Auszug aus der Promotionsordnung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen bei Regelbewerbern
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt materiell voraus:
a) das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen (Staats-)Prüfung mit mindestens der Note "vollbefriedigend" oder
b) das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen (Staats-)Prüfung mit mindestens der Note befriedigend", sofern zwei mit mindestens der Note gut" bewertete rechtswissenschaftliche Seminarleistungen oder eine mit mindestens der Note gu...
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen bei Regelbewerbern
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt materiell voraus:
a) das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen (Staats-)Prüfung mit mindestens der Note "vollbefriedigend" oder
b) das Bestehen der Ersten oder Zweiten juristischen (Staats-)Prüfung mit mindestens der Note befriedigend", sofern zwei mit mindestens der Note gut" bewertete rechtswissenschaftliche Seminarleistungen oder eine mit mindestens der Note gut" bewertete Exegese und eine mit mindestens der Note gut" bewertete rechtswissenschaftliche Seminarleistung bei verschiedenen Universitätsprofessoren einer Rechtswissenschaftlichen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschlandnachgewiesen werden oder
c) das Bestehen der Ersten juristischen Prüfung oder der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit mindestens der Note befriedigend", wenn die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung mit mindestens der Note gut" abgelegt wurden oder
d) das Bestehen eines rechtswissenschaftlichen Masterabschlusses einer rechtswissenschaftlichen Fakultät in der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens der Note gut" oder einer gleichwertigen Note. sowie ergänzend zu lit. a)-d)
e) ein rechtswissenschaftliches Studium an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald von mindestens zwei Semestern oder eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Ernst- Moritz-Arndt-Universität Greifswald von mindestens sechs Monaten.
(2) Sofern die zu einem Masterabschluss gem. Absatz 1 lit. d) führenden Studiengänge nicht überwiegend in deutscher Sprache abgehalten wurden, müssen Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen.
(3) Der Bewerber soll von einem Universitätsprofessor, Honorarprofessor, außerplanmäßigen Professor oder sonstigen habilitierten Mitglied der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Betreuer) angenommen worden sein. Betreuer kann auch ein nach Erreichen der Altersgrenze entpflichteter und in den Ruhestand versetzter Professor sein. Im Falle der Annahme teilt der Betreuer dem Dekan schriftlich den Namen des Bewerbers und das voraussichtliche Thema der Dissertation mit. Bei vorzeitiger Beendigung des Betreuungsverhältnisses aus Gründen, die der Doktorand nicht zu vertreten hat, bemüht sich der Dekan auf Antrag des Doktoranden um einen anderen Betreuer; ein Anspruch auf einen anderen Betreuer besteht nicht.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen bei Sonderbewerbern
(1) Die Zulassung von Bewerbern, die ein juristisches Hochschulstudium außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgeschlossen haben, setzt voraus:
a) die Gleichwertigkeit des Abschlusses einem der in § 2 genannten Abschlüsse;
b) bei Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse;
c) die Annahme des Bewerbers durch einen Betreuer (§ 2 Abs. 3);
d) ein bis zur Zeit der mündlichen Prüfung mindestens zweisemestriges rechtswissenschaftliches Studium an der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald oder eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Ernst-Moritz-Arndt Universität Greifswald von mindestens 6 Monaten .
(2) Die Zulassung des Absolventen eines dem Fachgebiet Rechtswissenschaft verwandten Fachhochschulstudiums in der Bundesrepublik Deutschland setzt materiell voraus:
a) das Bestehen der das Fachhochschulstudium abschließenden Prüfung mit mindestens der Note "gut" oder einer gleichwertigen Note;
b) ein bis zur Zeit der mündlichen Prüfung mindestens dreisemestriges rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland, davon in der Regel mindestens zwei Semester an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald;
c) die Teilnahme an zwei rechtswissenschaftlichen Seminaren oder an einer Exegese und an einem rechtswissenschaftlichen Seminar verschiedener Universitätsprofessoren und die Anfertigung selbständig ausgearbeiteter Referate bzw. einer Exegese; diese Leistungen müssen mit mindestens "gut" bewertet worden sein;
d) die Annahme des Bewerbers durch einen Betreuer (§ 2 Abs. 3). Der Fakultätsrat kann einen Professor des Fachbereichs der Fachhochschule, dessen Abschluss der Bewerber erworben hat (außerordentlicher Betreuer), auf dessen Antrag bestellen; § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 5 gelten entsprechend.
(3) Die Zulassung von Bewerbern, die ein nichtjuristisches Hochschulstudium innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben, setzt materiell voraus:
a) das Bestehen des nichtjuristischen Hochschulstudiums mit mindestens der Note "gut" oder einer gleichwertigen Note, bei Bestehen einer Abschlussprüfung im Ausland mit einer Bewertung, die der Bewertung mit "gut" einer vergleichbaren Abschlussprüfung in der Bundesrepublik Deutschland entspricht;
b) die durch den bisherigen Studienverlauf des Bewerbers und das von diesem gewählten Dissertationsthema gerechtfertigte Erwartung neuer, über die Rechtswissenschaft hinaus fachübergreifender Erkenntnisse;
c) bei Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, der Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse;
d) die Annahme des Bewerbers durch einen Betreuer (§ 2 Abs. 3).
(4) Wurde der Bewerber von einem Betreuer (§ 2 Abs. 3) oder im Falle des Absatzes 2 von einem außerordentlichen Betreuer (§ 3 Abs. 2 lit. D) angenommen, gilt § 2 Abs. 3 S. 2 entsprechend. Wurde der Bewerber von einem Betreuer (§ 2 Abs. 3) angenommen, gilt ferner § 2 Abs. 3 S. 3 entsprechend.
§ 4 Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen
(1) Von den Zulassungsvoraussetzungen der §§ 2 und 3 kann unbeschadet der gesetzlichen Voraussetzungen nur aus wichtigen Gründen, die der Bewerber schriftlich darzulegen hat, aufgrund eines beim Dekan zu stellenden Antrags befreit werden. Die Befreiung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Die Befreiung von der Zulassungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 lit. B) und des § 3 Abs. 3 lit. C) kann auch mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall verbunden werden, dass sich die Deutschkenntnisse des Bewerbers als unzureichend erweisen; der Widerruf kann nur binnen eines halben Jahres seit Zugang des Befreiungsbescheids erklärt werden.
(2) Über die Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen der §§ 2 und 3 nach Maßgabe des Absatzes 1 und über den Widerruf der Zulassung wegen Nichterfüllung einer Auflage entscheidet der Fakultätsrat der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in einer vom Dekan gesetzten angemessenen Frist; die Stimmenthaltung oder Nichtäußerung in dieser Frist gilt als Zustimmung zur Befreiung.
(3) Über die Befreiung von der Zulassungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 lit. B) und des § 3 Abs. 3 lit. C) entscheidet der Dekan im Einvernehmen mit dem Betreuer; dies gilt auch für die Anordnung eines Widerrufsvorbehalts und für die Ausübung des Widerrufs.