Auszug aus der Promotionsordnung
§ 11 Dissertation
(1) 1Die Dissertation muss ein Thema aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre behandeln. 2Gebiete gemäß Satz 1 sind:
1. Wirtschaftstheorie,
2. Wirtschaftspolitik,
3. Finanzwissenschaft,
4. Wirtschaft und Gesellschaft Ost- und Südosteuropas,
5. Wirtschafts- und Sozialgeschichte,
6. Ökonometrie und Empirische Wirtschaftsforschung.
(2) 1Die Dissertation muss betreut werden, es sei denn, der Promotionsausschuss hat einen Antrag gemÃ...
§ 11 Dissertation
(1) 1Die Dissertation muss ein Thema aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre behandeln. 2Gebiete gemäß Satz 1 sind:
1. Wirtschaftstheorie,
2. Wirtschaftspolitik,
3. Finanzwissenschaft,
4. Wirtschaft und Gesellschaft Ost- und Südosteuropas,
5. Wirtschafts- und Sozialgeschichte,
6. Ökonometrie und Empirische Wirtschaftsforschung.
(2) 1Die Dissertation muss betreut werden, es sei denn, der Promotionsausschuss hat einen Antrag gemäß § 6 Abs. 3 genehmigt. 2Betreuer ist, wer das Dissertationsthema vergeben hat.
(3) Das Recht zur Vergabe von Dissertationen steht jedem Professor der Volkswirt schaftlichen Fakultät zu, auch nach dessen Emeritierung bzw. Eintritt in den Ruhestand.
(4) 1Der Promotionsausschuss kann das Recht zur Vergabe von Dissertationen aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre von Fall zu Fall oder für eine bestimmte Frist Honorarprofessoren sowie außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten erteilen, die nicht hauptamtlich als Hochschullehrer an der Universität München tätig sind. 2Soweit dies nicht geschehen ist, können Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professoren und Privatdozenten eine Dissertation nur im Einvernehmen mit einem hauptamtlich tätigen Professor der Volkswirtschaftslehre anregen, der diese dann vergibt.
(5) 1Falls der Betreuer einer Dissertation aus der Universität München ausscheidet, bevor die Arbeit abgeschlossen ist, entscheidet der Promotionsausschuss, wer die weitere Betreuung der Dissertation übernimmt. 2Dem Kandidaten steht ein Vorschlagsrecht zu.
(6) Die Dissertation kann, wenn der betreuende Professor zustimmt, in englischer Sprache vorgelegt werden.
Merkblatt
zur Möglichkeit einer kumulativen Promotion im Bereich der Volkswirtschaftlichen Fakultät
1. Eine kumulative Promotion ist im Rahmen der derzeit gültigen Promotionsordnung in Absprache mit dem jeweiligen Betreuer der Dissertation möglich.
2. Es werden in der Regel mindestens drei publikationsfähige Essays gefordert. Eine effektive Veröffentlichung bzw. Annahme zur Veröffentlichung ist nicht erforderlich. Unabhängig von einer eventuellen Veröffentlichung obliegt die Bewertung den vom Promotionsausschuss bestimmten Gutachtern der Dissertation.
3. Die Dissertation muss einen substantiellen Teil enthalten, der allein geschrieben wurde. Falls Essays in Absprache mit dem Betreuer in Koautorenschaft
verfasst wurden, so ist bei der Einreichung auf einem beigelegten Beiblatt detailliert anzugeben, welche Teile in erster Linie dem jeweiligen Doktoranden zuzurechnen sind. Dies ist von den Koautoren zu bestätigen. Ein in Koautorenschaft
verfasster Essay kann in Abstimmung mit den Betreuern auch Bestandteil weiterer (und u. U. später) eingereichter Dissertationen sein. Die Gutachter sind jedoch nicht an das Votum der Gutachter der ersten Dissertation gebunden.
4. Die Essays sind zu einer Arbeit (in Form eines Readers) zusammenzuführen und in dieser Form einzureichen. Für diese (zusammengeführte) Fassung ist ein (u. U. auch relativ allgemeiner) Titel festzulegen. Es ist empfehlenswert, der eingereichten Fassung eine (kurze) Einleitung hinzuzufügen, die auf eventuelle Verbindungen zwischen den Essays und/oder auf den generellen wissenschaftlichen Rahmen dieser Essays eingeht. Natürlich kann zusätzlich auch eine übergreifende Schlussbetrachtung sinnvoll sein.
Stand: 10.01.2007