Auszug aus der Promotionsordnung
§ 8 Dissertation
(1) Die Dissertation muss ein selbständiger Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden zur Forschung sein und neue Erkenntnisse enthalten. Sie darf weder im Inland noch im Ausland für eine Prüfung oder zum Erwerb eines akademischen Grades eingereicht oder benutzt worden sein.
(2) Hat die Doktorandin oder der Doktorand Teilergebnisse der Dissertation publiziert, so ist auf einer besonderen Seite darauf hinzuweisen, der Beitrag der Koautoren und Koautori...
§ 8 Dissertation
(1) Die Dissertation muss ein selbständiger Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden zur Forschung sein und neue Erkenntnisse enthalten. Sie darf weder im Inland noch im Ausland für eine Prüfung oder zum Erwerb eines akademischen Grades eingereicht oder benutzt worden sein.
(2) Hat die Doktorandin oder der Doktorand Teilergebnisse der Dissertation publiziert, so ist auf einer besonderen Seite darauf hinzuweisen, der Beitrag der Koautoren und Koautorinnen ist darzulegen.
(3) An Stelle einer monografischen Dissertationsarbeit können - in der Regel zwei - bereits publizierte oder zum Druck angenommene Arbeiten als kumulative Dissertation anerkannt werden, wenn die Veröffentlichungen in international anerkannten Wissenschaftsjournalen mit Gutachtersystem (Peer Review) erfolgt sind, die Arbeiten selbst ebenfalls einem Peer-Review-Verfahren unterzogen wurden und in der Regel nicht älter als drei Jahre sind. Die Doktorandin oder der Doktorand muss in einer dieser Publikationen Allein- oder Erstautorin oder -autor oder gleichberechtigte Erstautorin oder -autor sein. Alles Weitere regelt § 9 Abs. 3.
(4) Die Dissertation kann vor der Weitergabe an die Promotionskommission auf die Einhaltung der Guten Wissenschaftlichen Praxis überprüft werden. Eine solche Prüfung betrifft sowohl die Auswertung von Primärdaten als auch mögliche Plagiate. Sollte sich aus dieser Prüfung der Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens ergeben, wird die Dissertation zunächst an die Ombudsperson weitergeleitet, die eine Vorprüfung und damit ein Ombudsverfahren gemäß den an der Medizinischen Hochschule Hannover geltenden Richtlinien zur Einhaltung der Guten Wissenschaftlichen Praxis einleiten kann. Das Promotionsverfahren ruht für die Dauer des Ombudsverfahrens.
§ 9 Formelle Anforderungen an die Dissertation
(1) Das Titelblatt der Dissertation ist nach Anlage 5a und 5b zu gestalten. Die Umschlagseite muss den Titel der Dissertation und den Namen der Autorin oder des Autors enthalten.
(2) Die Dissertation muss ein Inhaltsverzeichnis, ein Schrifttumsverzeichnis sowie eine ca. zweiseitige Zusammenfassung in deutscher und englischer Sprache, jeweils mit dem vorangestellten Namen der Doktorandin oder des Doktoranden und dem Titel der Dissertation, enthalten. Dies gilt sinngemäß auch für eine Arbeit, die gemäß § 8 Abs. 3 als Dissertation anerkannt werden soll.
(3) Struktur der Dissertation: Eine monographische Dissertation: Einleitung (Hintergrund, Ziele, Fragen, Hypothesen), Studiendesign und Methoden, Ergebnisse, Diskussion und Literaturverzeichnis. Eine kumulative Dissertation: Publikationsübergreifende Einleitung (Hintergrund, Ziele, Fragen, Hypothesen, Studiendesign und Methoden, Publikationen und eine eigenständig verfasste Übergreifende Diskussion unter Einbezug aktueller Literatur. Die Rolle aller Autorinnen und Autoren ist darzulegen.
(4) Der Dissertation soll ein Votum lnformativum durch die Erstbetreuerin bzw. den Erstbetreuer der Arbeit beigefügt werden, in dem die Leistungen der Doktorandin oder des Doktoranden gewürdigt, eventuell notwendige Angaben zum Ablauf der wissenschaftlichen Arbeit und zur Einordnung ihrer Ergebnisse gemacht sowie die Rolle weiterer beitragender Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an der Dissertation präzisiert werden. Es enthält keine Benotung der Dissertation