Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Theologische Fakultät; Theologische Fakultät

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau
  • Fakultät / Fachbereich Theologische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer Katholische Theologie
  • Sachgebiet(e) Theologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion zum Doctor of Philosophy kann als Doktorand/Doktorandin zugelassen werden, wer an einer deutschen Hochschule ein Studium
      1. in einem Masterstudiengang,
      2. in einem Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit oder
      3. in einem postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mi...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion zum Doctor of Philosophy kann als Doktorand/Doktorandin zugelassen werden, wer an einer deutschen Hochschule ein Studium
      1. in einem Masterstudiengang,
      2. in einem Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit oder
      3. in einem postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

      (2) Der Promotionsausschuss kann Doktoranden/Doktorandinnen zulassen, die an einer ausländischen Hochschule einen zu Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gleichwertigen akademischen Grad erworben haben. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss, der zuvor den Studiendekan/die Studiendekanin anzuhören hat.

      (3) Das Studium nach Absatz 1 und 2 muss mindestens mit der Gesamtnote 2,0 abgeschlossen worden sein. Zugelassen wird auch, wer die Gesamtnote 2,3 erreicht hat, wenn in der Abschlussarbeit mindestens die Note 1,7 erzielt wurde.

      (4) Durch Beschluss des Promotionsausschusses können in besonderen Einzelfällen auch Personen zur Promotion zugelassen werden, welche die in Absatz 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

      (5) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihr Studium mit der Gesamtnote 1,0 abgeschlossen und in ihrer Abschlussarbeit die Note 1,0 erreicht haben und der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand/Doktorandin einstimmig befürwortet.

      (6) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule, einer Berufsakademie oder der Notarakademie Baden-Württemberg können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihr Studium mit der Gesamtnote 1,0 abgeschlossen und in ihrer Abschlussarbeit die Note 1,0 erreicht haben und der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand/Doktorandin einstimmig befürwortet.

      § 5 Annahme als Doktorand/Doktorandin

      (1) Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, hat schriftlich einen Antrag auf Annahme als Doktorand/Doktorandin und Aufnahme in ein strukturiertes Promotionsprogramm an den Promotionsausschuss der Theologischen Fakultät zu richten. In dem Antrag ist das in Aussicht genommene Dissertationsthema zu bezeichnen.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      1. ein Nachweis über die Personenidentität des Antragstellers/der Antragstellerin,
      2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen achgebundenen Hochschulreife,
      3. Nachweise über ein abgeschlossenes Studium gemäß § 4,
      4. schriftliche Erklärungen von zwei Personen gemäß § 3, die ihre Bereitschaft versichern, den Doktoranden/die Doktorandin bei der Anfertigung der Dissertation zu betreuen, sowie
      5. von nichtkatholischen Bewerbern/Bewerberinnen zusätzlich eine schriftliche Zustimmung des Freiburger Ortsordinarius.

      (3) Das Vorhaben einer fremdsprachigen Dissertation kann der Promotionsausschuss genehmigen, sofern die Begutachtung gesichert ist.

      (4) Sofern die Voraussetzungen gemäß § 4 und gegebenenfalls § 5 Absatz 3 erfüllt sind und das für die Dissertation gewählte Thema für eine Dissertation im Fachgebiet Katholische Theologie geeignet ist, stimmt der Promotionsausschuss der Aufnahme des Bewerbers/der Bewerberin in das Promotionsprogramm zu und bestellt unter Würdigung der Erklärungen gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 4 die Betreuer/Betreuerinnen der Dissertation. Damit ist der Bewerber/die Bewerberin als Doktorand/Doktorandin angenommen. Hierüber erhält er/sie eine von dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses ausgestellte Bescheinigung, die ihn/sie nach Maßgabe des Landeshochschulgesetzes zur Immatrikulation und zur Nutzung der Universitätseinrichtungen berechtigt.

      (5) Der Promotionsausschuss kann einen Bewerber/eine Bewerberin ablehnen, wenn eine ordnungsgemäße Betreuung und Begutachtung der Dissertation nicht gewährleistet werden kann.

      (6) Das Aufnahme- beziehungsweise Annahmegesuch kann ferner zurückgewiesen werden aus Gründen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden.

      (7) Der Promotionsausschuss kann die Aufnahme in das Promotionsprogramm und die Annahme als Doktorand/Doktorandin nach zwei Jahren widerrufen, wenn keine von den Betreuern/Betreuerinnen bestätigte Erklärung über den positiven Fortgang des Promotionsvorhabens vorgelegt wird.

      (8) Die Höchstdauer der Promotion beträgt vier Jahre. Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorand/Doktorandin angenommen worden sind, werden für die Dauer des Promotionsverfahrens, maximal bis zum Ablauf des in Satz 1 festgelegten Zeitraums, als Doktoranden/Doktorandinnen der Albert-Ludwigs-Universität immatrikuliert, wenn sie nicht bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Umfang von mindestens der Hälfte der Regelarbeitszeit eines/einer vollbeschäftigten Angestellten Mitglied der Hochschule sind. Spätestens nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums wird der Doktorand/die Doktorandin exmatrikuliert. Ist er/sie zur Beendigung der Promotion auf die Nutzung der Hochschuleinrichtungen angewiesen, wird ihm/ihr dann in der Regel ein Nutzungsrecht im erforderlichen Umfang eingeräumt.

      (9) Bei ausländischen Doktoranden/Doktorandinnen kann die Promotionsdauer auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden, insgesamt um höchstens zwei Jahre. Dasselbe gilt für alle Doktoranden/ Doktorandinnen, die ein Kind pflegen und erziehen, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

      § 6 Zulassung zum Promotionsverfahren

      (1) Der Bewerber/Die Bewerberin hat dem Promotionsausschuss der Theologischen Fakultät ein schriftliches Promotionsgesuch einzureichen.

      (2) Dem Gesuch sind beizufügen:
      1. ein tabellarischer Lebenslauf,
      2. ein Führungszeugnis neueren Datums nach dem Bundeszentralregistergesetz,
      3. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung aus jeder Fächergruppe der Katholischen Theologie (Biblische Theologie, Historische Theologie, Systematische Theologie, Praktische Theologie); im Rahmen des vorhergehenden Regelstudiums oder innerhalb eines Promotionsstudiums absolvierte theologische Lehrveranstaltungen werden anerkannt;
      4. die Bescheinigung des erfolgreichen Studiums gemäß dem Studienplan des strukturierten Promotionsprogramms in der jeweils geltenden Fassung,
      5. die Dissertation in dreifacher Ausfertigung,
      6. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, ob er/sie sich bereits an einer in- oder ausländischen Hochschule um die Promotion beworben hat oder gleichzeitig bewirbt; dabei vorgelegte Promotionsgesuche sind unter Angabe des Ortes, des Zeitpunkts, der Fakultät, des Themas der eingereichten Dissertation und des Ausgangs der Bewerbung mitzuteilen;
      7. eine eidesstattliche Versicherung gemäß der Anlage zu dieser Promotionsordnung,
      8. ein von dem Bewerber/der Bewerberin unterzeichnetes Exemplar der von der Albert-Ludwigs- Universität zur Verfügung gestellten Belehrung über die Bedeutung und die strafrechtlichen Folgen der eidesstattlichen Versicherung,
      9. eine Stellungnahme des eigenen Ordinarius gemäß Nr. 19 und 20 des Akkommodationsdekrets zur Apostolischen Konstitution „Sapientia Christiana“,
      10. von nichtkatholischen Bewerbern/Bewerberinnen die Zustimmung des Freiburger Ortsordinarius sowie
      11. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin über die gewählte Form der mündlichen Prüfung gemäß § 9 Absatz 2 sowie gegebenenfalls über die gewählten Prüfungsfächer gemäß § 10 Absatz 2.

      (3) Der/Die Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft das Gesuch und erteilt die Zulassung zum Promotionsverfahren.

      (4) Die Rücknahme des Gesuchs ist zulässig, solange nicht durch eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation das Promotionsverfahren beendet ist oder die mündliche Prüfung begonnen hat.

      (5) Für die Zurückweisung des Promotionsgesuchs gilt § 5 Absatz 6 und 7 entsprechend.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus dem Bereich der Katholischen Theologie mit gründlicher Kenntnis der Quellen und der Literatur so behandeln, dass sie wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und eine Förderung der theologischen Wissenschaft bedeutet.

      (2) Der Textteil der Dissertation soll in der Regel 300 Seiten in üblicher Formatierung nicht überschreiten. Über Ausnahmen (insbesondere in Fällen von Texteditionen) entscheidet der Promotionsaussch...
      § 7 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein Thema aus dem Bereich der Katholischen Theologie mit gründlicher Kenntnis der Quellen und der Literatur so behandeln, dass sie wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und eine Förderung der theologischen Wissenschaft bedeutet.

      (2) Der Textteil der Dissertation soll in der Regel 300 Seiten in üblicher Formatierung nicht überschreiten. Über Ausnahmen (insbesondere in Fällen von Texteditionen) entscheidet der Promotionsausschuss.

      (3) Liegen einer Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit durchgeführt wurden, so muss jeder/jede einzelne Bewerber/Bewerberin seinen/ihren Beitrag in eigener Verantwortung selbständig abgefasst haben. Seine/Ihre individuelle Leistung muss klar erkennbar und ihrem Gehalt nach einer üblichen Dissertation gleichwertig sein.

      (4) Einer fremdsprachigen Dissertation ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen.

      (5) Eine Dissertation kann nicht angenommen werden, wenn sie bereits ganz oder in wesentlichen Teilen veröffentlicht worden ist. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen 47/2012
  • Hochschulporträt
    In Freiburg am Puls der Zeit

    1457 als Volluniversität gegründet, ermöglicht die Albert-Ludwigs-Universität auch heute Studium, Promotion und Habilitation in allen wichtigen Fachbereichen: Geistes-, Wirtschafts-, Natur- und Ingenieurwissenschaften, sowie Medizin, Jura und Theologie. Ein ideales Umfeld gerade auch für zukunftsweisende, interdisziplinäre Studien.

    Icon: uebersicht
    ermöglicht Studium, Promotion und Habilitation in allen wichtigen Fachbereichen
    Icon: uebersicht
    ein ideales Umfeld für zukunftsweisende und interdisziplinäre Studien
    Studium und Lehre

    Mit aktuell rund 200 Studiengängen, elf Fakultäten, mehr als 7.000 Professor/innen und Lehrkräften und gut 25.000 Studierenden ist die Lehre eine der wichtigsten Aufgaben der Albert-Ludwigs-Universität. Interdisziplinär, zukunftsorientiert und immer am Puls der innovativen Forschung – die Studierende profitieren vom exzellentem Ruf unserer Institution nicht nur während, sondern auch nach dem Studium. 

    Icon: studium
    interdisziplinär, zukunftsorientiert und am Puls der innovativen Forschung
    Icon: studium
    bietet ein vielfältiges Studienangebot und beste Studienbedingungen
    Forschung

    Die Universität Freiburg gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas. Mit ihrem breiten Fächerspektrum verfügt die Universität Freiburg über ein großes Potenzial für innovative Grundlagenforschung - sowohl im Kern einzelner Disziplinen, als auch in der Verbundforschung. Es bestehen intensive Forschungskontakte auf allen Ebenen – lokal bis weltweit – mit anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie mit der Industrie.

    Icon: forschung
    gehört zu den forschungsstärksten Universitäten Europas
    Icon: forschung
    verfügt über intensive Forschungskontakte auf allen Ebenen
    Foto: Blick auf das Eingangsportal des Hauptgebäudes der Universität Freiburg
    Foto: Innenansicht eines Aufnahmestudios mit Kameras
    Foto: Aufenthaltsmöglichkeiten mit Sitzgelegenheiten in der Universität Freiburg
    Foto: Forschungsprojekt der Universität Freiburg mit kleinen Antennen und Platinen, die an Pflanzen befestigt sind

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns