Auszug aus der Promotionsordnung
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu
erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) Die Fakultäten können (ggf. nur für bestimmte Fachgebiete) kumulative Dissertationen zulassen, wodurch die Doktorandin oder der Doktorand den Nachweis gemäß Absatz 1 erbringt. Die Arbeiten müsse...
§ 10 Dissertation
(1) Mit der Dissertation weist die Doktorandin oder der Doktorand ihre oder seine Fähigkeit nach, durch selbständige wissenschaftliche Arbeit Ergebnisse zu
erzielen, die der Weiterentwicklung des Fachgebietes dienen, aus dem die Dissertation stammt.
(2) Die Fakultäten können (ggf. nur für bestimmte Fachgebiete) kumulative Dissertationen zulassen, wodurch die Doktorandin oder der Doktorand den Nachweis gemäß Absatz 1 erbringt. Die Arbeiten müssen unter einer gemeinsamen wissenschaftlichen Fragestellung entstanden sein. Es ist eine ausführliche Darstellung voranzustellen, die eine kritische Einordnung der Forschungsthemen und wichtigsten Erkenntnisse aus den Publikationen in den Kontext der wissenschaftlichen Literatur zum Thema sowie die Würdigung des individuellen eigenen Beitrags sowie des Beitrags der weiteren Autoren
an den jeweiligen Publikationen vornimmt. Näheres regeln die Promotionsordnungen der Fakultäten.
(3) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können weitere Sprachen zulassen. Näheres zur Dissertation regeln die Promotionsordnungen der Fakultäten.
(4) Die Dissertation muss ein Titelblatt, ein Inhaltsverzeichnis, eine Zusammenfassung und ein Literaturverzeichnis enthalten. Teile der im Rahmen der
Dissertation durchgeführten wissenschaftlichen Arbeiten können in Abstimmung mit den Betreuern schon vorher veröffentlicht sein.
(5) Jede Gutachterin und jeder Gutachter hat der gemäß § 4 zuständigen Stelle ein schriftliches, begründetes Gutachten in der Regel zwei Monate nach ihrer oder seiner Bestellung zur Gutachterin oder zum Gutachter vorzulegen. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können nähere Regerlungen vorsehen.
(6) Die Gutachterinnen und Gutachter prüfen eingehend und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung angenommen werden kann, abgelehnt werden muss oder zur Überarbeitung zurückzugeben ist. Sie beurteilen die wissenschaftliche Leistung einer anzunehmenden Arbeit in ihren schriftlichen Gutachten und vergeben folgende Prädikate:
a) Überragende Arbeit (summa cum laude)
b) Sehr gute Arbeit (magna cum laude)
c) Gute Arbeit (cum laude)
d) Genügende Arbeit (rite).
Die Promotionsordnungen der Fakultäten können weitere Regelungen für die Vergabe des Prädikats summa cum laude und Zwischennoten vorsehen.
(7) Nach Eingang der Gutachten wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten im Dekanat fakultätsöffentlich ausgelegt. Die gemäß § 4 zuständige Stelle benachrichtigt die Doktorandin oder den Doktoranden, die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer und die promovierten Mitglieder der Fakultät darüber, dass die Dissertation mit den Gutachten im Dekanat ausliegt. Während einer Frist, die nach Maßgabe der Promotionsordnungen der Fakultäten mindestens zwei, maximal drei Wochen beträgt, sind die prüfungsberechtigten Mitglieder der Fakultäten der Universität Bielefeld, die die Gutachterinnen und Gutachter stellen, sowie die Mitglieder der Prüfungskommission berechtigt, Einsicht zu nehmen und schriftlich Einspruch gegen die Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation einzulegen. Der Einspruch
ist zu begründen. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können vorsehen, dass der Doktorandin oder dem Doktoranden die Gutachten vor Auslage mit der Möglichkeit einer Stellungnahme bekannt gegeben werden. Die Stellungnahme ist mit auszulegen.
(8) Haben die Gutachterinnen und Gutachter übereinstimmend die Annahme der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit angenommen, sofern kein
Einspruch eingelegt wurde. Haben die Gutachterinnen und Gutachter übereinstimmend die Ablehnung der Dissertation vorgeschlagen, so ist sie damit abgelehnt, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Weichen die Gutachten hinsichtlich ihrer Empfehlung für eine Annahme oder Ablehnung oder Umarbeitung der Dissertation voneinander ab oder spricht sich ein im Rahmen der Auslagefrist nach Absatz 7 erfolgter Einspruch gegen die Annahme oder Ablehnung aus, bestellt die gemäß § 4 zuständige Stelle nach Anhörung der Doktorandin oder des Doktoranden unverzüglich eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter. Das Gutachten der weiteren Gutachterin oder des weiteren Gutachters soll innerhalb von zwei Monaten nach deren oder dessen Bestellung vorliegen. Unter Berücksichtigung der Empfehlung des weiteren Gutachtens entscheidet die gemäß § 4 zuständige Stelle, ob die Dissertation angenommen oder abgelehnt wird. Die Promotionsordnungen der Fakultäten können hiervon abweichende Regelungen vorsehen.
Aus: Promotionsordnung der Technischen Fakultät
9. Dissertation (§ 10 RPO)
(1) Bei Kandidatinnen oder Kandidaten mit Zugangsvoraussetzungen gemäß Punkt 4 Abs. 2 soll die Dissertation in dem Fachgebiet ihren Schwerpunkt haben, in dem die Zulassungsarbeit angefertigt wurde. Über Ausnahmen entscheiden Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan.
(2) Als Dissertation können wesentliche Beiträge zu einer Teamarbeit anerkannt werden. Hierbei müssen die individuellen Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen.
(3) Die Frist zur Abgabe der Gutachten beträgt maximal zwei Monate.
(4) Im Falle einer außergewöhnlichen wissenschaftlichen Leistung kann die Note "sehr gut" (magna cum laude) mit dem Prädikat "ausgezeichnet" (summa cum laude) erteilt werden. In diesem Fall muss ein drittes Gutachten vorliegen.
(5) Die Frist zur Auslage im Dekanat beträgt vierzehn Tage. Den Mitgliedern der Technischen Fakultät wird die Auslage am Mitteilungsbrett bekannt gegeben.
(6) Die Gutachten sind vor ihrer Auslage der Kandidatin oder dem Kandidaten zur Kenntnis zu geben; die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Kenntnisnahme der Gutachten eine Stellungnahme, die mit auszulegen ist, abgeben.
Aus: http://www.techfak.uni-bielefeld.de/web/Verwaltung/Pruefungsamt/Promotionshinweise/Kumulativedissertation
(gemäß Beschluss der Fakultätskonferenz vom 27.06.2007)
Sogenannte "kumulative Dissertationen" sind in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig, jedoch nur nach einer Anfrage an die Fakultätskonferenz.
Solche Ausnahmen können vorliegen, wenn der Gegenstand der Dissertation in einer dem Arbeitsgebiet angemessenen Zahl von referierten Zeitschriftenpublikationen umfassend dargestellt ist. Die Dissertation besteht dann aus diesen Publikationen, sowie einem ausführlichen Begleittext, der eine Einleitung in die Fragestellung sowie eine Zusammenfassung und Diskussion der erzielten Ergebnisse enthält.
Ist eine kumulative Dissertation geplant, so ist rechtzeitig vor dem Einreichen der Arbeit vom Kandidaten eine entsprechende Anfrage an die Fakultätskonferenz zu richten, der die zu verwendenden Manuskripte beizufügen sind, zusammen mit einer Aufschlüsselung der Beiträge der jeweiligen Autoren, die von allen Coautoren bestätigt sein muss. Die besondere Eignung als kumulative Dissertation ist vom Erstbetreuer der Arbeit schriftlich zu begründen. Die Fakultätskonferenz spricht eine Empfehlung zu der Anfrage aus. Ist die Empfehlung negativ, so sollte die Arbeit in Form einer Monographie eingereicht werden.
Unabhängig von der vorausgegangenen Empfehlung entscheidet die Fakultätskonferenz nach Einreichen der Dissertation über die Eröffnung des Verfahrens.