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Ihre Suchkriterien : Fakultät I Erziehungs- und Sozialwissenschaftliche Fakultät einschließlich Sonderpädagogik

Pädagogische Hochschule Heidelberg

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer
      a) einen Masterstudiengang oder
      b) einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht
      mit überdurchschnittlichen Prüfungsergebnissen abgeschloss...
      § 4 Zulassungsvoraussetzungen

      (1) Zur Promotion kann in der Regel zugelassen werden, wer
      a) einen Masterstudiengang oder
      b) einen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit oder
      c) einen postgradualen Studiengang an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht
      mit überdurchschnittlichen Prüfungsergebnissen abgeschlossen hat.

      (2) Besonders qualifizierte Absolvent:innen von Bachelor- und Staatsexamensstudiengängen, die nicht unter § 4 Abs. 1 fallen und ihr Studium mit einem überdurchschnittlichen Prüfungsergebnis abgeschlossen haben, können unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass sie
      1. fachlich einschlägige hervorragende Leistungen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, erbracht haben und die wissenschaftliche Qualifikation in dem angestrebten Fachgebiet durch das Gutachten eines:einer Hochschullehrer:in bestätigt worden ist. Den:die Gutachter:in bestimmt der zuständige Promotionsausschuss.
      oder
      2. ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert haben. Dabei sind zusätzliche wissenschaftliche Leistungen zu erbringen, die in Art und Umfang vom Promotionsausschuss im Benehmen mit dem:der Betreuer:in festgelegt werden. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen soll insgesamt höchstens 2 Jahre bzw. 60 Leistungspunkte umfassen. Dem Promotionsausschuss sind die Teilnahmebescheinigungen mit einem Nachweis über die erbrachten Leistungspunkte, Zertifikate und Nachweise absolvierter Prüfungen vorzulegen. Dieser entscheidet, ob die Vorgaben erfüllt sind. Für die Dauer der Erbringung der Leistungen ist eine Immatrikulation möglich.

      (3) Besonders qualifizierte Absolvent:innen von Diplomstudiengängen von Fachhochschulen und Dualen Hochschulen (ehemals: Berufsakademien) können zur Promotion zugelassen werden, sofern ihr Studium in einem direkten Bezug zum beabsichtigten Dis-sertationsvorhaben steht. § 4 Abs. 2 Ziff. 2 gilt entsprechend.

      (4) Als überdurchschnittliches Ergebnis des Studienabschlusses im Sinne von Abs. 1 gilt in der Regel die Prüfungsnote „sehr gut“ oder „gut“. Über Ausnahmen von dieser Regel, insbesondere bei anderslautenden Bewertungen oder bei ausländischen Studienabschlüssen, entscheidet der Promotionsausschuss.

      (5) Ausländische Studienabschlüsse werden gemäß § 36 a LHG anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu dem Abschluss besteht, der ersetzt werden soll. Der Promotionsausschuss kann bei Bedarf ein Gutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse einholen. Die Beweislast dafür, dass ein Abschluss nicht die geforderten Voraussetzungen erfüllt, liegt auf Seiten der Hochschule. Die Ablehnung des Antrages auf Anerkennung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine beachtenswerte, eigene und originäre wissenschaftliche Leistung darstellen und die Befähigung des:der Verfasser:in zu selbstständiger Forschung und angemessener Darstellung erweisen.

      (2) Entstand die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, so muss jeder einzelne Beitrag selbstständig abgefasst sein. Die individuelle Leistung muss klar erkennbar und bewertbar und einer üblichen Einzeldissertation ...
      § 8 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine beachtenswerte, eigene und originäre wissenschaftliche Leistung darstellen und die Befähigung des:der Verfasser:in zu selbstständiger Forschung und angemessener Darstellung erweisen.

      (2) Entstand die Dissertation im Rahmen einer gemeinschaftlichen Forschungsarbeit, so muss jeder einzelne Beitrag selbstständig abgefasst sein. Die individuelle Leistung muss klar erkennbar und bewertbar und einer üblichen Einzeldissertation gleichwertig sein. Der:die Doktorand:in muss den Rahmen der gemeinschaftlichen Arbeit umreißen, die Namen der Mitarbeitenden und deren Anteil an dem Gesamtprojekt (im Einvernehmen mit diesen) angeben und die Bedeutung des eigenen Beitrags für die Gemeinschaftsarbeit darstellen.

      (3) Die Dissertation darf als Ganzes noch nicht veröffentlicht sein.

      (4) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Wenn der Promotionsausschuss der zuständigen Fakultät erklärt, dass die ordnungsgemäße Begutachtung der Dissertation gewährleistet ist, kann die Dissertation in einer anderen Sprache geschrieben werden. Die in der Fremdsprache abgefasste Arbeit ist mit einer ausführlichen Zusammenfassung in deutscher Sprache zu versehen.

      (5) Die Dissertation kann auch mehrere wissenschaftliche Publikationen des:der Doktorand:in beinhalten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Über die Bewilligung eines Promotionsvorhabens in der Form der publikationsbasierten Dissertation entscheidet der zuständige Promotionsausschuss auf Antrag gemäß § 6 Abs. 2 (c).

      (6) Eine publikationsbasierte Dissertation muss den Ansprüchen an Kohärenz, einheitliche Darstellungsweise und Einordnung der Forschungsfrage in einen größeren Kontext genügen. Sie muss einen substanziellen Teil enthalten, der über die bereits veröffentlichten Arbeiten hinausgeht. Weiterhin muss die publikationsbasierte Dissertation als eigenständige Leistung erkennbar sein. Im Rahmen dessen dürfen nur Publikationen verwendet werden, bei denen der:die Doktorand:in nachweist, Haupt- oder Alleinautor:in zu sein. Bei Arbeiten in Koautorenschaft muss die eigenständige Leistung des:der Doktorand:in in geeigneter Form kenntlich gemacht und deren Anteil bestimmt werden. Über die Art des Nachweises entscheidet der Promotionsausschuss.

      (7) Die publikationsbasierte Dissertation besteht aus mehreren einzelnen Forschungsarbeiten sowie aus einem Manteltext, der die Forschungsarbeiten in einen thematischen und methodischen Zusammenhang einordnet. Die publikationsbasierte Dissertation muss folgende Kriterien erfüllen:
      1. Es müssen mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen bzw. zur Veröffentlichung angenommene Arbeiten vorgelegt werden. Die Anzahl, die der Promotionsausschuss bestimmt, wird bei der Annahme als Doktorand:in gemäß § 7 in der Betreuungsvereinbarung festgehalten.
      2. Veröffentlichungen, die sich aus Abschlussarbeiten (Bachelor, Master, Examen) erge-ben haben, sind nicht zulässig.
      3. Die Publikation des ältesten Beitrags soll in der Regel nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
      4. Die eingereichten Publikationen sind um einen Manteltext im Umfang von in der Regel mindestens 12.000 Wörter zu ergänzen. In diesem Text sind die übergeordnete Fragestellung, die Einbettung der Thematik in die aktuelle Forschungsdiskussion sowie die Bezüge der einzelnen Beiträge zur übergeordneten Fragestellung darzustellen.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Binationales Promotionsverfahren

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht durchgeführt werden (binationales Promotionsverfahren).

      (2) Der:die Doktorand:in muss von der betreffenden Fakultät der Pädagogischen Hochschule Heidelberg und dem zuständigen Gremium der anderen Hochschule zur Promotion angenommen werden. Die betreffende Fakultät und das zuständige Gremium der anderen Hochschule benenn...
      § 5 Binationales Promotionsverfahren

      (1) Ein Promotionsverfahren kann in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht durchgeführt werden (binationales Promotionsverfahren).

      (2) Der:die Doktorand:in muss von der betreffenden Fakultät der Pädagogischen Hochschule Heidelberg und dem zuständigen Gremium der anderen Hochschule zur Promotion angenommen werden. Die betreffende Fakultät und das zuständige Gremium der anderen Hochschule benennen je eine:n Betreuer:in. Die gemeinsame Betreuung regeln die beteiligten Hochschulen in einer Vereinbarung, die jeweils von beiden Hochschulleitungen, dem:der Dekan:in der betreffenden Fakultät der Pädagogischen Hochschule Heidelberg, der zuständigen Amtsperson der anderen Hochschule sowie von den beiden Betreuenden und dem:der Doktorand:in unterzeichnet wird. In der Vereinbarung kann abweichend von der Promotionsordnung geregelt werden
      1. die Zusammensetzung des Promotionsprüfungsausschusses,
      2. die Sprache, in welcher die Dissertation zu verfassen und die mündliche Prüfung abzulegen ist,
      3. die Notenskala der Bewertung der Promotionsleistungen
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Bekanntmachungen der PH Heidelberg, 28/2021
    • zuletzt geändert am 25.05.2023

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