Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Fakultät für Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik

Karlsruher Institut für Technologie

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, voraus, dass der/die Kandidat/-in
      a) einen Masterstudiengang,
      b) einen Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universi-tät, Pädagogis...
      § 4 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden, voraus, dass der/die Kandidat/-in
      a) einen Masterstudiengang,
      b) einen Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) einen auf einen grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengang an einer Universi-tät, Pädagogischen Hochschule oder anderen Hochschule mit Promotionsrecht
      in
      - Chemieingenieurwesen,
      - Bioingenieurwesen oder
      - Verfahrenstechnik mit der Gesamtnote gut oder besser abgeschlossen oder die Überdurchschnittlichkeit des Abschlusses nachgewiesen hat.

      (2) Auf begründeten schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin kann vom Promotionsausschuss ein erfolgreicher Studienabschluss in einem anderen Fach als in den in Absatz 1 genannten Fächern als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion anerkannt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Der Promotionsausschuss prüft die Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistungen mit den Anforderungen des Absatzes 1 und legt gegebenenfalls erforderliche Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 fest. Der/die Kandidat/-in hat die für die Arbeit an der Dissertation nötigen Vorkenntnisse nachzuweisen. Der Antrag auf Anerkennung und Prüfung der Äquivalenz der nachgewiesenen Studien- und Prüfungsleistung ist entweder mit dem Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand gemäß § 11 oder spätestens 12 Monate vor dem Promotionsgesuch gemäß § 13 schriftlich beim Promotionsausschuss zu stellen.

      (3) Ein Studienabschluss an einer ausländischen, einer Universität gleichgestellten staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, der den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Anforderungen entspricht, wird vom Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Empfehlungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse als gleichwertig anerkannt. In Zweifelsfällen ist eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen. Der Promotionsausschuss kann Ergänzungsleistungen gemäß Absatz 4 festsetzen.

      (4) Die Zulassung zur Promotion kann in den Fällen der Absätze 2 und 3 zum Nachweis der wis-senschaftlichen Qualifikation des Absolventen/ der Absolventin an vom Promotionsausschuss zu bestimmende Bedingungen in Form von Ergänzungsleistungen geknüpft werden. Die Ergänzungsleistungen, die sich an den Erfordernissen des Faches orientieren, dürfen den Umfang von 20 Leistungspunkten nicht überschreiten. Die Bedingungen müssen vor der Zulassung zum Promotionsverfahren erfüllt sein.

      (5) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen, können zur Promotion zugelas-sen werden, wenn in einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 6 der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach vorhanden ist. Dasselbe gilt für besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen eines Diplomstudienganges in den in Absatz 1 genannten Studiengängen von Fachhochschulen oder Berufsakademien mit einer mit hervorragendem Ergebnis bestandenen Abschlussprüfung. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der/die Kandidat/-in bereits ein Eignungsfeststellungsverfahren oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität oder dieser gleichgestellten Hochschule nicht bestanden hat.

      (6) Zum Nachweis ihrer wissenschaftlichen Qualifikation haben Absolventen/Absolventinnen gemäß Absatz 5, sofern die Promotion beabsichtigt ist, erfolgreich die in der „Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik“ im Pflichtfachbereich vorgesehenen Prüfungsleistungen und eine mündliche Prüfung zu absolvieren sowie eine wissenschaftliche Arbeit anzufertigen. Die mündliche Prüfung dauert etwa 30 Minuten. Sie wird von zwei Prüfenden und von einem von dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu bestellenden Mitglied des Promotionsausschusses abgenommen. Prüfende gemäß Satz 3 sind, soweit zwei Betreuer/-innen gemäß § 10 gegeben sind, die Betreuer/-innen oder, soweit ein/e Betreuer/-in gemäß § 10 Satz 1 gegeben ist, der/die Betreuer/-in und ein von dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu bestellende/r Promotionsberechtigte/r gemäß § 3 der KIT-Fakultät; ist kein/e Betreuer/-in gemäß § 10 gegeben, bestellt der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses zwei Promotionsberechtigte gemäß § 3 der KIT-Fakultät als Prüfende. Die Inhalte der mündlichen Prüfung und der wissenschaftlichen Arbeit werden vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 festgelegt. Die wissenschaftliche Arbeit hat ihrem wissenschaftlichen Gehalt nach einer Masterarbeit in einem Studiengang der KIT-Fakultät gleichwertig zu sein. Eine Abschlussarbeit an einer Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften bzw. Fachhochschule oder Berufsakademie kann im Einvernehmen mit dem/der/den betreuenden Promotionsberechtigten gemäß § 10 als wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern sie die Anforderungen des Satzes 6 erfüllt. Für die Prüfungsleistungen, die mündliche Prüfung und die Anfertigung und Beurteilung der wissenschaftlichen Arbeit gelten die einschlägigen Vorschriften der „Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) für den Masterstudiengang Chemieingenieurwesen und Verfahrenstechnik“. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die wissenschaftliche Arbeit mit 1,0 bewertet wurde und das aus den weiteren Leistungen gemäß Satz 1 zu bildende arithmetische Mittel 1,5 oder besser beträgt. Ein gesondertes Zeugnis über den erfolgreichen Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation wird nicht ausgestellt. Das Verfahren zum Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation soll innerhalb von vier Semestern abgeschlossen sein. Auf schriftlichen Antrag kann der Promotionsausschuss diese Frist verlängern. Wird das Verfahren nicht innerhalb dieses Zeitraums erfolgreich abgeschlossen, ist der Nachweis der Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach gemäß Absatz 5 nicht erbracht.

      (7) Über Anerkennungen in Zusammenhang mit Absatz 1 bis 6 entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin.

      (8) Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag des Kandidaten/ der Kandidatin Befreiung von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 erteilen und diese Entscheidung mit Nebenbestimmungen versehen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den Arbeitsbereichen der KIT-Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und angemessener Darstellung der Ergebnisse nachzuweisen. Die Dissertation muss einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen und das Thema in inhaltlich zusammenhängender Weise darstellen. Sie hat ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine übersichtliche Zusammenfassung in ...
      § 12 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein wissenschaftliches Thema aus den Arbeitsbereichen der KIT-Fakultät behandeln. Sie hat die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und angemessener Darstellung der Ergebnisse nachzuweisen. Die Dissertation muss einen wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt erbringen und das Thema in inhaltlich zusammenhängender Weise darstellen. Sie hat ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine übersichtliche Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache sowie ein vollständiges Verzeichnis der verwendeten Literatur zu enthalten. Im Rahmen von monographischen Dissertationen ist die Verwendung von Vorveröffentlichungen des Doktoranden/ der Doktorandin zulässig.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder in Absprache mit dem/der Betreuer/-in bzw. den Betreuern/Betreuerinnen in englischer Sprache abzufassen.

      (3) Die Dissertation kann auch auf Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten basieren. Sie muss zu einem einer monographischen Dissertation entsprechenden Erkenntnisfortschritt beitragen und den übrigen Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen. Die Vorveröffentlichungen oder die zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten müssen in einem thematisch kohärenten Zusammenhang stehen und dürfen in die Dissertation einbezogen werden, sofern der/die Doktorand/-in alleinige/r Autor/-in ist oder im Rahmen einer Mitautorenschaft einen signifikanten Teil selbstständig erbracht hat. Neben den Vorveröffentlichungen oder den zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten müssen diese in einen inhaltlichen Zusammenhang gestellt werden. Enthalten sein müssen eine angemessene Einführung und zusammenhängende Diskussion der Vorveröffentlichungen oder der zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten. Eine alleinige Aneinanderreihung von Vorveröffentlichungen oder zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten genügt nicht. Es muss deutlich erkennbar sein, welche Teile der Dissertation bereits veröffentlicht bzw. zur Veröffentlichung eingereicht wurden. Ist der/die Doktorand/-in Mitautor/-in gemäß Satz 3 Halbsatz 2, ist die selbstständige Erbringung eines signifikanten Teils in Ziffer 6der Anlage 5b dieser Promotionsordnung und durch die Mitautoren/Mitautorinnen schriftlich zu versichern.

      (4) Der Dissertation ist eine Kurzfassung der Dissertation beizufügen. Die Kurzfassung der Dissertation soll einen Umfang von drei bis fünf Seiten aufweisen, darf jedoch zehn Seiten nicht überschreiten. Sie ist in derselben Sprache wie die Dissertation abzufassen.

      (5) Als Dissertation kann grundsätzlich nur eine Arbeit angenommen werden, die zuvor weder ganz noch in wesentlichen Teilen zum Erwerb einer studienabschließenden Qualifikation gedient hat. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf schriftlichen Antrag des Doktoranden/der Doktorandin.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen
      Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/ der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promot...
      § 5 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen
      Universität

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer Fakultät einer ausländischen Universität durchgeführt werden, um dem Doktoranden/ der Doktorandin interkulturelle Kompetenz zu vermitteln und eine Auseinandersetzung mit verschiedenen Wissenschaftssystemen und Hochschulkulturen zu ermöglichen.

      (2) Der/die Doktorand/-in wird von beiden Fakultäten zur Promotion angenommen und von jeweils einem/einer Betreuer/-in betreut. Die gemeinsame Betreuung regeln die beteiligten Universitäten in einer Vereinbarung, die jeweils der/die Rektor/-in bzw. Präsident/-in und der/die Betreuer/-in des Doktoranden/ der Doktorandin der kooperierenden Universitäten unterzeichnen. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung durch den KIT-Fakultätsrat. In der Vereinbarung kann abweichend von den übrigen Vorschriften dieser Promotionsordnung insbesondere geregelt werden:
      1. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
      2. die Sprache, in welcher die Dissertation zu verfassen und die mündliche Prüfung abzulegen ist,
      3. die Notenskala der Bewertung der Promotionsleistungen,
      4. die Veröffentlichung der Dissertation.

      (3) Die Universitäten verleihen den Doktorgrad gemeinsam. Der Doktorgrad darf nur alternativ in der deutschen oder in der ausländischen Form geführt werden. Die beiden Universitäten stellen jeweils eine eigene Promotionsurkunde aus. Auf beiden Promotionsurkunden wird vermerkt, dass es sich um ein binationales Promotionsverfahren handelt und die Promotionsurkunde nur in Verbindung mit der jeweils anderen Urkunde gilt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachung, 43/2017, S. 314 ff.
    • zuletzt geändert am 24.10.2018
  • Hochschulporträt
    „Unser Ziel ist es, Wissen für Gesellschaft und Umwelt zu schaffen und zu vermitteln. Deshalb gehören am KIT Forschung, Lehre, Innovation und der intensive Austausch mit der Gesellschaft untrennbar zusammen.”
    Prof. Dr. Oliver Kraft
    in Vertretung des Präsidenten des Karlsruher Instituts für Technologie
    KIT – Die Forschungsuniversität in der Helmholtz-Gemeinschaft

    Als Forschungsuniversität in der Helmholtz-Gemeinschaft schafft und vermittelt das KIT Wissen für Gesellschaft und Umwelt. Ziel ist, zu den globalen Herausforderungen der Menschheit maßgebliche Beiträge in den Feldern Energie, Mobilität und Information zu leisten. Dazu arbeiten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auf einer breiten disziplinären Basis in Natur-, Ingenieur-, Wirtschafts- sowie Geistes- und Sozialwissenschaften zusammen – von der Grundlagenforschung bis zur Anwendung.

    Seine Studierenden bereitet das KIT durch ein forschungsorientiertes Studium auf verantwortungsvolle Aufgaben in Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft vor. Die Innovationstätigkeit am KIT schlägt die Brücke zwischen Erkenntnis und Anwendung zum gesellschaftlichen Nutzen, wirtschaftlichen Wohlstand und Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen. Das KIT ist eine der deutschen Exzellenzuniversitäten.

    Icon: uebersicht
    gehört als Forschungsuniversität der Helmholtz-Gemeinschaft an
    Icon: uebersicht
    bereitet seine Studierenden ein forschungsorientiertes Studium
    Studieren am Puls der Forschung

    Als einzige deutsche Exzellenzuniversität mit nationaler Großforschung bietet das KIT hervorragende Studienbedingungen: Denn an einer der größten Wissenschaftseinrichtungen Europas, die lange universitäre Tradition mit programmorientierter Spitzenforschung verbindet, gehört es zum Spirit, dass Studierende früh an spannenden Forschungsprojekten teilhaben. Das Fächerspektrum reicht dabei von den Ingenieur- und Naturwissenschaften über die Wirtschaftswissenschaften bis zu den Geistes- und Sozialwissenschaften.

    Die Vielfalt von Wissenschaft und Technik erleben die Studierende im Kontext gesellschaftlicher Fragen: Den globalen Herausforderungen mit neuen Erkenntnissen und Lösungen zu begegnen, ist das Ziel von Forschung, Lehre und Innovation am KIT. Daher fördert das KIT Gründer- und Unternehmergeist vom Studienbeginn an. Absolventinnen und Absolventen des KIT sind als Nachwuchskräfte sehr gefragt. 

    Icon: studium
    Exzellenzuniversität mit nationaler Großforschung
    Icon: studium
    fördert Gründer- und Unternehmergeist vom Studienbeginn an
    Nachhaltige Lösungen für drängende Zukunftsfragen

    Das KIT vereint universitäre Tradition mit programmorientierter Forschung. Dadurch bietet das KIT seinen Forschenden Rahmenbedingungen, die im deutschen Wissenschaftssystem einzigartig sind. Forschende nutzen die Infrastruktur des KIT als Großforschungseinrichtung und arbeiten gleichzeitig an einer Exzellenzuniversität über alle disziplinären Grenzen.
    Dabei adressiert die Forschung am KIT die globalen Herausforderungen der Menschheit mit wegweisenden Beiträgen, neuen Erkenntnissen, Anwendungen und Lösungen. Insbesondere geht es auch um Konzepte und Technologien für die Energiewende, die Mobilität der Zukunft und die Informationssysteme.

    Promovierende forschen am KIT früh selbstständig und nutzen dabei die vielfältigen Angebote z. B. des Karlsruhe House of Young Scientists als zentrale Einrichtung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

    „Das KIT verbindet auf einzigartige Weise die Forschung einer Exzellenzuniversität mit der programmorientierten Forschung – über alle disziplinären Grenzen hinweg und von den Grundlagen bis zur Anwendung.”
    Prof. Dr. Oliver Kraft
    in Vertretung des Präsidenten des Karlsruher Instituts für Technologie
    Icon: forschung
    bietet als Großforschungseinrichtung Forschenden bestmögliche Rahmenbedingungen
    Icon: forschung
    Karlsruhe House of Young Scientists fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs
    Kulturelle Vielfalt als Bereicherung

    Wissenschaft in ihren Ausprägungen Forschung, Lehre und Innovation endet nicht an den Länder- und Sprachgrenzen: Exzellente Wissenschaft ist ohne länderübergreifende Kooperationen heute nicht mehr denkbar. Das KIT nimmt seine gesellschaftliche Verantwortung über die nationalen Grenzen hinaus wahr – internationales Engagement gehört deshalb zum Selbstverständnis des KIT und prägt seine strategische Ausrichtung.

    Der Mobilität von Studierenden, von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aber auch von Mitarbeitenden („Incoming“ und „Outgoing“) kommt dabei eine hohe Bedeutung zu. Am KIT forschen, lehren, arbeiten und studieren Menschen aus mehr als 120 Ländern.

    „Kulturelle Vielfalt ist für das Leben und Arbeiten am KIT von großer Bedeutung – sie ist in der Mission des KIT verankert. Internationalisierung sehen wir als gemeinsame Aufgabe aller Angehörigen des KIT.”
    Prof. Dr. Oliver Kraft
    in Vertretung des Präsidenten des Karlsruher Instituts für Technologie
    Icon: international
    internationales Engagement prägt die strategische Ausrichtung
    Icon: international
    befördert Mobilität von Studierenden mit internationalen Kooperationen
    Foto: Studierende des KIT arbeiten in der Bibliothek.
    Foto: KIT-Rennwagen, der von Studierenden selbst gebaut wurde
    Foto: Blick auf das Hochschulgebäude Präsidium.
    Foto: Studierende arbeiten im Labor des Instituts für Funktionelle Grenzflächen mit Reagenzgläsern

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns