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Ihre Suchkriterien : Fakultät für Empirische Humanwissenschaften und Wirtschaftswissenschaft (Wirtschaftswissenschaft)

Universität des Saarlandes

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Steckbrief

  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzung der Zulassung

      (1) Die Zulassung zur Promotion erfordert
      1. Die Erfüllung der Zulassungsbedingungen gemäß den Absätzen 2 oder 3,
      2. die Leistungen gemäß Absatz 4,
      3. die Vorlage einer Dissertation (§ 5),
      4. den Antrag des Bewerbers/der Bewerberin auf Zulassung nach § 6,
      5. eine bestehende Betreuungsvereinbarung nach Absatz 5 und 6. die Immatrikulation oder Registrierung ab Annahme als Doktorandin/Doktorand.

      (2) Die Zulassung zum Prom...
      § 4 Voraussetzung der Zulassung

      (1) Die Zulassung zur Promotion erfordert
      1. Die Erfüllung der Zulassungsbedingungen gemäß den Absätzen 2 oder 3,
      2. die Leistungen gemäß Absatz 4,
      3. die Vorlage einer Dissertation (§ 5),
      4. den Antrag des Bewerbers/der Bewerberin auf Zulassung nach § 6,
      5. eine bestehende Betreuungsvereinbarung nach Absatz 5 und 6. die Immatrikulation oder Registrierung ab Annahme als Doktorandin/Doktorand.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt im Sinne des Absatz 1 Nr. 1 Folgendes voraus:
      a. den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs an einer Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs nach § 61 Absatz 2 SHSG, wobei der jeweilige Studiengang ein forschungsorientiertes Profil aufweist und eine Master-Arbeit/-Thesis beinhaltet. Der Studiengang muss hierbei mit einer Gesamtnote von 2,5 oder besser abgeschlossen worden sein;
      b. den Abschluss in einem einschlägigen Diplomstudiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit Promotionsrecht mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern. Der Studiengang muss hierbei mit einer Gesamtnote von 2,5 oder besser abgeschlossen worden sein;
      c. den Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Bachelorstudiengang mit einer Gesamtnote von 1,5 oder besser und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen im Promotionsfach im Gesamtumfang von maximal drei Semestern. Über die Angemessenheit der bezeichneten Studienleistungen entscheidet der Promotionsausschuss;
      d. den Abschluss mit hervorragenden Leistungen eines einschlägigen Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder gleichgestellten Hochschule und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen im Promotionsfach im Gesamtumfang von maximal drei Semestern. Als hervorragend gilt nur ein Abschluss mit einer Gesamtnote von 2,0 oder besser oder ein Abschluss, der vom Promotionsausschuss als hervorragend eingestuft wird. Über die Angemessenheit der bezeichneten Studienleistungen entscheidet der Promotionsausschuss. Als einschlägig gilt ein wirtschaftswissenschaftlicher oder ein interdisziplinärer Studiengang mit wesentlichen wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten. Der Promotionsausschuss entscheidet über die Gleichwertigkeit. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.

      (3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen kann der Promotionsausschuss für Bewerberinnen/Bewerber mit einem abgeschlossenen Master-, Diplom- oder universitären Staatsexamensstudium Ausnahmen zulassen. Er kann dies vom Nachweis zusätzlicher Studienleistungen gemäß § 69 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 SHSG abhängig machen. Hierfür kann er Umfang und Art dieser Leistungen sowie Kriterien und angemessene Fristen für ihre Erbringung festsetzen.

      (4) Die Bewerberin/der Bewerber muss nach Abschluss des Studiums im Sinne von Absatz 2 oder Absatz 3 an der Fakultät oder an der Sektion Wirtschaftswissenschaft des Europa-Instituts der Universität des Saarlandes an mindestens drei Seminaren bei verschiedenen akademischen Lehrerinnen/akademischen Lehrern des Bereichs Wirtschaftswissenschaft erfolgreich teilgenommen und in diesen Seminaren je eine schriftliche Arbeit zur Diskussion gestellt haben (Doktorandenstudium). Während dieser Zeit muss sie/er immatrikuliert sein. Der Promotionsausschuss kann entsprechende andere Leistungen anrechnen.

      (5) Ist die Bewerberin/der Bewerber von einem nach Absatz 6 zur Betreuung berechtigten Mitglied der Fakultät (Betreuerin/Betreuer) als Doktorandin/Doktorand angenommen worden, so schließt die Betreuerin/der Betreuer eine Bereitschaftserklärung zur Betreuung (Betreuungsvereinbarung) mit der Doktorandin/dem Doktoranden ab. Im Fall einer kooperativen Promotion mit einer inländischen Fachhochschule gemäß § 17 kann eine Betreuungsvereinbarung auch zwischen der Doktorandin/dem Doktoranden und einer entsprechend qualifizierten promovierten Professorin oder eines entsprechend qualifizierten promovierten Professors einer inländischen Fachhochschule zusammen mit einer akademischen Lehrerin/einem akademischen Lehrer des Bereichs Wirtschaftswissenschaft, die/den der Promotionsausschuss hierzu beauftragt hat, abgeschlossen werden.

      (6) Zur Betreuung von Doktorandinnen/Doktoranden berechtigte Mitglieder sind – unbeschadet der Regelung des § 17 – die akademischen Lehrerinnen und Lehrer der Fakultät. Akademische Lehrerinnen und Lehrer sind Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren, Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren, entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren, Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen/Professoren, Privatdozentinnen/Privatdozenten, die dem Bereich Wirtschaftswissenschaft angehören oder in diesen für Promotionsangelegenheiten durch den Promotionsausschuss kooptiert wurden.

      (7) Falls das Betreuungsverhältnis abgebrochen werden soll, ist dies der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses durch die Betreuerin oder den Betreuer anzuzeigen. Das weitere Vorgehen regelt der Promotionsausschuss.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft entnommen und eine selbstständige wissenschaftliche Leistung sein.

      (2) Der Promotionsausschuss kann in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer der Bewerberin/dem Bewerber gestatten, die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache vorzulegen.

      (3) Eine Abhandlung, die in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines Doktorgrades an einer deutschen Hochschule erfolglos vorgel...
      § 5 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft entnommen und eine selbstständige wissenschaftliche Leistung sein.

      (2) Der Promotionsausschuss kann in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer der Bewerberin/dem Bewerber gestatten, die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache vorzulegen.

      (3) Eine Abhandlung, die in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines Doktorgrades an einer deutschen Hochschule erfolglos vorgelegt worden, kann nicht als Dissertation entgegengenommen werden.

      (4) Eine bereits veröffentlichte monographische Schrift kann nicht als Dissertation eingereicht werden.

      (5) Im Rahmen einer kumulativen Dissertation ist die Vorlage einer Serie von qualifizierten Fachartikeln anstelle einer monographischen Dissertation grundsätzlich möglich. Allerdings sind in diesem Falle die Fachartikel in eine eigene Abhandlung aufzunehmen und in ihrem thematischen Zusammenhang zu erläutern. Näheres regelt eine entsprechende Richtlinie zur kumulativen Promotion des Promotionsausschusses.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung

      § 17 Promotion in kooperativem Verfahren mit einer inländischen Fachhochschule

      (1) Ordentliche Promotionen werden im kooperativen Verfahren mit einer inländischen Fachhochschule durchgeführt, wenn die Zulassung einer Bewerberin/eines Bewerbers gemäß §§ 4 und 6 erfolgt und mit der Fachhochschule eine Vereinbarung über dieses Promotionsverfahren getroffen worden ist.

      (2) Die Vereinbarung wird zwischen einer akademischen Lehrerin/einem aka...

      § 17 Promotion in kooperativem Verfahren mit einer inländischen Fachhochschule

      (1) Ordentliche Promotionen werden im kooperativen Verfahren mit einer inländischen Fachhochschule durchgeführt, wenn die Zulassung einer Bewerberin/eines Bewerbers gemäß §§ 4 und 6 erfolgt und mit der Fachhochschule eine Vereinbarung über dieses Promotionsverfahren getroffen worden ist.

      (2) Die Vereinbarung wird zwischen einer akademischen Lehrerin/einem akademischen Lehrer des Bereichs Wirtschaftswissenschaft, die/den der Promotionsausschuss hierzu beauftragt hat, sowie einer Professorin/einem Professor der Fachhochschule geschlossen und bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses. In der Vereinbarung sind die zusätzlichen Studienleistungen nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 festzulegen; in ihr ist im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung nach § 4 Absatz 5 auch zu bestimmen, ob die Dissertation allein von einer akademischen Lehrerin/einem akademischen Lehrer des Bereichs Wirtschaftswissenschaft oder gemeinsam mit einer Professorin/einem Professor der Fachhochschule betreut werden soll. Die Vereinbarung kann auch in genereller Form im Rahmen eines Promotionskollegs zwischen dem Bereich Wirtschaftswissenschaft und der inländischen Fachhochschule getroffen werden. Näheres ist in der Vereinbarung oder einer Ordnung für das Promotionskolleg zu regeln.

      (3) Die akademische Lehrerin/Der akademische Lehrer des Bereichs Wirtschafts-wissenschaft der Universität des Saarlandes ist zur Erstberichterstattung zu bestellen. Im Rahmen eines Promotionskollegs kann auch eine Professorin/ein Professor, die/der gemäß der Vereinbarung oder Ordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 70 SHSG Mitglied des Promotionskollegs ist, zur Erstberichterstattung bestellt werden; in diesem Fall muss eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer des Bereichs Wirtschaftswissenschaft der Universität des Saarlandes Zweitberichterstatterin/ Zweitberichterstatter sein. Im Falle, dass eine dritte Berichterstatterin/ein dritter Berichterstatter hinzugezogen wird (§ 7 Absatz 6), muss diese/dieser akademische Lehrerin/akademischer Lehrer des Bereichs Wirtschaftswissenschaft der Universität des Saarlandes sein.

      § 18 Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät

      (1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät durchgeführt werden, wenn
      1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche Promotionsleistung erforderlich sind,
      2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
      3. mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll Regelungen über Einzelheiten der gemeinsamen Betreuung, die Einschreibung oder Registrierung der Bewerberin/des Bewerbers an einer Universität und die Krankenversicherung sowie erforderlichenfalls über eine Registrierung des Themas der Dissertation enthalten. Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gelten, soweit im Folgenden keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, die allgemeinen Bestimmungen im Ersten Teil mit Ausnahme von § 5 Absatz 2, § 7 Absatz 1 und 2, § 8 Absatz 1 und 2 sowie § 9 Absatz 5.

      (2) Die Zulassung zum Promotionsverfahren in gemeinsamer Betreuung setzt voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber das wirtschaftswissenschaftliche Studium mit einem Grad oder einer Prüfung abgeschlossen hat, wonach sie/er an der ausländischen wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, die an der Betreuung beteiligt ist, zur Promotion berechtigt ist.

      (3) Bewerberinnen und Bewerber, die ihr wirtschaftswissenschaftliches Studium im Ausland mit einem Grad oder einer Prüfung gemäß Absatz 2 abgeschlossen haben, sind davon befreit, in den Seminaren nach § 4 Absatz 4 Satz 1 je ein Referat zur Diskussion zu stellen. § 4 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt.

      (4) Wenn die Landessprache an der ausländischen Fakultät nicht die deutsche Sprache ist, kann die Dissertation in dieser Landessprache vorgelegt werden, sofern sie eine Zusammenfassung in deutscher Sprache aufweist. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann von dem Erfordernis des Satzes 1 befreit werden. In der Vereinbarung kann auch festgelegt werden, dass die Bewerberin/der Bewerber die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache und der Landessprache an der ausländischen Fakultät vorlegen darf, sowie geregelt werden, ob und in welchen Sprachen Zusammenfassungen erforderlich sind.

      (5) Die Bewerberin/der Bewerber wird von je einer akademischen Lehrerin oder einem akademischen Lehrer der beiden beteiligten Fakultäten als Doktorandin/Doktorand angenommen und betreut. Die Betreuerinnen/Betreuer sind in der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zu nennen.

      (6) Findet die mündliche Promotionsleistung als Kolloquium und Disputation an der Universität des Saarlandes statt, bestellt die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses die beiden Betreuerinnen/Betreuer zu Berichterstattern. Dem Disputationsausschuss gehören abweichend von § 8 mindestens an:
      1. eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer des Bereichs Wirtschaftswissenschaft, die/der nicht Berichterstatterin/Berichterstatter sein darf, als Vorsitzende/Vorsitzender,
      2. die Berichterstatterinnen/Berichterstatter,
      3. eine akademische Lehrerin/ein akademischer Lehrer der ausländischen wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Für das Kolloquium (§ 9 Absatz 1 und 2) sollen die Berichterstatterinnen/Berichterstatter bestellt werden. In der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann vorgesehen werden, dass dem Disputationsausschuss weitere Mitglieder in jeweils gleicher Zahl aus den beiden beteiligten Fakultäten angehören können, darunter können im Einzelfall auch im Fachgebiet der Dissertation besonders ausgewiesene promovierte Mitglieder der Universitäten, denen die beiden Fakultäten angehören, sein. Die/Der Vorsitzende und die Mitglieder des Disputationsausschusses werden von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellt; in der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 können ergänzende Bestimmungen, insbesondere über die Teilnahme weiterer Mitglieder des Disputationsausschusses an dem Kolloquium, getroffen werden. Die Bestellung von Mitgliedern des Disputationsausschusses, die nicht akademische Lehrerinnen bzw. akademische Lehrer an einer der beiden beteiligten Fakultäten sind, bedarf der Zustimmung des Promotionsausschusses.

      (7) Der Promotionsausschuss kann in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer auf Antrag der Bewerberin/des Bewerbers bestimmen, dass die Disputation (§ 9) in einer anderen als der deutschen Sprache erfolgt.

      (8) Die Bewertung der Promotionsleistungen (§ 10) erfolgt auch nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der ausländischen Universität durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von § 10 Absatz 2 bewertet werden.

      (9) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten zu versehen. Die Promotionsurkunde muss erkennen lassen, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades auf Grund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens der Fakultät für Empirische Humanwissenschaften und Wirtschaftswissenschaft der Universität des Saarlandes mit einer ausländischen Fakultät handelt. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der Universität des Saarlandes statt, muss die Promotions-urkunde unter Berücksichtigung der für die ausländische wirtschaftswissenschaftliche Fakultät geltenden Vorschriften den Anforderungen des § 12 Absatz 2 entsprechen.

      (10) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin/der Bewerber das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (§ 1 Absatz 1) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört, den entsprechenden Doktorgrad zuführen. Ist nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät geltenden Recht die Aushändigung einer gemeinsamen Urkunde gemäß Absatz 9 Satz 1 nicht zulässig, so muss1.aus beiden Urkunden ersichtlich sein, dass die gleichzeitige Führung der Doktorgradenach Satz 1 nebeneinander ausgeschlossen ist, und2.in der Promotionsurkunde der ausländischen Fakultät auch in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass es sich um die Verleihung eines Doktorgrades auf Grundeines gemeinsamen Promotionsverfahrens der Fakultät für Empirische Humanwissenschaften und Wirtschaftswissenschaft der Universität des Saarlandes mit der ausländischen Fakultät handelt.

      (11) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare gilt das Recht der Fakultät, an der die mündliche Promotionsleistung erbracht worden ist. Sind nachdem an der beteiligten ausländischen Fakultät geltenden Recht weniger als sechzig Pflichtexemplare kostenfrei abzuliefern, soll der Promotionsausschuss die Zahl der nach§ 14 Absatz 1 Satz 1 abzuliefernden Pflichtexemplare entsprechend verringern.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Dienstblatt 83/2018, S. 916 ff.
  • Hochschulporträt
    „Die Saar-Universität zählt zu den forschungsstärksten unter den mittelgroßen Hochschulen. Im breiten Fächerspektrum gibt es viele interdisziplinäre Angebote und attraktive internationale Studiengänge.”
    Prof. Dr. Manfred Schmitt
    Präsident der Universität des Saarlandes
    Internationale Universität im Herzen Europas

    Die Universität des Saarlandes ist eine Campus-Universität. Ihre beiden Standorte Saarbrücken und Homburg liegen im Südwesten Deutschlands an den Grenzen zu Frankreich, Luxemburg und Belgien. International bekannt ist die Saar-Universität durch ihre Spitzenforschung in der Informatik sowie im Bereich NanoBioMed. Die engen Beziehungen zu Frankreich und der Europa-Schwerpunkt sowie ein überdurchschnittlich hoher Anteil internationaler Studierender und Lehrender sind weitere Markenzeichen.
    Ein breites Studienangebot mit innovativen, interdisziplinären Fächern sowie eine intensive Betreuung in kleinen Studierendengruppen kennzeichnen die Lehre. Diese profitiert auch von der engen Zusammenarbeit mit zahlreichen hochkarätigen Forschungsinstituten im Umfeld. Überall an der Universität sind die Wege kurz – das erleichtert die Vernetzung - interdisziplinär, international und kommunikativ. Exzellente Forschung zu gesellschaftlich relevanten Themen macht sie zum Innovationsmotor für die Region.

    Icon: uebersicht
    bekannt ist die Saar-Universität durch ihre Spitzenforschung in der Informatik sowie im Bereich NanoBioMed
    Icon: uebersicht
    breites Studienangebot mit innovativen, interdisziplinären Fächern
    Interdisziplinär und grenzüberschreitend studieren

    Das attraktive Studienangebot umfasst ein breites Fächerspektrum. Die Saarbrücker Informatik gehört zu den europaweit führenden Studienstandorten: In insgesamt 24 Informatik-Studiengängen sind etwa 2100 Studierende aus mehr als 80 Nationen eingeschrieben. Sie werden intensiv betreut und profitieren von den engen Beziehungen zu hochkarätigen Forschungsinstituten auf dem Campus. Stark vernetzt sind auch die Studiengänge in den Lebenswissenschaften – vor allem in der Medizin, Pharmazie und den Biowissenschaften, mit engen Verbindungen zur Bioinformatik, Materialwissenschaft und Physik. Das Fächerspektrum umfasst zudem Bereiche wie Recht, Wirtschaft, Sport und Psychologie; die breit aufgestellte Philosophische Fakultät mit ihren Studiengängen in Kultur, Geschichte, Sprache sowie Literatur hat einen Schwerpunkt in den Europawissenschaften. Eine Besonderheit sind die internationalen Studiengänge mit Doppelabschlüssen und integrierter Auslandsphase, die meisten mit französischen Partnern. 

    Icon: studium
    attraktive Studienangebot umfasst ein breites Fächerspektrum
    Icon: studium
    breit aufgestellte Philosophische Fakultät
    Spitzenforschung in der Informatik, den Lebenswissenschaften und zu Europa

    Die Saar-Universität zählt zu den forschungsstärksten unter den mittelgroßen Hochschulen. Dies zeigt sich an hohen Drittmitteleinnahmen, der internationalen Sichtbarkeit sowie der engen Vernetzung mit den außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Forschungsschwerpunkte sind die Informatik, der Bereich NanoBioMed sowie Projekte mit Europa-Bezug. Die Saarbrücker Informatik ist mit rund 900 Forschenden einer der größten IT-Forschungsstandorte in Europa. Zum Forschungsumfeld gehören das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz, die Max-Planck-Institute für Informatik und für Softwaresysteme und das CISPA Helmholtz-Zentrum für Informationssicherheit. Der Schwerpunkt NanoBioMed ist geprägt durch die interdisziplinäre Zusammenarbeit an den Schnittstellen von Medizin, Pharmazie, Lebenswissenschaften und Bioinformatik. Eine zentrale Rolle spielen das Helmholtz-Institut für Pharmazeutische Forschung, das Leibniz-Institut für Neue Materialien und zwei Fraunhofer-Institute.

    „Die ausgezeichnete Informatik und der zukunftsträchtige NanoBioMed-Schwerpunkt locken exzellente Forscherinnen und Forscher aus aller Welt zu uns. Eine besondere Anziehungskraft hat auch der Europa-Schwerpunkt.”
    Prof. Dr. Manfred Schmitt
    Präsident der Universität des Saarlandes
    Icon: forschung
    zählt zu den forschungsstärksten unter den mittelgroßen Hochschulen
    Icon: forschung
    Informatik ist mit rund 900 Forschenden einer der größten IT-Forschungsstandorte in Europa
    Internationale Europa-Universität mit Frankreich-Fokus

    Internationalität ist gelebter Alltag in Studium und Lehre. Die Saar-Universität zeichnet sich durch einen besonders hohen Anteil an internationalen Studierenden und Forscherinnen und Forschern aus, sie pflegt Kontakte mit mehr als 500 Partnerhochschulen in aller Welt. Seit ihrer Gründung 1948 als französische Universität prägen intensive Beziehungen zu Frankreich und ein europäisches Profil die Saar-Universität, die einen Schwerpunkt in interdisziplinärer Europaforschung entwickelt hat. Eine Besonderheit ist das große Angebot an grenzüberschreitenden und internationalen Studiengängen. Grenzüberschreitendes Studieren und Forschen unterstützt auch die „Universität der Großregion“: ein Hochschulraum aus sieben Partnerhochschulen in Belgien, Luxemburg, Lothringen, dem Saarland und Rheinland-Pfalz. Mit dem Projekt „Transform4Europe“ zusammen mit Partnern aus sechs europäischen Ländern hat die Universität des Saarlandes 2020 zudem die begehrte Auszeichnung „Europäische Hochschule“ erhalten.

    „Mit ihrer grenznahen Lage in der Vierländer-Großregion ist die Saar-Universität europäisch ausgerichtet – mit zahlreichen globalen Vernetzungen und Kooperationen auch jenseits der europäischen Grenzen.”
    Prof. Dr. Manfred Schmitt
    Präsident der Universität des Saarlandes
    Icon: international
    zeichnet sich durch einen besonders hohen Anteil an internationalen Studierenden und Forscher:innen aus
    Icon: international
    großes Angebot an grenzüberschreitenden und internationalen Studiengängen

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