Treffer 1 von ingesamt 1 Treffer

Ihre Suchkriterien : Fakultät für Biowissenschaften

Friedrich-Schiller-Universität Jena

Zur Merkliste hinzufügen (Bitte loggen Sie sich ein)

Steckbrief

  • Hochschule Friedrich-Schiller-Universität Jena
  • Fakultät / Fachbereich Fakultät für Biowissenschaften
  • Promotionsfach / fächer
    ... Biochemie; Bioinformatik; Biophysik; Botanik; Didaktik der Biologie; Ernährungswissenschaften; Genetik; Geschichte der Naturwissenschaften; Immunologie; Mikrobiologie; Molekularbiologie; Molekulare Biomedizin; Naturstoffchemie; Ökologie; Pharmazie; Zellbiologie; Zoologie
    Biochemie; Bioinformatik ...
  • Sachgebiet(e) Biologie, allgemeine; Pharmazie, allgemeine
  • Doktorgrad(e) Dr. rer. nat.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      II. Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
      § 3

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einem qualifizierten Prädikat abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. 2Das Fachgebiet der angestrebten Promotion muss Lehr- oder Forschungsgebiet an der Fakultät für Biowissenschaften sein.

      (2) 1S...
      II. Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion
      § 3

      (1) 1Die Zulassung zur Promotion setzt in der Regel ein mit einem qualifizierten Prädikat abgeschlossenes Diplom-, Magister-, Staatsexamens- oder Masterstudium an einer Universität oder ein Masterstudium an einer Fachhochschule in der Fachrichtung voraus, für die die Promotion gewünscht wird. 2Das Fachgebiet der angestrebten Promotion muss Lehr- oder Forschungsgebiet an der Fakultät für Biowissenschaften sein.

      (2) 1Studienabschlüsse, die in einem universitären Studium an ausländischen Hochschulen erworben wurden, werden anerkannt, wenn sie einem der in Absatz 1 genannten Abschlüsse gleichwertig sind. 2Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Dekanin/den Dekan oder die beauftragte Prodekanin/den beauftragten Prodekan auf Basis der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzabkommen.

      (3) 1Wird die Promotion in einem bis zum Studienabschluss nur als Nebenfach/Ergänzungsfach studierten Fach oder in einer gegenüber dem Studienabschluss verändertem Fach angestrebt, wird die Studienabschlussleistung der Bewerberinnen/Bewerber geprüft. 2Die Zulassung zur Promotion erfolgt nur, wenn die Mehrheit der anwesenden promovierten Mitglieder des Fakultätsrates zustimmt und sofern eine gleichwertige Vorbildung nachgewiesen wird. 3Der Bewerberin/Dem Bewerber können Auflagen für weitere Studien- und Prüfungsleistungen in einzelnen Fachgebieten erteilt werden. 4Diese Auflagen sind in den Bescheid zur Annahme zur Promotion nach § 4 Abs. 7 aufzunehmen. 5Die Bewerberinnen/Bewerber haben diese Auflagen bis zur Eröffnung des Promotionsverfahrens zu erfüllen. 6Satz 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn Promotionsbewerberinnen/Promotionsbewerber die Regelvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen.

      (4) 1Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen werden mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden promovierten Mitglieder des Fakultätsrates zur Promotion zugelassen, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass die Qualifikation zu wissenschaftlicher Arbeit im Promotionsfach vorhanden ist. 2Die Bewerberinnen/Bewerber sollen i. d. R. in ein anerkanntes strukturiertes Doktorandenprogramm aufgenommen werden. 3Absatz 3 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.

      (5) Sind für die Annahme zur Promotion und zur Promotion selbst zusätzliche Leistungen erforderlich, so sind diese auch mit dem erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Programms der strukturierten Promovierendenförderung innerhalb der Graduierten-Akademie erbracht, das von den betreuenden Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern, Hochschul- oder Privatdozentinnen/Hochschul- oder Privatdozenten oder Leiterinnen/Leitern einer Nachwuchsgruppe der Fakultät für Biowissenschaften mitgetragen wird.

      (6) Zur Promotion kann in der Regel nicht zugelassen werden, wer im gleichen Fachgebiet an anderer Stelle bereits die Annahme zur Promotion beantragt hat, als Doktorandin/Doktorand angenommen oder in einem Promotionsverfahren endgültig gescheitert ist.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      VI. Dissertation
      § 8

      (1) Mit ihrer/seiner Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand ihre/seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) 1Die Dissertation kann in Form einer in sich geschlossenen, zusammenhängenden Abhandlung (Monographie) oder in publikationsbasierter Form vorgelegt werden. 2Eine publikationsbasierte Dissertation m...
      VI. Dissertation
      § 8

      (1) Mit ihrer/seiner Dissertation weist die Doktorandin/der Doktorand ihre/seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.

      (2) 1Die Dissertation kann in Form einer in sich geschlossenen, zusammenhängenden Abhandlung (Monographie) oder in publikationsbasierter Form vorgelegt werden. 2Eine publikationsbasierte Dissertation muss eine übergreifende Einleitung und eine abschließende Gesamtdiskussion enthalten. 3Außerdem soll eine Darstellung des individuellen eigenen Beitrags sowie des Beitrags der weiteren Autorinnen/Autoren an den jeweiligen Publikationen vorgelegt werden. 4Näheres wird in einer vom Fakultätsrat zu beschließenden Durchführungsbestimmung geregelt.

      (3) 1Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen und in gebundener Form und auch in einer elektronischen Fassung vorzulegen. 2In begründeten Fällen kann der Fakultätsrat auch eine andere Sprache zulassen. 3Die Dissertation muss je eine Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache enthalten.

      (4) 1Die Dissertation ist mit einem Titelblatt sowie einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf und der ehrenwörtlichen Erklärung zu versehen. 2Das Ziel und die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit sind als Thesen übersichtlich in Kurzform formuliert auf einem separaten Blatt der Dissertation in deutscher oder englischer Sprache beizulegen.

      (5) 1Die Gutachterinnen/Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann. 2Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Bewertung:
      Ausgezeichnete Arbeit: 1,0
      Sehr gute Arbeit: 1,3
      Gute Arbeit: 1,7; 2,0; 2,3
      Genügende Arbeit: 2,7; 3,0
      Ungenügende Arbeit: 4,0

      (6) 1Die Gutachten sollen der Dekanin/dem Dekan oder der beauftragten Prodekanin/dem beauftragten Prodekan nicht später als zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens zugeleitet werden. 2Fristüberschreitungen sind zu begründen. 3Ist eine Gutachterin/ein Gutachter nicht in der Lage, ihr/sein Gutachten in angemessener Frist zu erstellen, kann vom Fakultätsrat eine neue Gutachterin/ein neuer Gutachter bestellt werden.

      (7) 1Die Dekanin/Der Dekan oder die beauftragte Prodekanin/ der beauftragte Prodekan benachrichtigt die Hochschullehrinnen/die Hochschullehrer und die habilitierten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten zwei Wochen im Dekanat ausliegt. 2Während dieser Frist sind die Mitglieder nach Satz 1 berechtigt, gutachterlich zur Dissertation Stellung zu nehmen.

      (8) 1Empfehlen alle Gutachterinnen/Gutachter die Annahme der Dissertation, ergibt sich die Gesamtnote der Dissertation als arithmetisches Mittel aus den Noten der Gutachten. 2Die gemittelte Note wird auf zwei Nachkommastellen berechnet. 3Es gelten die üblichen Rundungsregeln.

      (9) 1Differieren die numerischen Noten der Gutachten um mindestens zwei Noten (2,0), kann die Promotionskommission dem Fakultätsrat die Einholung eines weiteren auswärtigen Gutachtens (i.S. von § 7 Abs. 1) vorschlagen, das ebenfalls von der Doktorandin/dem Doktoranden eingesehen werden kann. 2Die Entscheidung über die Einholung eines neuen Gutachtens obliegt dem Fakultätsrat.

      (10) 1Empfiehlt eine der Gutachterinnen/einer der Gutachter die Ablehnung der Dissertation, können durch den Fakultätsrat zusätzliche Gutachten eingeholt werden. 2Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung wird unter Berücksichtigung aller Gutachten getroffen. 3Für beide Entscheidungen ist die Mehrheit der anwesenden promovierten Mitglieder des Fakultätsrates erforderlich. 4Lehnen zwei der Gutachterinnen/Gutachter die Dissertation ab, so gilt der Promotionsversuch als gescheitert und das Verfahren wird eingestellt. 5Ist die Dissertation abgelehnt worden, so kann nur ein weiterer Promotionsversuch unternommen werden.

      (11) Bei einem eingestellten Promotionsverfahren verbleiben ein Exemplar der Dissertation und die Gutachten bei den Akten der Fakultät.

      (12) 1Über die Einstellung des Promotionsverfahrens erteilt die Dekanin/der Dekan oder die beauftragte Prodekanin/der beauftragte Prodekan der Doktorandin/dem Doktoranden einen schriftlichen Bescheid. 2Der Doktorandin/Dem Doktoranden ist in diesem Fall Einsicht in die Akten zu gewähren.

      (13) Wird das Promotionsverfahren nach Annahme der Dissertation fortgeführt, können die Gutachten von der Doktorandin/dem Doktoranden nach Festsetzung der Termine für die mündlichen Prüfungsleistungen eingesehen werden.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ohne Ang.
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen
      § 15
      Für gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen gelten die §§ 15 bis 19 ABPO.
      X. Gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen
      § 15
      Für gemeinsame Promotionsverfahren mit anderen Hochschulen gelten die §§ 15 bis 19 ABPO.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Verkündungsblatt der Friedrich-Schiller-Universität Jena 9/2019, S. 308 ff.
  • Hochschulporträt
    „Das Leben ist eine Entdeckungsreise, und das gilt für keine Zeit mehr als für die Zeit des Studiums.”
    Prof. Dr. Walter Rosenthal
    Präsident der Friedrich-Schiller-Universität Jena
    Foto: Studierende der Universität Jena stehen vor einem Ortsschild
    Hohe Qualität und innovative Lehre

    Die Universität Jena begreift sich als traditionsbewusste Universität, die sich durch zukunftsweisende Spitzenforschung auszeichnet. Studieren kann man an Thüringens größter Hochschule fast alles: von A wie alte Geschichte bis Z wie Zahnmedizin.

    Zehn Fakultäten bieten Studiengänge mit hoher Qualität und innovativer Lehre. In vielen Bereichen schafft die Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Wirtschaftspartnern einen hohen Praxisbezug während des Studiums. Den Studierenden eröffnen sich auf diesem Weg berufliche Perspektiven und Kontakte für die Zeit nach dem Uni-Abschuss.

    Aber nicht nur in Jenas Umgebung pflegt die Alma Mater Jenensis intensive Partnerschaften. Internationale Kooperationen mit Hochschulen auf allen Kontinenten bieten in vielen Studiengängen die Chance, ein Semester Auslandsluft zu schnuppern. Tolerantes und weltoffenes Miteinander und der wissenschaftliche Gedankenaustausch über (Fach)Grenzen hinweg sind im Selbstverständnis der Universität fest verankert.

    Icon: uebersicht
    traditionsbewusste Universität mit Spitzenforschung und zehn Fakultäten
    Icon: uebersicht
    hoher Praxisbezug des Studiums schafft berufliche Perspektiven und Kontakte
    Studium und Lehre

    Die Universität Jena bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe – vom Bachelor- und Masterabschluss über das Staatsexamen bis hin zur Promotion. An den zehn Fakultäten können sowohl geistes-, sozial- als auch naturwissenschaftliche Fächer belegt werden. Außerdem wird das Studium der Rechtswissenschaft sowie Medizin und Zahnmedizin angeboten. Hervorzuheben ist das Jenaer Modell der Lehrerbildung – ein Studium mit Abschluss Staatsexamen und hohem Praxisbezug.

    Icon: studium
    bietet Abschlüsse für jede akademische Qualifizierungsstufe
    Icon: studium
    Lehrerbildung des Jenaer Modells besticht durch hohen Praxisbezug
    Forschung

    Wissenschaftler der Uni Jena gehören zu den Spitzenforschern ihrer Fächer, und Studierende sind im Rahmen der forschungsorientierten Lehre unmittelbar in die spannendsten Fragestellungen eingebunden. In den rund 200 Studienangeboten sind sie ganz nah dran und werden auf anspruchsvolle berufliche Tätigkeiten in Praxis und Wissenschaft vorbereitet.

    Icon: forschung
    Studierende profitieren von der forschungsorientierten Lehre
    Icon: forschung
    bereitet auf berufliche Tätigkeiten in Praxis und Wissenschaft vor
    Foto: Studierende der Universität Jena stehen vor einem Ortsschild
    Foto: Studierende bei der Arbeit in der Bibliothek

Das könnte Sie auch interessieren

Hochschulen

Ein Überblick über alle deutschen Hochschulen mit umfangreicher Suchmaske und detaillierten Informationen zu jeder Hochschule.

Hochschulen

Studium

Alle Studienmöglichkeiten staatlicher und staatlich anerkannter deutscher Hochschulen sowie Hinweise für eine erfolgreiche Studienwahl.

Studium

Über uns

Der Hochschulkompass informiert über deutsche Hochschulen und ist bundesweit das einzige Portal, das auf Selbstauskünften der Hochschulen beruht.

Über uns