Auszug aus der Promotionsordnung
Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:
§ 23 Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-Verfahren)
(1) 1Promotionsverfahren können im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (bi-nationales Promotionsverfahren/ Cotutelle-Verfahren) durchgeführt werden. 2Dies setzt voraus, dass
1. mit der Partnereinrichtung eine Kooperationsvereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuun...
Aus RPromO vom 22.06.2010, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2024:
§ 23 Binationale Promotionsverfahren (Cotutelle-Verfahren)
(1) 1Promotionsverfahren können im Rahmen einer gemeinsamen Betreuung mit einer ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung mit Promotionsrecht (bi-nationales Promotionsverfahren/ Cotutelle-Verfahren) durchgeführt werden. 2Dies setzt voraus, dass
1. mit der Partnereinrichtung eine Kooperationsvereinbarung über die grenzüberschreitende Co-Betreuung des Promotionsvorhabens abgeschlossen wurde, die einen mindestens halbjährigen Aufenthalt an der Partnereinrichtung vorsehen soll, und
2. der Kandidat bzw. die Kandidatin sowohl nach § 7 als auch nach den einschlägigen Regelungen der Partnereinrichtung als Promovend oder Promovendin angenommen worden ist.
(2) 1Die Kooperationsvereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 soll Einzelheiten und Regelungen hinsichtlich des gemeinsamen Promotionsverfahrens enthalten; insbesondere muss für die Promotion die Vorlage einer Dissertation sowie eine mündliche Prüfungsleistung erforderlich und eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt verpflichtend sein. 2Die Kooperationsvereinbarung soll die für die Durchführung des Verfahrens federführende Einrichtung festlegen; das Verfahren wird nach den Regularien der federführenden Einrichtung unter Berücksichtigung der in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Bestimmungen geführt.
(3) 1Der Promotionsausschuss der Fakultät ist für das Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung zuständig. 2Der Promotionsausschuss legt dem Fakultätsrat die Kooperationsvereinbarung zur Beschlussfassung vor. 3Die Vereinbarung ist von dem Promovenden oder der Promovendin, den Betreuenden und den Leitern oder Leiterinnen der Hochschulen zu unterzeichnen.
§ 24 Verfahren bei binationalen Promotionsverfahren
(1) Sofern die KU federführend für die Durchführung der Promotion in gemeinsamer Betreuung ist, erfolgt das Promotionsverfahren nach den Bestimmungen dieser Rahmenpromotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen wurden.
(2) 1Der Promovend oder die Promovendin wird von je einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin der beiden Einrichtungen betreut. 2Die Betreuer oder Betreuerinnen sind grundsätzlich gleichzeitig die beiden Gutachter oder Gutachterinnen der Dissertation. 3Die Dissertation soll entweder in deutscher oder englischer Sprache verfasst werden; mit Zustimmung der beiden Betreuenden und des Promotionsausschusses kann in der Kooperationsvereinbarung auch eine andere Sprache festgelegt werden. 4Sofern eine andere Sprache vereinbart wird, hat der Promovend oder die Promovendin der Dissertation eine ausführliche Zusammenfassung der Dissertation in deutscher Sprache beizufügen. 5Liegt die Partneruniversität nicht im deutschsprachigen Ausland, haben die beiden Gutachter oder Gutachterinnen ihre Gutachten in englischer Sprache vorzulegen.
(3) Wird die mündliche Promotionsleistung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt abgelegt, findet die Prüfung in Form einer Disputation nach § 12 unter angemessener Beteiligung der Partnereinrichtung statt.
(4) Findet die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität statt, so soll der Betreuer oder die Betreuerin der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt dem die mündliche Prüfung abnehmenden Gremium als Prüfer oder Prüferin angehören.
(5) Prüfungssprachen der mündlichen Prüfung ist in der Regel die Sprache des Landes, in dem die mündliche Prüfung stattfindet oder Englisch.
(6) 1Die Promotion wird in der Regel auf einer Urkunde bescheinigt, die von beiden Einrichtungen ausgestellt wird; sie wird gegebenenfalls zweisprachig ausgestellt. 2Sie ist mit dem Siegel der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und der Partnereinrichtung zu versehen. 3Auf der Urkunde soll entweder eine einheitliche Gesamtnote der Promotion ausgewiesen oder neben der deutschen die äquivalente ausländische Note mit Vermerk aufgeführt werden. 4Die grenzüberschreitende Ko-Betreuung wird auf der Urkunde oder einem Begleitschreiben vermerkt.
(7) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Promovend oder die Promovendin den Doktorgrad der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt und den Doktorgrad der ausländischen Einrichtung. 2 Der Promovend oder die Promovendin ist berechtigt, nur einen der beiden Doktorgrade, nicht aber beide gemeinsam, zu führen; für die Vervielfältigung und Veröffentlichung der Dissertation sowie für die Abgabe der Pflichtexemplare gelten die jeweiligen Bestimmungen der beiden Hochschulen.
§ 25 Kooperationen mit mehreren Partnerhochschulen
Die vorstehenden Regelungen zur Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten für Kooperationen mit zwei oder mehr Partnerhochschulen entsprechend.
Aus Fachpromotionsordnung SLF:
§ 23 Verfahren bei Promotionen in gemeinsamer Betreuung
(1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten die Bestimmungen dieser Rahmenpromotionsordnung und der jeweiligen Fachpromotionsordnung soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen wurden.
(2) 1Der Bewerber oder die Bewerberin wird von je einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin der beiden Fakultäten angenommen und betreut. 2Die Betreuer oder Betreuerinnen sind grundsätzlich gleichzeitig die beiden Referenten oder Referentinnen der Dissertation. 3Falls die Partneruniversität nicht im deutschsprachigen Ausland liegt, haben die beiden Referenten oder Referentinnen ihre Gutachten in englischer Sprache vorzulegen. 4Auf Antrag kann der Promotionsausschuss festlegen, dass die Dissertation selbst in der Landessprache der Universität vorgelegt werden darf. 5In diesem Fall ist eine ausführliche Zusammenfassung der Dissertation in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) 1Der Promotionsausschuss wird in Übereinstimmung zwischen beiden Hochschulen ernannt. 2Er soll eine paritätische Besetzung beider Hochschulen als Mitglieder aufweisen.
(4) 1Falls die mündliche Promotionsleistung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt abgelegt wird, wird die Prüfung in Form einer Disputation nach § 11 stattfinden. 2Falls die mündliche Prüfung an der ausländischen Universität stattfindet, so soll sichergestellt sein, dass der Betreuer oder die Betreuerin der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt dem die mündliche Prüfungabnehmenden Gremium als Prüfer oder Prüferin angehört. 3Prüfungssprachen der mündlichen Prüfung sind Deutsch und die Landessprache der Partneruniversität.
(5) 1Die Promotion wird in der Regel auf einer Urkunde bescheinigt, die von beiden Fakultäten ausgestellt wird; sie wird gegebenenfalls zweisprachig ausgestellt. 2Sie ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Universitäten zu versehen. 3Auf der Urkunde wird entweder eine einheitliche Gesamtnote der Promotion ausgewiesen oder neben der deutschen die äquivalente ausländische Note mit Vermerk aufgeführt.
(6) 1Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber oder die Bewerberin das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zu führen. 2Die grenzüberschreitende Ko-Betreuung wird auf der Urkunde oder einem Begleitschreiben vermerkt.
(7) Für die Vervielfältigung und Veröffentlichung der Dissertation gelten die jeweiligen Bestimmungen der beiden Hochschulen.
§ 24 Kooperationen mit mehreren Partnerhochschulen
Die vorstehenden Regelungen zur Promotion in gemeinsamer Betreuung gelten für Kooperationen mit zwei oder mehr Partnerhochschulen entsprechend.
Aus:
§ 11 Besonderheiten bei Co-Tutelle-Verfahren
Die Zulassung zu einem binationalen Promotionsverfahren setzt neben dem Vorliegen der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen aus § 5 RaPromO in Verbindung mit § 4 dieser Ordnung voraus:
1. sehr gute Kenntnisse der Landessprache der Partneruniversität
2. einen mindestens sechsmonatigen Forschungsaufenthalt an der jeweiligen Partneruniversität. Von dieser Voraussetzung kann befreit werden, wer bereits ein Studium von entsprechender Dauer absolviert hat. Der Nachweis des Aufenthalts kann durch die Immatrikulation an der Partneruniversität erfolgen.
3. Für die Zusammensetzung der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung kann unter grundsätzlicher Beachtung der Regelungen in § 7 gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 der Promotionsausschuss Abweichungen genehmigen.