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Georg-August-Universität Göttingen

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Steckbrief

  • Hochschule Georg-August-Universität Göttingen
  • Fakultät / Fachbereich Philosophische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Ägyptologie; Altorientalistik; Arabistik; Byzantinische und Neugriechische Philologie; Christliche Archäologie und Byzantinische Kunstgeschichte; Deutsche Philologie; Didaktik der Biologie; Didaktik der deutschen Sprache und Literatur; Didaktik der englischen Sprache, Literatur und Kultur; Didaktik der französischen Sprache und Literatur; Didaktik der Geschichte; Didaktik der italienischen Sprache und Literatur; Didaktik der spanischen Sprache und Literatur; Englische Philologie; Finnisch-ugrische Philologie; Geographie (Anthropogeographie); Geschichte, Alte; Griechische Philologie; Historische Hilfswissenschaften; Indogermanische Sprachwissenschaft; Indologie; Iranistik (Altiranistik); Iranistik (Neuiranistik und Islamwissenschaft); Klassische Archäologie; Komparatistik; Koptologie; Kulturanthropologie/Europäische Ethnologie; Kunstgeschichte; Lateinische Philologie; Mittelalter- und Frühneuzeitstudien; Mittlere und Neuere Geschichte; Musikwissenschaft; Niederdeutsche Sprache und Literatur; Osteuropäische Geschichte; Philosophie; Religionswissenschaften; Romanische Philologie; Skandinavische Philologie; Slawische Philologie; Sprachwissenschaft, allgemeine; Turkologie und Zentralasienkunde; Ur- und Frühgeschichte; Wirtschafts- und Sozialgeschichte; Wissenschaftsgeschichte
    Ägyptologie; Altorientalistik ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.; Ph.D.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 4 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) 1Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens den erfolgreichen Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs, eines diesen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt, oder eines zu diesen äquivalenten Studiengangs an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, durch ein Abschlusszeugnis nachweisen. 2Die Regelstudienzeit des zuvor absolvierten Studiengangs muss...
      § 4 Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand

      (1) 1Bewerberinnen und Bewerber müssen mindestens den erfolgreichen Abschluss eines Master-, Diplom- oder Magister-Studiengangs, eines diesen entsprechenden Studiengangs, der zu einem Staatsexamen führt, oder eines zu diesen äquivalenten Studiengangs an einer Hochschule, die einem der Bologna-Signatarstaaten angehört, durch ein Abschlusszeugnis nachweisen. 2Die Regelstudienzeit des zuvor absolvierten Studiengangs muss wenigstens acht Semester betragen, im Falle eines konsekutiven Master-Studiengangs oder eines äquivalenten Studiengangs wenigstens ein Jahr bei einer Gesamtstudiendauer von wenigstens acht Semestern. 3Abschlussprüfungen, die in einem Land außerhalb der Bologna-Signatarstaaten bestanden worden sind, bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Vorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) für die Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise, die unter der URL http://anabin.kmk.org niedergelegt sind. 4Die Noten der ausländischen Bildungsnachweise sollen in das deutsche Notensystem umgerechnet werden. 5Die Feststellung der Gleichwertigkeit zu den Abschlüssen nach Satz 1 trifft die Promotionskommission. 6Das zuvor absolvierte Studium muss für das Fachgebiet des Promotionsvorhabens fachlich einschlägig sein. 7Die Entscheidung, ob das bisherige Studium fachlich einschlägig ist, trifft die Promotionskommission nach Maßgabe der Anlage I und Ia. 8Die positive Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit des Vorstudiums und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand sind bis zum Nachweis der noch fehlenden Studien- oder Prüfungsleistungen durch die Bewerberin oder den Bewerber, der innerhalb von zwei Semestern nach Annahme erfolgt sein muss, auflösend bedingt, sofern die Promotionskommission mit der Feststellung eine entsprechende Auflage verbindet. 9Die Feststellung der fachlichen Einschlägigkeit ist ausgeschlossen, sofern der Umfang der Leistungen, die bislang noch nicht erbracht wurden, mehr als 15 Anrechnungspunkte (ECTS-Credits) beträgt.

      (2) 1Die Zugangsberechtigung besitzt, wer einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nach Absatz 1 mit einer Abschlussnote von mindestens gut (2,0) nachweist. 2Die Zugangsvoraussetzung erfüllt auch, wer einen Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nach Absatz 1 sowie die besondere Eignung zur Promotion im gewählten Fachgebiet nachweist. 3Die besondere Eignung wird in diesem Fall nachgewiesen durch:
      a) eine Bewertung der schriftlichen Abschlussarbeit des fachlich einschlägigen Vorstudiums von mindestens sehr gut (1,5),
      b) im Falle eines mehrere Fachgebiete umfassenden Vorstudiums der durchschnittlichen Bewertung der dem gewählten Fachgebiet der Promotion zuzurechnenden Prüfungs- und Studienleistungen von (nach Anrechnungspunkten gewichtet) mindestens sehr gut (1,5),
      oder
      c) im Falle eines Master-Abschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses nach Absatz 1 mit einer Abschlussnote von mindestens befriedigend (3,0) durch schriftliche Unterlagen über solche weiteren Qualifikationen, die eine besondere Eignung belegen; die Entscheidung über das Vorliegen der besonderen Eignung trifft die Promotionskommission auf der Grundlage einer fachlichen Stellungnahme einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers.

      (3) 1Weitere Voraussetzung ist eine schriftliche Erklärung
      a) einer oder eines in dem gewählten Fachgebiet Prüfungsberechtigten, dass sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber im Falle einer Annahme als Doktorandin oder Doktoranden betreuen wird und die ordnungsgemäße Betreuung gewährleisten kann (Betreuungszusage), sowie
      b) wenigstens einer weiteren promovierten Wissenschaftlerin oder eines weiteren promovierten Wissenschaftlers, dass sie oder er zur Mitwirkung im Betreuungsausschuss bereit ist; das Erfordernis nach Buchstabe b) ist erst innerhalb von drei Monaten nach Annahme als Doktorandin oder Doktorand zu erfüllen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bislang nicht an der Universität Göttingen immatrikuliert war.
      2Ferner ist eine Zugangsberechtigung nur gegeben, wenn
      a) keine Vermittler zwecks Aufzeigens von Promotionsmöglichkeiten gegen Entgelt eingeschaltet wurden,
      b) im Zusammenhang mit dem Promotionsverfahren und seiner Vorbereitung weder Entgelte gezahlt noch entgeltgleiche Leistungen erbracht oder Dienste unentgeltlich in Anspruch genommen wurden, die dem Sinn und Zweck eines Prüfungsverfahrens widersprechen,
      c) der Prüfungsanspruch noch besteht,
      d) keine Gründe vorliegen, die die Entziehung des Doktorgrades zu begründen vermögen, und dies durch die Bewerberin oder den Bewerber versichert wird.

      (4) 1Bewerberinnen und Bewerber, die weder eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen noch ihren Bachelor- oder Master-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer deutschen Hochschule in einem deutschsprachigen Studiengang erworben haben, müssen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2Der Nachweis hierüber wird geführt gemäß der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) durch eine Prüfung mit dem Gesamtergebnis DSH-2. 3Ausgenommen von der Verpflichtung zur Durchführung eines Tests sind Bewerberinnen und Bewerber, welche nach der Prüfungsordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber (DSH) an der Georg-August-Universität Göttingen von der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang freigestellt sind; dies gilt insbesondere für solche Bewerberinnen oder Bewerber, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache durch den erfolgreichen „Test Deutsch als Fremdsprache“ (TestDaF) mit mindestens viermal TestDaF-Niveaustufe 4 (TDN 4) oder durch den „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung an Studienkollegs nachgewiesen haben.

      (5) In Anlage I dieser Ordnung wird festgelegt, in welchen Fachgebieten die Bewerberinnen und Bewerber als Zugangsvoraussetzung zusätzlich zu oder abweichend von den Bestimmungen in Absatz 4 Sprachkenntnisse sowie weitere Leistungsanforderungen nachweisen müssen.

      (6) Über Ausnahmen von den Absätzen 4 und 5 entscheidet die Promotionskommission auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers im Benehmen mit der oder dem Prüfungsberechtigten, die oder der die Betreuungszusage nach Absatz 3 erteilt hat; eine Ausnahme ist insbesondere möglich, wenn das beabsichtigte Forschungsvorhaben voraussichtlich auch ohne Nachweis der entsprechenden Kenntnisse erfolgreich bearbeitet und die Promotionsprüfung erfolgreich durchgeführt werden kann.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 11 Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus dem Fachgebiet, für das die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt ist, beziehungsweise aus dem Bereich des Programms, für das die Zulassung erfolgt ist, zu wählen.

      (2) 1Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein und einen wesentlichen und innovativen Beitrag zum wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt bringen. 2Sie soll zeigen, dass die Dokto...
      § 11 Dissertation

      (1) Das Thema der Dissertation ist aus dem Fachgebiet, für das die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt ist, beziehungsweise aus dem Bereich des Programms, für das die Zulassung erfolgt ist, zu wählen.

      (2) 1Die Dissertation muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung der Doktorandin oder des Doktoranden sein und einen wesentlichen und innovativen Beitrag zum wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt bringen. 2Sie soll zeigen, dass die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit hat, wissenschaftliche Fragestellungen des gewählten Fachgebietes selbstständig und methodisch einwandfrei zu lösen und die Erkenntnisse in für das Fachgebiet üblicher Form klar darzustellen. 3Zusätzlich zur schriftlichen Darstellung kann die Dissertation auch aus einem Film oder einem anderen audiovisuellen Medienformat bestehen, soweit dies in Anlage I für ein Fachgebiet geregelt ist. 4Die Dissertation darf in keinem anderen Promotionsverfahren oder vergleichbaren Verfahren an einer Hochschule im In- oder Ausland verwendet worden sein oder werden, soweit in dieser Ordnung nicht etwas anderes bestimmt wird. 5Satz 4 gilt für die Verwendung im Rahmen anderer eigener Prüfungsleistungen, insbesondere in einer Master-, Magister- oder Diplomarbeit, entsprechend, soweit nicht nach Absatz 4 Satz 2 etwas Abweichendes zugelassen ist.

      (3) 1Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. 2Sie ist mit einer Titelseite nach dem Muster der Anlage IV und einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltenden Lebenslauf zu versehen. 3Die Dissertation kann abweichend von Satz 1 in einer anderen für das gewählte Fachgebiet nach Anlage I zugelassenen Sprache verfasst werden. 4Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Doktorandin oder des Doktoranden die Promotionskommission; der Antrag kann ohne Begründung abgelehnt werden. 5Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Prüfungssprache im erforderlichen Umfang beherrschen. 6Wird die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst, ist ihr eine deutschsprachige Zusammenfassung beizufügen, aus der auch der wesentliche Argumentationsgang der einzelnen Kapitel hervorgeht.

      (4) 1Bereits publizierte Ergebnisse können als Teil einer Dissertation eingebracht werden, soweit sie gemeinsam nicht mehr als 50 v. H. des Gesamtumfangs der Dissertation umfassen; sie sind in wissenschaftlich üblicher Weise zu kennzeichnen. 2Ergebnisse anderer eigener Prüfungsleistungen können im Umfang von bis zu einem Drittel des Gesamtumfangs der Dissertation verwendet werden; sie sind in wissenschaftlich üblicher Weise zu kennzeichnen.

      (5) 1Eine Gemeinschaftsarbeit kann als selbstständige wissenschaftliche Leistung anerkannt werden, wenn der Beitrag der Doktorandin oder des Doktoranden als individuelle Leistungzweifelsfrei abgrenzbar und bewertbar ist und sofern die gemeinschaftliche Bearbeitung eine methodisch sinnvolle Erweiterung der Behandlung des gewählten Themas ermöglicht und inhaltlich begründet ist. 2Jeder Beitrag ist wie eine Dissertation gesondert zu beurteilen.

      (6) 1Als Dissertation gilt auch die Vorlage von mindestens drei thematisch eigenständigen, aber demselben Forschungsfeld zuzuordnenden wissenschaftlichen Beiträgen, die nach einem externen wissenschaftlichen Begutachtungsverfahren zur Publikation angenommen worden sind oder als publikationsfähig gelten können, soweit dies in Anlage I für ein Fachgebiet geregelt ist. 2Über die Publikationsfähigkeit entscheiden in diesem Fall die Gutachterinnen oder Gutachter. 3Für wenigstens einen der Beiträge soll die Doktorandin oder der Doktorand als alleinige Autorin oder alleiniger Autor verantwortlich zeichnen. 4In Abhängigkeit von der Zahl der mit Ko-Autorinnen oder Ko-Autoren verfassten Beiträge kann von der Zahl der insgesamt erforderlichen Beiträge nach Satz 1 nach oben abgewichen werden. 5In Abhängigkeit von der Qualität der Beiträge kann das Erfordernis der Alleinautorenschaft eines Beitrags erlassen werden. 6Hierüber entscheidet die Promotionskommission auf Vorschlag des Betreuungsausschusses. 7Bei einer Publikation mit mehreren Autorinnen oder Autoren müssen die Beiträge der Doktorandin oder des Doktoranden deutlich abgrenzbar und bewertbar sein; hierzu ist eine Erklärung über den geleisteten Eigenanteil an der Arbeit vorzulegen. 8Die Publikationen sind durch eine aussagekräftige Einführung in die den Publikationen zugrundeliegenden wissenschaftlichen Fragestellungen sowie eine Zusammenfassung, in der die eigenen Ergebnisse in den fachlichen Kontext eingeordnet werden, und ein Literaturverzeichnis zu ergänzen. 9Die kumulative Dissertation ist gebunden vorzulegen; § 10 Abs. 2 Buchstabe a) gilt entsprechend. 10Soweit Einzelbeiträge noch nicht veröffentlicht sind, genügt zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 auch die Vorlage eines Verlagsschreibens, aus dem hervorgeht, dass der Beitrag zur Veröffentlichung angenommen wurde und inhaltlich im Wesentlichen der eingereichten Fassung entsprechen wird. 11Die Möglichkeit, die kumulative Dissertation insgesamt nach § 24 Abs. 3 zu veröffentlichen, bleibt unberührt.

      (7) Die nach Absätzen 2 Satz 3, 3 Satz 3 und 6 Satz 1 in Anlage I getroffenen Regelungen gelten auch für Promotionsstudiengänge, soweit die Dissertation im Bereich des jeweiligen Fachgebiets angefertigt wird.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ja
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      VII. Doppelpromotion

      § 30 Voraussetzungen für ein gemeinsames Betreuungsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein Vertrag über die grenzüberschreitende Betreuung dieser Promotion oder mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion geschlossen wurde;
      VII. Doppelpromotion

      § 30 Voraussetzungen für ein gemeinsames Betreuungsverfahren

      (1) Ein gemeinsam mit einer ausländischen Universität oder Fakultät durchgeführtes Promotionsverfahren setzt voraus, dass
      1. mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein Vertrag über die grenzüberschreitende Betreuung dieser Promotion oder mit der ausländischen Universität oder Fakultät ein individueller Kooperationsvertrag zur Durchführung einer Doppelpromotion geschlossen wurde;
      2. eine Annahme als Doktorandin oder Doktorand sowohl an der Universität Göttingen als auch an der ausländischen Universität oder Fakultät erfolgte.

      (2) 1Die Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr.1 an der Universität Göttingen oder an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden. 2Eine Dissertation, die vor Abschluss der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht und dort angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Universität Göttingen eingereicht werden. 3Die Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 hat sicherzustellen, dass eine vor Abschluss der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 an der Universität Göttingen eingereichte und dort angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht werden kann.

      (3) 1Während der Durchführung des Promotionsverfahrens erfolgt die Betreuung wenigstens durch jeweils eine prüfungsberechtigte Person der Universität Göttingen und eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer der ausländischen Universität oder Fakultät. 2Die Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1.

      (4) 1Wird die Dissertation an der Universität Göttingen eingereicht, so ist § 31 anzuwenden. 2Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so ist § 32 anzuwenden.

      § 31 Einreichung an der Universität Göttingen

      (1) 1Die Promotionskommission bestellt abweichend von § 12 (Bestimmung zur
      Zusammensetzung der Prüfungskommission) im Einvernehmen mit der ausländischen
      Universität oder Fakultät eine Prüfungskommission, die mit Wissenschaftlerinnen oder
      Wissenschaftlern beider Universitäten zu besetzen ist; das Nähere zur Zusammensetzung ist in der Vereinbarung nach § 30 Absatz 1 Nr. 1 zu regeln. 2Beide Betreuende der Dissertation sollen zu Prüfenden bestellt werden.

      (2) 1Wurde die Dissertation an der Universität Göttingen angenommen, so wird sie der
      ausländischen Universität oder Fakultät zur Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens
      übermittelt. 2Erteilt die ausländische Universität oder Fakultät die Zustimmung über den
      Fortgang des Verfahrens, so findet eine mündliche Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 statt; von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 kann in begründeten
      Ausnahmefällen nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß § 30 Absatz 1 Nr. 1 abgewichen
      werden.

      (3) 1Ist die Dissertation an der Universität Göttingen angenommen, die Zustimmung über den Fortgang des Verfahrens von der ausländischen Universität oder Fakultät jedoch verweigert worden, ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Das Promotionsverfahren wird nach den Vorschriften dieser Ordnung fortgesetzt. 3Für die Prüfung ist gemäß § 12 (Bestimmungen zur Bestellung der Prüfungskommission) eine neue Prüfungskommission zu bestellen.

      § 32 Einreichung an der ausländischen Universität oder Fakultät

      (1) 1Wird die Dissertation an der ausländischen Universität oder Fakultät eingereicht, so
      entscheidet die ausländische Universität oder ausländische Fakultät nach Begutachtung der Dissertation über deren Annahme bzw. den Fortgang des Verfahrens und informiert die
      Universität Göttingen. 2Ist positiv entschieden, so entscheidet die Philosophische Fakultät
      gemäß § 14 nach Vorlage aller erforderlichen Gutachten. 3Die Dekanin oder der Dekan teilt
      das Ergebnis der ausländischen Universität oder Fakultät mit. 4Ferner übermittelt sie oder er die Namen der aus Göttingen zu bestellenden Prüfenden für die Prüfungskommission, die mit Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern beider Universitäten zu besetzen ist. 5Die mündliche Prüfung findet an der ausländischen Universität oder ausländischen Fakultät statt.

      (2) 1Wird die Dissertation an der Universität Göttingen abgelehnt, so ist das gemeinsame
      Verfahren beendet. 2Die abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Universität
      Göttingen vorgelegt werden. 3Die Bestimmungen über die Wiederholung der Promotion
      bleiben unberührt.

      (3) 1Hat die ausländische Universität oder Fakultät die Dissertation abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren beendet. 2Die Dissertation kann an der Universität Göttingen eingereicht werden. 3Das Promotionsverfahren wird nach den Vorschriften dieser Ordnung fortgesetzt. 4Für die Prüfung ist gemäß § 12 (Bestimmungen zur Bestellung der Prüfungskommission) eine neue Prüfungskommission zu bestellen.

      § 33 Gemeinsame Promotionsurkunde
      1Nach erfolgreichem Abschluss des Promotionsverfahrens in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität oder Fakultät wird eine von beiden Universitäten unterzeichnete gemeinsame Promotionsurkunde ausgehändigt, aus der sich ergibt, dass es sich um einen von den beteiligten Hochschulen gemeinsam verliehenen Doktorgrad für eine wissenschaftliche Leistung handelt. 2Ist die Erstellung einer gemeinsamen Promotionsurkunde nicht möglich, wird die Promotionsurkunde der Universität Göttingen mit dem Zusatz versehen, dass der Doktorgrad aufgrund eines gemeinsamen Promotionsverfahrens mit der ausländischen Universität oder Fakultät erworben wurde.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen 37/2015, S. 903 ff.
    • zuletzt geändert am 31.01.2024
  • Hochschulporträt
    Universität mit Tradition

    In Göttingen treffen die Vorzüge einer international vernetzten Universität auf die einer überschaubaren Kleinstadt: Wer hier studiert, profitiert von kurzen Wegen, studentenfreundlichen Preisen und erhält zugleich eine anspruchsvolle Ausbildung an einer weltweit anerkannten Forschungsuniversität.

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    Studium und Lehre

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    das Studienangebot ist geprägt durch hervorragende Studienbedingungen
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    systematische Internationalisierung der Studienangebote
    Forschung

    Promotionsstudierende ziehen großen Nutzen aus der strukturierten Doktorandenausbildung unter dem Dach von vier Graduiertenschulen und von der Einbindung in den „Göttingen Campus“. In diesem Verbund kooperiert die Universität mit fünf Max-Planck-Instituten, dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt, dem Deutschen Primatenzentrum und der Akademie der Wissenschaften in gemeinsamen Forschungsvorhaben, Graduiertenkollegs und vielem mehr. Forschungsschwerpunkte der Universität sind u.a. Neurowissenschaften und Herz-Kreislauf-Forschung, Energiekonversion und nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen, die Religionsforschung sowie die funktionellen Prinzipien lebender Materie und Molekulare Maschinen.

    Icon: forschung
    international bedeutende Forschungsuniversität mit Schwerpunkten in der forschungsbasierten Lehre
    Icon: forschung
    enge Verflechtung mit einem herausragenden außeruniversitären Forschungsumfeld
    Foto: Studierende auf dem Campus der Universität Göttingen
    Foto: Lehre an der Universität Göttingen
    Foto: Studierende im Gespräch an der Universität Göttingen

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