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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

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Steckbrief

  • Hochschule Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
  • Fakultät / Fachbereich Philosophische Fakultät
  • Promotionsfach / fächer
    ... Ägyptologie; Allgemeine Sprachwissenschaft; Alte Geschichte; Anglistik/Amerikanistik: Literatur- und Kulturwissenschaft; Anglistik/Amerikanistik: Sprachwissenschaft; Arabistik; Christliche Archäologie; Deutsche Sprache und Ältere Deutsche Literatur; Didaktik d. Englischen; Didaktik der Alten Sprachen; Didaktik der deutschen Sprache und Literatur; Didaktik der Geschichte; Didaktik der romanischen Sprachen und Literaturen; Entwicklungsforschung; Erziehungswissenchaft; Ethnologie unter besonderer Berücksichtigung der Alt-Amerikanistik; Geographie; Historische Geographie; Historische Hilfswissenschaften/Archivwissenschaft; Indologie; Iranistik; Islamwissenschaft; Japanologie; Keltologie; Klassische Archäologie; Klassische Philologie: Griechisch; Klassische Philologie: Latein; Kulturanthropologie/Volkskunde; Kulturwissenschaft; Kunstgeschichte; Medienwirtschaft; Mittelalterliche und Neuere Geschichte; Mittel- und Neulateinische Philologie; Mongolistik; Musikwissenschaft; Neuere Deutsche Literatur; Neuere Deutsche Literaturwissenschaft: Deutsch-Italienische Forschungen; Orientalische Kunstgeschichte; Ostasiatische Geschichte; Osteuropäische Geschichte; Philosophie; Politische Wissenschaft; Psychologie; Religionstheorie und interreligiöser Dialog; Rheinische Landesgeschichte; Romanische Philologie; Romanistik: Französische Philologie; Romanistik: Iberoromanische Philologie; Romanistik: Italienische Philologie; Romanistik: Romanische Mediävistik; Sinologie; Skandinavistik; Soziologie; Südostasienwissenschaften; Tibetologie; Übersetzungswissenschaft; Verfassungs-, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte; Vergleichende Literaturwissenschaft; Vergleichende Religionswissenschaft; Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie
    Ägyptologie; Allgemeine Sprachwissenschaft ...
  • Sachgebiet(e) Sprach- und Kulturwissenschaften
  • Doktorgrad(e) Dr. phil.
  • Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 7 Zulassung zur Qualifikationsphase

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      a) einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als “Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorber...
      § 7 Zulassung zur Qualifikationsphase

      (1) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer
      a) einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als “Bachelor“ verliehen wird, oder
      b) einen qualifizierten Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien nachweist, die Leistungen in einem Masterstudiengang äquivalent sind, oder
      c) einen qualifizierten Abschluss eines Masterstudiengangs nachweist mit einer Gesamtregelstudienzeit von mindestens drei Jahren Bachelor und zwei Jahren Master oder vier Jahren Bachelor und einem Jahr Master; bei Vorlage eines einjährigen Masterstudiengangs einer Hochschule im Anschluss an einen dreijährigen Bachelor sollen zusätzliche ergänzende Studien nachgewiesen werden. Über Art und Umfang der Studien, die aus Teilen von Modulprogrammen oder des gesamten Modulprogramms fakultätseigener Masterstudiengänge bestehen sollen, entscheiden die Betreuer.

      (2) Ein qualifizierter Abschluss im Sinne von Absatz 1 liegt vor, wenn mindestens die Note „gut“ (mind. 2,5) sowohl in der Gesamtnote als auch in der Abschlussarbeit erreicht wurde. Der Promotionsausschuss entscheidet über Abweichungen in begründeten Ausnahmefällen.

      (3) Für ausländische Studiengänge und Abschlussprüfungen an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern Gleichwertigkeit besteht. Vereinbarungen zwischen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität und ausländischen Hochschulen sowie Äquivalenzvereinbarungen, die von den in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Gremien gebilligt wurden, sind zu beachten. Im Zweifelsfall ist eine Auskunft der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen einzuholen. Hat die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen Zweifel an der Gleichwertigkeit oder dem erforderlichen Kenntnisstand geäußert, kann vor der Anerkennung der Gleichwertigkeit eine Kenntnisprüfung in Form von Fachprüfungen gemäß einer für das Promotionsfach einschlägigen Prüfungsordnung im Bereich der Fakultät verlangt werden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit spricht der Promotionsausschuss aus. Die Zulassung zur Qualifikationsphase setzt die erforderlichen Sprachkenntnisse in Deutsch oder Englisch voraus. Für gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule durchgeführte Promotionsverfahren gilt § 22.

      (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 legt der Promotionsausschuss nach Stellungnahme des Betreuers die Leistungsnachweise des Hauptstudiums bzw. die Modulprüfungen mit ihrem Umfang der Leistungspunkte (bezogen auf BA/MA) fest, die von dem Doktoranden abzulegen bzw. zu erwerben sind.
    • Zulassung mit FH-Diplom möglich Ja
    • Zulassung mit BA-Abschluss möglich Ja
  • Dissertation
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 8 Betreuung der Dissertation

      (1) Bei Beginn der Qualifikationsphase ist eine schriftliche Betreuungsvereinbarung zwischen dem Doktoranden und einem Betreuer der Promotion abzuschließen. Änderungen im Betreuungsverhältnis, insbesondere der Wechsel des Betreuers oder die Lösung des Betreuungsverhältnisses, sind dem Promotionsausschuss sofort mitzuteilen.

      (2) Betreuungsberechtigt sind die im Promotionsfach habilitierten (bzw. hierzu äquivalente) Mitglieder der Fakultät; betre...
      § 8 Betreuung der Dissertation

      (1) Bei Beginn der Qualifikationsphase ist eine schriftliche Betreuungsvereinbarung zwischen dem Doktoranden und einem Betreuer der Promotion abzuschließen. Änderungen im Betreuungsverhältnis, insbesondere der Wechsel des Betreuers oder die Lösung des Betreuungsverhältnisses, sind dem Promotionsausschuss sofort mitzuteilen.

      (2) Betreuungsberechtigt sind die im Promotionsfach habilitierten (bzw. hierzu äquivalente) Mitglieder der Fakultät; betreuungsberechtigt sind ebenfalls Honorarprofessoren und außerplanmäßige Professoren der Universität Bonn, Emeriti und ehemals hauptamtliche Professoren der Fakultät im Ruhestand sowie Juniorprofessoren. Das Betreuungsrecht erlischt zwei Jahre nach der Berufung an eine andere Fakultät; der Promotionsausschuss kann hiervon Ausnahmen genehmigen.

      (3) Im Falle einer Betreuung durch Juniorprofessoren muss ein weiterer auf Lebenszeit hauptamtlich tätiger Professor die Betreuungsvereinbarung mitunter-schreiben und sich gleichzeitig hiermit verpflichten, die Erstbetreuung zu übernehmen, sollte der Juniorprofessor aufgrund einer negativen Zwischenevaluation oder aufgrund des Auslaufens der befristeten Juniorprofessur die Betreuung nicht mehr wahrnehmen können.

      (4) Privatdozenten ohne hauptamtliche Tätigkeit an der Universität Bonn sind nur zusammen mit einem hauptamtlich an der Universität Bonn tätigen Professor betreuungsberechtigt. In diesem Fall wird der nicht hauptamtlich an der Universität Bonn tätige Betreuer als zweiter Betreuer aufgeführt. Die weiteren Verfahrensfragen dieser Bestimmung regelt der Promotionsausschuss.

      (5) Falls der Doktorand Mittel oder Einrichtungen der Universität (außer den allen Studierenden zugänglichen Einrichtungen der Universität, wie z.B. Bibliothek und Rechner) oder Mittel Dritter in Anspruch nimmt, so kann im Betreuungsvertrag geregelt werden, dass dem Betreuer die Benutzung der Ergebnisse und der sonstigen Unterlagen der Dissertation für Zwecke der Lehre und Forschung unentgeltlich ermöglicht wird, soweit dadurch das Ziel des Promotionsverfahrens nicht beeinträchtigt wird. Die Veröffentlichungspflicht nach § 18 bleibt davon unberührt.

      (6) Die Qualifikationsphase mit der Bearbeitung des Dissertationsthemas soll in enger Absprache zwischen Doktorand und Betreuer erfolgen. Der Doktorand ist verpflichtet, dem Betreuer regelmäßig und erschöpfend über den Stand der Arbeit zu berichten. Der Betreuer ist verpflichtet, sich regelmäßig und erschöpfend über den Stand der Arbeit berichten zu lassen. In Abständen von zwei Jahren nach Abschluss der Betreuungsvereinbarung soll dem Promotionsausschuss von Doktorand und Betreuer
      - das Betreuungsverhältnis bestätigt werden,
      - ein inhaltlicher Bericht (Zwischenbericht) des Doktoranden über den Fortgang der Arbeit samt einer Stellungnahme des Betreuers vorgelegt werden.

      (7) Das Betreuungsverhältnis kann von beiden Seiten einseitig mit einer Frist von sechs Wochen oder ohne Frist im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit gekündigt werden. Ist eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses aus Gründen eingetreten oder erforderlich, die der Doktorand nicht zu vertreten hat, so ist der Promotionsausschuss unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten verpflichtet, eine weitere Betreuung zu erreichen.

      (8) Der Betreuer kann das Betreuungsverhältnis fristlos lösen
      - bei einem das Vertrauensverhältnis nachhaltig störenden Verhalten des Doktoranden,
      - bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Institutsordnung oder Sicherheits-vorschriften oder
      - bei einem Verhalten, das bei Bestehen eines regulären Arbeitsverhältnisses zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würde.
      Vor der Auflösung des Betreuungsverhältnisses kann der Dekan um eine Schlichtung gebeten werden. Mit der Auflösung des Betreuungsverhältnisses erlöschen der Status als Doktorand der Philosophischen Fakultät und die Berechtigung zur Fortsetzung des Promotionsstudiums.

      § 11 Dissertation

      (1) Die Dissertation muss eine wissenschaftliche Arbeit von Rang darstellen und die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zu angemessener Darstellung der Ergebnisse belegen.

      (2) Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Auf Antrag kann sie mit der Befürwortung des Betreuers in begründeten Ausnahmefällen auch in einer anderen Sprache vorgelegt werden, wenn diese in der internationalen Literatur des Faches üblich ist und die Begutachtung im Fachbereich gesichert ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass mindestens 10 % der Professoren der Philosophischen Fakultät diese Sprache lesen und verstehen können. Die Beantragung soll zu Beginn der Qualifikationsphase erfolgen. Die Entscheidung über den Antrag trifft der Promotionsausschuss. Ist die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst, so ist ihr eine Zusammenfassung in deutscher oder englischer Sprache im Umfang von 10 %, aber maximal 30.000 Zeichen beizufügen.

      (3) Die Dissertation ist in drei Exemplaren gebunden oder geheftet und in Maschinenschrift einzureichen. Es ist eine elektronische Fassung der Dissertation im pdf-Format beizufügen. Das Urheberrecht ist gewährleistet. Sie muss ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur und sonstiger herangezogener Quellen sowie Angaben über die erhaltene Hilfe und die verwendeten Hilfsmittel enthalten.

      (4) Die Dissertation darf noch nicht veröffentlicht sein. Teilvorabveröffentlichungen sollen – nach Einzelfallprüfungen – möglich sein, wenn der Doktorand einen begründeten Antrag einreicht sowie eine befürwortende Stellungnahme des Betreuers vorlegt. Die Entscheidung trifft der Promotionsausschuss.

      (5) In den in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Promotionsfächern ist alternativ zur Einzelarbeit auch die Einreichung einer kumulativen Dissertation möglich. In diesem besonderen Fall gilt § 11 Abs. 4 nicht. Es müssen mindestens drei separate Zeitschriftenartikel als Originalarbeiten von hinreichendem Umfang („full articles“) und mit wesentlicher Beteiligung des Doktoranden vorliegen, davon mindestens zwei in Erstautorenschaft. Die Artikel müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, der durch das Thema der Dissertation vorgegeben ist, und in Fachzeitschriften mit peer-review System entweder bereits publiziert oder zur Publikation angenommen worden sein. Mindestens ein Gutachter der Dissertation darf nicht zugleich Koautor einer der Publikationen sein. Sind mehrere Doktoranden eines Betreuers an einer Publikation beteiligt, kann diese Publikation nur für eine Dissertation verwendet werden, und zwar für die Dissertation desjenigen Doktoranden, der wesentlich zur Publikation beigetragen hat. Über die Frage der Wesentlichkeit entscheidet die Prüfungskommission. Die kumulative Dissertation wird in gebundener Form eingereicht und beginnt mit einem Titelblatt, das den Zusatz „Kumulative Arbeit“ enthält. Nach einer deutschen oder englischen ein- bis zweiseitigen Zusammenfassung folgt ein einführender Text, der – exklusive des eigenen Literaturverzeichnisses – mindestens 25 Seiten umfasst (Rahmentext). Im Rahmentext wird das theoretische und methodische Programm dargestellt, der innere Zusammenhang der einzelnen Artikel herausgearbeitet und eine kritische Einordnung in einen größeren Kontext vorgenommen. Den Abschluss bilden die in Inhalt und Form unveränderten Originalpublikationen bzw. zur Publikation angenommenen Manuskripte. Der Rahmentext ist auf Deutsch oder Englisch abzufassen. Für die Originalpublikationen bzw. zur Publikation angenommenen Manuskripte gilt Abs. 2 Sätze 1 bis 5.
    • in Englisch möglich Ja
    • gemeinschaftliche Dissertation Ohne Ang.
    • in anderer Fremdsprache möglich Ja
    • kumulative Dissertation Ja
  • Kooperation / Cotutelle mit ausländischer Hochschule / Fakultät
    • Auszug aus der Promotionsordnung
      § 22 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine entsprechende Promotionsvereinbarung (Vereinbarung) getroffen wurde, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Für gemeinsame Promotionsverfahren müssen im Vorfeld Regelungen zu finanziellen Fragen bezüglich der Prüfer und Gutachter (Übernachtungs- und Reisekosten) ge...
      § 22 Gemeinsame Promotion mit einer ausländischen Hochschule

      (1) Promotionsverfahren können in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Universität durchgeführt werden, wenn mit der ausländischen Universität eine entsprechende Promotionsvereinbarung (Vereinbarung) getroffen wurde, der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Für gemeinsame Promotionsverfahren müssen im Vorfeld Regelungen zu finanziellen Fragen bezüglich der Prüfer und Gutachter (Übernachtungs- und Reisekosten) getroffen werden. Der Promotionsausschuss kann seine Zustimmung auch für den Text von Mustervereinbarungen erteilen; er muss der jeweiligen Einzelvereinbarung gleichwohl formell zustimmen. Es gelten die Regelungen dieser Promotionsordnung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

      (2) Der Doktorand wird von je einem Betreuer der beiden beteiligten Universitäten betreut. Der Betreuer der ausländischen Universität wird im Bonner Promotionsverfahren als Zweitberichterstatter bestellt, bei dessen Verhinderung ein anderes, von der ausländischen Universität vorgeschlagenes Mitglied dieser Universität. In der nach Absatz 1 abzuschließenden Vereinbarung ist sicherzustellen, dass der Bonner Betreuer der Dissertation oder ersatzweise ein anderes Mitglied der Philosophischen Fakultät am Promotionsverfahren der ausländischen Universität teilnimmt. Das Promotionsverfahren setzt ein jeweils mindestens einsemestriges Promotionsstudium des Doktoranden an den beiden Hochschulen voraus.

      (3) Die Vereinbarung kann Ausnahmen zu den Vorschriften dieser Promotionsordnung vorsehen, die vom Promotionsausschuss genehmigt werden müssen. Findet eine gleichwertige mündliche Prüfung an der ausländischen Universität unter Mitwirkung des Bonner Betreuers oder eines ersatzweise bestellten Mitglieds der Universität Bonn statt, so kann hierdurch die mündliche Promotionsleistung dieser Promotionsordnung ersetzt werden. Näheres regelt die mit der ausländischen Universität abzuschließende Vereinbarung.

      (4) Wird eine mündliche Prüfung nach dieser Promotionsordnung durchgeführt, so können Professoren der ausländischen Universität als Prüfer bestellt werden. Näheres regelt die abzuschließende Vereinbarung.

      (5) Die Dissertation kann entweder in deutscher oder englischer Sprache oder nach Absprache mit dem Betreuer abweichend von § 11 Abs. 2 S. 2 in der Landessprache der Partnereinrichtung vorgelegt werden. § 11 Abs. 2 letzter Satz gilt entsprechend.

      (6) Die Bewertung der Dissertation, der mündlichen Leistung sowie der Gesamtleistung richtet sich nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Promotionsordnung des Faches an der Universität, an der die Dissertation eingereicht wird; dort findet auch die mündliche Prüfung statt.

      (7) Die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation und die Rechte an ihr richten sich nach den Vorschriften beider Hochschulen.

      (8) Die Urkunde enthält die Verleihung eines einzigen Doktorgrades, der in der von der ausländischen Hochschule verliehenen wie in der von der Philosophischen Fakultät verliehenen Form geführt werden darf. Diese Beurkundung erfolgt in einer gemeinsamen Urkunde, die in den jeweiligen Landessprachen ausgestellt und der auf Antrag eine englische Übersetzung beigegeben wird. Sie wird von dem zuständigen Vertreter der ausländischen Hochschule und dem Dekan der Philosophischen Fakultät der Universität Bonn unterschrieben und von beiden Hochschulen gesiegelt.
  • Institutionelle Informationen
    • Informationsportal zu deutschen Forschungseinrichtungen.

      Über das Informationsportal GERiT haben Sie Zugriff auf über 25.000 deutsche Forschungseinrichtungen. Wenn Sie auf das Logo klicken, gelangen Sie direkt zu Informationen über die Forschungseinrichtungen der gerade im Hochschulkompass angezeigten Hochschule.

  • Promotionsordnung
    • Fundstelle Neufassung: Amtliche Bekanntmachung der Universität Bonn, 14/2014
    • zuletzt geändert am 19.01.2017
  • Hochschulporträt
    „Die Universität Bonn bietet mit einem breiten Fächerspektrum und hervorragenden Lehrenden beste Voraussetzungen für Ihr Studium - und das alles in einer internationalen Stadt am Rhein. Wir freuen uns auf Sie!”
    Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Hoch
    Rektor der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
    Internationale Exzellenzuniversität mit transdisziplinärem Ansatz

    Bonn ist diejenige der elf deutschen Exzellenzuniversitäten, die sechs Exzellenzcluster eingeworben hat. Zwei Nobelpreisträger hat sie seit den 80-er Jahren hervorgebracht, zwei Träger der Fields-Medaille sind hier tätig. Die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität steht für weltweit anerkannte Wissenschaft in einzelnen Fächern und transdisziplinären Forschungsbereichen. Sie ist geprägt von forschungsgeleitetem Studium, internationalem Flair und dem lebenswerten Rheinland im Herzen Europas. Geleitet ist man in Bonn von der Überzeugung, dass Wissenschaft da am besten gelingt, wo Forschung und Lehre Hand in Hand gehen, und exzellente Köpfe sich frei entfalten können.

    Icon: uebersicht
    Exzellenzuniversität mit sechs Exzellenzclustern und zwei Fields-Medaillenträgern
    Icon: uebersicht
    steht für weltweit anerkannte Wissenschaft in einzelnen Fächern und verschiedenen Forschungsbereichen
    Studieren an der Quelle des Wissens

    A wie Agrarwissenschaft bis Z wie Zahnmedizin an. Neben Bachelor- und Masterstudiengängen können auch solche mit Staatsexamen und Kirchlichen Abschlüssen gewählt werden. Dabei bieten die Kombinationsmodelle im Bachelorbereich weitreichende Möglichkeiten für eine individuelle fachliche Schwerpunktsetzung und das differenzierte Angebot an Masterstudiengängen eine hervorragende Option für wissenschaftliche Vertiefung und Spezialisierung.

    Die Universität ist für ihre forschungsnahen Studiengänge bekannt, die den Blick über die Fachwissenschaft hinaus öffnen und in denen Studierende gefordert und gefördert werden.

    Viele der in Bonn lehrenden und forschenden Wissenschaftler*innen gelten als besonders einflussreich auf ihren Gebieten. Zahlreiche Fächer finden im internationalen Wettbewerb große Beachtung. Absolvent*innen der Universität Bonn findet man in vielen Bereichen von Wissenschaft, Wirtschaft, Politik und Verwaltung in verantwortlichen Positionen.

    Icon: studium
    steht für forschungsnahe Studiengänge und Ausblicke über die Fachwissenschaften hinaus
    Icon: studium
    bietet viele Möglichkeiten für individuelle fachliche Schwerpunktsetzungen
    Wo exzellente Köpfe sich frei entfalten

    Herausragende Forschende prägen die Universität Bonn seit 200 Jahren. Deren Produktivität und wissenschaftliches Renommee sind die Grundlage ihrer Stärke in Lehre und Forschung. Seit 2018 werden in Bonn sechs Exzellenzcluster im Rahmen der Exzellenzstrategie des Bundes und der Länder gefördert. Seit 2019 ist die Universität als Exzellenzuniversität.

    Organisiert in sieben Fakultäten prägen Bonner Forscher*innen ihre Fachdisziplinen. Gleichwohl hat der Diskurs über die Fachgrenzen hinweg in Bonn eine lange Tradition und prägt heute wesentlich den Forschungsalltag an der Universität Bonn.

    Interdisziplinäres und transdisziplinäres Arbeiten an zentralen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Themen charakterisiert viele Verbundforschungsprojekte und bietet Raum zur Entfaltung intellektueller Kreativität. Durch ihre Aktivitäten in Transfer und Kommunikation macht die Universität wissenschaftliche Erkenntnisse für die Gesellschaft nutzbar.

    „Interdisziplinäres und transdisziplinäres Arbeiten prägt die Forschung an unserer Universität, vor allem in den vielen Verbundforschungsprojekten, wo sie Raum bietet zur Entfaltung intellektueller Kreativität.”
    Prof. Dr. Andreas Zimmer
    Prorektor für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs
    Icon: forschung
    herausragende Forschende prägen die Universität Bonn seit 200 Jahren
    Icon: forschung
    bietet mit Verbundforschungsprojekten Raum zur Entfaltung intellektueller Kreativität
    Weltweit exzellent vernetzt

    In der Überzeugung, dass exzellente Forschung und Lehre nur im engsten globalen Austausch gelingen kann, hat sich die Universität Bonn Internationalisierung zur Querschnittsaufgabe gemacht. Mit strategischen Partnerschaften auf der ganzen Welt und international vernetzter Forschung und Lehre ist das universitäre Miteinander in Bonn von Weltoffenheit und Interkulturalität geprägt.

    Die rund 6.000 internationalen Studierenden und Forschenden der Universität aus über 140 Ländern tragen neben einschlägigen Institutionen der Vereinten Nationen und Förderstiftungen (wie dem DAAD) wesentlich zum internationalen Charakter der Stadt Bonn bei.

    Auch bei internationalen Gästen, die für einen Forschungsaufenthalt nach Deutschland kommen, ist die Universität Bonn sehr beliebt. Viele Geförderte, etwa der Alexander von Humboldt-Stiftung, entscheiden sich für einen Aufenthalt in der Bundesstadt am Rhein. 

    Icon: international
    bietet mit strategischen Partnerschaften international vernetzte Forschung und Lehre
    Icon: international
    universitäres Miteinander in Bonn ist geprägt von Weltoffenheit und Interkulturalität
    Foto: Studierende sitzen auf der Hofgartenwiese vor dem Hauptgebäude der Universität Bonn.
    Foto: Studierende bei der Pflanzenkunde im Botanischen Garten der Universität Bonn.
    Foto: Studierende stehen an einer Treppe im Hauptgebäude der Universität Bonn.
    Studierende sitzen in der Caféteria der Universität Bonn und lernen zusammen.

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