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Katholische Universität Eichstätt - Ingolstadt

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Steckbrief

  • Hochschule Katholische Universität Eichstätt - Ingolstadt
  • Fakultät / Fachbereich Sprach- und Literaturwissenschaftliche Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Ältere deutsche Literaturwissenschaft (Mediävistik); Amerikanistik; Deutsche Sprachwissenschaft; Didaktik der deutschen Sprache und Literatur; Didaktik der englischen Sprache und Literatur; Didaktik der romanischen Sprachen und Literaturen; Didaktik des Deutschen als Zweitsprache / Deutsch als Fremdsprache; Englische Literaturwissenschaft; Englische und Vergleichende Sprachwissenschaft; Europastudien; Klassische Archäologie; Klassische Philologie; Kommunikationswissenschaft / Journalistik; Kunstgeschichte; Neuere Deutsche Literaturwissenschaft; Romanische Literaturwissenschaft; Romanische Sprachwissenschaft
    Ältere deutsche Literaturwissenschaft (Mediävistik); Amerikanistik ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Literaturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
      § 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt - unbeschadet weiterer Erfordernisse nach Maßgabe der Fachpromotionsordnungen - voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin
      1. ein Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung, eine Diplom- oder Masterprüfung an Fachhochschulen oder eine Erste Staa...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
      § 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      (1) Die Zulassung zur Promotion setzt - unbeschadet weiterer Erfordernisse nach Maßgabe der Fachpromotionsordnungen - voraus, dass der Bewerber oder die Bewerberin
      1. ein Hochschulstudium in einem wissenschaftlichen Studiengang durch eine Diplom-, Magister- oder Masterprüfung, eine Diplom- oder Masterprüfung an Fachhochschulen oder eine Erste Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat; das Nähere regeln die Fachpromotionsordnungen, welche insbesondere Einschränkungen und Auflagen vorsehen können;
      2. nicht unwürdig zur Führung eines Doktorgrades im Sinne des Art. 69 BayHSchG ist;
      3. nicht bereits an einer anderen Fakultät die Durchführung eines Promotionsverfahrens für den Erwerb desselben Doktorgrades beantragt hat, das noch nicht abgeschlossen ist bzw. nicht schon an einer Hochschule eine entsprechende Doktorprüfung endgültig nicht bestanden hat.

      (2) 1Andere an in- oder ausländischen Hochschulen abgelegte Abschlussprüfungen im Sinne des Abs. 1 Nr.1 werden anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft der Promotionsausschuss. 3In Zweifelsfällen kann er eine Äußerung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einholen.

      (3) 1Studiensemester an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen und dort erbrachte einschlägige Studienleistungen werden vom Promotionsausschuss anerkannt, es sei denn, dass diese nicht gleichwertig sind. 2Die Gleichwertigkeit wird auf Grund der von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt.

      (4) Ein mit einer Bachelorprüfung abgeschlossenes Hochschulstudium im Geltungsbereich des Grundgesetzes berechtigt nicht zur Aufnahme einer Promotion.


      Aus Fachpromotionsordnung SLF:
      § 4 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion

      Die Zulassung zur Promotion erfordert neben den in § 5 Abs. 1 RaPromO genannten Voraussetzungen:

      1. 1Der Bewerber oder die Bewerberin muss den Nachweis lateinischer Sprachkenntnisse (Latinum) erbringen; in besonders gelagerten und begründeten Fällen kann der Promotionsausschuss mit Einverständnis des Betreuers oder der Betreuerin die Verpflichtung zum Nachweis des Latinums erlassen. 2Ein Antrag kann bereits vor der Annahme als Doktorand oder Doktorandin gestellt werden.

      2. 1In den Fächern Journalistik und Europastudien wird auf das Latinum verzichtet, wenn entsprechende Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachgewiesen werden. 2Für eine Zulassung im Fach Latein ist zwingend das Graecum nachzuweisen.

      3. 1Der Bewerber oder die Bewerberin muss im Hochschulabschluss mindestens die Gesamtnote 2,5 erzielt haben. 2Über Ausnahmen entscheidet auf begründeten Antrag des Betreuers oder der Betreuerin der Promotionsausschuss.

      4. 1Sofern der Bewerber oder die Bewerberin nicht einen für das Promotionsfachgebiet einschlägigen Studiengang entsprechend der Fächerliste in Anlage 1 absolviert hat, sind zusätzlich Studienleistungen im Umfang von mindestens 15 Creditpoints aus dem Lehrangebot eines solchen einschlägigen Masterstudiengangs nachzuweisen. 2Als diesen Leistungen gleichwertig gelten auch zwei Haupt- oder Oberseminarscheine in herkömmlichen Magister-, Diplom- oder Staatsexamensstudiengängen der einschlägigen Fächer. 3Über Ausnahmen entscheidet auf begründeten Antrag des Betreuers oder der Betreuerin der Promotionsausschuss.

      5. Die Fakultät bietet ihren Doktorandinnen und Doktoramdem ein strukturiertes Promotionsprogramm an. Die Teilnahme daran wird empfohlen, ist aber nicht verpflichtend.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
      § 9 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten zeigen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) 1Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2Abweichungen und Ausnahmen können in der jeweiligen Fachpromotionsor...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 28. Mai 2020:
      § 9 Anforderungen an die Dissertation

      (1) Die Dissertation muss die Befähigung des Bewerbers oder der Bewerberin zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten zeigen und einen beachtlichen Beitrag zum Fortschritt des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes darstellen.

      (2) 1Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2Abweichungen und Ausnahmen können in der jeweiligen Fachpromotionsordnung geregelt werden.

      (3) 1Die schriftliche Dissertationsleistung ist als Einzelarbeit abzufassen. 2Die Fachpromotionsordnungen können abweichend davon eine kumulative Dissertation zulassen; Näheres regeln die Fachpromotionsordnungen.


      Aus Fachpromotionsordnung SLF:
      § 7 Anforderungen an die Dissertation

      (1) 1Die Dissertation ist in deutscher Sprache oder in der Sprache der als Hauptfach gewählten Philologie abzufassen. 2Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet der Promotionsausschuss.

      (2) Die schriftliche Dissertationsleistung kann nur in Form der Einzelarbeit erbracht werden, eine kumulative Dissertation ist unzulässig.

      (3) 1Die Dissertation muss das vorgeschriebene Titelblatt (siehe Anlage 2) und einen Lebenslauf enthalten. 2Auf der Rückseite des Titelblattes sind die Namen der Referenten oder Referentinnen sowie der Tag der mündlichen Prüfung anzugeben.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Nein
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:

      § 23 Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-Verfahren)
      (1) 1Promotionsverfahren können im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (bi-nationales Promotionsverfahren/ Cotutelle-Verfahren) durchgeführt werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Kooperationsvereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuun...
      Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:

      § 23 Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-Verfahren)
      (1) 1Promotionsverfahren können im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (bi-nationales Promotionsverfahren/ Cotutelle-Verfahren) durchgeführt werden. 2Dies setzt voraus, dass
      1. mit der Partnereinrichtung eine Kooperationsvereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung des Promotionsvorhabens abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll, und
      2. der Kandidat bzw. die Kandidatin sowohl nach § 7 als auch nach den einschlägigen Regelungen der Partnereinrichtung als Promovend oder Promovendin angenommen worden ist.

      (2) 1Die Kooperationsvereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 soll Einzelheiten und Regelungen hinsichtlich des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten; insbesondere muss für die Promotion die Vorlage einer Dissertation sowie eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich und eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt verpflichtend sein. 2Die Kooperationsvereinbarung soll die für die Durchführung des Verfahrens federführende Einrichtung festlegen; das Verfahren wird nach den Regularien der federführenden Einrichtung unter Berücksichtigung der in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Bestimmungen geführt.

      (3) 1Der Promotionsausschuss der Fakultät ist für das Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung zuständig. 2Der Promotionsausschuss legt dem Fakultätsrat die Kooperationsvereinbarung zur Beschlussfassung vor. 3Die Vereinbarung ist von dem Promovenden oder der Promovendin, den Betreuenden und den Leitern oder Leiterinnen der Hochschulen zu unterzeichnen.

      § 24 Verfahren bei binationalen Promotionsverfahren

      (1) Sofern die KU federführend für die Durchführung der Promotion in gemeinsamer Betreuung ist, erfolgt das Promotionsverfahren nach den Bestimmungen dieser Rahmenpromotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen wurden.

      (2) 1Der Promovend oder die Promovendin wird von je einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin der beiden Einrichtungen betreut. 2Die Betreuer oder Betreuerinnen sind grundsätzlich gleichzeitig die beiden Gutachter oder Gutachterinnen der Dissertation. 3Die Dissertation soll entweder in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden; mit Zustimmung der beiden Betreuenden und des Promotionsausschusses kann in der Kooperationsvereinbarung auch eine andere Sprache festgelegt werden. 4Sofern eine andere Sprache vereinbart wird, hat der Promovend oder die Promovendin der Dissertation eine ausführliche Zusammenfassung der Dissertation in deutscher Sprache beizufügen. 5Liegt die Partneruniversität nicht im deutschsprachigen Ausland, haben die beiden Gutachter oder Gutachterinnen ihre Gutachten in englischer Sprache vorzulegen.

      (3) Wird die mündliche Promotionsleistung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt abgelegt, findet die Prüfung in Form einer Disputation nach § 12 unter angemessener Beteiligung der Partnereinrichtung statt.

      (4) Findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität statt, so soll der Betreuer oder die Betreuerin der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüfer oder Prüferin angehören.

      (5) Prüfungssprachen der mündlichen Prüfung ist in der Regel die Sprache des Landes, in dem die mündliche Prüfung stattfindet oder Englisch.

      (6) 1Die Promotion wird in der Regel auf einer Urkunde bescheinigt, die von beiden Einrichtungen ausgestellt wird; sie wird gegebenenfalls zweisprachig ausgestellt. 2Sie ist mit dem Siegel der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und der Partnereinrichtung zu versehen. 3Auf der Urkunde soll entweder eine einheitliche Gesamtnote der Promotion ausgewiesen oder neben der deutschen die äquivalente ausländische Note mit Vermerk aufgeführt werden. 4Die grenzüberschreitende Ko-Betreuung wird auf der Urkunde oder einem Begleitschreiben vermerkt.

      (7) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Promovend oder die Promovendin den Doktorgrad der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und den Doktorgrad der ausländischen Einrichtung. 2 Der Promovend oder die Promovendin ist berechtigt, nur einen der beiden Doktorgrade, nicht aber beide gemeinsam, zu führen; für die Vervielfältigung und Veröffentlichung der Dissertation sowie für die Abgabe der Pflichtexemplare gelten die jeweiligen Bestimmungen der beiden Hochschulen.

      § 25 Kooperationen mit mehreren Partnerhochschulen
      Die vorstehenden Regelungen zur Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten für Kooperationen mit zwei oder mehr Partnerhochschulen entsprechend.

      Aus Fachpromotionsordnung SLF:
      § 23 Verfahren bei Promotionen in gemeinsamer Betreuung
      (1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten die Bestimmungen dieser Rahmenpromotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen wurden.

      (2) 1Der Bewerber oder die Bewerberin wird von je einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin der beiden Fakultäten angenommen und betreut. 2Die Betreuer oder Betreuerinnen sind grundsätzlich gleichzeitig die beiden Referenten oder Referentinnen der Dissertation. 3Falls die Partneruniversität nicht im deutschsprachigen Ausland liegt, haben die beiden Referenten oder Referentinnen ihre Gutachten in englischer Sprache vorzulegen. 4Auf Antrag kann der Promotionsausschuss festlegen, dass die Dissertation selbst in der Landessprache der Universität vorgelegt werden darf. 5In diesem Fall ist eine ausführliche Zusammenfassung der Dissertation in deutscher Sprache vorzulegen.

      (3) 1Der Promotionsausschuss wird in Übereinstimmung zwischen beiden Hochschulen ernannt. 2Er soll eine paritätische Besetzung beider Hochschulen als Mitglieder aufweisen.

      (4) 1Falls die mündliche Promotionsleistung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt abgelegt wird, wird die Prüfung in Form einer Disputation nach § 11 stattfinden. 2Falls die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität stattfindet, so soll sichergestellt sein, dass der Betreuer oder die Betreuerin der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt dem die mündliche Prüfungabnehmenden Gremium als Prüfer oder Prüferin angehört. 3Prüfungssprachen der mündlichen Prüfung sind Deutsch und die Landessprache der Partneruniversität.

      (5) 1Die Promotion wird in der Regel auf einer Urkunde bescheinigt, die von beiden Fakultäten ausgestellt wird; sie wird gegebenenfalls zweisprachig ausgestellt. 2Sie ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Universitäten zu versehen. 3Auf der Urkunde wird entweder eine einheitliche Gesamtnote der Promotion ausgewiesen oder neben der deutschen die äquivalente ausländische Note mit Vermerk aufgeführt.

      (6) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber oder die Bewerberin das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 2Die grenzüberschreitende Ko-Betreuung wird auf der Urkunde oder einem Begleitschreiben vermerkt.

      (7) Für die Vervielfältigung und Veröffentlichung der Dissertation gelten die jeweiligen Bestimmungen der beiden Hochschulen.

      § 24 Kooperationen mit mehreren Partnerhochschulen
      Die vorstehenden Regelungen zur Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten für Kooperationen mit zwei oder mehr Partnerhochschulen entsprechend.


      Aus:
      § 11 Besonderheiten bei Co-Tutelle-Verfahren

      Die Zulassung zu einem binationalen Promotionsverfahren setzt neben dem Vorliegen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen aus § 5 RaPromO in Verbindung mit § 4 dieser Ordnung voraus:
      1. sehr gute Kenntnisse der Landessprache der Partneruniversität
      2. einen mindestens sechsmonatigen Forschungsaufenthalt an der jeweiligen Partneruniversität. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat. Der Nachweis des Aufenthalts kann durch die Immatrikulation an der Partneruniversität erfolgen.
      3. Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung kann unter grundsätzlicher Beachtung der Regelungen in § 7 gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 der Promotionsausschuss Abweichungen genehmigen.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtsblatt der Stiftung Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt 2011
    • zuletzt geändert am 07.05.2015
  • Hochschulporträt
    „Die KU hat den ganzen Menschen, die ganze Gesellschaft im Blick. Wir wollen auch über unseren Campus hinaus wirken, in den Dialog treten und Verantwortung übernehmen.”
    Prof. Dr. Gabriele Gien
    Präsidentin der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
    Foto: Studierende vor der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
    Studieren in familiärer Atmosphäre

    Die KU Eichstätt-Ingolstadt ist die einzige katholische Universität im deutschen Sprachraum. Im Herzen Bayerns gelegen vereint sie die Vorteile einer überschaubaren Hochschule mit Internationalität und Interdisziplinarität.

    Die rund 5000 Studierenden genießen eine familiäre Atmosphäre – sie lernen in kleinen Gruppen, mit individueller Beratung und persönlichem Kontakt. Gewährleistet wird die hervorragende Betreuung von über 110 Professorinnen und Professoren, 330 wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und vielen Lehrbeauftragen aus der Praxis.

    Icon: uebersicht
    Fachwissen, soziale Kompetenz, gesellschaftliches Engagement, Persönlichkeitsbildung
    Icon: uebersicht
    kleine Gruppen, individuelle Beratung, persönliche Kontakte, kurze Wege und gute Ausstattung
    Studium und Lehre

    Über 100 Studiengänge und kombinierbare Fächer bietet die KU – der Schwerpunkt liegt im geistes- und sozialwissenschaftlichen Bereich. Aber auch renommierte Studiengänge in Wirtschaftswissenschaften, Geographie und Psychologie sind hier angesiedelt.

    Die KU bietet ideale Rahmenbedingungen für Forschung: vom individuellen Publikationsvorhaben bis zum internationalen Verbundprojekt, von der Grundlagen- bis zur anwendungsorientierten Auftragsforschung. Die Universität legt großen Wert auf ein offenes, forschungsfreundliches Klima und unterstützt die Eigeninitiative sowie das Engagement ihrer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch Angebote, die Exzellenz und Internationalität verbinden.

    Die KU steht Studierenden aller Religionen und Glaubensrichtungen offen. Katholisch bedeutet hier ein Studium mit MehrWert: Neben Fachwissen treten soziale Kompetenzen, gesellschaftliches Engagement und Persönlichkeitsbildung.

    Icon: studium
    steht Studierenden aller Religionen und Glaubensrichtungen offen
    Icon: studium
    über 100 Studiengänge und kombinierbare Fächer
    Foto: Studierende vor der Zentralbibliothek der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
    Foto: Studierende der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
    Foto: Studierende der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt bei einer Vorlesung im Hörsaal

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