Auszug aus der Promotionsordnung
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion zum Doctor of Philosophy kann als Doktorand/Doktorandin zugelassen werden, wer an einer deutschen Hochschule ein Studium
1. in einem Masterstudiengang,
2. in einem Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit oder
3. in einem postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mi...
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Promotion zum Doctor of Philosophy kann als Doktorand/Doktorandin zugelassen werden, wer an einer deutschen Hochschule ein Studium
1. in einem Masterstudiengang,
2. in einem Studiengang an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule mit einer mindestens achtsemestrigen Regelstudienzeit oder
3. in einem postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Der Promotionsausschuss kann Doktoranden/Doktorandinnen zulassen, die an einer ausländischen Hochschule einen zu Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gleichwertigen akademischen Grad erworben haben. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss, der zuvor den Studiendekan/die Studiendekanin anzuhören hat.
(3) Das Studium nach Absatz 1 und 2 muss mindestens mit der Gesamtnote 2,0 abgeschlossen worden sein. Zugelassen wird auch, wer die Gesamtnote 2,3 erreicht hat, wenn in der Abschlussarbeit mindestens die Note 1,7 erzielt wurde.
(4) Durch Beschluss des Promotionsausschusses können in besonderen Einzelfällen auch Personen zur Promotion zugelassen werden, welche die in Absatz 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
(5) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen von Bachelorstudiengängen und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 fallen, können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihr Studium mit der Gesamtnote 1,0 abgeschlossen und in ihrer Abschlussarbeit die Note 1,0 erreicht haben und der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand/Doktorandin einstimmig befürwortet.
(6) Besonders qualifizierte Absolventen/Absolventinnen eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule, einer Berufsakademie oder der Notarakademie Baden-Württemberg können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie ihr Studium mit der Gesamtnote 1,0 abgeschlossen und in ihrer Abschlussarbeit die Note 1,0 erreicht haben und der Promotionsausschuss die Annahme als Doktorand/Doktorandin einstimmig befürwortet.
§ 5 Annahme als Doktorand/Doktorandin
(1) Wer die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, hat schriftlich einen Antrag auf Annahme als Doktorand/Doktorandin und Aufnahme in ein strukturiertes Promotionsprogramm an den Promotionsausschuss der Theologischen Fakultät zu richten. In dem Antrag ist das in Aussicht genommene Dissertationsthema zu bezeichnen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein Nachweis über die Personenidentität des Antragstellers/der Antragstellerin,
2. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen achgebundenen Hochschulreife,
3. Nachweise über ein abgeschlossenes Studium gemäß § 4,
4. schriftliche Erklärungen von zwei Personen gemäß § 3, die ihre Bereitschaft versichern, den Doktoranden/die Doktorandin bei der Anfertigung der Dissertation zu betreuen, sowie
5. von nichtkatholischen Bewerbern/Bewerberinnen zusätzlich eine schriftliche Zustimmung des Freiburger Ortsordinarius.
(3) Das Vorhaben einer fremdsprachigen Dissertation kann der Promotionsausschuss genehmigen, sofern die Begutachtung gesichert ist.
(4) Sofern die Voraussetzungen gemäß § 4 und gegebenenfalls § 5 Absatz 3 erfüllt sind und das für die Dissertation gewählte Thema für eine Dissertation im Fachgebiet Katholische Theologie geeignet ist, stimmt der Promotionsausschuss der Aufnahme des Bewerbers/der Bewerberin in das Promotionsprogramm zu und bestellt unter Würdigung der Erklärungen gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 4 die Betreuer/Betreuerinnen der Dissertation. Damit ist der Bewerber/die Bewerberin als Doktorand/Doktorandin angenommen. Hierüber erhält er/sie eine von dem/der Vorsitzenden des Promotionsausschusses ausgestellte Bescheinigung, die ihn/sie nach Maßgabe des Landeshochschulgesetzes zur Immatrikulation und zur Nutzung der Universitätseinrichtungen berechtigt.
(5) Der Promotionsausschuss kann einen Bewerber/eine Bewerberin ablehnen, wenn eine ordnungsgemäße Betreuung und Begutachtung der Dissertation nicht gewährleistet werden kann.
(6) Das Aufnahme- beziehungsweise Annahmegesuch kann ferner zurückgewiesen werden aus Gründen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden.
(7) Der Promotionsausschuss kann die Aufnahme in das Promotionsprogramm und die Annahme als Doktorand/Doktorandin nach zwei Jahren widerrufen, wenn keine von den Betreuern/Betreuerinnen bestätigte Erklärung über den positiven Fortgang des Promotionsvorhabens vorgelegt wird.
(8) Die Höchstdauer der Promotion beträgt vier Jahre. Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen und als Doktorand/Doktorandin angenommen worden sind, werden für die Dauer des Promotionsverfahrens, maximal bis zum Ablauf des in Satz 1 festgelegten Zeitraums, als Doktoranden/Doktorandinnen der Albert-Ludwigs-Universität immatrikuliert, wenn sie nicht bereits auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Umfang von mindestens der Hälfte der Regelarbeitszeit eines/einer vollbeschäftigten Angestellten Mitglied der Hochschule sind. Spätestens nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums wird der Doktorand/die Doktorandin exmatrikuliert. Ist er/sie zur Beendigung der Promotion auf die Nutzung der Hochschuleinrichtungen angewiesen, wird ihm/ihr dann in der Regel ein Nutzungsrecht im erforderlichen Umfang eingeräumt.
(9) Bei ausländischen Doktoranden/Doktorandinnen kann die Promotionsdauer auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden, insgesamt um höchstens zwei Jahre. Dasselbe gilt für alle Doktoranden/ Doktorandinnen, die ein Kind pflegen und erziehen, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 6 Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) Der Bewerber/Die Bewerberin hat dem Promotionsausschuss der Theologischen Fakultät ein schriftliches Promotionsgesuch einzureichen.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. ein Führungszeugnis neueren Datums nach dem Bundeszentralregistergesetz,
3. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an je einer Lehrveranstaltung aus jeder Fächergruppe der Katholischen Theologie (Biblische Theologie, Historische Theologie, Systematische Theologie, Praktische Theologie); im Rahmen des vorhergehenden Regelstudiums oder innerhalb eines Promotionsstudiums absolvierte theologische Lehrveranstaltungen werden anerkannt;
4. die Bescheinigung des erfolgreichen Studiums gemäß dem Studienplan des strukturierten Promotionsprogramms in der jeweils geltenden Fassung,
5. die Dissertation in dreifacher Ausfertigung,
6. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, ob er/sie sich bereits an einer in- oder ausländischen Hochschule um die Promotion beworben hat oder gleichzeitig bewirbt; dabei vorgelegte Promotionsgesuche sind unter Angabe des Ortes, des Zeitpunkts, der Fakultät, des Themas der eingereichten Dissertation und des Ausgangs der Bewerbung mitzuteilen;
7. eine eidesstattliche Versicherung gemäß der Anlage zu dieser Promotionsordnung,
8. ein von dem Bewerber/der Bewerberin unterzeichnetes Exemplar der von der Albert-Ludwigs- Universität zur Verfügung gestellten Belehrung über die Bedeutung und die strafrechtlichen Folgen der eidesstattlichen Versicherung,
9. eine Stellungnahme des eigenen Ordinarius gemäß Nr. 19 und 20 des Akkommodationsdekrets zur Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana,
10. von nichtkatholischen Bewerbern/Bewerberinnen die Zustimmung des Freiburger Ortsordinarius sowie
11. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin über die gewählte Form der mündlichen Prüfung gemäß § 9 Absatz 2 sowie gegebenenfalls über die gewählten Prüfungsfächer gemäß § 10 Absatz 2.
(3) Der/Die Vorsitzende des Promotionsausschusses prüft das Gesuch und erteilt die Zulassung zum Promotionsverfahren.
(4) Die Rücknahme des Gesuchs ist zulässig, solange nicht durch eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation das Promotionsverfahren beendet ist oder die mündliche Prüfung begonnen hat.
(5) Für die Zurückweisung des Promotionsgesuchs gilt § 5 Absatz 6 und 7 entsprechend.