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Universität Trier

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Trier
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich V Rechtswissenschaft
  • Promotionsfach / fächer Rechtswissenschaften
  • Sachgebiet(e) Rechtswissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. iur.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 2 Annahme, Eignungsfeststellungsverfahren und Betreuungsberechtigung

      (1) Wer aufgrund von Promotionsleistungen den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechte erwerben will, bedarf der Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Als Doktorandin oder Doktorand wird angenommen, wer die wissenschaftliche Qualifikation besitzt und mit einer Betreuerin oder einem Betreuer ein Betreuungsverhältnis für eine Dissertation vereinbart hat.

      (2) Die wissenschaftliche Qualifikation...
      § 2 Annahme, Eignungsfeststellungsverfahren und Betreuungsberechtigung

      (1) Wer aufgrund von Promotionsleistungen den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechte erwerben will, bedarf der Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Als Doktorandin oder Doktorand wird angenommen, wer die wissenschaftliche Qualifikation besitzt und mit einer Betreuerin oder einem Betreuer ein Betreuungsverhältnis für eine Dissertation vereinbart hat.

      (2) Die wissenschaftliche Qualifikation im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 besitzt,
      1. wer am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft studiert hat und die erste juristische Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG (bis 30. 6. 2003), die erste juristische Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG (ab 1. 7. 2003) oder die zweite juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt hat,
      2. wer die Zwischenprüfung gemäß § 19 Landesgesetz über die einstufige Juristenausbildung im Lande Rheinland-Pfalz
      (EJAG) vom 14. Februar 1975 nach einem Studium am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier abgelegt und in einem Seminar eine mindestens mit der Note „gut“ bewertete Gesamtleistung erbracht hat,
      3. wer im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes einen rechtswissenschaftlichen Masterabschluss mindestens mit der Note „magna cum laude“ erworben und am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft studiert hat oder
      4. wer einen Diplom- oder Masterstudiengang mit rechtlichen Inhalten absolviert hat und
      a) zu den besten zehn vom Hundert des jeweiligen Absolventenjahrgangs zählt,
      b) am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier mindestens zwei Semester Rechtswissenschaft studiert hat und
      c) dort im Rahmen einer Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht oder Öffentlichen Recht je eine mindestens mit „vollbefriedigend“ bewertete Hausarbeit und Klausur geschrieben sowie eine schriftliche Arbeit vorgelegt hat, die in einem Seminar am Fachbereich mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurde; die Leistungsnachweise in der Fortgeschrittenenübung und dem Seminar sind in unterschiedlichen Rechtsgebieten zu erbringen.
      Hausarbeit und Klausur in der Übung für Fortgeschrittene können einmalig, auch zur Notenverbesserung, wiederholt werden. Wird eine Teilleistung nicht oder nicht mit der erforderlichen Note bestanden, so ist das Eignungsfeststellungsverfahren insgesamt nicht bestanden. Der Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens ist in maximal vier Semestern zu erreichen. Über das Bestehen erteilt der Dekan eine Bescheinigung.

      (3) Zur Übernahme der Betreuung einer Dissertation berechtigt sind die dem Fachbereich angehörenden
      1. hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
      2. emeritierten und in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren,
      3. Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Sinne von § 61 Abs. 2 a HochSchG und
      4. außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren und Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren.
      Der Fachbereichsrat kann Professorinnen und Professoren des Rechts, die an rheinlandpfälzischen Hochschulen hauptamtlich tätig sind, die Betreuung eines Promotionsverfahrens dauerhaft oder im einzelnen Fall ermöglichen. Verlassen Betreuende den Fachbereich, so bleiben die Annahme und das Betreuungsverhältnis davon unberührt. Im Falle der Verhinderung von Betreuenden bestimmt die Dekanin oder der Dekan eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer.

      (4) Nicht angenommen wird, wer sich zur Anbahnung des Promotionsverhältnisses einer gewerblichen Promotionsvermittlung bedient hat.

      (5) Unter Beachtung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. a und b können Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs mit rechtlichen Inhalten auf Antrag eines oder einer Betreuungsberechtigten des Fachbereichs am Eignungsfeststellungsverfahren des § 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. c teilnehmen. Über die Annahme als Doktorandinnen oder Doktoranden entscheidet der Fachbereichsrat gem. § 3 Abs. 4.

      § 3 Sonderfälle

      (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 56 HochSchG) des Fachbereichs Rechtswissenschaft oder der auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft tätigen Institute der oder an der Universität Trier erfüllen die Voraussetzungen der Annahme. Dies gilt auch dann, wenn es sich um aus Drittmitteln Beschäftigte handelt.

      (2) Doktorandinnen und Doktoranden, mit denen eine Professorin oder ein Professor vor der Berufung an den Fachbereich eine Betreuung vereinbart hat und die die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen der Herkunftsuniversität der Betreuerin oder des Betreuers nachweisen, erfüllen die Voraussetzungen der Annahme.

      (3) Auf Antrag einer Betreuerin oder eines Betreuers kann der Fachbereichsrat Befreiung erteilen
      1. vom Erfordernis der Seminarteilnahme am Fachbereich, wenn für die Dauer von mindestens einem Semester eine Lehrbeauftragung oder eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft am Fachbereich oder an einem der auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft tätigen Institute der oder an der Universität besteht oder bestand,
      2. vom Erfordernis des Studiums in Trier nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2,
      3. vom Erfordernis der Examensnote nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, wenn die Doktorandin oder der Doktorand mindestens eine der in dieser Vorschrift genannten juristischen Prüfungen mit der Note „befriedigend“ bestanden und eine schriftliche Arbeit vorgelegt hat, die in einem Seminar am Fachbereich mindestens mit der Note „gut“ bewertet wurde,
      4. von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. a – c. Die Befreiung von den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 lit. b und c kann insbesondere Bewerberinnen oder Bewerbern erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes eine den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Prüfungen gleichwertige Prüfung bestanden haben, sofern die Bewerberin oder der Bewerber auf andere Weise nachweist, dass sie oder er hinreichende Kenntnisse des deutschen Rechts und der deutschen Sprache besitzt.

      (4) Auf Antrag einer Betreuerin oder eines Betreuers kann der Fachbereichsrat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 4 Satz 2 oder des § 2 Abs. 2 Nr. 4 auch die Annahme besonders qualifizierter Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor-Studienganges als Doktorandin oder Doktorand beschließen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständigen Beitrag zur Weiterentwicklung der Rechtswissenschaft enthalten. Sie darf nicht bereits bei einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule im In- oder Ausland eingereicht oder abgelehnt worden sein.

      (2) Die Dissertation hat den in der Rechtswissenschaft anerkannten Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis zu genügen. Insbesondere sind die verwendeten Quellen und Hilfsmittel anz...
      § 7 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss einen selbständigen Beitrag zur Weiterentwicklung der Rechtswissenschaft enthalten. Sie darf nicht bereits bei einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule im In- oder Ausland eingereicht oder abgelehnt worden sein.

      (2) Die Dissertation hat den in der Rechtswissenschaft anerkannten Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis zu genügen. Insbesondere sind die verwendeten Quellen und Hilfsmittel anzugeben.

      (3) Die Sprache der Dissertation ist Deutsch. Der Fachbereichsrat kann zulassen, dass die Dissertation in einer anderen Sprache abgefasst wird; § 6 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ohne Ang.
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 24 Europäische und Internationale Promotion

      (1) Bei einer Dissertation mit europäischem oder internationalem Bezug kann die Dekanin oder der Dekan auf Antrag einer Doktorandin oder eines Doktoranden ein Mitglied einer ausländischen juristischen Fakultät als zusätzliche Berichterstatterin oder zusätzlichen Berichterstatter bestellen. Als zusätzliche Berichterstatterin oder zusätzlicher Berichterstatter kommt in Betracht, wer über eine gleichwertige wissenschaftliche Qualif...
      § 24 Europäische und Internationale Promotion

      (1) Bei einer Dissertation mit europäischem oder internationalem Bezug kann die Dekanin oder der Dekan auf Antrag einer Doktorandin oder eines Doktoranden ein Mitglied einer ausländischen juristischen Fakultät als zusätzliche Berichterstatterin oder zusätzlichen Berichterstatter bestellen. Als zusätzliche Berichterstatterin oder zusätzlicher Berichterstatter kommt in Betracht, wer über eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation wie die in § 2 Abs. 3 genannten Betreuungsberechtigten verfügt.

      (2) Für die Begutachtung gilt § 9 entsprechend. Die Dissertation ist angenommen, wenn die Mehrheit der Berichterstatterinnen und Berichterstatter die Dissertation mindestens mit der Note „rite“ bewertet. In diesem Fall fließt in die Gesamtnote das arithmetische Mittel der Gutachten zu zwei Dritteln und die Disputation zu einem Drittel ein; eine mit „insufficienter“ erfolgte Bewertung wird nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf Art und Ausmaß von Auflagen entscheidet die Mehrheit der Berichterstatterinnen und Berichterstatter.

      (3) Die Promotion ist in der Promotionsurkunde als Europäische oder Internationale Promotion zu kennzeichnen.

      § 24a Besondere Bestimmungen für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät (Partnerinstitution) durchgeführt werden, wenn
      a) auch an der Partnerinstitution für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      b) mit der Partnerinstitution eine Vereinbarung zur Durchführung des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung getroffen wurde, der der Fachbereichsrat zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer Partnerinstitution gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.

      (2) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowie die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzen voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber auch die Annahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen der Partnerinstitution erfüllt. Bewerberinnen und Bewerber, die ihr rechtswissenschaftliches Studium im Ausland mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen haben, mit dem sie die Annahme- bzw. Zulassungsvoraussetzungen der Partnerinstitution erfüllen, sind von den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nr. 4 lit. b und c befreit.

      (3) Wenn die Landessprache an der Partnerinstitution nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b kann von dem Erfordernis der Zusammenfassung in deutscher Sprache befreit werden. In der Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache an der Partnerinstitution vorlegen darf und ob und in welchen Sprachen Zusammenfassungen oder ggf. Übersetzungen erforderlich sind.

      (4) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Institutionen als Doktorandin oder als Doktorand angenommen und betreut. Die Betreuerinnen oder Betreuer müssen an ihrer jeweiligen Heimatinstitution zur Betreuung von Promotionen berechtigt sein. Sie sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b zu nennen. Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung.

      (5) In der Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b können von § 8 Absatz 1 abweichende Bestimmungen zu Zahl und institutioneller Zugehörigkeit der Berichterstatterinnen und Berichterstatter getroffen werden. Unter den Berichterstatterinnen und Berichterstattern sollen die Betreuerinnen und Betreuer der Dissertation sein. In der Vereinbarung ist sicherzustellen, dass die Dissertation von mindestens zwei Berichterstatterinnen und Berichterstattern begutachtet wird und dass diese nach dem Recht ihrer jeweiligen Heimatinstitution zur Betreuung von Promotionen berechtigt sind. Es ist darin ferner sicherzustellen, dass die Trierer Betreuerin oder der Trierer Betreuer der Dissertation oder ersatzweise ein anderes betreuungsberechtigtes Mitglied des Fachbereichs am Promotionsverfahren der Partnerinstitution teilnimmt. § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.

      (6) Findet nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b eine gleichwertige mündliche Prüfung an der Partnerinstitution unter Mitwirkung der Trierer Betreuerin oder des Trierer Betreuers oder eines ersatzweise bestellten betreuungsberechtigten Mitglieds des Fachbereichs statt, so kann hierdurch die mündliche Promotionsleistung dieser Promotionsordnung ersetzt werden. Näheres regelt die Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b.

      (7) Findet die mündliche Promotionsleistung nach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b als Disputation an der Universität Trier statt, bestellt die Dekanin oder der Dekan die beiden Betreuerinnen oder Betreuer zu Mitgliedern der Prüfungskommission. Dieser gehören an:
      a) die Dekanin oder der Dekan oder eine oder ein von ihr oder ihm bestellte Vertreterin oder bestellter Vertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender,
      b) die beiden Betreuerinnen oder Betreuer,
      c) gegebenenfalls weitere vom Dekan bestellte Mitglieder.
      Näheres regelt die Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b; diese kann insbesondere Regelungen zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nach lit. c, zur Dauer sowie zur Sprache der Disputation treffen, die von den Bestimmungen dieser Promotionsordnung abweichen.

      (8) Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der Universität Trier durchgeführt, erfolgt die Bewertung der Promotionsleistungen auch nach dem für die beteiligte Partnerinstitution geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte Partnerinstitution geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der Partnerinstitution durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 und § 16 Absatz 1 bewertet werden. Die Vereinbarung nach Absatz 1 lit. b soll Regelungen zur Notenäquivalenz enthalten.

      (9) Die Promotionsurkunde ist mit den Siegeln der Universität Trier, des Fachbereichs und der Partnerinstitution zu versehen. Die Promotionsurkunde muss erkennen lassen, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades auf Grund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens des Fachbereichs V der Universität Trier mit einer ausländischen Universität oder Fakultät handelt. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der Universität Trier statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die Partnerinstitution geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 20 Absatz 2 entsprechen.

      (10) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Rechte (Dr. iur.) (§ 1 Absatz 1) und in dem Staat, dem die beteiligte Partnerinstitution angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Es wird die Berechtigung zur Führung nur eines Doktorgrades erworben. Ist nach dem für die beteiligte Partnerinstitution geltenden Recht die Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde gemäß Absatz 9 Satz 1 nicht zulässig, so muss
      a) aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nach Satz 1 nebeneinander ausgeschlossen ist, und
      b) in der Promotionsurkunde der Partnerinstitution darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens des Fachbereiches V der Universität Trier mit der Partnerinstitution handelt. Der Hinweis ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. Über Ausnahmen entscheidet der Dekan.

      (11) Für die Vervielfältigung der Dissertationsschrift und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Hochschule, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist. Ist die mündliche Promotionsleistung an der Partnerinstitution erbracht worden, so sind vier Exemplare der veröffentlichten Dissertationsschrift an die Dekanin oder den Dekan des Fachbereichs V der Universität Trier abzuliefern.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt der Universität Trier 46/2017, S. 17 ff.
    • zuletzt geändert am 10.10.2022
  • Hochschulporträt
    „Starke Forschung und attraktive Lehre auf einem modernen Campus im Herzen Europas - interdisziplinär, international und in einmaliger Atmosphäre.”
    Prof. Dr. Eva Martha Eckkrammer
    Präsidentin der Universität Trier
    Studieren und forschen in Deutschlands ältester Stadt.

    Die Universität Trier zeichnet sich neben zahlreichen Studiengängen in Geistes-, Gesellschafts- und Sprachwissenschaften auch durch interessante Studienfächer in den Bereichen Umwelt, MINT und Digitalisierung aus. Dazu zählen hochspezialisierte Studiengänge, die nur an wenigen Universitäten Deutschlands studiert werden können. Die klinisch orientierte Psychologie und die Raum- und Umweltwissenschaften zählen zu den größten Einrichtungen ihrer Art in Deutschland. 

    Mit über 11.000 Studierenden gehört die Universität Trier zu den mittelgroßen Hochschulen in Deutschland. Ein gutes Betreuungsverhältnis von Professoren und Dozenten zu den Studierenden ist die Regel, direkter Kontakt und kurze Wege prägen den Alltag der Studierenden.

    Icon: uebersicht
    Campus-Universität mit kurzen Wegen und familiärer Atmosphäre
    Icon: uebersicht
    ist bekannt für seine kleinen, seltenen "Orchideenfächer"
    Studium an der Universität Trier

    Die Universität Trier bietet mehr als 100 Studiengänge aus verschiedenen Fachrichtungen an, von den Altertumswissenschaften bis zur Wirtschaftsinformatik. Dabei werden Vielfalt und Interdisziplinarität groß geschrieben. Die grundständigen Studiengänge schließen mit den Abschlüssen Bachelor, Master und Staatsexamen ab. Darüber hinaus gibt es ein breites Weiterbildungsangebot, welches von Vorträgen und Kursen für die breite Öffentlichkeit bis hin zu spezifischen Weiterbildungszertifikaten und -studiengängen reicht.

    Icon: studium
    große und vielfältige Auswahl an Studiengängen
    Icon: studium
    zahlreiche Kontakte zu Hochschulen weltweit
    Forschungsprofil der Universität Trier

    An der Universität Trier sind die Forschungsschwerpunkte stark geprägt von einer geistes- und umweltwissenschaftlichen Tradition. Vor allem in diesen Bereichen wirkten Sonderforschungsbereiche, Forschergruppen und Graduiertenkollegs von Trier aus in Wissenschaft und Gesellschaft.

    Innerhalb der profilgebenden Forschungsschwerpunkte werden mit Mitteln der Forschungsinitiative Rheinland-Pfalz im Zeitraum von 2019 bis 2023 sieben Potential- und Profilbereiche gefördert.

    Icon: forschung
    versteht sich als Ideen- und Impulsgeber für Politik, Wirtschaft und Verwaltung
    Icon: forschung
    Interdisziplinarität und Internationalität befördern den Wissenstransfer
    EU-geförderte Projekte an der Universität Trier (Auswahl)

    Ada-Lovelace-Projekt
    Prof. Dr. Leonhard Frerick / Dipl.-Soz. Bianca Schröder, Fachbereich IV - Mathematik
    Förderer: Europäischer Sozialfonds (ESF)

    STRADA - Simulation of Transport between Adriatic Seas and the Danube (101001835)
    PD Dr. Leif Scheuermann, Fachbereich III - Digitales Historisches Erbe
    Förderer: Europäische Kommission, Horizon 2020, ERC-Consolidator Grant
    Koordination: Universität Trier

    PAPA - Pamphlets and Patrons
    Prof. Dr. Damien Tricoire, Neuere Geschichte 
    Förderer: Europäische Kommission, Horizon 2020, ERC-Consolidator Grant
    Koordination: Universität Trier

    PIONEERED- Pioneering policies and practices tackling educational inequalities in Europe (101004392)
    Prof.`in Dr. Sabine Bollig, Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik II (Partner)
    Förderer: Europäische Kommission, Horizon 2020, Programm RIA
    Koordination: Universität Luxemburg, Luxemburg

    Foto. Studierende hören im Audimax der Universität Trier eine Vorlesung
    Foto: Blick auf ein Hochschulgebäude der Universität Trier
    Foto: Studierende auf dem Campus der Universität Trier

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