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Universität Bremen

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Steckbrief

  • Hochschule Universität Bremen
  • Fakultät / Fachbereich Fachbereich 10 Sprach- und Literaturwissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Anglistik und Amerikanistik; Deutsche Sprach- u. Literaturwissenschaft; Linguistik; Romanistik
    Anglistik und Amerikanistik; Deutsche Sprach- u. Literaturwissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Annahme als Doktorandin/Doktorand

      (1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist an den Promotionsausschuss zu richten. Dem Antrag sind so weit wie möglich die nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Unterlagen beizufügen.

      (2) Die Wahl des Gegenstandes der Dissertation ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber im Rahmen von § 1 Absatz 2 freigestellt. Im Antrag ist die Problemstellung der geplanten Arbeit im Hinblick auf die Erfordernisse des § 6 Absatz 1 darzule...
      § 4 Annahme als Doktorandin/Doktorand

      (1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand ist an den Promotionsausschuss zu richten. Dem Antrag sind so weit wie möglich die nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Unterlagen beizufügen.

      (2) Die Wahl des Gegenstandes der Dissertation ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber im Rahmen von § 1 Absatz 2 freigestellt. Im Antrag ist die Problemstellung der geplanten Arbeit im Hinblick auf die Erfordernisse des § 6 Absatz 1 darzulegen.

      (3) Soll die geplante Dissertation aus gemeinsamer Arbeit mehrerer Personen entstehen, so bedarf dies der Zustimmung des Promotionsausschusses. Der Promotionsausschuss prüft, ob der vorgesehene Gegenstand zur gemeinsamen Bearbeitung durch mehrere Personen unter Ausweis der Urheberschaft der Antragstellerin bzw. des Antragstellers an der vorzulegenden Dissertation geeignet ist. Der Promotionsausschuss legt die Art dieses Ausweises der Urheberschaft fest.

      (4) Doktorandinnen und Doktoranden sind kontinuierlich wissenschaftlich zu beraten. Zur Betreuerin oder zum Betreuer ist im Einvernehmen mit den Beteiligten eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer oder eine Privatdozentin bzw. ein Privatdozent zu bestellen, die oder der Mitglied der Universität Bremen ist. Auf Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden kann der Promotionsausschuss die Betreuung auch wie folgt übertragen an:
      1. eine promovierte Hochschullehrerin bzw. einen promovierten Hochschullehrer, die oder der Mitglied einer anderen Universität ist,
      2. eine Privatdozentin bzw. einen Privatdozenten, die oder der Mitglied einer anderen Universität ist,
      3. eine promovierte Honorarprofessorin bzw. einen promovierten Honorarprofessor der Universität Bremen,
      4. eine promovierte Hochschullehrerin bzw. einen promovierten Hochschullehrer einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste, die bzw. der die Voraussetzungen gemäß § 65 Absatz 3 Satz 3 BremHG erfüllt,
      5. eine in den Ruhestand getretene Hochschullehrerin bzw. einen in den Ruhestand getretenen Hochschullehrer der Universität Bremen.

      (5) Auf Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden kann als zweite Betreuerin bzw. als zweiter Betreuer bestellt werden, wer den Bedingungen nach Absatz 4 genügt, oder als promovierte Wissenschaftlerin bzw. promovierter Wissenschaftler für das Forschungsgebiet einschlägig qualifiziert und Mitglied der Universität Bremen ist. Werden zwei Betreuerinnen bzw. Betreuer bestellt, muss mindestens eine Person Mitglied der Universität Bremen sein.

      (6) Für das Promotionsvorhaben wird durch den Promotionsausschuss ein Fachbereich als zuständig benannt. Zuständig ist in der Regel derjenige Fachbereich, in dem mindestens eine Betreuerin bzw. ein Betreuer der Dissertation Mitglied ist.

      (7) Das Doktorandenverhältnis endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Beschluss über die Annahme, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist der Antrag auf Zulassung zur Promotion gemäß § 5 gestellt bzw. angezeigt wird, dass das Promotionsvorhaben fortgesetzt wird.


      § 5 Zulassung zur Promotion

      (1) Mit der Vorlage der Dissertation (§ 6) unter Angabe des beantragten Grades beantragt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Zulassung zur Promotion. Die Zulassung zur Promotion kann auch erfolgen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber zuvor nicht in einem Doktorandenverhältnis (§ 4 Absatz 1) gestanden hat. In diesem Fall soll die Zulassung nur erfolgen, wenn an der Durchführung der Promotion ein wissenschaftliches Interesse besteht und die Bewerberin bzw. der Bewerber in dem Zulassungsantrag den Zusammenhang zwischen dem Thema ihrer bzw. seiner Dissertation und an der Universität vertretenen Forschungsgebieten darlegt. Das wissenschaftliche Interesse wird dadurch nachgewiesen, dass eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer, die oder der Mitglied der Universität Bremen ist, ihre bzw. seine Bereitschaft erklärt hat, die Dissertation zu begutachten.

      (2) Dem Antrag sind beizufügen:
      1. die nach § 7 für die Zulassung zur Promotion erforderlichen Nachweise;
      2. eine kurzgefasste Darstellung des Lebens- und Bildungsganges und eine Liste der wissenschaftlichen Veröffentlichungen;
      3. eine schriftliche Erklärung darüber, ob und ggf. mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits einem Promotionsverfahren unterzogen oder ein solches beantragt hat.
      4. die Erklärung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers gemäß Absatz 1 Satz 3, falls die Bewerberin bzw. der Bewerber nicht in einem Doktorandenverhältnis (§ 4 Absatz 1) gestanden hat.
      5. eine schriftliche Einverständniserklärung, dass die Dissertation mit qualifizierter Software auf Plagiatsvorwürfe untersucht werden kann.

      § 7 Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist neben dem Antrag gemäß § 5 der erfolgreiche Abschluss eines Hochschulstudiums, das in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht, nachgewiesen durch einen Mastergrad oder ein an einer Universität erworbenes Diplom, einen Magistergrad oder ein Staatsexamen. Der Studienabschluss muss besser sein als 2,5 (gut).

      (2) Wer sein Studium mit einem Bachelor-Abschluss oder mit einem Diplom einer Fachhochschule beendet hat, kann zur Promotion zugelassen werden, wenn
      1. ein Abschluss mit einer Gesamtnote besser als 1,5 (sehr gut) vorliegt,
      2. das abgeschlossene Studium in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem geplanten Dissertationsthema steht,
      3. zuvor eine Annahme als Doktorand oder als Doktorandin erfolgt ist und
      4. durch zusätzliche Studienleistungen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen worden sind, die erkennen lassen, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber wissenschaftlich vertieft zu arbeiten in der Lage ist. Der Umfang dieser Studienleistungen wird im Zusammenhang mit der Annahme als Doktorandin bzw. als Doktorand auf Antrag der Betreuerin bzw. des Betreuers (§ 4 Absatz 4) vom Promotionsausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachbereich (§ 4 Absatz 6) festgesetzt. Der Umfang dieser Studienleistungen darf 90 CP nicht überschreiten.

      (3) Über die Frage, ob ein sinnvoller Zusammenhang zwischen dem abgeschlossenen Studium und dem Promotionsvorhaben besteht, entscheidet der Promotionsausschuss. Im Zweifelsfall holt er dazu eine Stellungnahme des zuständigen Fachbereichs (§ 4 Absatz 6) ein.

      (3) Der Promotionsausschuss hat unverzüglich über die Zulassung zur Promotion zu entscheiden. Dabei stellt er neben dem Vorliegen der Unterlagen gemäß Absatz 2 in einer summarischen Prüfung fest, ob die Anforderungen, die gemäß § 6 Absatz 1 an die Dissertation zu stellen sind, erfüllt werden. Auf Verlangen hat die Betreuerin bzw. der Betreuer dem Promotionsausschuss bei der Beratung über die Zulassung zur Promotion eine Stellungnahme zur Dissertation abzugeben. Die Entscheidung ist der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich bekanntzugeben.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 6 Dissertation

      (1) Es ist eine Dissertation vorzulegen, die wissenschaftliche Ansprüche erfüllt, die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit unter Beweis stellt und neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthält. Ist die vorgelegte Dissertation Bestandteil einer von mehreren Personen verfassten Arbeit, so muss der Anteil der Bewerberin bzw. des Bewerbers für sich den Anforderungen des Satzes 1 entsprechen. Die Urheberschaft der Bewerberin bzw. des Bewerbers an d...
      § 6 Dissertation

      (1) Es ist eine Dissertation vorzulegen, die wissenschaftliche Ansprüche erfüllt, die Fähigkeit zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit unter Beweis stellt und neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthält. Ist die vorgelegte Dissertation Bestandteil einer von mehreren Personen verfassten Arbeit, so muss der Anteil der Bewerberin bzw. des Bewerbers für sich den Anforderungen des Satzes 1 entsprechen. Die Urheberschaft der Bewerberin bzw. des Bewerbers an der Dissertation muss ausgewiesen werden.

      (2) In begründeten Fällen kann die Dissertation auch aus mehreren Einzelarbeiten bestehen (kumulative Dissertation). Der Forschungszusammenhang zwischen den Einzelarbeiten ist in Form einer ausführlichen, wissenschaftlich fundierten Erörterung darzulegen. Die Einzelarbeiten dürfen nicht in Ko-Autorenschaft mit anderen verfasst sein.

      (3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann der Bewerberin bzw. dem Bewerber gestatten, eine in einer anderen Sprache geschriebene Dissertation vorzulegen.

      (4) Die Dissertation kann ganz oder teilweise bereits veröffentlicht sein.

      (5) Die Dissertation ist in fünf Exemplaren und als elektronische Version in einem gegen Änderungen gesicherten Datenformat vorzulegen, das mit Plagiatssoftware untersucht werden kann. Ihr ist eine schriftliche Erklärung beizufügen, dass
      1. die Arbeit ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt worden ist,
      2. keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden und
      3. wörtliche oder inhaltliche Übernahmen als solche kenntlich gemacht sind.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 13 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn
      1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen und Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und die Einschreibung de...
      § 13 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität

      (1) Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn
      1. mit der ausländischen Universität eine Vereinbarung über die gemeinsame Betreuung des Promotionsvorhabens getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen und Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung und die Einschreibung der Bewerberin bzw. des Bewerbers an einer Universität enthalten;
      2. nach Maßgabe der Promotionsverfahrensregelungen der Partneruniversität für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind und weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind.

      (2) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 Nr.1 regelt,
      1. wer jeweils in den beiden Universitäten die Dissertation betreut,
      2. dass beide Betreuerinnen bzw. Betreuer zu Gutachterinnen bzw. Gutachtern zu bestellen sind,
      3. an welcher Universität die mündliche Promotionsleistung zu erbringen ist,
      4. aus wie vielen Mitgliedern welcher Statusgruppen der beteiligten Universitäten die Prüfungskommission zusammengesetzt wird,
      5. dass beide Gutachterinnen bzw. Gutachter sowie mindestens ein weiteres Mitglied jeder der Universitäten dieser Kommission als Prüferinnen bzw. Prüfer angehören,
      6. in welcher Sprache die Dissertation und die Zusammenfassung vorzulegen sind (Absatz 3),
      7. welchen Doktorgrad im Fall des erfolgreichen Abschlusses die beiden Universitäten verleihen.
      In den Fällen, in denen die Regelungen der ausländischen Universität vorsehen, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer nicht Gutachterin bzw. Gutachter sein darf, kann von § 13 Absatz 2 Nr. 2 in der Form abgewichen werden, dass anstelle der Betreuerinnen bzw. Betreuer jeweils eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer, die Mitglieder der jeweiligen Universitäten sind, als Gutachter bzw. Gutachterin bestellt werden.

      (3) Wenn die Landessprache an der ausländischen Universität nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann festgelegt werden, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Dissertation in einer dritten Sprache vorlegen darf; in diesem Fall sind Zusammenfassungen in deutscher Sprache und in der Landessprache der Partneruniversität vorzulegen.

      (4) Die Zulassung an der Universität Bremen zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion an beiden Universitäten erfüllt.

      (5) Findet die mündliche Promotionsleistung als Kolloquium an der Universität Bremen statt, werden die Betreuerinnen bzw. Betreuer zu Gutachterinnen bzw. Gutachtern bestellt. Dem zu bestellenden Prüfungsausschuss gehören mindestens an:
      1. die beiden Gutachterinnen bzw. Gutachter,
      2. eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer, die oder der Mitglieder der ausländischen, und eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer, die oder der Mitglied der Universität Bremen sind.
      In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass dem Prüfungsausschuss entsprechend § 9 weitere Mitglieder aus den beiden beteiligten Universitäten angehören. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Promotionsausschuss bestellt. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 können weitere von § 9 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann sich im Kolloquium der Landessprache der ausländischen Universität bedienen. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Landessprache der Partneruniversität sowie ggf. die Sprache, in der die Dissertation verfasst ist, in einem für die Mitwirkung am Kolloquium und der Beratung der Prüfungskommission erforderlichen Umfang beherrschen. Die Beurteilung des Kolloquiums und die Bewertung der Dissertation erfolgen auch nach dem für die beteiligte ausländische Universität geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Universität geltenden Recht.

      (6) Findet die mündliche Prüfungsleistung an der ausländischen Universität statt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe der Regelungen dieser Ordnung bewertet werden. § 9 Absatz 5 - 7 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bericht von den aus der Universität Bremen bestellten Gutachterinnen bzw. Gutachtern sowie Prüferinnen bzw. Prüfern dem Promotionsausschuss zusammen mit einer Kopie des Protokolls der mündlichen Prüfung und der Entscheidung der Prüfungskommission vorzulegen ist.

      (7) § 11 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Promotionsurkunde der ausdrückliche Hinweis enthalten sein muss, dass es sich um eine Promotion in gemeinsamer Betreuung der beteiligten Universitäten handelt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen 2012
  • Hochschulporträt
    „Gesellschaft und Zukunft nachhaltig mitgestalten, sowohl in der Forschung als auch in der Lehre; dafür steht die Uni Bremen. Unsere Lehre und Forschung sind interdisziplinär, praxisbezogen und innovativ.”
    Prof. Dr. Jutta Günther
    Rektorin der Universität Bremen
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Bremen mit Campus
    Ambitioniert und agil

    Rund 23.000 Menschen lernen, lehren, forschen und arbeiten an der Universität Bremen. Für engagierte und talentierte Studierende bietet sie ein breites Fächerangebot aus den Natur- und Ingenieurwissenschaften sowie den sowie Sozial- und Geisteswissenschaften.

    Die Universität Bremen ist Teil des Europäischen Universitätsnetzwerks YUFE – Young Universities for the Future of Europe – und entwickelt zusammen mit neun anderen Universitäten ein neues Modell der europäischen Hochschulbildung.

    Icon: uebersicht
    mittelgroße Universität mit breitem Fächerangebot
    Icon: uebersicht
    entwickelt ein neues Modell europäischer Hochschulbildung
    Engagiert in der Lehre

    Die Universität Bremen steht seit ihrer Gründung für den Anspruch auf eine enge Verknüpfung von Forschung und Lehre. Daher machen die Studierenden zum Teil schon im Bachelorstudium erste Schritte in die Welt der Wissenschaft. „Forschendes Lernen“ wird an der Universität Bremen in allen Fachdisziplinen gelebt.

    Die persönliche Weiterentwicklung der Studierenden wird unter anderem durch „General Studies“ gefördert, die wichtige Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen vermitteln. Das Angebot umfasst beispielsweise Veranstaltungen anderer Fachbereiche, Sprachkurse und Veranstaltungen zur Berufsorientierung und -vorbereitung.

    Mit ihrem Beratungs- und Serviceangebot unterstützt die Universität Bremen ihre Studierenden auf allen Ebenen. Dazu gehören Themen wie Studienfinanzierung und -organisation ebenso wie Angebote für Studierende in besonderen Lebenssituationen.

    Icon: studium
    Forschendes Lernen gilt in allen Fachdisziplinen
    Icon: studium
    bietet ein breites Beratungs- und Serviceangebot
    Stark in der Forschung

    Die Forschung an der Uni Bremen ist interdisziplinär aufgestellt - mit Kooperationen, die über die Grenzen von Fachbereichen hinausgehen. Um sich stärker zu profilieren und zur Umsetzung größerer Verbundvorhaben hat die Universität sechs Wissenschaftsschwerpunkte eingerichtet:

    •   Meeres-, Polar- und Klimaforschung
    •   Materialwissenschaften und ihre Technologien
    •   Informations-, Kognitions- und Kommunikationswissenschaften
    •   Sozialwissenschaften: Sozialer Wandel, Sozialpolitik und Staat
    •   Epidemiologie und Gesundheitswissenschaften
    •   Logistik

    Promovierende, Post-Doktoranden sowie erfahrene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden durch BYRD, das Nachwuchszentrum der Universität Bremen, gezielt unterstützt und auf ihren Karrierewegen begleitet.

    Icon: forschung
    sechs Wissenschaftsschwerpunkte bilden ein starkes Profil
    Icon: forschung
    unterstützt und begleitet Menschen auf ihrem Karriereweg
    Foto: Studierende sitzen auf einer Treppe auf dem Campus der Universität Bemen und unterhalten sich
    Foto: Blick auf das Hauptgebäude der Universität Bremen mit Campus
    Foto: Luftaufnahme der Universität Bremen mit Gebäuden und Campus

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