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Freie Universität Berlin

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Steckbrief

  • Hochschule Freie Universität Berlin
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie
  • Promotionsfach / fächer
    ... Biochemie; Biologie; Chemie; Pharmazie
    Biochemie; Biologie ...
  • Sachgebiet(e) Biologie, allgemeine; Chemie, allgemeine; Pharmazie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.; Ph.D. in Natural Science
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch den Abschluss eines Masterstudiengangs im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten oder des 2. Staatsexamens Pharmazie, oder des 3. Staatsexamens Veterinärmedizin oder Medi...
      § 3 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist der erfolgreiche Studienabschluss in einem für die Promotion wesentlichen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch den Abschluss eines Masterstudiengangs im Umfang von insgesamt – inkl. des zuvor abgeschlossenen grundständigen Studiengangs – 300 Leistungspunkten oder des 2. Staatsexamens Pharmazie, oder des 3. Staatsexamens Veterinärmedizin oder Medizin oder einer gleichwertigen Prüfung jeweils mit mindestens der Gesamtnote „gut“. 2Nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs oder Abschluss eines Masterstudiengangs, dem kein erfolgreich abgeschlossenes grundständiges Studium vorausgegangen ist, in einem für die Promotion wesentlichen Fach kann eine Zulassung erfolgen, wenn der Abschluss nachweislich zu den besten 3 % des Studiengangs dieser Kohorte der jeweiligen Hochschule zählt und eine Eignungsfeststellungsprüfung durch zwei hauptberufliche Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer in einem für die Promotion wesentlichen Fach erfolgreich durchgeführt wurde. 3Über die Form der Eignungsfeststellungsprüfung entscheidet der Promotionsausschuss. 4Wenn eine Zulassung zur Promotion auf Basis eines Bachelorabschlusses erfolgt, müssen die Leistungspunkte (entsprechend 2 Jahren Kursarbeit) äquivalent zum Masterabschluss noch erbracht werden, so dass die Zulassung mit einer Auflage erfolgt.

      (2) 1Besitzt die Antragstellerin oder der Antragsteller einen anderen als in Abs. 1 vorgesehenen Studienabschluss, kann sie oder er zum Promotionsverfahren zugelassen werden, wenn ihre oder seine Qualifikation für das Promotionsfach gewährleistet ist. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann unter der Auflage zum Promotionsverfahren zugelassen werden, innerhalb einer bestimmten Frist Leistungsnachweise zu erbringen, deren Erwerb in dem nach Abs. 1 geforderten Hochschulstudium üblich oder zur Ergänzung der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesenen Kenntnisse für die angestrebte Promotion erforderlich ist.

      (3) 1Als Studienabschluss gemäß Abs. 1 gilt auch ein gleichwertiges Examen an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes. 2Gehört der Abschluss nicht zu den generell von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland geregelten Äquivalenzen, ist von dort eine Äquivalenzbestätigung einzuholen. 3Für den Fall, dass keine Klassifizierung der Benotung des ausländischen Hochschulabschlusses durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erfolgt, überprüft der Promotionsausschuss die Vergleichbarkeit dieser Hochschulabschlussbenotung mit einer Gesamtnote von mindestens „gut“. 4Falls eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt wird, prüft der Promotionsausschuss ob nach Erfüllung von Auflagen im Sinne von Abs. 2 eine Gleichwertigkeit hergestellt werden kann.

      (4) 1Ist der Studienabschluss in einem Diplomstudiengang an einer Fachhochschule erworben worden, muss die Gesamtnote „sehr gut“ nachgewiesen werden. 2Ist dies nicht der Fall, prüft der Promotions werden kann.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) 1Als schriftliche Promotionsleistung, die in durchgängig deutscher oder durchgängig englischer Sprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a) eine Monographie, d. h. eine unveröffentlichte oder eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, di...
      § 7 Dissertation

      (1) Mit der schriftlichen Promotionsleistung ist die Befähigung zu selbstständiger vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachzuweisen und ein Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis anzustreben.

      (2) 1Als schriftliche Promotionsleistung, die in durchgängig deutscher oder durchgängig englischer Sprache abzufassen ist, kann vorgelegt werden
      a) eine Monographie, d. h. eine unveröffentlichte oder eine ganz oder in Teilen veröffentlichte Arbeit, die eine in sich abgeschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten muss. 2Vorveröffentlichungen sind nur im Einvernehmen zwischen Doktorandin oder Doktorand und Betreuerin oder Betreuer zulässig.
      3oder
      b) eine kumulative Arbeit, die aus mindestens zwei veröffentlichten oder zum Abdruck angenommenen Einzelarbeiten besteht und in ihrer Gesamtheit einer Dissertation gemäß Buchst. a) gleichwertige Leistungen enthalten müssen. 4Die möglichen weiteren Einzelarbeiten können in Revision, Einreichung oder Vorbereitung sein. 5Es gilt die in der kumulativen Arbeit eingereichte Version dieser Einzelarbeiten; sie ist im weiteren Verlauf des Promotionsverfahrens nicht änderbar/aktualisierbar. 6Es werden hierbei nur Arbeiten aus Zeitschriften mit einem Peer Review System berücksichtigt. 7Die Doktorandin oder der Doktorand muss in diesen Arbeiten eine herausgehobene Position unter den Autoren einnehmen. 8Eine herausgehobene Position liegt vor, wenn die Doktorandin oder der Doktorand Erstautorin oder Erstautor der Arbeit ist, oder die Doktorandin oder der Doktorand Korrespondenzautorin oder Korrespondenzautor des Artikels ist oder im Falle von Ko-Autorschaft aufgrund eines substanziellen Beitrags zur in Frage stehenden Publikation. 9Im Fall von Ko-Autorschaft ist der substanzielle Beitrag von der Betreuerin oder dem Betreuer der Arbeit zu bestätigen. 10Die Bestätigung über die Annahme der Manuskripte ist bei der Einreichung vorzulegen. 11Eine kumulative Arbeit, die einen Gesamttitel erhalten muss, besteht zusätzlich zu den in § 7 Abs. 5 vorgesehenen Angaben aus einer Liste mit den Titeln der Einzelarbeiten, einer Einleitung und einem verbindenden Text, der die in die kumulative Arbeit eingefügten Einzelarbeiten übergreifend interpretiert, bewertet und diskutiert. 12Die Eigenleistung muss kenntlich gemacht werden. 13Sollte eine kumulative Arbeit englischsprachige und deutschsprachige Artikel umfassen entscheidet der Promotionsausschuss, ob vom Erfordernis der Abfassung in durchgängig deutscher oder durchgängig englischer Sprache abgesehen werden kann.

      (3) 1Bei schriftlichen Promotionsleistungen gemäß Abs. 2, die in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern entstanden sind, muss der Anteil der Doktorandin oder des Doktoranden eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein. 2Die Doktorandin oder der Doktorand ist verpflichtet, ihren oder seinen Anteil bei Konzeption, Durchführung und Berichtsabfassung im Einzelnen darzulegen. 3Die Erklärung ist der Dissertation beizufügen und mit ihr zu veröffentlichen. 4Die Veröffentlichung erfolgt ohne die Nennung der Namen und Anschriften der Mitautorinnen oder Mitautoren. 5Diese sind in der Promotionsakte zu vermerken.

      (4) 1Die Doktorandin oder der Doktorand muss alle Hilfsmittel und Hilfen angeben und versichern, auf dieser Grundlage die Arbeit selbstständig verfasst zu haben. 2Die Arbeit darf nicht schon einmal in einem früheren Promotionsverfahren angenommen, als ungenügend beurteilt oder abgelehnt worden sein. 3In Zweifelsfällen sind
      Arbeiten aus früheren Promotionsverfahren zum Vergleich vorzulegen.

      (5) 1Die Dissertation muss auf dem Titelblatt den Namen der Verfasserin oder des Verfassers, die Bezeichnung als „im Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin eingereichte Dissertation“ und das Jahr der Einreichung enthalten sowie ein Vorblatt für die Namen der Gutachterinnen oder Gutachter vorsehen. 2Als Anhang muss sie Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer Sprache sowie eine Liste der aus dieser Dissertation hervorgegangenen Vorveröffentlichungen enthalten. 3Mit Zustimmung der Doktorandin oder des Doktoranden soll sie einen kurz gefassten Lebenslauf der Doktorandin oder des Doktoranden enthalten.

      (6)1 Die Dissertation ist in Form eines gedruckten Exemplars und inhaltlich identisch zur gedruckten Form in elektronischer Form einzureichen. 2Vorveröffentlichungen von Teilen der Arbeit sind als Sonderdrucke ebenso in Form eines gedruckten Exemplars und inhaltlich identisch zur gedruckten Form in elektronischer Form mit einzureichen. 3 Jede Gutachterin oder jeder Gutachter erhält vom Promotionsbüro die Dissertation sowie etwaige Sonderdrucke in elektronischer Form. 4 Das gedruckte Exemplar der Dissertation sowie etwaige Sonderdrucke in gedruckter Form verbleiben beim Fachbereich und werden archiviert. 5 Die Dissertation darf einer elektronischen Plagiatsprüfung unterzogen werden; der Datenschutz ist hierbei zu gewährleisten.

      (7) Doktorandinnen und Doktoranden sollen an einer Veranstaltung zur guten wissenschaftlichen Praxis teilnehmen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 18 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungsoder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin erfüllt und
      b) di...
      § 18 Gemeinsame Promotion mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungsoder Forschungseinrichtungen

      (1) Das Promotionsverfahren kann gemeinsam mit ausländischen Hochschulen oder gleichgestellten Bildungs- oder Forschungseinrichtungen durchgeführt werden, wenn
      a) die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren im Fachbereich Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin erfüllt und
      b) die ausländische Einrichtung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften das Promotionsrecht besitzt und der von dieser Einrichtung zu verleihende Grad im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) anzuerkennen wäre.

      (2) 1Die Durchführung des gemeinsamen Promotionsverfahrens muss vertraglich geregelt und dabei sichergestellt werden, dass die essentiellen Regelungen der Promotionsordnung des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin gewährleistet werden. 2Ist die Betreuerin oder der Betreuer seitens der Freien Universität Berlin keine hauptberufliche Hochschullehrerin bzw. kein hauptberuflicher Hochschullehrer des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie, bestellt der Promotionsausschuss im Einvernehmen mit der Doktorandin oder dem Doktoranden eine Gutachterin oder einen Gutachter aus der Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie.

      (3) Die Doktorandin oder der Doktorand muss an den beteiligten Einrichtungen zugelassen sein.

      (4) 1Die Arbeit kann in Deutsch oder Englisch verfasst werden. 2Sie muss als Anhang Kurzfassungen ihrer Ergebnisse in deutscher und englischer sowie ggf. in der dritten Sprache enthalten.

      (5) 1Die Promotionskommission wird paritätisch mit jeweils zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie einer promovierten akademischen Mitarbeiterin oder einem promovierten akademischen Mitarbeiter aus jeder beteiligten Einrichtung besetzt. 2Die Gutachterinnen oder Gutachter sind in der Regel Mitglieder der Kommission. 3Die Kommission kann auf Antrag um bis zu zwei weitere Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer erweitert werden, wobei die paritätische Besetzung erhalten bleiben muss. 4Es muss sichergestellt sein, dass alle Promotionskommissionsmitglieder die Prüfungssprache beherrschen.

      (6) 1Bei divergierenden Notensystemen in beiden Ländern muss eine Einigung erfolgen, wie die gemeinsam festgestellten Prüfungsnoten benannt und einheitlich dokumentiert werden. 2Die Bewertungsskala des ECTS (European Credit Transfer System) wird hierbei zugrunde gelegt:
      A = hervorragend = summa cum laude,
      B = sehr gut = magna cum laude,
      C = gut = cum laude,
      D = befriedigend = rite,
      F = nicht bestanden = non rite.

      (7) 1Es wird von beiden Einrichtungen gemeinsam eine zweisprachige Promotionsurkunde ausgestellt.
      2Damit erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den Doktorgrad entweder in der deutschen oder in der ausländischen Form zu führen. 3Es wird jedoch nur ein Doktorgrad verliehen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle FU-Mitteilungen 21/2018, S. 436 ff.
    • zuletzt geändert am 31.03.2023
  • Hochschulporträt
    Jung und international

    Die Freie Universität Berlin ist eine junge, internationale Universität mit einzigartiger Geschichte und Sitz im grünen Berliner Stadtteil Dahlem. Sie wird als Teil der Berlin University Alliance im Rahmen des Exzellenzwettbewerbs des Bundes und der Länder dauerhaft gefördert.

    Das wissenschaftliche Ethos der Freien Universität wird seit ihrer Gründung 1948 von drei Werten bestimmt: Wahrheit, Gerechtigkeit und Freiheit.

    Als Anlaufstelle für alle Fragen rund ums Studium dient das Studierenden-Service-Center. Zudem werden Studierende mit einem Mentoring-Angebot beim Start ihres Studiums unterstützt.

    Icon: uebersicht
    umfasst elf Fachbereiche und die medizinischen Fakultät Charité Berlin
    Icon: uebersicht
    unterstützt Studierende mit Mentoring-Angebot zum Studiumbeginn
    Vielseitiges Studienangebot

    Als Volluniversität mit elf Fachbereichen und der Charité Berlin, der gemeinsamen medizinischen Fakultät von Freier Universität und Humboldt Universität, sowie vier Zentralinstituten bietet die Freie Universität mehr als 150 Studiengänge in den Geistes- und Sozialwissenschaften sowie den Natur- und Lebenswissenschaften an. Es stehen Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe – vom Bachelor- und Masterabschluss über das Staatsexamen bis zur Promotion und Habilitation – zur Wahl.

    Das breit gefächerte Studienangebot erlaubt ein auf individuelle Interessen zugeschnittenes Studium. Den Studierenden stehen mit zahlreichen Austauschprogrammen, internationalen Doppelabschlüssen und individuellen sowie strukturierten Promotionsmöglichkeiten viele Wege offen für die persönliche Studiengestaltung.

    Icon: studium
    bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe
    Icon: studium
    erlaubt ein auf individuelle Interessen zugeschnittenes Studium
    Internationale Ausrichtung

    Als internationale Netzwerkuniversität lebt die Freie Universität von ihren vielfältigen Kontakten zu Hochschulen und Organisationen im In- und Ausland, die der Forschung und Lehre entscheidende Impulse geben.

    Sie ist weltweit mit rund 100 universitätsweiten Partnerschaften sowie mit rund 330 Universitätspartnerschaften im Mobilitätsnetzwerk Erasmus und ca. 45 Institutspartnerschaften bestens vernetzt.

    Icon: international
    internationale Netzwerkuniversität mit vielfältigen Kontakten weltweit
    Icon: international
    unterhält vielfältige Partnerschaften mit Universitäten und Instituten
    Foto: Studierende sitzen in der Campusbibliothek der Freien Universität Berlin.
    Foto: Ein Student sitzt in der Erziehungswissenschaftliche Bibliothek der Freien Universität Berlin.
    Foto: Studierende der Physik an der Freien Universität Berlin bereiten einen physikalischen Versuch vor.

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