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Universität Trier

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Trier
  • Fakultät / Fachbereich Erziehungs- und Bildungswissenschaften, Philosophie, Psychologie
  • Promotionsfach / fächer
    ... Pädagogik; Pflegewissenschaft; Philosophie; Psychobiologie; Psychologie
    Pädagogik; Pflegewissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Pädagogik und Bildung, allgemeine; Philosophie, allgemeine; Psychologie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Dr. rer. cur.; Dr. rer. nat.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zulassungsvoraussetzung zur Promotion ist ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Masterabschluss einer Fachhochschule. Weitere Zulassungsvoraussetzung ist ein Diplomabschluss einer Fachhochschule oder ein Bachelor- /Bakkalaureusabschluss verbunden mit einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 2 in dem Fach, für das die Promotion angestrebt wird. Im Fach Philosophie ist zusätzlich der Nachweis des Latinums be...
      § 3 Voraussetzungen zur Promotion

      (1) Zulassungsvoraussetzung zur Promotion ist ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Masterabschluss einer Fachhochschule. Weitere Zulassungsvoraussetzung ist ein Diplomabschluss einer Fachhochschule oder ein Bachelor- /Bakkalaureusabschluss verbunden mit einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 2 in dem Fach, für das die Promotion angestrebt wird. Im Fach Philosophie ist zusätzlich der Nachweis des Latinums beziehungsweise des Großen Latinums erforderlich. Der Nachweis muss spätestens bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens erbracht sein. In besonders begründeten Fällen kann das Latinum durch eine entsprechende bestandene Prüfung in einer anderen alten Sprache ersetzt werden.

      (2) Absolventinnen und Absolventen mit einem Diplomabschluss einer Fachhochschule oder einem Bachelor-/Bakkalaureusabschluss in dem Fach, für das die Promotion angestrebt wird, die zu den 10 % Besten ihres Prüfungsjahrgangs an der von ihnen besuchten Hochschule gehören, können in diesem Fach zum Promotionsverfahren zugelassen werden. Vorher wird in einem Eignungsfeststellungsverfahren der Nachweis erbracht, dass im Promotionsfach grundsätzlich im selben Maße die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit wie bei promotionsfähigen Absolventinnen und Absolventen einer Universität erworben worden ist. Die Eignungsfeststellung beginnt mit einem einstündigen Kolloquium, das von zwei Hochschullehrerinnen beziehungsweise Hochschullehrern des Faches, in dem die Promotion angestrebt wird, durchgeführt wird. Ziel des Kolloquiums ist die Feststellung der Leistungen, die vor der Zulassung zur Promotion zu erbringen sind. Das Eignungsfeststellungsverfahren darf höchstens zwei Semester dauern. Über die zu erbringenden Leistungen im Umfang von bis zu 20 Semesterwochenstunden und bis zu vier Leistungsnachweisen entscheidet der Promotionsausschuss auf Vorschlag einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers des Faches, in dem die Promotion angestrebt wird.

      (3) Ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium wird nachgewiesen:

      1. Im Fach Pädagogik durch:

      a) eine Diplomprüfung in Pädagogik an einer wissenschaftlichen Hochschule in einem Land der Bundesrepublik Deutschland oder

      b) einen Magister- oder Masterabschluss mit dem Fach Pädagogik an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Fachhochschule in einem Land der Bundesrepublik Deutschland oder

      c) ein Staatsexamen oder eine entsprechende Erweiterungsprüfung für des Lehramt an Gymnasien mit dem Lehrfach Pädagogik, das in einem Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegt worden ist. Absolventinnen und Absolventen mit einem in einem Land der Bundesrepublik Deutschland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt, das nicht unter die Regelungen des Satzes 1 fällt, können nach einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß Absatz 2 zum Promotionsverfahren im Fach Erziehungs- und Bildungswissenschaften zugelassen werden. In einem solchen Fall ist der Nachweis angemessener pädagogischer Fachkenntnisse durch ein einstündiges Kolloquium zu erbringen, das von zwei Hochschullehrerinnen beziehungsweise Hochschullehrern des Faches Pädagogik durchzuführen ist. Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht, bei dem Kolloquium anwesend zu sein.

      d) Absolventinnen und Absolventen mit einem Diplomabschluss einer Fachhochschule oder einem Bachelor-/Bakkalaureusabschluss in einer pädagogischen Fachrichtung, die zu den 10 % Besten ihres Prüfungsjahrgangs an der von ihnen besuchten Hochschule gehören, können nach einem Eignungsfeststellungsverfahren gemäß § 3 Absatz 2 zum Promotionsverfahren im Fach Pädagogik zugelassen werden.

      2. Im Fach Philosophie durch:

      a) einen Magisterabschluss mit dem Fach Philosophie an einer wissenschaftlichen Hochschule in einem Land der Bundesrepublik Deutschland oder einem Masterabschluss mit dem Fach Philosophie;

      b) ein Staatsexamen (oder eine entsprechende Erweiterungsprüfung) für das Lehramt an Gymnasien mit dem Lehrfach Philosophie, das in einem Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegt worden ist, oder

      c) eine Lizenziatsprüfung in Philosophie in einem Land der Bundesrepublik Deutschland.

      3. Im Fach Psychologie durch:
      eine Diplomprüfung in Psychologie an einer wissenschaftlichen Hochschule in einem Land der Bundesrepublik Deutschland oder einen Master- /Magisterabschluss in Psychologie. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss, sofern die Mehrheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Faches Psychologie zustimmt, eine Diplomprüfung oder einen Master-/Magisterabschluss in einem anderen Fach als Zulassungsvoraussetzung zur Promotion anerkennen. In einem solchen Fall ist der Nachweis angemessener, psychologischer Fachkenntnisse durch ein einstündiges Kolloquium zu erbringen, das von zwei Hochschullehrerinnen beziehungsweise Hochschullehrern des Faches Psychologie durchzuführen ist. Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht, bei dem Kolloquium anwesend zu sein.

      4. Im Forschungsinstitut für Psychobiologie durch:
      eine Diplomprüfung oder einen Master-/Magisterabschluss in Psychologie, Biologie oder einem anderen wissenschaftlichen Fach, das einen methodischen und/oder inhaltlichen Bezug zur Psychobiologie hat, oder durch eine Promotion im Fach Medizin. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss auch das zweite Staatsexamen in Medizin als Zulassungsvoraussetzung anerkennen. Für Absolventinnen und Absolventen von Fächern, auf welche diese Kriterien nicht zutreffen, ist der Nachweis angemessener Kenntnisse in Psychobiologie durch ein einstündiges Kolloquium zu erbringen, das von zwei Hochschullehrerinnen beziehungsweise Hochschullehrern des Forschungsinstituts für Psychobiologie durchzuführen ist. Die Zulassung erfolgt, wenn die Mehrheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Promotionsausschuss zustimmt. Für Doktorandinnen und Doktoranden im Forschungsinstitut für Psychobiologie wird ein Curriculum angeboten.

      5. Im Fach Pflegewissenschaft durch:
      einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss in Pflegewissenschaft, Gesundheitswissenschaften, Public Health, Pflege-, Medizin- oder Gesundheitspädagogik, Pflege oder Gesundheitsökonomie, Pflege- oder Gesundheitsmanagement, Advanced Nursing Practice, Versorgungsforschung, Community Health, Interprofessionelle Gesundheitsversorgung, Epidemiologie, Gerontologie, Gesundheitsförderung und Prävention. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss in einem anderen Fach als Zulassungsvoraussetzung zur Promotion anerkennen. In einem solchen Fall ist der Nachweis angemessener, pflegewissenschaftlicher Fachkenntnisse durch ein einstündiges Kolloquium zu erbringen, das von zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern des Faches Pflegewissenschaft durchzuführen ist. Die Mitglieder des Promotionsausschusses haben das Recht, bei dem Kolloquium anwesend zu sein.

      6. In den Fächern Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Pflegewissenschaft sowie im Forschungsinstitut für Psychobiologie durch eine gleichwertige Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotionsausschuss aufgrund einer Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein eigener wissenschaftlicher Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden sein; die Doktorandin oder der Doktorand versichert, dass die Dissertation selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden.

      2) Form, Gliederung und Umfang der Dissertation werden von den Betreuerinnen oder Betreuern im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden festgelegt.

      Für den Dr. rer. nat. und...
      § 9 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss ein eigener wissenschaftlicher Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden sein; die Doktorandin oder der Doktorand versichert, dass die Dissertation selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden.

      2) Form, Gliederung und Umfang der Dissertation werden von den Betreuerinnen oder Betreuern im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden festgelegt.

      Für den Dr. rer. nat. und Dr. rer. cur.
      1. stellt sie eine im Wesentlichen durch die Gliederungsteile Einführung, Material und Methoden, Ergebnisse, Diskussion, Zusammenfassung und Literaturverzeichnis charakterisierte wissenschaftliche Abhandlung dar, dabei kann diese Aufteilung auch, mit einer erläuternden, zusammenfassenden und bewertenden Einführung versehen, für einzelne Kapitel vorgenommen werden, oder
      2. entspricht sie einer erläuternden, zusammenfassenden und bewertenden Darstellung zu mindestens drei in wissenschaftlichen Zeitschriften mit "peer review" Prozess eingereichten, veröffentlichten oder zur Publikation angenommenen und in einem inhaltlichen Zusammen-hang stehenden Forschungsarbeiten. Davon sollten zwei in Erstautorenschaft oder alleiniger Autorenschaft verfasst worden sein. Zudem müssen mindestens zwei der eingehenden Arbeiten bereits veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein. Die dritte Arbeit muss bei einer wissenschaftlichen Zeitschrift zumindest eingereicht sein; in diesem Fall ist die Einreichung durch eine Mitteilung des Editors vorzuweisen. Die Veröffentlichungen müssen Bestandteil der Dissertation sein. In begründeten Ausnahmefällen kann der Promotionsausschuss nach Anhörung des Betreuungsausschusses die Anzahl der Erstautorenschaften - unter Berücksichtigung zum Beispiel der internationalen Sichtbarkeit und eines besonders hohen Ranges der Zeitschrift (z. B. „Impact Factor“) - auf eine reduzieren. Als Veröffentlichungen im genannten Sinne gelten nicht Kongressbeiträge ("abstracts") und Studienabschlussarbeiten.

      (3) Für jeden einzelnen Dissertationsteil muss der Eigenanteil kenntlich gemacht werden. Sofern die zur Dissertation führenden Forschungsarbeiten in einer Forschungsgruppe durchgeführt wurden, muss die Doktorandin oder der Doktorand in der Dissertationsschrift die an den Forschungsarbeiten beteiligten Personen benennen und den eigenen Anteil an der Forschungsarbeit eindeutig dokumentieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Publikation mit mehreren Autorinnen oder Autoren bereits Bestandteil einer anderen publikationsbasierten Dissertation ist, also beispielsweise in einem Fall als Erst- und in einem anderen.

      (4) Die Dissertation ist im Einvernehmen mit den Betreuerinnen oder Betreuern in deutscher und/oder englischer Sprache vorzulegen; der Promotionsausschuss empfiehlt, sich auf eine dieser Sprachen festzulegen. Der Promotionsausschuss kann der Doktorandin oder dem Doktoranden, insbesondere bei einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen Fakultät gemäß § 13, gestatten, die Dissertation im Einvernehmen mit den Betreuerinnen oder den Betreuern in einer anderen Sprache abzufassen.

      2. Der Promotionsausschuss kann zur Qualitätssicherung im Einzelfall auf Wunsch der Fachvertreterin oder des Fachvertreters oder einer Betreuerin oder eines Betreuers verlangen, dass die fremdsprachige Dissertation beziehungsweise alle fremdsprachigen Arbeiten aus dem beantragten Fach von einer fachkundigen Muttersprachlerin oder einem Muttersprachler ("native speaker") auf fremdsprachliche Korrektheit durchgesehen wird beziehungsweise werden. Die Doktorandin oder der Doktorand ist in diesem Fall gehalten, dem Promotionsausschuss eine Muttersprachlerin oder einen Muttersprachler für die Sprache, in welcher die Dissertation abgefasst werden soll, vorzuschlagen.

      3. Eine versehentlich erfolgte Benotung der Dissertation im Rahmen eines Sprachgutachtens darf keine Berücksichtigung in der Gesamtnote finden.

      (5) Die Dissertation ist in der vom Promotionsausschuss genehmigten Form in angemessener Weise der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung ist erfüllt, wenn:
      1. die Verfasserin oder der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten des Fachbe-reichs erforderlichen Exemplar eine von den Gutachterinnen oder Gutachtern genehmigte elektronische Version der Dissertation, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek Trier abzustimmen sind sowie sechs gebundene Druckexemplare unentgeltlich an die Hochschulbibliothek zum Zweck der Veröffentlichung abliefert, oder
      2. die Verfasserin oder der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten des Fachbe-reichs erforderlichen Exemplar drei Belegexemplare abliefert, wenn eine gewerbliche Verlegerin oder ein gewerblicher Verlag die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird; auf der Rückseite des Titelblattes der Belegexemplare ist die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes Trier auszuweisen, oder
      3. die Verfasserin oder der Verfasser neben dem für die Prüfungsakten des Fachbe-reichs erforderlichen Exemplar der Universitätsbibliothek Trier sechs gebundene Druckexemplare und der Dekanin oder dem Dekan eine elektronische Version zur Ver-fügung stellt und einen Vertrag mit einem Verlag über eine ‚book-on-demand‘-Veröffentlichung vorlegt. Der Vertrag soll eine Verfügbarkeit der Dissertation für mindestens fünf Jahre zusichern.“
      Im Falle der Nummer 1 muss die Doktorandin oder der Doktorand der Universität Trier das Recht einräumen, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben von Hochschulbibliotheken weitere Kopien von der Dissertation herzustellen und zu verbreiten oder in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.

      (6) Wird eine Dissertation von einer gewerblichen Verlegerin oder einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuss aus öffentlichen Mittel gewährt, ist eine angemessene Anzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen. Die Ablieferung der Belegexemplare soll im Falle der Veröffentlichung nach Absatz 5 Nr. 1 in einem Zeitraum von einem Jahr, nach Absatz 5 Nr. 2 in einem Zeitraum von drei Jahren erfolgen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 13 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt werden, wenn

      (a) für die Promotion die Vorlage einer Dissertation (§ 9) und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,

      (b) mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung s...
      § 13 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät durchgeführt werden, wenn

      (a) für die Promotion die Vorlage einer Dissertation (§ 9) und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,

      (b) mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung der Bewerberinnen oder der Bewerber an einer Universität und die Krankenversicherung sowie erforderlichenfalls über eine Registrierung des Themas der Dissertation enthalten.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber das Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie oder er auch an der ausländischen Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.

      (3) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache an der ausländischen Fakultät vorlegen darf, sowie geregelt werden, ob und in welchen Sprachen Zusammenfassungen erforderlich sind.

      (4) Die Bewerberin oder der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Fakultäten als Doktorandin oder als Doktorand angenommen und betreut. Die Betreuerinnen oder Betreuer sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. b zu nennen.

      (5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Disputation an der Universität Trier statt, bestellt der Promotionsausschuss die beiden Betreuerinnen oder Betreuer zu Mitgliedern des Disputationsausschusses (§ 10 Absatz 6).

      (6) Die Bewertung der Promotionsleistungen (§ 11) erfolgt auch nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der ausländischen Universität durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von § 11 Absatz 7 bewertet werden.

      (7) Die Promotionsurkunde ist mit den Siegeln der Universität Trier und der ausländischen Hochschule zu versehen. Die Promotionsurkunde muss erkennen lassen, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades auf Grund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens des Fachbereichs I der Universität Trier mit einer ausländischen Fakultät handelt. Findet die mündliche Prüfung nicht an der Universität Trier statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische Fakultät geltenden Vorschriften den Anforderungen dieser Promotionsordnung entsprechen.

      (8) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad gemäß dieser Promotionsordnung und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Ist nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht die Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde gemäß Absatz 7 Satz 1 nicht zulässig, so muss

      (a) aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgrade nach Satz 1
      nebeneinander ausgeschlossen ist, und

      (b) in der Promotionsurkunde der ausländischen Fakultät auch in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades auf Grund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens des Fachbereichs I der Universität Trier mit der ausländischen Fakultät handelt.

      (9) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Hochschule, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist. Ist die mündliche Promotionsleistung an der ausländischen Hochschule erbracht worden, so sind vier Exemplare der veröffentlichten Dissertation an die Dekanin oder an den Dekan des Fachbereichs I der Universität Trier abzuliefern.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle StAnz. 46/2008, S. 1952 ff.
    • zuletzt geändert am 31.08.2022
  • Hochschulporträt
    „Starke Forschung und attraktive Lehre auf einem modernen Campus im Herzen Europas - interdisziplinär, international und in einmaliger Atmosphäre.”
    Prof. Dr. Eva Martha Eckkrammer
    Präsidentin der Universität Trier
    Studieren und forschen in Deutschlands ältester Stadt.

    Die Universität Trier zeichnet sich neben zahlreichen Studiengängen in Geistes-, Gesellschafts- und Sprachwissenschaften auch durch interessante Studienfächer in den Bereichen Umwelt, MINT und Digitalisierung aus. Dazu zählen hochspezialisierte Studiengänge, die nur an wenigen Universitäten Deutschlands studiert werden können. Die klinisch orientierte Psychologie und die Raum- und Umweltwissenschaften zählen zu den größten Einrichtungen ihrer Art in Deutschland. 

    Mit über 11.000 Studierenden gehört die Universität Trier zu den mittelgroßen Hochschulen in Deutschland. Ein gutes Betreuungsverhältnis von Professoren und Dozenten zu den Studierenden ist die Regel, direkter Kontakt und kurze Wege prägen den Alltag der Studierenden.

    Icon: uebersicht
    Campus-Universität mit kurzen Wegen und familiärer Atmosphäre
    Icon: uebersicht
    ist bekannt für seine kleinen, seltenen "Orchideenfächer"
    Studium an der Universität Trier

    Die Universität Trier bietet mehr als 100 Studiengänge aus verschiedenen Fachrichtungen an, von den Altertumswissenschaften bis zur Wirtschaftsinformatik. Dabei werden Vielfalt und Interdisziplinarität groß geschrieben. Die grundständigen Studiengänge schließen mit den Abschlüssen Bachelor, Master und Staatsexamen ab. Darüber hinaus gibt es ein breites Weiterbildungsangebot, welches von Vorträgen und Kursen für die breite Öffentlichkeit bis hin zu spezifischen Weiterbildungszertifikaten und -studiengängen reicht.

    Icon: studium
    große und vielfältige Auswahl an Studiengängen
    Icon: studium
    zahlreiche Kontakte zu Hochschulen weltweit
    Forschungsprofil der Universität Trier

    An der Universität Trier sind die Forschungsschwerpunkte stark geprägt von einer geistes- und umweltwissenschaftlichen Tradition. Vor allem in diesen Bereichen wirkten Sonderforschungsbereiche, Forschergruppen und Graduiertenkollegs von Trier aus in Wissenschaft und Gesellschaft.

    Innerhalb der profilgebenden Forschungsschwerpunkte werden mit Mitteln der Forschungsinitiative Rheinland-Pfalz im Zeitraum von 2019 bis 2023 sieben Potential- und Profilbereiche gefördert.

    Icon: forschung
    versteht sich als Ideen- und Impulsgeber für Politik, Wirtschaft und Verwaltung
    Icon: forschung
    Interdisziplinarität und Internationalität befördern den Wissenstransfer
    EU-geförderte Projekte an der Universität Trier (Auswahl)

    Ada-Lovelace-Projekt
    Prof. Dr. Leonhard Frerick / Dipl.-Soz. Bianca Schröder, Fachbereich IV - Mathematik
    Förderer: Europäischer Sozialfonds (ESF)

    STRADA - Simulation of Transport between Adriatic Seas and the Danube (101001835)
    PD Dr. Leif Scheuermann, Fachbereich III - Digitales Historisches Erbe
    Förderer: Europäische Kommission, Horizon 2020, ERC-Consolidator Grant
    Koordination: Universität Trier

    PAPA - Pamphlets and Patrons
    Prof. Dr. Damien Tricoire, Neuere Geschichte 
    Förderer: Europäische Kommission, Horizon 2020, ERC-Consolidator Grant
    Koordination: Universität Trier

    PIONEERED- Pioneering policies and practices tackling educational inequalities in Europe (101004392)
    Prof.`in Dr. Sabine Bollig, Erziehungswissenschaften, Sozialpädagogik II (Partner)
    Förderer: Europäische Kommission, Horizon 2020, Programm RIA
    Koordination: Universität Luxemburg, Luxemburg

    Foto. Studierende hören im Audimax der Universität Trier eine Vorlesung
    Foto: Blick auf ein Hochschulgebäude der Universität Trier
    Foto: Studierende auf dem Campus der Universität Trier

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