 4 mehrere Autorinnen oder Autoren beteiligt, muss die Doktorandin oder der Doktorand ihren bzw. seinen Beitrag in Bezug auf Inhalt und Umfang in der Dissertation versichern. 8Des Weiteren muss eine kumulative Dissertation am Ende eine fundierte wissenschaftliche Diskussion enthalten, in der die Ergebnisse in den entsprechenden fachlichen Kontext ausführlich eingeordnet und diskutiert werden.

      (2) 1Die Dissertation muss als druckfertiges Manuskript in Größe DIN A 4 vorgelegt werden. 2Sie muss fest gebunden und paginiert sein, ein Inhalts- und Literaturverzeichnis sowie eine ausführliche deutsch- oder englischsprachige Zusammenfassung enthalten. 3Es ist gestattet, der Dissertation Zusätze beizufügen, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt und als solche gekennzeichnet sind. 4Das Bild- und Kartenmaterial darf in Form von Fotokopien eingereicht werden. 5Eine kumulative Dissertation muss – ungeachtet des § 17 Abs. 6 Satz 2 – in gebundener Form vorgelegt werden, bei der alle Fachartikel unabhängig vom Druckformat der Originalpublikationen auf DIN A 4-Seitenformat kopiert wurden. 6Die Dissertation, inklusive Anhänge, sind zusätzlich nach den Vorgaben des Promotionsausschusses in elektronischer Form einzureichen.

      (3) Die Dissertation ist in englischer oder deutscher Sprache abzufassen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Anhang
      Gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren
      A. Gemeinsam mit einer ausländischen Universität bzw. Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren

      I. Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität bzw. Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität bzw. Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Betreuung (co-tutelle) der Promotion abgeschlossen wird,
      2. die Finanzierung gesichert is...
      Anhang
      Gemeinsam durchgeführte Promotionsverfahren
      A. Gemeinsam mit einer ausländischen Universität bzw. Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren

      I. Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität bzw. Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität bzw. Fakultät eine Vereinbarung über die grenzüberschreitende Betreuung (co-tutelle) der Promotion abgeschlossen wird,
      2. die Finanzierung gesichert ist,
      3. die Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand, eine Betreuungszusage und die Zugangsvoraussetzungen sowohl an der ausländischen Universität bzw. Fakultät als auch nach § 5 dieser Promotionsordnung vorliegen und
      4. die Doktorandin oder der Doktorand sich verpflichtet, jeweils nur einen Doktorgrad, entweder den der ausländischen Universität bzw. Fakultät oder denjenigen der Ludwig-Maximilians-Universität München, nicht aber beide gemeinsam, zu führen.

      II. 1Die Vereinbarung nach Nr. I. 1. wird von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses mit der ausländischen Universität bzw. Fakultät getroffen. 2Sie ist seitens der ausländischen Universität bzw. Fakultät von der Betreuerin oder dem Betreuer, der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses oder eines entsprechenden Gremiums und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder der Rektorin bzw. dem Rektor und seitens der Ludwig-Maximilians-Universität München von der Betreuerin oder dem Betreuer, der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zu unterschreiben.

      III. 1Nach der Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens erhält die Doktorandin oder der Doktorand den Doktorgrad der ausländischen Universität bzw. Fakultät und den Doktorgrad der Naturwissenschaften (Dr. rer. nat.) oder den Doktorgrad der Philosophie (Dr. phil.) der Ludwig-Maximilians-Universität München. 2Die Doktorandin oder der Doktorand erhält darüber hinaus einen schriftlichen Bescheid, der die gemeinsame Betreuung bestätigt und auf die Verpflichtung nach Nr. I. 4. hinweist.

      B. Gemeinsam mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durchgeführtes Promotionsverfahren

      I. Ein gemeinsam mit einer Hochschule für angewandte Wissenschaften durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass ein entsprechender Kooperationsvertrag besteht und der Fakultätsrat der Fakultät für Geowissenschaften zustimmt.

      II. Gleichberechtigte Betreuerin oder gleichberechtigter Betreuer kann auch eine hauptberuflich tätige Hochschullehrerin oder ein hauptberuflich tätiger Hochschullehrer (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHIG in der jeweils geltenden Fassung) von einer Hochschule für angewandte Wissenschaften sein.

      III. Die Promotionsurkunde enthält den Hinweis, dass der akademische Grad im Rahmen eines gemeinsamen Promotionsverfahrens mit der entsprechenden Hochschule für angewandte Wissenschaften verliehen wird.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Internetseite der Hochschule
  • Hochschulporträt
    Anspruchsvolle akademische Ausbildung

    Die Ludwig-Maximilians-Universität München steht für anspruchsvolle akademische Ausbildung und herausragende Forschung. Die LMU begreift sich als echte „universitas“: Als solche will sie für die komplexer werdenden Zukunftsfragen um Mensch, Gesellschaft, Kultur, Umwelt und Technologie fächerübergreifend problemorientierte Lösungsansätze entwickeln. Diese Leitidee steht auch für umfassende Bildung der Studierenden, die soziale Kompetenzen sowie kritisches Werte- und Geschichtsbewusstsein einschließt.

    Icon: uebersicht
    umfassende Bildung, soziale Kompetenzen, kritisches Werte- und Geschichtsbewusstsein
    Icon: uebersicht
    anspruchsvolle akademische Ausbildung mit vielfältigem Praxisbezug
    Ein breit gefächertes Studienangebot

    Die LMU bietet ihren Studierenden eine anspruchsvolle akademische Ausbildung mit vielfältigem Praxisbezug. Die Studienmöglichkeiten an der Münchner Universität bilden das ganze Spektrum der Wissenschaften ab: Von der Ägyptologie bis zur Zahnmedizin bietet die Universität eine Vielzahl von Studiengängen mit zahlreichen Kombinationsmöglichkeiten an.
    Die LMU strebt danach, für ihre Studentinnen und Studenten ein inspirierendes Lernumfeld und für den wissenschaftlichen Nachwuchs hervorragende Forschungsbedingungen zu schaffen. Dazu vernetzt sich die Universität mit vielen Forschungsinstitutionen, Universitäten, Stiftungen und Unternehmen in München.

    Icon: studium
    mehr als 300 Studiengänge in allen Gebieten des Wissens
    Icon: studium
    strebt danach, Studierenden ein inspirierendes Lernumfeld zu schaffen
    Beste Bedingungen für den Forschungsnachwuchs

    Die kreative Intelligenz junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ist für eine zukunftsorientierte Universität unverzichtbar. Deshalb schafft die LMU günstige Forschungs- und Qualifikationsbedingungen für Graduierte sowie Doktorandinnen und Doktoranden: Neben zahlreichen internationalen Masterprogrammen bietet die Universität zusätzlich zur traditionellen Individualpromotion auch immer mehr Promotionsprogramme in den verschiedensten Fachbereichen an. Darüber hinaus schafft die LMU verlässliche Karriereperspektiven für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, etwa durch Angebote zur gezielten Förderung in der Postdoc-Phase und auch durch das Tenure-Track-Modell, das die LMU seit Langem erfolgreich umsetzt.

    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas
    Icon: forschung
    pflegt über 600 Kooperationen mit Partneruniversitäten auf der ganzen Welt
    Foto: Brunnen vor dem Hauptgebäude
    Foto: Blick in die Lesehalle der Ludwig-Maximilians-Universität München
    Foto: Studierende feiern das Sommerfest

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